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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.01.2012, RV/2515-W/11

Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung nach abweislicher Berufungsvorentscheidung (Abweisung)

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2515-W/11-RS1
wie RV/4676-W/02-RS1
Bei der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung ist im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , erhob der Berufungswerber (Bw) in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter namens der Beschwerdeführerin zur Zahl XY Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Berufungsbescheid der Z, und stellte gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss vom , Zahl, wurde der Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

Am hat der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund für die bei ihm am eingelangte Beschwerde aufgenommen.

Mit Bescheiden, jeweils vom , setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung, die Gebühr in Höhe von 220,00 Euro, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 110,00 Euro, gesamt sohin 330,00 Euro, fest. Das Leistungsgebot richtete sie gemäß § 13 Abs. 3 GebG an den nunmehrigen Berufungswerber. Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht, welche mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Gleichzeitig mit der Berufung stellte der Bw den Antrag, die Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung in der Gebührensache auszusetzen. Mit Bescheid vom wurde der Antrag um Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, die dem Antrag zu Grunde liegende Berufung sei bereits erledigt worden, als unbegründet abgewiesen.

Am brachte der Bw beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Bescheide betreffend Gebühr und Erhöhung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Am erhob der Bw Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages. Zur Begründung dieser Berufung führte der Bw aus, er habe am per Telefax einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Somit sei die Berufung nicht erledigt. Das Verfahren trete in das Stadium der Erhebung der Berufung zurück. Die Feststellungen hinsichtlich der Erledigung der Berufung seien daher aktenwidrig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO bestehe darin, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Abgabenbetrag zustehe, der bei stattgebender Erledigung einer Berufung wegfallen würde. Der Zahlungsaufschub ende anlässlich einer über die Berufung ergehenden Erledigung, vorliegendenfalls mit Erlassung der Berufungsvorentscheidung. Weiters wurde ausgeführt, dass die Eingabe auch als neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gewertet und darüber mit gesondertem Bescheid abgesprochen werde. Entsprechend wurde mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung verfügt.

Am stellte der Berufungswerber hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 BAO) nicht aus.

Daraus ergibt sich, dass auch anlässlich der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügenist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisenist (; , RV/2160-W/07; , RV/3675-W/07 uva.).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung in der Sache erlassen und war daher verpflichtet, den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag um Aussetzung der Einhebung abzuweisen, weshalb sich die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Berufung als unberechtigt erweist.

Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorsieht. Auf Grund dessen wurde dem Bw mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung für die Dauer des Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde 2. Instanz bewilligt. Die Berufung in der Gebührensache wurde mit Berufungsentscheidung , erledigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at