zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 27.01.2011, RV/0590-S/08

Anbringen ist als Berufung zu werten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0591-S/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 273 BAO) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 und den Einkommensteuerbescheid 2006 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Beim Bw, der am efg beim Magistrat A das Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" angemeldet hat, wurde im Jahr 2007 über die Jahre 2003 bis 2005 eine Außenprüfung und über den Zeitraum 1/06 bis 5/07 eine Nachschau durchgeführt.

Unter Zugrundelegung der Feststellungen der Außenprüfung wurden die zunächst vorläufig ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 am durch endgültige Bescheide ersetzt. Gleichzeitig wurde die Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer 2005 vorgenommen sowie ein vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 2006 erlassen. Weiters ist ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-5/2007 und ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2008 ergangen. Bereits am wurde ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2007 erlassen.

In der Folge hat der Bw hat durch seinen steuerlichen Vertreter gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006, gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 1-5/2007 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 mit den Schriftsätzen vom und vom Berufung eingebracht.

Mit Schriftsatz vom hat der Bw dem Finanzamt bekanntgegeben, dass er dem steuerlichen Vertreter die Vollmacht entzogen hat, da er aus finanziellen Gründen eine steuerliche Vertretung nicht mehr bezahlen könne.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 sowie der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-5/2007 vom Finanzamt abgeändert. Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde mit Bescheid vom durch einen endgültigen ersetzt. Diese Bescheide wurden dahingehend abgeändert, dass die bisher als innergemeinschaftliche Erwerbe und anschließend als innergemeinschaftliche Lieferungen beurteilten Vorgänge nunmehr als in Österreich nicht steuerbare Umsätze beurteilt wurden. Aufgrund des bisher bekannt gewordenen Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass es sich um innerdeutsche Lieferungen und somit um deutsche Umsätze handle. Durch diese Feststellungen würden sich die Umsätze in den Jahren 2004 bis 2007 unter die Kleinunternehmergrenze von € 22.000,-- bzw. € 30.000,-- vermindern. Ein Vorsteuerabzug stehe ohne Verzicht auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 nicht zu. Das diesbezügliche Formular sei - vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung - zugestellt worden. Das angebotene Gespräch zur Erklärung sei abgelehnt worden.

Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 wurden ebenfalls am erledigt und mittels Berufungsvorentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2006 erlassen.

Am hat das Finanzamt weiters die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt, da dem Berufungsbegehren mit Erlassung des endgültigen Umsatzsteuerbescheides 2006 Folge geleistet worden sei.

Der Bw hat daraufhin mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006, den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 1-5/2007, die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2007 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

Dem Bw sei die Abänderung der Umsatzsteuerbescheide nicht ganz klar. Die gesamten Umsätze seien nun überhaupt nicht mehr in Österreich steuerbar, obwohl von Seiten des Finanzamtes von Beginn an genau das Gegenteil behauptet worden sei. Betreffend die Höhe der Einkommensteuer sei auf die Berufung überhaupt nicht eingegangen worden, sondern obwohl man über die B Daten verfüge, aus denen eindeutig hervorgehe wie viele nicht erfolgreiche Angebote, erfolgreiche Angebote und aus der Abrechnung ersichtlich sei, wie viele Canbieter bzw. Stornierungen es gegeben habe, seien nicht nur die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 bestätigt worden, sondern zusätzlich das Jahr 2006 veranlagt worden und die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2007 abgewiesen worden. Dabei sei bereits am eine ausreichende Berufung gegen die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung eingereicht worden und dies damit begründet worden, dass aufgrund der Betriebsprüfung im Frühjahr 2007 es zur gänzlichen Einstellung des Geschäftsbetriebes im September 2007 gekommen sei und das vorläufige Betriebsergebnis im Jahr 2007 bei ca. € XYZ liegen werde. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass den Beweismittelanträgen (Einvernahme von Zeugen) nicht stattgegeben worden sei, aber dass es nur so möglich sein werde, den Inhalt der B Daten für den Bw nachvollziehbar zu machen. Hinzu komme, dass in der Bescheidbegründung zu den Umsatzsteuerbescheiden die Finanzbehörde darauf hingewiesen habe, dass relevante Fragen nicht beantwortet worden seien und eine bereits terminisierte Besprechung wieder abgesagt worden sei. Hiezu darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Bw bereits im März der Finanzbehörde schriftlich mitgeteilt habe, dass er sich aus finanziellen Gründen keine steuerliche Vertretung mehr leisten könne und die wirtschaftliche Lage für ihn und seine Familie mittlerweile existenzbedrohend geworden sei. Leider habe sich an dieser Situation nichts verändert, sondern habe sich diese noch deutlich verschlechtert. Zusätzlich werde auf eine Provisionsabrechnung verwiesen, wobei nicht klar sei, um welche Provisionsabrechnung es sich handle. Sollte es um die Abrechnung gehen, diese sei der Behörde vorgelegt worden. Die B Daten würden sich in erfolgreiche Angebote und nicht erfolgreiche Angebote unterteilen. Die erfolgreichen B Verkäufe müssten der eBayprovisionsabrechnung entsprechen, wenn man dann von den erfolgreichen B Verkäufen (entspreche auch der Abrechnung ) die stornierten Aufträge (diese könne man ebenfalls der Abrechnung entnehmen) abziehe, komme man auf die richtigen Umsätze, die auch in der Buchhaltung angegeben worden seien.

In einem nächsten Schritt hat das Finanzamt mit zwei Bescheiden vom den Vorlageantrag gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2006 gemäß § 276 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom sei mit Bescheid vom gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt worden. Weder dieser Bescheid noch der neu ergangene Umsatzsteuerbescheid 2006 vom seien mit Berufung bekämpft worden. Ebenso sei gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom nicht berufen worden. Da somit weder Berufungen noch Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuerfestsetzungen für 2006 vorlägen, seien die darauf bezogenen Vorlageanträge vom gemäß § 273 Abs. 1 lit. a iVm § 276 Abs. 4 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Daraufhin hat der Bw mit Schriftsatz vom Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2006 sowie gegen die Zurückweisungsbescheide betreffend den Vorlageantrag hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2006 eingebracht.

Mit zwei Bescheiden vom wurde die Berufung vom gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, da die Berufung vom nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Am ist beim Finanzamt ein Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom mit folgenden Inhalt eingelangt:

Der steuerliche Vertreter habe den Bw anlässlich der bei ihm durchgeführten Betriebsprüfung sowie im anschließenden Berufungsverfahren vertreten. Der Bw habe dann dem steuerlichen Vertreter die Vollmacht nach Einreichung des Vorlageantrags entzogen. Zwischenzeitig seien eine Reihe von Bescheiden erlassen worden, die an die Adresse D, zugestellt worden seien. Es werde dem Finanzamt hiemit mitgeteilt, dass der Bw schon seit geraumer Zeit nicht mehr an dieser Adresse wohne. Dies dürfte der Behörde auch bekannt gewesen sein. Die Zustellungen der Bescheide seien daher nicht rechtswirksam. Der Bw habe den steuerlichen Vertreter zwischenzeitig wieder mit der steuerlichen Vertretung beauftragt. Gleichzeitig sei dieser zum Empfang sämtlicher Schriftstücke ermächtigt worden. Es werde die Ansicht vertreten, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 nicht bzw. nicht rechtzeitig zugestellt worden sei, da der Bw zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Bw nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag für diverse Bescheide gestellt habe, bei dem auch der Einkommensteuerbescheid 2006 erwähnt sei. Richtigerweise hätte die Bezeichnung hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 nicht Vorlageantrag lauten müssen, sondern Berufung. Aus einer falschen Bezeichnung könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass dies eine unzulässige Berufung sei. Daher werde davon ausgegangen, dass der mit Datum eingereichte Schriftsatz eine rechtswirksame Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 darstelle. In eventu werde der Antrag nach § 299 BAO zur Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gestellt. Hinsichtlich der Begründung werde auf die ursprünglich eingereichte Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 bzw. den Schriftsatz vom verwiesen. Inhaltlich beruhe der Einkommensteuerbescheid 2006 auf den denkunmöglichen Ansätzen der Außenprüfung. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 werde darauf hingewiesen, dass der mit Datum erlassene Bescheid die Umsatzsteuer 2006 gemäß § 200 BAO als endgültig erklart hat. In diesem Bescheid werde die Umsatzsteuer zwar mit € 0,-- ausgewiesen, es sei aber die beantragte Vorsteuer nicht gewährt worden. Dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung komme. Es werde dazu mitgeteilt, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2002 und Folgejahre noch nicht rechtskräftig seien und es - abhängig vom weiteren Verfahren - möglicherweise eine Optionserklärung nach § 6 Abs. 3 UstG gestellt werde. Diesfalls müsste der Umsatzsteuerbescheid 2006 nach § 295 BAO ebenfalls geändert werden.

Abschließend wurden die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide vom vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit zwei Schriftsätzen vom haben einerseits der Bw andererseits der steuerliche Vertreter bekanntgegeben, dass der steuerliche Vertreter die Vollmacht zurücklegt und dass Schriftsücke in Hinkunft an Frau E, zuzustellen sind.

Hiezu wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

1.) Zurückweisung des "Vorlageantrags" vom hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2006: Nachdem das Finanzamt aufgrund der beim Bw durchgeführten Außenprüfung am neben anderen Bescheiden einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2006 erlassen hatte, hat das Finanzamt in der Folge am einen endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2006 erlassen und die Berufung vom gegen den (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheid 2006 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Mit Schriftsatz vom hat daraufhin der Bw, der zu diesem Zeitpunkt steuerlich nicht vertreten war, ua. einen Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, welcher vom Finanzamt am zurückgewiesen wurde. Dieser Zurückweisungsbescheid ist Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens. Die Abgabenbehörde kann nach § 200 Abs. 1 erster Satz BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist nach Abs. 2 der Gesetzesstelle die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt. Nach § 251 BAO sind Bescheide, die an Stelle eines früheren Bescheides treten, in vollem Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären. Im Bereich des Abgabenverfahrensrechtes kann - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - keine Teilrechtskraft eintreten. Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang anfechtbar; sie sind daher auch in Belangen voll anfechtbar, in denen keine Änderung eingetreten ist und sogar in solchen Punkten, über die in einem Rechtsmittel gegen den früheren Bescheid schon abgesprochen wurde. (Vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ 1 f zu § 251, und ). Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass grundsätzlich der am ergangene endgültige Umsatzsteuerbescheid 2006 in vollem Umfang mit Berufung anfechtbar war. Zu klären bleibt, ob der im Schriftsatz vom enthaltene Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz als Berufung gegen den endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2006 vom zu werten ist oder nicht.

Berufungen im Sinne der §§ 243 ff BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten. Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Dies gilt insbesondere bei nicht vertretenen Parteien. (Vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ 1 und 5 zu § 85, und ).

Im Hinblick auf die vorstehenden Rechtsausführungen ist nun zu der zu lösenden Streitfrage Folgendes festzuhalten:

Am hat das Finanzamt nicht nur den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2006 vom , welcher durch Berufung angefochten wurde, durch den endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2006 ersetzt, sondern darüber hinaus die Berufungen gegen die endgültigen Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-5/2007 vom mittels Berufungsvorentscheidung erledigt. Am ist in diesem Zusammenhang auch eine Bescheidbegründung mit nachstehendem Text ergangen: "An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid (Berufungsvorentscheidung) abgefertigt: Bezeichnung des Bescheides: Umsatzsteuerbescheid 2003 - 2007." Mit dem nunmehr zu beurteilenden Schriftsatz vom hat der Bw ua. einen Antrag auf Vorlage der Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006 und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 1-5/2007 gestellt. Im Zeitpunkt der Verfassung des Schriftsatzes vom hatte der Bw keine steuerliche Vertretung.

Betrachtet man die Tatsache, dass der Bw in der Zeit von April bis Oktober 2008 steuerlich nicht vertreten war und das Finanzamt nicht nur über die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006, sondern - ohne an dieser Stelle auf die zusätzlich stattfindenden Rechtsmittelverfahren betreffend die Einkommensteuer einzugehen - gleichzeitig auch über die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 sowie die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-5/2007 im Mai 2008 entschieden hat und zwar im Falle der Umsatzsteuer 2006 durch Erlassung eines endgültigen Bescheides und in den anderen Fällen mit Berufungsvorentscheidung so kommt man nicht umhin festzustellen, dass eine steuerlich nicht versierte bzw. einer mit dem im Steuerrecht geltenden Verfahrensrecht nicht vertrauten Person sehr schnell übersehen kann, dass einerseits im Falle der Umsatzsteuer 2006 die Berufung durch einen endgültigen Bescheid und andererseits im Falle der Umsatzsteuer 2002 bis 2005 die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigt wurde und dies einerseits die Einbringung einer "Berufung", andererseits die Stellung eines "Vorlageantrags" erforderlich gemacht hätte. Dies gilt umso mehr als zu sämtlichen dieser Bescheide ein einziger Schriftsatz mit einer einheitlichen Bescheidbegründung erfolgt ist. Nicht unerwähnt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass das Finanzamt selbst aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Verfahren, welche durch die beim Bw durchgeführte Außenprüfung ausgelöst wurden, offensichtlich den Überblick verloren und aus diesem Grund selbst nicht erkannt hat, dass im Kalenderjahr 2007 nur die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 1-5/2007 und nicht die Jahressteuer betroffen war.

Dies alles muss aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates zur Folge haben, dass der vom zum damaligen Zeitpunkt steuerlich nicht vertretenen Bw verfasste Schriftsatz vom hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 - unabhängig davon, dass der Schriftsatz insgesamt und nicht nur in Bezug auf die Umsatzsteuer 2003 bis 2005 und die Umsatzsteuerfestsetzung 1-5/2007 (und zusätzlich in Bezug auf die Einkommensteuer 2003 bis 2006 ua.) vom Bw (richtigerweise) als Vorlageantrag bezeichnet wurde - als Berufung gegen den endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2006 zu qualifizieren ist. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nämlich - wie bereits ausgeführt - nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts an. Ziel des vom Bw verfassten Schriftsatzes war zweifellos eine inhaltliche Überprüfung sämtlicher Bescheide, die in diesem Schriftsatz angeführt wurden, im Zuge eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens.

Der Berufung gegen den Bescheid, mit welchem das Anbringen des Bw vom gegen den endgültigen Umsatzsteuerbescheid vom aufgrund der Beurteilung als Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird dementsprechend stattgegeben und dieser Zurückweisungsbescheid vom aufgehoben. Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates ist das Anbringen des Bw vom als Berufung gegen den endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2006 vom zu werten. 2.) Zurückweisung des "Vorlageantrags" vom hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2006:

Die Einkommensteuerveranlagung 2006 wurde mit Bescheid vom durchgeführt. Gleichzeitig wurde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 sowie die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid für Einkommensteuer 2007 mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Der Bw hat daraufhin mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag gestellt und um Vorlage der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 und gegen den Vorauszahlungsbescheid betreffend die Einkommensteuer 2007 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 als unzulässig zurückgewiesen, wogegen der Bw mit Schriftsatz vom Berufung eingebracht hat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Zu prüfen ist nunmehr konkret, ob der im Schriftsatz vom enthaltene Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 an die Abgabenbehörde als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom zu werten ist oder nicht.

Wie bereits unter Punkt 1.1. festgehalten wurde, sind Berufungen im Sinne der §§ 243 ff BAO Anbringen zur Geltendmachung von Rechten. Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Dies gilt insbesondere bei nicht vertretenen Parteien. (Vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ 1 und 5 zu § 85, und ).

Am hat das Finanzamt nicht nur den Einkommensteuerbescheid 2006 erlassen, sondern zugleich die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 sowie gegen den Vorauszahlungsbescheid hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ua. - wie unter Punkt 1. dargestellt - am selben Tag der vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2006 durch einen endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2006 ersetzt und die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 sowie gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-5/2007 erledigt. Im Zeitpunkt der Verfassung des Schriftsatzes vom hatte der Bw keine steuerliche Vertretung.

Im Hinblick auf die Vielzahl von Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden, die gleichzeitig an den Bw ergangen sind, und die Tatsache, dass es sich dabei einerseits um einen Erstbescheid (Einkommensteuerbescheid 2006) und um einen endgültigen Bescheid (Umsatzsteuerbescheid 2006) andererseits um mehrere Berufungsvorentscheidungen gehandelt hat, kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass eine steuerlich nicht versierte bzw. einer mit dem im Steuerrecht geltenden Verfahrensrecht nicht vertrauten Person sehr schnell übersehen kann, dass der Einkommensteuerbescheide 2006 wie der endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2006 mit Hilfe eines Anbringens mit der Bezeichnung "Berufung" und nicht wie im Fall der zahlreichen gleichzeitig ergangenen Berufungsvorentscheidungen mit Hilfe eines Anbringens mit der Bezeichnung "Vorlageantrag" anzufechten wäre. Dies muss zur Folge haben, dass der vom zum damaligen Zeitpunkt steuerlich nicht vertretenen Bw verfasste Schriftsatz vom hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 als Berufung gegen diesen Bescheid zu werten ist. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nämlich nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts an. Ziel des vom Bw verfassten Schriftsatzes war zweifellos eine inhaltliche Überprüfung sämtlicher Umsatz- und Einkommensteuerbescheide, welche infolge der beim Bw durchgeführten Außenprüfung ergangen sind, im Zuge eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens.

Der Berufung gegen den Bescheid, mit welchem das Anbringen des Bw vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom aufgrund der Beurteilung als Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde wird daher stattgegeben und dieser Bescheid aufgehoben. Das Anbringen des Bw vom ist als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 zu werten.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at