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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.06.2005, RV/1659-W/02

Keine Werbungskosten für NLP Master Practitional Kurs

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1659-W/02-RS1
hier: NLP Master Practitional Kurs einer Lehrerin
Folgerechtssätze
RV/1659-W/02-RS1
wie RV/1351-W/03-RS1
Aufwendungen für NLP und Supervision stellen bei einer in einem neurologischen Krankenhaus tätigen Sozialarbeiterin keine Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes 8/16/17 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte sie für die nichtselbständige Tätigkeit Werbungskosten in Höhe von S 61.690,80 geltend. Aus der Beilage der Erklärung ist ersichtlich, dass es sich diesbezüglich um damit im Zusammenhang stehende Fortbildungskosten für das NLP Master Practitional in Höhe von S 36.000,00 handelt, weiters um Fahrtkosten für den PKW in Höhe von insgesamt S 9.614,00 sowie Nächtigungsgelder in Höhe von S 10.518,00. Ebenfalls wurden Ausgaben für Fachliteratur, Schreibmaterial und die anteilige AfA für einen PC als Werbungskosten geltend gemacht. Am teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass bereits im Jahre 1998 der NLP Practitional Kurs vom Finanzamt nicht anerkannt worden sei. Da im Jahr 1999 wiederum Ausgaben für diesen Kurs als Werbungskosten beantragt wurden, wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, welche berufsspezifische Fortbildung der NLP Master Practitional Kurs gegenüber den nicht anerkannten NLP Practitional Kurs biete und ersucht die diesbezüglichen Fortbildungsunterlagen nachzureichen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom teilte die Bw. mit, dass im NLP Practitional Kurs die Techniken vermittelt und geübt würden, während im NLP Master Practitional Kurs insofern eine berufsspezifische Fortbildung stattfinde als aufbauend auf dem 1. Kurs sinnvolle persönliche Methoden und kreative Möglichkeiten im Umgang mit Teams Gruppen und Schulklassen entwickelt werden.

Integrierter Bestandteil der Ausbildung sei eine Abschlussarbeit samt Abschlusspräsentation "NLP Interventionsmöglichkeiten im Unterricht an einer BHS".

Zudem präsentiere sie als Personalvertreterin dieses Projekt auch ihren Kollegen.

Als Nachweis legte die Bw. Unterlagen und den Seminarkatalog des ISW (Institut für strukturelle Wahrnehmung) vor. Sie führte weiters aus, dass die NLP Ausbildung eine Fortsetzung bzw. Abrundung ihrer Ausbildung an der Wirtschaftsuniversität und der beruflichen Praxis sei. Im Anschluss daran schilderte die Bw. ihren beruflichen Werdegang.

Im Einkommensteuerbescheid vom anerkannte das Finanzamt lediglich Werbungskosten in der Höhe von S 7.567,00. Als Begründung führte es aus, dass es sich laut vorgelegten Unterlagen bei dem NLP Master Practitional Kurs um eine Vertiefung der Inhalte des NLP Practitional Kurses handle und um eine Ergänzung um intensives systemisches Denken und Arbeiten auf verschiedenen logischen Ebenen.

Es könne daher nicht von einer berufsspezifischen Fortbildung gesprochen werden, weil diese Kurse auch von Angehörigen verschiedener anderer Berufsgruppen besucht werden. Der NLP Kurs und die damit verbundenen Fahrtkosten und Nächtigungen könnten daher gemäß § 20 EStG nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. innerhalb offener Frist Berufung ein und begründete diese damit, dass der NLP Master Kurs eine berufsspezifische Fortbildung darstelle, die auf ihre Ausbildung aufbaue. Sie habe an der Wirtschaftsuniversität studiert und die Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik, allgemeine Pädagogik und Psychologie, Wirtschafts- und Verwaltungsführung und Personalführung/Organisation abgelegt und diverse Seminare zu den Themen Kommunikation, Konfliktlösung, T-Gruppen-Training besucht.

Als Personalassistentin bei Renault Österreich sei sie im Bereich Personalentwicklung Recruiting, Personalverwaltung tätig gewesen und habe diverse Seminare zu den Themen Coaching, Karriereplanung NLP Einführung, NLP Selbstkonzept Kommunikation Konfliktlösung und Arbeitsrecht Lehrgang besucht.

Anschließend sei sie in den Bundesdienst eingetreten und wurde Lehrerin an der HAK. Aufgrund der laufenden NLP Fortbildung habe sie eine Lehrverpflichtung im laufenden Schuljahr von 20 Stunden. 9 Stunden beträfen betriebswirtschaftliche Übungen und Projektmanagement, wobei Fächer übergreifend Kommunikation, Konfliktlösung, NLP Präsentationstechnik, Verkaufsgespräch und Übungsfirma vermittelt würden. 11 Stunden unterrichte sie Betriebswirtschaftslehre.

Seit November 1999 sei sie als Personalvertreterin im Bundesdienst tätig. Letztlich sei integrierender Bestandteil der NLP Master Fortbildung die schriftliche Abschlussarbeit "NLP Interventionsmöglichkeiten im Unterricht an einer BHS (HAK)".

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Aufwendungen für den NLP-Master-Practional Kurs (Neolinguistik Programming) als Werbungskosten anerkannt werden können.

Es ist unbestritten, das NLP ein Modell des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation darstellt, die es ermöglicht, das Kommunizieren und Gruppen und die Aufnahmefähigkeit bzw. Lernfähigkeit zu verbessern. Dies ist jedoch für die steuerliche Berücksichtigung nicht ausreichend.

Auch wenn der Stadtschulrat der Bw. für das NLP Ausbildungsprogramm eine Dienstfreistellung gewährt hat (bzw. ihr die Möglichkeit geboten wurde, nur 20 Wochenstunden zu unterrichten) da eine NLP Ausbildung für einen Lehrer von Vorteil ist, ist festzuhalten, dass auch ohne diese Ausbildung die berufliche Existenz der Bw. nicht in Frage gestellt gewesen wäre.

Die bloße Nützlichkeit eines Aufwandes ist für eine Anerkennung als Werbungskosten nicht ausreichend. Vielmehr muss eine (fast) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen. Die Tatsache, dass an den NLP (Master) Kursen auch Angehörige anderer Berufsgruppen teilnehmen können und teilgenommen haben, zeitigt dass keine berufsspezifische Fortbildung vorlag, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Art war. Auch aus den von der Bw. im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen konnte nicht abgeleitet werden, dass es sich um eine berufsspezifische Wissensvermittlung für Lehrer handelt, sonder nur, dass kommunikative Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht nur für eine Vielzahl von anderen Berufen von Bedeutung ist, sondern die auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten im Zusammenleben mit Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind.

Dieser weite und beschwerdefallbezogen auch durch nachvollziehbares Vorbringen der Bw. nicht eingeschränkte Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten lässt jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu.

Auch wenn der Besuch eines Neolinguistik Programming Masterkurses für die berufliche Tätigkeit der Bw. förderlich ist, gelang es dieser nicht, die ausschließliche berufliche Veranlassung des Kursbesuches nachzuweisen, sodass gemäß § 16 EStG 1988 die Aufwendungen für den Kursbesuch nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien,  

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
NLP Master Practitional
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at