Aussetzung der Einhebung aufgrund einer Berufung gegen einen Aussetzungsbescheid
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch O-KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass die Ansicht des Finanzamtes, dass von der Erledigung der Berufung gegen den Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig sei, unzutreffend sei.
Durch den gegenständlichen Bescheid vom sei es zu einer Verdoppelung der Einkommensteuerschuld für das Jahr 2002 gekommen. Nach dem Bescheid vom habe sich diese auf € 17.126,71 belaufen. Diese Einkommensteuerschuld sei auch - nach abweisender diesbezüglicher Berufungserledigung - dem Abgabenkonto des Bw mit Buchung vom im Wege einer Wiederaufnahme der Einbringung angelastet worden. Der angefochtene Bescheid vom habe die Konsequenz gehabt, dass es mit Buchung vom zu einer neuerlichen Belastung der Einkommensteuerschuld 2002 und damit im Ergebnis zu einer Verdoppelung derselben gekommen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Unbestritten ist, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom , womit die Einkommensteuer des Bw mit € 17.126,71 festgesetzt wurde, mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1784-W/06, erledigt wurde, sodass eine Abhängigkeit der Höhe der Einkommensteuer 2002 von dieser Berufung nicht mehr gegeben ist.
Laut Aktenlage wird die begehrte Aussetzung der Einhebung auch mit der Berufung gegen den Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung begründet.
Abgesehen davon, dass auch diese Berufung bereits mit Berufungsentscheidung vom , RV/1219-W/10, erledigt wurde, ist die Höhe einer Abgabe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () von der Erledigung der Berufung gegen einen - ebenfalls bereits im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen - abweisenden Aussetzungsbescheid weder unmittelbar noch mittelbar abhängig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ablauf einer Aussetzung der Einhebung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at