Aufwendungen für NLP- Kurse stellen bei einen Vortragenden, der über diese Themengebiete referiert, abzugsfähige Fortbildungskosten dar.
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0105 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0566-W/03, RV/3279-W/10 erledigt.
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Rechtssätze | |
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RV/3677-W/02-RS1 | Fortbildungskosten sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit stehen. Hält der Steuerpflichtige selbst Vorträge über Themenbereiche des NLP, stellen die von ihm besuchten NLP-Seminare abzugsfähige Betriebsausgaben für die Fortbildung dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende DrL und die weiteren Mitglieder ME, MagHÖ und MagGL über die Berufung des DiplIngTK, 1230 Wien, Vstraße, vertreten durch MagCS, Wirtschaftstreuhänder-Steuerberater, 2340 Mödling, Ggasse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999 und vom betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1998 und 2000 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Von der Steuerberaterin des Berufungswerbers (in Folge: Bw.) wurden die Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 samt Beilagen dem Finanzamt am übermittelt. Die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 samt Beilagen langte beim Finanzamt am ein. Auf den Erklärungen war als Beruf oder Art der Tätigkeit Ökologe und Vortragender angeführt. Am hat das Finanzamt vorläufige Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 erlassen. Unter einer Fristsetzung wurde dem Bw. aufgetragen, die als erhöhte Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Fahrtkosten und Fortbildung belegmäßig nachzuweisen. Von der steuerlichen Vertreterin wurde eine detaillierte Aufstellung der Fahrtkosten für die jeweiligen Kalenderjahre sowie Belege der Fortbildung nachgereicht. Als Fahrtkosten wurde das amtliche Kilometergeld für Fahrten zu den Fortbildungsstätten sowie die Kosten von Bahnfahrkarten beantragt. Außerdem wurden für das Kalenderjahr 1998 ein Beleg für VMMT Trainertreffen am in Höhe von S 350,00, eine Auftragsbestätigung über S 5.000,00 wo als Verwendungszweck Lehrgang Persönlichkeitsbildende Elemente in der Erwachsenenbildung Modul5/5 angeführt war, eine Zahlungsbestätigung an das Bildungshaus N in Höhe von S 5.090,00 für Kurs 22 und eine Teilnahmebestätigung für den Kurs Pers. Bilde. Elemente i.d. EB woraus ersichtlich war, dass der Kursbeitrag in Höhe von S 970,00 entrichtet wurde, vorgelegt. Für das Kalenderjahr 1999 wurden diverse Bestätigungen und Rechnungen in Höhe von S 28.649,70 nachgereicht, denen zu entnehmen war, dass der Bw. an NLP - Supervisionen teilgenommen und NLP - Kurse besucht hat. Ebenso wurden für das Kalenderjahr 2000 Belege in Höhe von S 15.905,53 vorgelegt. Aus diesen Belegen ging hervor, dass der Bw. am NLP - Seminar 5 und am Kurs NLP - für Paare (Kurs Nr. 206029), in welchem die Methoden des Neuro - Linguistik - Programming theoretisch vermittelt und praktisch angewandt wurde, teilgenommen hat.
Das Finanzamt erließ am 5. und am endgültige Einkommensteuerbescheide. Die Aufwendungen für die Fahrtkosten und Fortbildung wurden nicht als Werbungskosten anerkannt. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, nicht abzugsfähig sind und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.
Gegen die endgültigen Einkommensteuerbescheide wurde von der Steuerberaterin des Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach Rücksprache mit dem Bw. die Aufwendungen für die Fortbildung nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen sind, sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Vortragender. Die in den NLP - Seminaren erlernten Fähigkeiten seien vom Bw. in den von ihm abgehaltenen Seminaren und Vorträgen in den Kalenderjahren 1998 bis 2001 am BFI, der B - Akademie und der NÖ. - Landesakademie verwertet worden bzw. seien diese sogar Voraussetzung für den Einsatz als Vortragender gewesen. Außerdem werde der Bw. seine Vortrags - und Trainertätigkeit ab dem Kalenderjahr 2002 hauptberuflich ausüben.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben der Abgabenbehörde II. Instanz vom wurde der Bw. ua. eingeladen bekannt zu geben, welche Qualifikation für seine Vortragstätigkeit Voraussetzung war und in welchem Zeitraum und bei welcher Bildungseinrichtung die Kenntnisse hiefür erworben wurden. Außerdem wurde um Vorlage der Seminarprogramme ersucht und um Bekanntgabe der Zielgruppe der vom Bw. besuchten Seminare.
Im Antwortschreiben gab der Bw. ua. bekannt, dass er sich beruflich (nach Zwischenschritten als Generalsekretär der ÖsterGesUT bzw. als Geschäftsführer des WZ W) weiterentwickelt habe und seit Juni 2004 als eingetragener Unternehmensberater selbständig erwerbstätig sei. In dieser Funktion übe er - neben kommerzieller Beratungstätigkeit für Unternehmen - zunehmend umfangreiche Lehrtätigkeiten an Fachhochschulen, an der Wirtschaftsuniversität W und für weitere Institute aus. Zur Frage Voraussetzung für die Vortragstätigkeit führte der Bw. wörtlich aus:
Meine Vortragstätigkeit habe ich auf Basis mehrjähriger beruflicher Erfahrung in Bildungseinrichtungen (1991 - 1992: Universität für Bodenkultur, als Studienassistent im Bereich Bildungsforschung sowie 1992 - 1996: Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich, als für die Lehre verantwortlicher Assistent beschäftigt) sowie ua. auf Grundlage folgender Formal - Qualifikationen ausgeübt:
1994: Weiterbildung zum Lehrbeauftragten für die Erwachsenenbildung, Wifi
1994: Universitätslehrgang Projektmanagement im Export, WU/TU W
1998: Weiterbildung Persönlichkeitsbildende Elemente in der Erwachsenenbildung Bildungshaus N (bereits hier wurden erste NLP - Inhalte vermittelt, siehe Beilage)
ab 1999:Weiterbildung zum NLP - Practitioner (2002), in weiterer Folge zum NLP - Resonanz Coach (2001) und NLP - Master (2002)
1999: Train the Trainer Fortbildung
Zur Zielgruppe wurde ausgeführt: Die von mir besuchten NLP - Weiterbildung richtete sich an Teilnehmer, die NLP im privaten und / oder beruflichen Feld einsetzen wollen. Da es sich um einen Bereich der Persönlichkeitsentwicklung handelt, ist eine Trennung weder möglich noch sinnvoll. Ein wichtiger Teil der von mir gewählten Weiterbildung widmete sich daher der Frage, wie die vermittelten Methoden im Wirtschaftskontext passend einzusetzen sind. In meinem konkreten Fall stand die berufliche Motivation im Vordergrund, da ich ohne diese Weiterbildung von der Fa. B nicht beauftragt worden wäre. Auch stand die gebuchte Weiterbildung bereits damals in Zusammenhang mit meinem Entschluss, zu einem späteren Zeitpunkt als Unternehmensberater tätig zu werden.
Als Beilage wurden Bestätigungen der Universität für Bodenkultur und der Umwelt Management Austria, ein Abschlußzeugniss des Universitätslehrganges Projektmanagement im Export, Diplom des Bildungshauses N , Zertifikat Practitioner - Level in Neuro - Linguistic - Programming (DVNLP), Resonanz - Coach Diplom, Zertifikat Master - Level in Neuro - Linguistic - Programming (DVNLP), Zertifikat für die Teilnahme am Seminar Train The Trainer für Cit Trainer und die Seminarprogramme nlp- resonanz - master - practitioner und kombination nlp - resonanz - trainerin plus nlp - resonanz - coach vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach der für die Kalenderjahre 1998 und 1999 geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 BGBL I 1999/106 wurde dem § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Z 7 hinzugefügt. Danach sind ab dem Kalenderjahr 2000 Betriebsausgaben jedenfalls Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus - und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählten bis zur Novelle des EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 Ausbildungskosten - worunter Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes zu verstehen sind - zu den nicht abziehbaren Ausgaben für die Lebensführung, Fortbildungskosten, welche durch die Weiterbildung im erlernten Beruf entstanden sind, zu abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich aber nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierteren (besseren) Stellung. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Gepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt.
Laut vorhandenen Unterlagen bezieht der Bw. neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Ökologe auch Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit. Die streitgegenständlichen Aufwendungen für Fahrtkosten und Fortbildung wurden vom Bw. in der Berufung als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seiner Vortragstätigkeit beantragt. Das Berufsbild eines Vortragenden gleicht nach Ansicht des erkennenden Senates (nur) im weitesten Sinn dem eines Lehrers. Eine Vortragstätigkeit beinhaltet die Vermittlung von speziellem Wissen auf verschiedenen Gebieten an einen kleineren oder größeren Personenkreis, welcher aus verschiedenen Berufsgruppen kommen kann, oder ein - und derselben Berufsgruppe angehört. Primäre Aufgabe des Vortragenden ist die Wissensvermittlung.
Aus dem Diplom des Bildungshauses N geht hervor, dass der Bw. am 5 Semester umfassenden Seminarleiterlehrgang 1996 bis 1998 für Persönlichkeitsbildende Elemente in der Erwachsenenbildung teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen hat. Als Ausbildungsziel ist angeführt: Die Teilnehmer erlernen - auf Basis ihrer einschlägigen Vorbildung - Vermittlungskompetenz im persönlichkeitsbildenden Bereich, sie erwerben sowohl inhaltliche als auch methodisch - didaktische Kenntnisse über verschiedenen Aspekte der Persönlichkeitsbildung. Sie werden damit befähigt, als Seminarleiter im Rahmen der Erwachsenenbildung persönlichkeitsbildende Elemente anzubieten und einzusetzen. Die Inhalte des Lehrganges umfassen Persönlichkeits - Bildung, Tiefenstruktur und Persönlichkeit, Didaktische Kompetenz, Kommunikation und Persönlichkeit und Selbsterfahrung.
Die Ausbildung zum NLP- Practitioner hat der Bw. im Zeitraum bis laut Zertifikat absolviert. Als Beilage hat der Bw. das Curriculum NLP-Practitioner (Quelle: DVNLP, Deutscher Verband für Neuro- Linguistisches Programmieren, http.//www.dvnlp.de) vorgelegt. In diesem Lehrgangsprogramm sind die Anforderungen an die Teilnehmer, die Dauer, die Qualifikation der Lehrtrainer, die Fähigkeiten des Practitioners und Kriterien für die Evaluierung und Zertifizierung, die Mindestinhalte, das schriftliche und praktische Testing und der Inhalt des NLP - Zertifikats beschrieben.
Auf der Internetseite (http://www.nlpzentrum.at/nlp.htm) ist zu NLP ua.Folgendes angeführt:
NLP ist heute eine der effektivsten Trainingsmethoden zur Erweiterung und konstruktiven Veränderung menschlichen Erlebens und Verhaltens. NLP ist die angewandte Summe neuer Erkenntnisse der Psychologie, Sprach - und Gehirnforschung und macht erfolgreiche Kommunikation sowie zielorientiertes Denken und Handeln für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung lern - und lehrbar. Mit NLP lernen Sie
Ziele für sich und andere zu formulieren,
Guten Kontakt und Vertrauen aufzubauen,
Sprache und Körpersprache wirkungsvoll einzusetzen,
Unbewusste Fähigkeiten und Erfahrungen zu nützen,
Denkmuster und Handlungsweisen zu verstehen,
Stress, Ängste und Zwänge abzubauen,
Lösungen für Probleme und Konflikte zu finden,
Fremdbestimmung in Selbstbestimmung zu verwandeln und
Die eigenen Wünsche und Vorhaben kreativ und erfolgreich zu verwirklichen.
Auf einer anderen Internetseite (http://www.nlp.at/was.htm) ist zu Was ist NLP angeführt:
o NLP ist das Studium menschlicher Höchstleistungen, die Erkundung, welche Prozesse dabei bewusst und unbewusst ablaufen
o NLP ist eine Sammlung von Fähigkeiten, Einstellungen und konkreten Techniken, die aus dem Studium menschlicher Höchstleistungen entwickelt wurden. Mit ihrer Hilfe kann jede Person lernen, ihre Lebensqualität zu verbessern.
o NLP ist eine Sammlung von Verfahrensweisen zur Verbesserung der Kommunikation mit sich selbst und mit anderen Menschen.
„ o NLP ist die Wissenschaft von den Strukturen subjektiver Erfahrungen. “
o NLP ist das Studium, wie wir durch unsere mentalen Modelle, unsere Gedanken und Vorstellungen unser Leben im wörtlichen Sinn konstruieren.
o NLP ist das Studium der Wirkungsweise von Überzeugungen und Wahrnehmungs - Filtern bei uns und anderen Menschen.
o NLP ist eine Sammlung von Fertigkeiten, um Kontrolle über die eigenen mentalen Vorgänge zu gewinnen.
o NEURO - das neurologische System, wie unsere Sinnes - Eindrücke in Vorstellungen und Gedanken, bewusst und unbewusst, umgesetzt werden.
o LINGUISTISCH - die Sprache, wie wir Sprache gebrauchen und mit uns (innerlich) und mit anderen (äußerlich) kommunizieren.
o PROGRAMMIEREN - die Muster, die Prozesse, die Strukturen, welche innere und äußereProzesse wir anwenden und wie wir sie erkennen und gezielt verändern können.
Weiters ist auf dieser Internetseite angeführt: Wozu NLP? NLP findet heute in vielen Bereichen Anwendung:
In Therapie: zum Einsatz schneller und effizienter Verfahren.
Im Unterricht: zur Motivation von Lehrenden und Lernenden.
Im Sport: zum Training von Höchst - Leistungen.
In der Wirtschaft: zum Coaching von Managern.
In der Politik: zur Verbesserung von Entscheidungen.
In der Medizin: zur Heilung seelisch bedingter Krankheiten.
In der Partnerschaft: zum besseren Verständnis wertvoller Menschen
Die wichtigste Anwendung des NLP ist die Selbst - Anwendung: zur Verbesserung der eigenen Lebensqualität.
Laut Vorhaltsbeantwortung hat der Bw. die Qualifikation (Ausbildung) für seine Vortragstätigkeit auf Basis seiner beruflichen Erfahrungen, durch den Besuch eines Lehrganges am WIFI, eines Universitätslehrganges für Projektmanagement und der Teilnahme an einem Lehrgang für Persönlichkeitsbildende Elemente in der Erwachsenenbildung in den Jahren 1996 bis 1998 erworben. Aus den vorgelegten Honorarnoten ergibt sich, dass der Bw. Vorlesungen über das Thema Projektmanagement und Projektcontrolling im Lehrgang Management & Umwelt abgehalten hat und in Seminaren an der B AKADEMIE und am Bildungshaus N über die Themen "Gut geplant ist halb gewonnen", "Ich denke in Zielen", "Kommunikation" und "Mein Umgang mit der Zeit" referiert hat. Die vom Bw. im Kalenderjahr 1998 beantragten Aufwendungen für Betriebsausgaben resultieren aus dem Besuch von Lehrgängen bzw. Kursen betreffend Perönlichkeitsbildende Elemente in der Erwachsenenbildung sowie aus dem im Kalenderjahr 1998 abgeschlossenen Seminarleiterlehrgang am Bildungshaus N. Nach Lehre und Rechtsprechung müssen die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen im ausgeübten Beruf dienen, um als Fortbildungsaufwand berücksichtigt zu werden. Nach der Zielsetzung der Kurse und dem Inhalt des Seminarprogrammes (Persönlichkeits - Bildung, Tiefenstruktur und Persönlichkeit, Didaktische Kompetenz, Kommunikation und Persönlichkeit, Selbsterfahrung) hat nach Meinung des Berufungssenates 11 der Bw. jedenfalls einschlägige Kenntnisse in der Persönlichkeitsbildung erwerben können, die er in seinen Vorträgen verwerten konnte. Mit dem Besuch des Seminars hat der Bw., der als Vortragender bzw. Trainer im Bereich der Erwachsenenbildungstätigkeit tätig ist, seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessern können. Die im Kalenderjahr 1998 beantragten Aufwendungen für Fahrtkosten zu den Fortbildungsveranstaltungen in Höhe von S 6.551,20 (laut Aufstellung vom ) sowie die Seminargebühren in Höhe von S 11.410,00 sind daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind mit S 27.064,00 anzusetzen.
In den Kalenderjahren 1999 und 2000 hat der Bw. verschiedene NLP - Seminare besucht und Supervisionen absolviert. Wie aus den vom Bw. vorgelegten Zertifikaten - welche von der nlp- Resonanz - Kommunikationstraining GmbH DrGK ausgestellt wurden - zu entnehmen ist, hat der Bw. eine Ausbildung im Zeitraum bis zum NLP - Practitioner, am eine Ausbildung zum Resonanz - Coach und eine Ausbildung im Zeitraum bis zum NLP - Master absolviert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Aufwendungen von NLP- Kursen als Werbungskosten bei einer HAK - Lehrerin () und bei einem Bankbeamten () die Rechtsansicht vertreten, dass in den von den Beschwerdeführern besuchten Kursen keine berufsspezifische - abgestellt auf den Beruf einer Lehrerin und eines Bankbeamten - Wissensvermittlung erfolgt ist. Die in den Seminaren vermittelten Fähigkeiten zur besseren Kommunikation sei für eine Vielzahl von Berufen aber auch für den privaten Bereich von Bedeutung. Die Aufwendungen wurden nicht als Fortbildungskosten anerkannt, sondern den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung zugeordnet.
Nach Meinung des erkennenden Senates können jedoch die Ausführungen in den zitierten Erkenntnissen nur bedingt auf den Bw. angewandt werden, da die Lehr - und Vortragstätigkeit des Bw. nur im weitesten Sinne mit dem Berufsbild eines Lehrers verglichen werden kann bzw. sich die Vortragstätigkeit deutlich vom Berufsbild eines Bankangestellten unterscheidet.
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Bw. sinnvoll sind () oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.
Der Bw. hat auf Ersuchen der Abgabenbehörde II. Instanz die Seminarprogramme der besuchten NLP - Kurse vorgelegt. Dem übermittelten Seminarprogramm für NLP - Resonanz - Trainer plus NLP - Resonanz - Coach ist zu entnehmen, dass als Inhalt des Seminars folgende Punkte angeführt sind:
Führen und führen lassen
Vorträge und Seminare vorbereiten und führen
Detaillierte Coachingtechniken
Motivationsstrategien von anderen erkennen und aktivieren
Teamentwicklung
Koordinierung und Leitung von Gruppenprozessen
Für die Atmosphäre (Rapport) im Raum Verantwortung übernehmen
Motivationsmanagement im Team
Persönliche Bestleistung und Motivation
Das eigene Potential leben
Selbstmotivation
Statemanagement: im richtigen Zeitpunkt zum Erfolg
Business
Projektmanagement
Gruppen moderieren
In Organisationen und Teams ganzheitliche Systeme erkennen und nützen
Das NLP - Resonanz - Master - Practitioner Seminarprogramm hat folgenden Inhalt:
Führungsstile
o Ruhig und sicher vor Gruppen sprechen
o Stärken des anderen erkennen
o Klarheit in der Rolle als Führungskraft, MitarbeiterIn, PartnerIn
Sich erfolgreich präsentieren
o Erfolgreich Kommunizieren
o Präsentationstechniken
o Sicheres Auftreten
Teamentwicklung
o Team zum Erfolg führen
o Verhaltensmuster und Strategien im Team
o Balance von Geben und Nehmen
Persönliche Bestleistung und Motivation
o Zugang zur inneren Kraftquelle
o den persönlichen Stil finden
o Modellieren: von den Besten lernen
Konfliktmanagement
o Anderssein als Reichtum erleben
o Work - Live - Balance
o Neue Perspektiven integrieren
Der Bw. hat über Aufforderung der Abgabenbehörde II. Instanz weiters die Berufsbezogenheit der Seminare zu seiner Vortragstätigkeit dargestellt. Bei den vom Bw. abgehaltenen Vorträgen bzw. Seminaren mit den Themenbereichen Kommunikation, Ich präsentiere erfolgreich, Mein Umgang mit Konflikten wurden als NLP - Bezug nonverbale Anteile, bewusste Wahrnehmung, eigene Einstellung als Vorlaufgröße, Rapport herstellen, Pacing&Leading, Meta - Modell, Metasprache, Evozieren von Attraktoren und Aufmerksamkeit, Evozieren innerer Bilder, konstruktive Einwandbehandlung, Werte - Hierarchien, Metamodelle, Problem - Konstruktion, Lösungskonstruktion, Chunking - Modell, Verhandlungsrefraiming, Unterbrechen von Problemtrancen angeführt.
Wie bereits oben stehend ausgeführt wurde, sind nur Fortbildungskosten abzugsfähig. Nach Lehre und Rechtsprechung muss die Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit beurteilt werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom Bw. getätigten Maßnahmen eine Verbesserung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf seine Vortragstätigkeit darstellen müssen, um als Fortbildungskosten anerkannt werden zu können.
Aus dem Inhalt der vom Bw. besuchten Seminarprogramme ergibt sich eindeutig, dass der Bw. seine bisher erworbenen fachlichen Kenntnisse für seine Vortragstätigkeit durch den Besuch der NLP - Seminare hat verbessern bzw. vertiefen können. Der Bw. hat in seiner Vorhaltsbeantwortung ausführlich dargelegt, in welcher Weise er die in den NLP - Kursen erworbenen Kenntnisse für seine eigenen Vorträge hat verwerten können. Darüber hinaus hat er in anschaulicher Weise dargelegt, dass für seine umfangreichen Lehrtätigkeiten an Fachhochschulen, an der WU W und für andere Institute die von ihm besuchten NLP-Seminare eine unverzichtbare Basis darstellen.
Vergleicht man zudem die vom Bw. in seinen zahlreichen Vorträgen angebotenen Themenbereiche mit den bei den NLP - Kursen vermittelten Lehrinhalten, so besteht kein Zweifel daran, dass der Bw. die in den Kalenderjahren 1999 bis 2002 erworbenen NLP - Kenntnisse in sämtliche eigenen Vorträgen einfließen lassen bzw. verwerten konnte und dass er durch die Absolvierung der NLP - Kurse eine bessere Qualifikation für seine Lehr - bzw. Vortragstätigkeit erlangt hat. Nicht zuletzt wurde von der B Akademie auch bestätigt, dass der Bw. ohne den Besuch der NLP - Kurse nicht beauftragt worden wäre, Vorträge abzuhalten. Der Bw. vermochte jedenfalls glaubhaft darzustellen, dass er das bei den NLP - Kursen erworbene Wissen nahezu ausschließlich im Rahmen seiner Vortrags - und Lehrtätigkeit eingesetzt hat. Wenngleich die Teilnahme an den vom Bw. besuchten Seminaren nicht nur Vortragenden vorbehalten war, ist nach Ansicht des Berufungssenates 11 dennoch - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles - davon auszugehen, dass für den Bw. die berufliche Motivation der in Rede stehenden Seminare ausschlaggebend war und dass in den strittigen Kursen berufsspezifisches Wissen vermittelt wurde, welches bei der Vortragstätigkeit des Bw. entsprechend zur Anwendung gelangt ist. Das in den NLP - Kursen erworbene (Zusatz)wissen war - vor allem angesichts der vom Bw. im Rahmen seiner Vortragstätigkeit angebotenen Themenbereiche - objektiv gesehen eindeutig sinnvoll für seine berufliche Tätigkeit. Die vom Bw. getätigten Aufwendungen für die Seminare sind daher als Fortbildungskosten für seine Vortragstätigkeit abzugsfähig.
Für das Kalenderjahr 1999 sind die beantragten Aufwendungen in Höhe von S 43.568,70 als Betriebsausgaben anzusetzen. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit betragen S 2.702,52.
Für das Kalenderjahr 2000 wurden als Fahrtkosten S 10.780,00 und für Fortbildung S 15.905,33 geltend gemacht. Aus der Teilnahmebestätigung NLP für Paare geht hervor, dass die Kursgebühr S 5.208,00 beträgt. Auf dem Einzahlungsbeleg vom wird der Betrag von S 10.416,00 angegeben und als Vermerk S&TK. Bei der dem Finanzamt nachgereichten Aufstellung vom über die Fortbildungskosten ist der Betrag von S 10.416,00 angegeben. Der auf die Ehegattin entfallende Anteil von S 5.208,00 sowie der Aufwand für die Ö 1 Klubkarte waren von den Betriebsausgaben auszuscheiden. Insgesamt sind für die Fortbildung und die Fahrtkosten S 21.197,33 anzuerkennen. Damit ergibt sich ein Verlust aus selbstständiger Arbeit in Höhe von S 12 035,00.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 1998 und 1999 wurden laut Tangente des Finanzamtes XY vom und vom angesetzt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fortbildungsaufwendungen Vortragender NLP-Kurs |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at