Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.06.2006, RV/0289-L/04

Keine Werbungskosten/Betriebsausgabeneigenschaft von in Zusammenhang mit NLP-Seminaren stehenden Aufwendungen einer EDV-Trainerin. Keine Betriebsausgabeneigenschaft von Aufwendungen für Englisch-Kurse bei denen das Hauptaugenmerk auf 'verstehen', 'sprechen' und 'lesen' liegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom :


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4.977,01
Gesamtbetrag der Einkünfte
31.763,12
Einkommen
31.033,12
Einkommensteuer
8.717,18
anrechenbare Lohnsteuer
- 6.760,92

Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom gab die Berufungswerberin (Bw.) bekannt, dass sie am beim Magistrat ein weiteres freies Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" angemeldet hätte. Eine Gewerbeberechtigung wurde bereits am für die "Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen" ausgestellt.

Die Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EDV-Trainertätigkeit). In der Einnahmen/Ausgaben Rechnung des Jahres 2002 wurden Ausgaben im Ausmaß von 13.201,27 € und Einnahmen im Ausmaß von 7.661,08 € aufgelistet.

Mittels Vorhalt vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Bw. ersucht, Unterlagen im Zusammenhang mit Sprachreisen nach New York und San Francisco vorzulegen (erworbene Kenntnisse, Stundenpläne, Kostenaufteilung, ..).

Mit Eingabe vom wurde dieser Vorhalt wie folgt beantwortet: Beide Sprachreisen hätten der Bw. helfen sollen, ihre Englisch-Kenntnisse aufzufrischen, diese in ihren Kursen umzusetzen und speziell im Bereich Computerenglisch zu erweitern. Der Englischkurs in der Volkshochschule hätte sich dabei als nicht zielführend gezeigt, da das einzelne Niveau der Teilnehmer und die Interessen zu verschieden gewesen seien. Die Kurse in San Francisco und New York seien bei der gleichen Organisation (Aspect International Language Academies) gebucht worden. Diese seien in allen Destinationen nach den gleichen Prinzipien aufgebaut. Die Bw. hätte beide Male einen "Premier-Plus" Kurs gebucht. Die Kurse hätten jeweils aus 20 Lektionen Allgemeinenglisch und 4 Lektionen Wahlfächer pro Woche bestanden. Die 20 Stunden Allgemeinenglisch hätten sich in 10 Stunden "Grammar class" und in 10 Stunden "Skills class" unterteilt. In der Grammar class seien Grammatikinhalte vermittelt worden. In der Skills class sei das Hauptaugenmerk auf "verstehen", "sprechen" und "lesen" gelegt worden. Bei den Wahlfächern hätte die Bw. sowohl in San Francisco als auch in New York "Business English" besucht. Daneben würde in jeder Schule ein Computerraum zur Verfügung stehen. Hier werde den Studenten die Möglichkeit geboten, mittels E-Learning ihre Kenntnisse zu üben, zu überprüfen und zu vertiefen. Weiters seien die Computer auch mit allgemeiner Software ausgestattet um Computerkenntnisse vertiefen zu können bzw. würden für allgemeine Arbeiten wie Hausübungen, Aufsätze schreiben etc. zur Verfügung stehen. Während dieser Wochen hätte sich die Bw. folgende allgemeine Kenntnisse erworben: " - Grundsätzliche Auffrischung der Englisch Kenntnisse - Besseres Lese, Hör- und Sprechverständnis - Verlieren der Scheu überhaupt zu sprechen. Fachspezifische Kenntnisse für die Tätigkeit als EDV-Trainerin: - Erlernen der englisch-sprachigen Tastatur - Umgang mit englisch-sprachiger Software, wie WinWord, Excel, PowerPoint, Outlook, Internet-Explorer - Korrektes Aussprechen der Computerfachbegriffe - Jederzeitiges Beantworten von Fragen zu Begriffen, die im deutschen gleich wie im englischen verwendet werden - Vorstellen von englischsprachigen Homepages in den Kursen (wie z.B. Weißes Haus, nicht deutsch-sprachige Flughafenhomepage, englische Museumsseite, englische Medienseiten, ...) - Beantworten von Fragen wenn es sich um eine englisch-sprachige Software handelt, wie z.B. bei Spielen, Metasuchmaschinen, ... - Beantworten von Fragen zu Sicherheitssystemen wie Firewall und Virenscanner und deren Homepages, die meist in englisch sind - Vermehrt wurden die o.a. Dinge in die einzelnen Kurse integriert um den Kursen mehr Attraktivität zu verleihen - Vermehrte Aufnahme von Personen in den Kursen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Deutsch schlecht sprechen, aber gute Englischkenntnisse haben (hier erfolgt die Verständigung oder Detailerklärung dann in Englisch)."

Als Beilage wurden die Ausgaben detailliert dargestellt. Die direkten Kurskosten hätten 1.210,00 € betragen. Die restlichen Kosten seien für Gastfamilie, Visum, Flug, Krankenversicherung, ... angefallen.


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Sprachkurs San Francisco (S.F.)
605,00
Aufenthaltskosten bei Gastfamilie in S.F.
981,00
Kuriergebühren
60,00
Visum für USA, S.F.
54,00
Krankenversicherung für USA, S.F.
65,20
Flug S.F.
837,47
Krankenversicherung USA, New York (N.Y.)
65,20
Visum für USA, N.Y.
65,00
Flug N.Y.
763,12
Sprachkurs N.Y.
605,00
Aufenthaltskosten bei Gastfamilie N.Y.
865,00
GESAMTKOSTEN Sprachreisen
4.965,99

Mittels Vorhalt vom wurden seitens des zuständigen Finanzamtes weitere Angaben zur Einnahmen/Ausgaben/Rechnung angefordert: - Welcher Tätigkeit (selbständig oder unselbständig) sei die Ausbildung zum NLP-Master-Practitioner zuzuordnen? - Welche(s) berufliche(n)/betriebliche(n) Fähigkeiten/Wissen seien aufgrund der NLP-Ausbildung erworben worden? - Welche Berufsgruppen hätten an diesen Seminaren teilgenommen? - Kilometeraufstellung - Würden in den beantragten Ausgaben auch Werbungskosten enthalten sein, so werde um eine Aufteilung in betriebliche und berufliche Ausgaben ersucht.

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen wie folgt Rechnung getragen: Die Ausbildung zum NLP-Master-Practitioner sei der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen. Mit Hilfe von NLP Techniken sei es der Bw. möglich, besser auf die einzelnen TeilnehmerInnen einzugehen. Manche Teilnehmer würden leichter auf visuelle Reize, andere auf so genannte kinästethische Reize (erleben, fühlen) und andere wieder auf auditive Reize lernen. Bei den meisten Menschen sei es jedoch eine Kombination von zwei der vorgenannten Reize. Mit NLP Kenntnissen würden die TeilnehmerInnen von der Bw. einerseits besser eingeschätzt/verstanden und anderseits besser im Lernen selbst unterstützt werden können. Weiters sei die Bw. durch diese Ausbildung auch in der Lage Kurse mit beeinträchtigen Menschen durchzuführen. Im heurigen Jahr hätte die Bw. z.B. einen Computerkurs für Anfänger für psychisch beeinträchtigte Menschen gehalten. Bei 8 TeilnehmerInnen sei dies eine ganz besondere Herausforderung. Es sei geplant weiter in derartigen Nischen Kurse anzubieten um erfolgreich zu bleiben. Durch die Ausbildung seien unter anderem folgende Kenntnisse erworben worden: " - Arbeit mit Systemen wie Gruppen und Teams - Fortgeschrittene Arbeit mit Repräsentationssystemen (Möglichkeit der genauen Wahrnehmung) - Arbeit mit Metaprogrammen (Orientierungskriterien nach denen Informationen verarbeitet werden) - Sleight of mouth pattern (Anwenden von Sprachtechniken, wie sprachliche Verknüpfungen und Muster) - Verschiedene Sprachmodelle wie Meta-Modul und Milton-Modell (Fragetechniken) - Konfliktmanagement - Entwickeln von verschiedenen Strategien - Emotionen - Umgang mit kritischen Situationen sowie Zugang zu eigenen Gefühlen in kritischen Situationen - Lernen mit Entspannungstechniken - Reframing (Kreatives Lernen beruht u.a. auf dem Prinzip, bei der Problemlösung den Rahmen bereits bekannter Lösungsalternativen zu sprengen)"

Bei der NLP-Master-Practitioner Ausbildung seien insgesamt 19 TeilnehmerInnen mit folgenden Berufsbildern anwesend gewesen: 1. Ärztin, die ausschließlich mit beeinträchtigten Kindern arbeitet 2. Professor der Pädagogischen Akademie 3. Leiterin für den Ausbildungsbetrieb eines kirchlichen Stiftes 4. Familientherapeutin 5. Leiter einer EDV-Abteilung eines Pharmakonzerns 6. Turnusärztin 7. Studentin der BWL 8. Stellvertretende Leiterin einer Linzer Krankenschwesterschule, die für den Ausbildungsbetrieb zuständig ist und nebenberuflich in einem Erwachsenenbildungsinstitut lehrt 9. Leiterin des Ausbildungsbereiches für beeinträchtigte Menschen in einem Verein 10. Organisations- und Personalentwicklerin 11. Horterzieherin 12. Gebietsleiter einer Versicherung 13. Büroleiterein eines Landesschulrates 14. Trainerin im Bereich sehbehinderter Menschen 15. Betreuerin von psychisch beeinträchtigten Menschen

Die NLP-Master-Practitioner Ausbildung sei außerdem die Voraussetzung für den NLP-Lehrtrainer. Diese Ausbildung werde die Bw. voraussichtlich im 2. Halbjahr 2004 beginnen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom wurde die Einkommensteuer abweichend von den erklärten Daten festgesetzt. Als Begründung wurde Folgendes festgehalten: Bewirtungskosten: Nur wenn die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege (z.B. Anbahnung von Geschäften), seien derartige Kosten abzugsfähig.

Sprachreisen (New York und San Francisco): Kosten einer Auslandsreise seien grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie seien ausschließlich beruflich oder nahezu ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst. Die (nahezu) ausschließliche berufliche/betriebliche Veranlassung von Sprachreisen sei durch Anlegung eines strengen Maßstabes festzustellen. Würden bei einer derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle spielen, so seien die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen/betrieblichen Veranlassung würden folgende Voraussetzungen vorliegen müssen: Allgemein interessierende Programmpunkte würden zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen dürfen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen/betrieblichen Tätigkeiten verwendet werde. Dabei sei von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt worden sei, hätten nur die Kurskosten und keine zusätzlichen Kosten gewährt werden können.

AfA Notebook: Die Anschaffungskosten des Notebooks hätten nur verteilt auf die Nutzungsdauer (4 Jahre) abgesetzt werden können. Die jährliche AfA würde daher 503,50 € betragen.

NLP-Kurs (Kurskosten, Fahrtkosten): Ausgaben für einen NLP-Kurs würden keine Betriebsausgaben darstellen, da die erworbenen Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen und eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen nicht nur als Trainerin, sondern zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung seien. Da somit die Ausgaben für den NLP-Kurs in einem wesentlichen Ausmaß auch der privaten Lebensführung zu Gute kommen, liege ein Mischaufwand vor, der gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze steuerlich nicht absetzbar sei.

Kilometergelder für Besorgungsfahrten: Für Besorgungsfahrten von Büromaterial, Fachbücher usw. würden keine steuerfreien Kilometergelder angesetzt werden können.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingebracht. Die Berufung würde sich gegen die Punkte Sprachreisen und Ausbildung NLP richten. 1. Sprachreisen nach San Francisco und New York: In der Bescheidbegründung sei ausgeführt worden, dass nur die Kurskosten gewährt werden hätten können, da von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden auszugehen sei. Dazu sei anzumerken, dass die Höchstanzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden mit max. 30 Stunden festgesetzt sei. Kurse mit einer höheren Stundenanzahl würden nicht angeboten. Die Bw. hätte einen Kurs mit 24 Stunden pro Woche gebucht. Um die Lernziele zu erreichen, sei es erforderlich gewesen, täglich mehrere Stunden zusätzlich zum Unterricht mit Hausübungen zu verbringen. Weiters hätte sich die Bw. neben den umfangreichen Hausübungen auch noch bemüht englisch-sprachige Software wie WinWord, Excel, PowerPoint und Outlook zu erlernen (vgl. auch ). Weiters sei noch auszuführen, dass die Sprachschule auf ein Visum sowie auf eine Krankenversicherung bestehe. Der Besuch des Unterrichts sei an diese Bedingungen geknüpft. Dadurch seien weitere Kosten angefallen (119,20 € für San Francisco sowie 130,00 € für New York). Es werde daher der Antrag gestellt, neben den Kurskosten, die Visagebühr, die Krankenversicherung und die Hälfte der Aufenthaltskosten sowie Flugkosten anzurechnen.

2. NLP-Master-Practitioner Ausbildung Zuerst sei darauf hinzuweisen, dass der Gewerbeschein auf "Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen" laute. Der Grund warum sich die Bw. zu dieser Ausbildung entschlossen hätte, liege einerseits in der Weiterentwicklung der Fähigkeiten als Trainerin und andererseits darin, dass sie auch im NLP Bereich Seminare anbieten würde. Für die Fähigkeiten als Trainerin sei es wichtig auf Gruppen insgesamt eingehen zu können und natürlich die TeilnehmerInnen im Lernen zu unterstützen. Im Jahr 2003 hätte die Bw. mit diesen neu gewonnenen Fähigkeiten einen Computerkurs für Anfänger für psychisch beeinträchtigte Menschen halten können. Dieser Kurs sei ein Erfolg gewesen, sodass ein weiterer bereits nicht nur in Planung sei, sondern in den nächsten Wochen beginnen werde. Diese Kenntnisse seien insofern wichtig, damit die Bw. als Trainerin weiterhin erfolgreich bleiben könne. Im Herbst des heurigen Jahres werde die Bw. Kurse im Bereich NLP anbieten. Natürlich könne sie das nur, wenn sie die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätte. Um aber auch hier Zertifizierungen anbieten zu können, sei es erforderlich eine zusätzliche Trainerausbildung zu machen. Diese beginne am . Der NLP-Master-Practitioner sei die Voraussetzung dafür. Dass die erworbenen Fähigkeiten in der Kommunikation nicht nur in der Tätigkeit als Trainerin eingesetzt werden können, werde gar nicht bestritten. Diese würden auch im anderen Beruf speziell in den Bereichen als Leiterin der Rufbereitschaft und beim Katastrophenschutz zugute kommen. Grundsätzlich sei anzumerken, dass bei jeder Ausbildung mehrere Verwertbarkeiten möglich seien. Die Gründe für diese Ausbildung würden aber ausschließlich zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten als Trainerin und als Anbieterin von NLP Seminaren dienen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. NLP-Kurse: NLP-Seminare (u.a. Einführungsseminar, Intensiv- und Auswahlseminar, Professional Practitioner Diplomkurs - Coaching, Meditation und Kommunikation -, Professional Master Practitioner Diplomkurs - Coaching, Meditation und Projektentwicklung - sowie Spezialseminare wie Rechts- und Wirtschaftskunde) seien dem - nicht teilbaren - Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen (vgl. u.a. VwGH-Erkenntis vom , 2001/13/0123).

Sprachkurse: Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 würden Aufwendungen für die Lebensführung darstellen, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, auch dann, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden. Hinsichtlich eines Sprachkurses würden wohl die Kenntnisse von Grammatik, Aussprache, etc. die notwendige Grundlage für den anschließenden Erwerb spezieller Sprachkenntnisse bilden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Lehrinhalte allgemeiner Natur für jedermann von Interesse und Nutzen seien, weil sie die Allgemeinbildung erhöhen würden. Die Forderung (vgl. ), Aufenthalte zu Studienzwecken müssten in einer Weise geplant und durchgeführt werden, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere, als in der spezifischen Richtung interessierte Teilnehmer entbehren, seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Vermittlung branchenspezifischer Kenntnisse einer entsprechenden Vorbereitung (gegenständlich des Trainers, der Bereitstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien) bedürfe (vgl. ). Kosten eines Sprachkurses seien nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermitteln würde (vgl. ; , 87/14/0066). Keine berufliche Veranlassung eines Sprachkurses und damit keine abzugsfähigen Betriebsausgaben würden vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang schwerpunktmäßig eine allgemeine Sprachausbildung vermittle, da insofern eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und der Einkünfteerzielung nicht möglich sei (vgl. ). Studienreisen und Aufenthalte zu Studienzwecken würden dann Betriebsausgaben darstellen, wenn u.a. die Planung und Durchführung der Veranstaltung entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolge, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen würde. Programme und Durchführung würden derartig einseitig auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere, als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte, Teilnehmer entbehren würden.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen diesen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) erhoben (Vorlageantrag). Die Berufung würde sich gegen folgende Punkte richten: 1. Sprachreisen nach San Francisco und New York: Grundsätzlich werde auf die bereits eingereichten Eingaben verwiesen. Es werde aber noch darauf hingewiesen, dass seit der Matura der Bw. mehr als 15 Jahre vergangen seien und sie beruflich (am Magistrat) Englisch nicht benötige. Daher seien die Englisch-Kenntnisse naturgemäß mehr als "eingerostet". Die Computersprache und speziell die Internetsprache sei Englisch. Die Bw. hätte es daher als Trainerin in den Kursen mehr als peinlich gefunden, englische Begriffe nicht korrekt aussprechen und buchstabieren zu können. Deshalb hätte sie sich entschlossen, während des Urlaubes beim Magistrat Englischunterricht zu nehmen. Am schnellsten würde man in einer englischsprachigen Umbebung lernen. Da die Computer und das Internet in den USA entwickelt worden seien, sei es naheliegend warum die USA gewählt worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, neben den Kurskosten, die Visagebühr, die Krankenversicherung und zumindest die Hälfte der Aufenthaltskosten sowie der Flugkosten anzurechnen.

2. NLP-Master-Practitioner Fortbildung Grundsätzlich werde ebenfalls auf die bisherigen Darstellungen verwiesen. Die Bw. bemühe sich, sich fortzubilden, um auch in anderen Bereichen (nicht nur im EDV-Bereich) Kurse anbieten zu können. Dies sei aber nur möglich, wenn die Fähigkeiten erweitert und ausgebaut würden. Bereits für das nächste Kursjahr der VHS 2004/05 hätte die Bw. Vorschläge für Seminare für Kommunikation, "Gesetzte Ziele erreichen" und Konfliktbewältigung eingereicht. Diese Fortbildung würde auch das Anbieten von Kursen in Nischen ermöglichen, wie z.B. mit psychisch beeinträchtigten Menschen zu arbeiten.

Die Fortbildungen würden dazu dienen, dass die Bw. auf dem Laufenden bleibe und den Anforderungen als Trainerin gerecht werde, noch besser werde und noch mehr bzw. breitere Angebote stellen könne.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mittels Vorhalt vom wurde die Bw. seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ersucht folgende Fragen zu beantworten: Beschreibung der Kurse/Tätigkeiten die unmittelbar mit dem Bereich NLP zu tun hätten. Welche Einnahmen würden aus diesem Bereich resultieren? Bei welchen Kursen würde der Bereich NLP mehr oder weniger umfangreich Anwendung finden? Sei die Ausbildung/Fortbildung in diesem Bereich bereits abgeschlossen? Würden bereits Kurse im Bereich NLP angeboten (als NLP-Lehrtrainer)?

Mit Eingabe vom 9. Mai wurde dieser Vorhalt wie folgt beantwortet: In den Berufungen sei versucht worden zum Ausdruck zu bringen, wie wichtig der Bw. als Trainerin die eigene Aus- und Weiterbildung sei. Grundsätzlich werde versucht, die Stärken weiter auszubauen, die Schwächen zu bearbeiten und über den "eigenen Tellerrand" hinaus zu blicken. Zu Beginn der NLP-Ausbildungen, sei das Augenmerk darauf gerichtet gewesen, NLP in allen Bereichen des Berufslebens - am Magistrat Wels und in der selbständigen Tätigkeit - voll einzubringen. Es sei daran gedacht worden, "nur" mit den ersten beiden NLP-Ausbildungen bereits im Bereich Kommunikation und NLP Seminare anzubieten. Das Recherchieren hätte die Bw. jedoch zur Erkenntnis gebracht, dass sie ohne eine fundierte NLP-Trainer- und Lehrtrainerausbildung nur eine von vielen Anbieterinnen am umkämpften Markt sein werde und damit auf Dauer nicht am Markt bestehen könne. Es sei überlegt worden, in die NLP-Trainer und Lehrtrainerausbildung zu investieren. Im Sommer 2004 hätte die Bw. erfahren, dass sich das Institut O beim Ministerium um Zulassung für einen Ergänzungslehrgang für Lebens- und Sozialberater für NLP-Master-Practitioner beworben hätte. Dies hätte den Entschluss gefestigt, hier einen neuen Weg einzuschlagen, der vor allem den Vorteil hätte, dass die Bw. die bisherigen beiden NLP Ausbildungsjahre miteinbringen könne bzw. die Voraussetzung für die weiteren Ausbildungen sei. Seit dem Entschluss, die NLP-Trainerausbildung, den NLP-Lehrtrainer und den Ergänzungslehrgang LSB zu machen, würde die Bw. sehr konkret und intensiv auf dieses Ziel hinarbeiten. Aus den folgenden Daten sei ersichtlich, dass die Bw. nach Abschluss der Trainerausbildung den Lehrgang LSB begonnen hätte und seit Sommer/Herbst 2005 parallel dazu den NLP-Practitioner Lehrgang begleite bzw. jetzt nach Abschluss des NLP-Practitioner Lehrganges sofort mit der Begleitung des Master-Lehrganges fortsetze. Die volle Berufstätigkeit, der Besuch eines Lehrganges und die Begleitung eines Lehrganges als Assistentin würde die Bw. vor enorme organisatorische und zeitliche Herausforderungen stellen. Der Besuch des Lehrganges und die Begleitung des Lehrganges an sich sei schon sehr zeitintensiv, dazu würden noch die verpflichtenden Peer-Group-Treffen, die Supervision, die Vorbereitungen für die Arbeit als Assistentin, das Verfassen einer schriftlichen Arbeit für den LSB Lehrgang, Abarbeitung von Prüfungsfragen etc. kommen. Dieses Engagement zeige, dass die Bw. wirklich bemüht sei, so rasch wie möglich alle Voraussetzungen für die Einreichung als NLP-Lehrtrainerin und zur Einreichung für den Gewerbeschein "Lebens- und Sozialberaterin" zu schaffen.

Weitere Überlegungen für den Entschluss weitere Ausbildungen zu machen: - längere Arbeitszeit (Anhebung des Pensionsalters) - Arbeiten auch in der Pension - der Grenzbereich zwischen NLP-Lehrtrainer und Berater würde beide Ausbildungen erforderlich machen, um Qualität bieten zu können und mit den künftigen TeilnehmerInnen sorgsam und verantwortungsvoll umgehen zu können.

Bisherige abgeschlossene Ausbildungen im NLP: NLP-Practitioner: - NLP-Master-Practitioner: - NLP-Trainer: -

Diese drei Lehrgänge seien vollständig abgeschlossen. Alle drei Lehrgänge seien nach den Richtlinien des DVNLP (Deutscher Verband für Neuro Linguistisches Programmieren e.V.) zertifiziert. Die Zertifizierung für den NLP-Trainer sei jedoch nicht der NLP-Lehrtrainer. Um als Lehrtrainer tätig zu sein, sei es erforderlich einen NLP-Practitioner Lehrgang und einen NLP-Master-Practitioner Lehrgang zu begleiten. Die Begleitung dieser beiden Lehrgänge sowie weitere Qualifikationsnachweise seien zu erbringen um als eingetragener NLP-Lehrtrainer arbeiten zu können.

Derzeit laufende und geplante Ausbildungen: LSB-Ergänzungslehrgang für NLP-Master-Practitioner: - Begleitung eines NLP-Practitioner: - Begleitung eines NLP-Master-Practitioner: - Lehrgang Sterbebegleitung der Hospiz: Herbst 2006 - Frühjahr 2007

Für die Begleitung der Lehrgänge würden keine Kurskosten anfallen, sondern lediglich Fahrkosten und Aufenthaltskosten.

Im Anschluss an den Lehrgang Sterbebegleitung der Hospiz würde die Möglichkeit bestehen, bei der Hospiz Wels ehrenamtlich tätig zu sein. Dort würde sie die Ausbildungskosten refundiert erhalten.

Im Rahmen der bisherigen Ausbildungen hätte die Bw auch aufgrund der persönlich getroffenen Geschehnisse beschlossen, sich auf den Bereich "Trauer und Sterben" zu spezialisieren. Im Rahmen der NLP-Practitioner Ausbildung hätte die Bw. das Ereignis Kaprun zu bewältigen gehabt. Während der NLP-Master-Practitioner Ausbildung hätte die Mutter einen Rückfall ihrer Krebserkrankung zu bewältigen gehabt. Die Bw. hätte sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bis zum Tod begleitet und darüber auch die schriftliche NLP-Master-Practitioner Arbeit geschrieben. Beim NLP-Trainer Lehrgang sei ein Seminarkonzept zu erarbeiten gewesen. Dafür hätte sie das Thema ebenfalls aus diesem Bereich gewählt. Das Seminarkonzept, welches entworfen wurde, hätte im Oktober 2005 bereits umgesetzt werden sollen. Dieses Seminar hätte auch wegen mangelnder Marketingaktivitäten abgesagt werden müssen.

Beschreibung der Kurse/Tätigkeiten die unmittelbar mit NLP zu tun hätten: - Abhalten von Kursen mit psychisch beeinträchtigten Menschen - Abhalten von Projektmanagement Seminaren beim Magistrat (wurden/werden extra bezahlt und über den Gehalt ausbezahlt; pro abgehaltener Stunde 22,00 €) - Mit sei die Bw. zur stellvertretenden Leiterin der Dst. Präsidium des Magistrates bestellt worden (die Bestellung sei auch aufgrund der sozialen Fähigkeiten mit Menschen, Konflikten etc. umzugehen erfolgt) - alle Fähigkeiten könne die Bw. natürlich auch voll in der Arbeit am Magistrat umsetzen. - Unterstützung von Angehörigen, die bei Kaprun einen Angehörigen verloren hätten - Krisenintervention im Rahmen der Arbeit beim Magistrat im Bereich des Rufbereitschaftsdienstes - Begleitung der Mutter bis zum Tod - Begleitung und Unterstützung von anderen Menschen nach einem Todesfall (derzeit würden drei Schwestern begleitet, die im letzten Jahr die Großmutter und den Vater verloren hätten - Einnahmen für 2006; erste Rechnung bereits gelegt 285,00 €) - Beratung von O , bei einem Freshup ihrer Homepage (hier speziell wie man über und mit NLP das Thema NLP am besten im Internet präsentieren könne)

Einnahmen in diesem Bereich: Kurse mit Teilnehmern mit psychischen Beeinträchtigungen: 1.680,00 € Projektmanagementseminare: 1.386,00 € Beratung Freshup Homepage: 490,00 € Trauerbegleitung: 285,00 €

Weitere Einnahmen im Rahmen des Gehaltes (Zulage als Leiterin der Arbeitsgruppe Katastrophenhilfsdienst, Überstunden im Rahmen des Rufbereitschaftsdienstes, Zulagen für die Rufbereitschaftstunden).

Sonstige Kurse und Tätigkeiten: Bei den sonstigen Kursen (EDV Kurse, EDV Kurse für MitarbeiterInnen des Magistrates, Referentin im Rahmen des Dienstausbildungslehrganges beim Magistrat) sowie in allen Bereichen der Arbeit beim Magistrat würden ebenfalls NLP-Techniken verwendet - um besser auf TeilnehmerInnen, MitarbeiterInnen und KollegInnen eingehen zu können - um die TeilnehmerInnen in ihrem speziellen Lernverhalten zu unterstützen - um Lernen auf allen Ebenen zu ermöglichen - um Lernen und Arbeiten mit kreativen Möglichkeiten zu unterstützen und fördern - um Besprechungen ziel- und lösungsorientiert zu leiten - Konfliktmanagement

Die Kurse, die im Rahmen des Dienstprüfungslehrganges sowie EDV Kurse für die MitarbeiterInnen des Magistrates seien extra bezahlt und über das Gehalt ausbezahlt worden.

Die schriftlichen Arbeiten im Rahmen der NLP-Ausbildung würden umgehend per Post übermittelt.

Mit Datum wurden folgende Unterlagen eingereicht: - Übersichtsgraphik über die Ausbildungsmöglichkeiten am Institut O.) - Diplom NLP-Practitioner-Training vom - Diplom NLP-Master-Practitoner-Training vom - Diplom NLP-Trainer, DVNLP vom - Ausbildungsschritte zum NLP-Lehrtrainer (aus www.dvnlp.de) - Inhalte des Ausbildungslehrganges für Lebens- und Sozialberatung für NLP-Master (November 2005 bis September 2006) - Seminarkalender für NLP-Practitioner, DVNLP (Begleitung) von Juli 2005 bis Mai 2006 - Kursangebot: "Trauer - ein normaler Prozess" von 7. bis

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Sprachreisen nach San Francisco und New York:

Die Bw. ist als Trainerin im EDV-Bereich tätig. Im Vorlageantrag wurde angeführt, dass Computersprache und speziell Internetsprache Englisch sei; die Bw. hätte es als notwendig erachtet, derartige Kurse zu besuchen.

Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

So können die Kosten von Reisen nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist (vgl. , , 93/15/0069).

Die folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: 1. Die Planung und Durchführung müsse entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgen, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. 2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung der Bw. die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in ihrem Unternehmen gestatten. 3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw. abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren. 4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird.

Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige nur aufgrund ihrer Tätigkeit auch Kosten der Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich transferieren können.

Zum ersten Punkt ist festzustellen, dass im konkreten Fall keine lehrgangsmäßige Organisation der streitgegenständlichen Reisen gegeben ist. Diese Reisen (die Planung und Durchführung) gehen auf eine reine Privatinitiative der Bw. zurück.

Zum zweiten Punkt ist Folgendes festzuhalten: Kosten eines Sprachkurses sind nur dann abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt. Wird schwerpunktmäßig eine allgemeine Sprachausbildung vermittelt, ist eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und der Einkünfteerzielung nicht möglich. Gerade aber diese Trennung ist Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung. In der Vorhaltsbeantwortung vom gab die Bw. bekannt, dass beide Sprachreisen dazu dienen hätten sollen, die Englisch-Kenntnisse aufzufrischen. Auch im Vorlageantrag wurde darauf verwiesen, dass die Englisch-Kenntnisse der Matura eingerostet seien. Das gelernte Englisch auf Matura Niveau kann aber sicher nicht als Spezial-Englisch für EDV-Trainer eingestuft werden. Die Kurse hätten jeweils aus 20 Lektionen Allgemeinenglisch und 4 Lektionen Wahlfächer pro Woche bestanden. Auch wenn die Bw. das erworbene Wissen in ihren Kursen verwenden kann und zu einem besseren Verständnis führt, so kann dies noch nicht zu einer ausschließlich beruflichen Bedingtheit der Sprachkurse führen. Die Sprachkurse waren nicht ausschließlich auf die Berufsgruppe der Bw. abgestimmt; die Bw. führte auch nirgends aus, (trotz Vorhalteverfahren, Berufungsvorentscheidung), dass beinahe ausschließlich EDV-Trainer an diesen Kursen teilgenommen hätten. Auch wenn der zeitliche Aufwand dieser Kurse mit einem "normalen" Arbeitstag zu vergleichen ist, so kann dies auch zu keiner betrieblichen/beruflichen Bedingtheit führen. Ein weiterer Hinweis, dass hier zumindest Mischaufwendungen vorliegen, ist, dass die Bw. selbst anbietet, zumindest die Hälfte der Aufenthaltskosten anzurechnen (Berufung vom ; Vorlageantrag vom ). Das deutet darauf hin, dass auch die Bw. von einer privaten Mitveranlassung ausgeht.

Im konkreten Fall ist also davon auszugehen, dass die besuchten Englischsprachkurse nur zur Erwerbung von Sprachkenntnissen von Allgemein-Englisch gedient haben. Solche Kurse können auch für das tägliche Leben für Jedermann von Interesse und Nutzen sein und zählen somit zur privaten Lebensführung. Ausschließliche oder nahezu ausschließliche auf den Beruf der Bw. abgestellte Sprachkenntnisse wurden nicht vermittelt; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass einzelne Bereiche sehr wohl auch für die Vortragstätigkeit von Vorteil sein mögen. Nach der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Sprachkenntnisse von Allgemein-Englisch einen unmittelbaren Einfluss auf die Einnahmen der Bw. hätten. Es ist daher die Sachverhaltsfeststellung zu treffen, dass die gegenständlichen Sprachkurse nicht nahezu ausschließlich auf den Beruf der Bw. bzw. auf die Vermittlung berufsspezifischer Sprachkenntnisse abgestellt gewesen sind. Die Kosten für diese Kurse können demnach nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden und damit natürlich auch nicht die in diesem Zusammenhang angefallenen Nebenkosten wie Flug, Aufenthaltskosten, etc..

2. NLP - Ausbildung:

Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gem. Z 7 leg. cit. sind jedenfalls Betriebsausgaben Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.

Die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten als Betriebsausgaben ist gleich lautend mit der Abzugsfähigkeit entsprechender Werbungskosten geregelt (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988).

Die Ziffer 10 wurde mit dem StRefG 2000 mit Wirkung ab 2000 neu eingefügt; bis dahin waren nur Fortbildungskosten abzugsfähig. Seit dem Hochwasserentschädigungsgesetz, BGBl I 2002/155 (HWG 2002), sind auch umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig (mit Wirkung ab 2003).

Aus- und Fortbildungskosten müssen mit dem bereits ausgeübten Beruf oder mit einem verwandten Beruf in Zusammenhang stehen. Umschulungsmaßnahmen sind demnach nicht begünstigt, sie wurden erst mit dem HWG 2002 als abzugsfähig erklärt.

Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (2002) ist also das HWG 2002 noch nicht anzuwenden.

Die zu lösende Sachverhaltsfrage ist also darin zu sehen, ob die Ausbildung als umfassende Umschulungsmaßnahme zu werten ist oder als Umschulungsmaßnahme im Rahmen einer mit der derzeitigen Tätigkeit verwandten Tätigkeit.

In der Vorhaltsbeantwortung vom gab die Bw. bekannt, dass die Ausbildung zum NLP-Master-Practitioner der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sei. Dadurch könne sie besser auf einzelne Teilnehmer eingehen. Durch diese Ausbildung sei sie auch in der Lage, z.B. einen Computerkurs für Anfänger für psychisch beeinträchtigte Menschen abzuhalten.

Mit NLP-Kursen hat sich der VwGH bereits mehrmals beschäftigt und aus der Tatsache, dass die Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht werden, abgeleitet, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist (vgl. ; , 2000/14/0096).

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde schon nicht deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. ).

Eine derartige Notwendigkeit kann auch im Bereich der nicht selbständigen Tätigkeit nicht erkannt werden. Die Bw. hat die Kurse ausschließlich in der Freizeit und auf eigene Kosten besucht. Eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ist zwar nicht Voraussetzung für eine Anerkennung, sie ist aber ebenfalls ein Indiz dafür, dass keine absolute Notwendigkeit dieser Ausbildung gegeben ist. Von der Bw. wurde auch nicht eingewendet, dass vom Arbeitgeber ein derartiger Kurs vorgeschrieben worden wäre. Dass der Kurs schlussendlich auch der nichtselbständigen Tätigkeit dienlich gewesen sei, ist zwar verständlich führt aber ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

Die hier vorliegenden Ausbildungsschritte deuten auf eine Betätigung in einem weiteren Trainingsbereich hin. Sie sind also nicht als Fortbildung in bereits ausgeübten Tätigkeiten zu werten, sondern als Ausbildungsschritte für weitere Betätigungsfelder.

Die Bw. ist im berufungsgegenständlichen Zeitraum bereits als Trainerin im EDV Bereich tätig. Die Ausbildung zur NLP-Lehrtrainerin bietet ein ganz anderes Betätigungsfeld bzw. Berufsfeld. Auch wenn die Bw. einwendet, dass sie EDV-Anfänger Kurse für psychisch beeinträchtigte Personen anbietet, so ist das wesentliche Lernziel doch die EDV und nicht der Inhalt bzw. das gelernte Wissen eines NLP-Seminars.

Tätigkeiten als EDV-Trainerin: Gewerbeberechtigungen: "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" "Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen" Eingabe vom an das zuständige Finanzamt anlässlich Meldung einer Tätigkeit: "Ich werde vornehmlich im Bereich EDV-Training arbeiten." Lt. Homepage der Bw. (Bw.): " - EDV-Training - Webdesign (Programmierung/Wartung von Homepages) - Software Produktberatung - Hardwareberatung - Installation von Software - Konfiguration - Grundkurs für Anfänger - Windows - HTML - Internet - Word für Win - Excel - Powerpoint - PublisherLt. verschiedenen Abrechnungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung): - Internet Kurse - Excel Kurs - Arbeiten mit PC für Anfänger - EDV Kurs - EDV Kurs Powerpoint und Excel - Arbeiten mit PC für Senioren"

Tätigkeiten einer Trainerin im NLP-Bereich: Ziele der NLP Ausbildung (Beilage zur ESt-Erklärung 2000): " - NLP Handwerkzeug lernen - Systemische Grundkenntnisse für Beraten, Führen, Leiten, Lehren und Lernen kennenlernen und in die Praxis umsetzen - die kommunikativen Fähigkeiten erweitern und sie einsetzen - sich positive Ziele setzen, ergebnis- und zielorientiert handeln - Vergrößern der persönlichen Flexibilität und des eigenen Handlungsspielraumes mit sich selbst und im Beraten, Führen, Lehren und Lernen - sie lernen NLP-Techniken in Verbindung mit systemischen Grundlagen und setzen sie gezielt in beruflichen und privaten Kontexten ein"

Auszüge aus dem Internet: "www.nlpzentrum.at": " - Wahrnehmungspositionen und Kommunikationsrollen - Ankern - Kommunikationsmodelle - etc."

Auszüge aus dem Internet: "www.nlp.de; www.nlp.ch; www.nlp.at": " - Das Neuro-Linguistische Programmieren (NLP) gilt als bedeutsames Konzept für Kommunikation und Veränderung - NLP als multi-dimensionaler Prozess, Schulung von Kommunikations- und Verhaltensfähigkeiten - NLP als Modell des Kennenlernens, des Respektierens und Akzeptierens der Einzigartigkeit jedes Individuums - NLP ist eine Weiterbildung in Kommunikation. Die gelernten Fähigkeiten werden dort einfließen, wo du tätig bist. Beruflich und Privat. - die wichtigste Anwendung des NLP ist die Selbst-Anwendung: zur Verbesserung der eigenen LebensqualitätNLP ist ein psychologisches Modell für wirksame Kommunikation. Durch Analyse der Sprachstrukturen und genaue Beobachtung bewusster und unbewusster Körpersignale wird der Ablauf von Verhaltensweisen und inneren Erfahrungen des Menschen systematisch erkannt. Durch Nutzbarmachung der kreativen Fähigkeiten des Einzelnen werden Verhaltensweisen verändert und Wege aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt herzustellen. NLP findet daher in allen Bereichen Anwendung, wo es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen und kommt der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute."

Wie also aus diesen Darstellungen zu entnehmen ist, stellt der Bereich NLP ein wesentlich anderes Betätigungsfeld dar, als der EDV-Bereich. Dies auch dann, wenn natürlich einzelne Elemente der NLP-Ausbildung auch bei EDV-Kursen Anwendung finden können. Wie aber auch oben angeführt, werde versucht gelernte NLP-Techniken gezielt in beruflichen und privaten Kontexten einzusetzen (Mischverwendung).

Da also die Umschulung zur NLP-Lehrtrainerin ein völlig anderes Berufsbild darstellt, als der Bereich EDV-Trainerin, waren gemäß gesetzlicher Regelungen für das berufungsgegenständliche Jahr (2002) die Ausbildungskosten nicht zu berücksichtigen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

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NLP-Seminar
Fortbildung
Sprachkurse
Sprachreise
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