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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.05.2007, RV/1305-W/07

doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 und 2005 ua die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten (2004 iHv Euro 2.605,82; 2005 iHv Euro 6.401,37) geltend gemacht und legte die entsprechenden Belege dem Finanzamt vor.

Gegen die die Anerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung mit der Begründung, dass eine Aufrechterhaltung eines zweiten Wohnsitzes in die private Sphäre falle, verweigernden Bescheide des Finanzamtes erhob der Bw Berufung. Diese begründete er im Wesentlichen unter Hinweis auf Rz 341 der ESt Richtlinien, wonach eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ua bei einer Erwerbstätigkeit der Ehepartnerin am Familienwohnsitz gegeben sei. Die Ehegattin des Bw sei am Familienwohnsitz beschäftigt, so dass diese Voraussetzung eindeutig gegeben sei.

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Vorausetzung für eine doppelte Haushaltsführung sei aus Sicht des Finanzamtes ua, dass der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Die Unzumutbarkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt sei. Der Arbeitgeber des Bw hätte den Sitz in einer Entfernung von 85 Kilometern vom Familienwohnsitz, eine tägliche Rückkehr sei daher zumutbar.

Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz und führte im Vorlageantrag ergänzend aus, es sei dann keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit von mehr als Euro 2.200 jährlich erziele. Diese Voraussetzung sei eindeutig gegeben. Außerdem sei in Rz 346 ESt Richtlinien angeführt, dass bei Arbeitnehmern, die in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation (zB im Baugewerbe) tätig seien, ein längerer Zeitraum für eine doppelte Haushaltsführung gelte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:

Der Bw. ist verheiratet und hat zwei Wohnsitze. Im Berufungszeitraum haben sich sein Hauptwohnsitz bis in KM und sein Nebenwohnsitz in W befunden. Ab befindet sich der Hauptwohnsitz des Bw in W , und ab sein Nebenwohnsitz in KM .

Der Familienwohnsitz befindet sich in Wien.

Die Ehegattin des Bw ist seit Jahren in W erwerbstätig (Mag). Der Bw war im Jahr 2004 bis zum als Angestellter und von bis als Angestellter bei der Baufirma NR beschäftigt. Ab ist er bei der Firma NRGmbH als Arbeiter beschäftigt.

U ist vom Familienwohnsitz in W ca 85 Kilometer entfernt. Eine tägliche Rückkehr von U nach W ist dem Bw zumutbar.

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Wohnsitze (inklusive Zeiträume) sind Ergebnis einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister (Finanzamtsakt Seite 30f/05). Die Arbeitgeber sind einem Versicherungsdatenauszug entnommen (Finanzamtsakt Seite 32ff/05). Bei der Feststellung des Familienwohnsitzes in W wurde den diesbezüglichen, glaubhaften Angaben des Berufungswerbers gefolgt (Berufung vom und Vorlageantrag vom , Finanzamtsakt Seiten 40/05 bzw 44/07). Die Entfernung der beiden Wohnsitze ist einem Routenplaner bzw der ÖBB Fahrplanauskunft entnommen. Die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz ergibt sich aus der Entfernung von nur 85 Kilometern (vgl zB ).

Rechtlich folgt daraus:

Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten (§ 16 EStG) abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz beruflich veranlasst ist. Ein Doppelwohnsitz ist beruflich veranlassst, wenn der Familienwohnsitz

- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Primär ist daher zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zugemutet werden kann. Erst wenn festgestellt werden kann, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, sind die weiteren Voraussetzungen (keine private Veranlassung oder Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes) für die steuerliche Anerkennung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zu untersuchen.

Im vorliegenden Fall konnte demnach die Prüfung der beiden (alternativen) weiteren Tatbestandsmerkmale unterbleiben. Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführungen müssen allein auf Grund der festgestellten Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz als nicht beruflich veranlasst angesehen werden. Ob eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zugemutet werden könnte oder nicht, konnte daher dahingestellt bleiben.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at