Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Zurverfügungstellung von Schwarzarbeitern
Rechtssätze
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FSRV/0035-G/05-RS1 | Auch Anzeigen bzw. Aussagen von Personen, deren Identität gegenüber dem Beschuldigten geheim gehalten werden, können Anlass zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens geben. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dörner & Singer Rechtsanwälte, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SNxx, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (= Bf.) ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2003 in der Gesamthöhe von 47.937,56 € bewirkt.
In der Begründung wird auf den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG vom verwiesen. Aus dem Bericht ergebe sich aus einer Fülle von Details, dass der Bf. im Bau- und Baunebengewerbe wissentlich und mit dem Einsatz von Schwarzarbeitern umfangreiche selbständige Leistungen erbracht habe, ohne seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es bestehe daher der dringende Verdacht der Abgabenhinterziehung.
Dem zitierten Betriebsprüfungsbericht lassen sich auszugsweise folgende, für das gegenständliche Verfahren relevante Fakten entnehmen:
Im Mai 2003 wurde in der Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes Graz-Stadt Anzeige erstattet, der Bf. betreue sieben Partien Trockenausbauer und Fassadenhersteller. Die Materialeinkäufe würden auf den Namen der F.GmbH durchgeführt, deren Geschäftsführer R fungiere als Deckmeister für den Bf. Das Geld für die einzelnen Baustellen werde vom Bf. schwarz kassiert. Zum Schein und für den Fall eventueller Überprüfungen würden die Arbeiter in der Firma des IK angemeldet.
Im Oktober 2003 wurde beim Hauptzollamt Graz eine weitere Anzeige erstattet. Der Bf. arbeite seit Jahren mit der F.GmbH zusammen. Für den Bf. arbeiteten sechs rumänische und kroatische Partien zu je vier Mann. Dem Bf. blieben ca. 60.000,00 € im Monat. Mit dem in Österreich erwirtschafteten Geld habe sich der Bf. in Bosnien Grundstücke und ein Lokal gekauft.
K, Angestellter der F.GmbH , gab an, der Bf. habe regen Kontakt zum Geschäftsführer R und stelle diesem regelmäßig Arbeiterpartien zur Verfügung. Ob der Bf. eine eigene Firma habe, sei ihm nicht bekannt, jedenfalls werde der Bf. immer dann kontaktiert, wenn Arbeiter benötigt würden.
G gab als Zeugin zu Protokoll, sie sei im Verkauf für die Firma L.GmbH tätig. Seit etwa einem Jahr komme der Bf. Waren einkaufen. Von R habe sie das Einverständnis, dass der Bf. für die Firma F.GmbH Waren einkaufen könne. Die Lieferscheine und Rechnungen würden auf die Firma F.GmbH ausgestellt und von dieser bezahlt (Niederschrift vom ).
Im Schreiben vom teilte der Gendarmerieposten W dem Hauptzollamt Graz mit, am sei am Gendarmerieposten Anzeige erstattet worden, dass der Bf. Schwarzarbeiter vermittle. Im Zuge einer Razzia auf einer Baustelle in S seien vier rumänische Staatsbürger ohne Arbeitsgenehmigung angetroffen worden. Bei der Einvernahme habe ein rumänischer Staatsbürger angegeben, für eine Fa. C in Graz zu arbeiten. Der Bf. habe ihm die Arbeit aufgetragen und sei ein Stundenlohn zwischen 7 und 9 € vereinbart worden.
Mit dem Schreiben vom teilte der Gendarmerieposten A der Bezirkshauptmannschaft L mit, über Auftrag der F.GmbH habe B mit ihrem Lebensgefährten, dem Bf., und vier kroatischen Staatsbürgern ohne Arbeitserlaubnis auf einem Rohbau in X Verputzarbeiten durchgeführt. Alle vier Kroaten hätten angegeben, der Bf. habe ihnen eine Arbeit in Österreich versprochen, obwohl er gewusst habe, dass sie über keine arbeitsrechtlichen Bewilligungen verfügten.
Der Geschäftsführer der F.GmbH , R , gab gegenüber der Prüfungsabteilung Strafsachen am zu Protokoll, der Bf. habe sowohl angemeldete als auch Schwarzarbeiter gehabt. Die angemeldeten Arbeiter seien bei verschiedenen Firmen angemeldet gewesen. Nach eigenen Angaben arbeite der Bf. auch für andere Verputzfirmen. In diesem Zusammenhang wurden von R mehrere Eingangsrechnungen von Scheinfirmen vorgelegt.
Der Bf. gab am gegenüber der Prüfungsabteilung Strafsachen an, er habe von R keine Gelder erhalten. Er habe weder Arbeiterpartien gebildet noch solche R zur Verfügung gestellt.
In einer weiteren Einvernahme am gleichen Tag gab der Bf. an, er "glaube", dass er seit ca. einem Jahr für R arbeite. R rufe ihn an und frage ihn, ob er ein paar Leute kenne, die am Wochenende Verputzarbeiten durchführen könnten. Er kontaktiere Leute und schicke sie zur Baustelle. R zahle an ihn und er bezahle direkt die Arbeiter.
Am gab der Bf. niederschriftlich vor der Prüfungsabteilung Strafsachen an, bei der Fa. C seien Arbeiter tätig, die er vermittelt habe. Wenn die Baustelle fertig gewesen sei, habe er mit C abgerechnet und das Geld an die Arbeiter weiter gegeben. Nur ein Teil des Geldes sei bei ihm verblieben. Darüber habe er keine Unterlagen. Das Geld habe er von R und C bar auf die Hand erhalten. Es gebe weder Rechnungen noch Belege. Ihm sei aber bekannt, dass beide für diesen Aufwand Rechnungen schrieben, ohne dass die Rechnungsleger eine Tätigkeit ausgeübt hätten.
In der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid bringt der Vertreter des Bf. vor, die Durchführung des Strafverfahrens komme nur nach rechtskräftigem Abschluss des Einkommen- und Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens in Frage. Die folgenden Ausführungen in der Berufung gegen die im Abgabenverfahren ergangenen 14 Bescheide würden im Strafverfahren zur Rechtfertigung erhoben:
Wiederholt wird vorgebracht, gegen das behördliche Einschreiten, das auf anonymen Anzeigen basiere, bestünden schwerste rechtsstaatliche Bedenken. Der anonyme Anzeigenerstatter werde quasi als Kronzeuge eines Strafverfahrens im Vorerhebungsstadium geschützt. Dieser bringe unter dem Deckmantel der Anonymität ungeheuerliche, sich weitgehend als Verleumdung erweisende Sachverhalte vor. Sollte die Behörde ihre Schätzungen auf die Anzeigen selbst stützen, begehe sie eine schwere verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit, weil es sich um unverwertbare Beweismittel handle.
Der Bf. sei in einer außerehelichen Beziehung mit B verbunden gewesen, die Inhaberin des nicht protokollierten Einzelunternehmens M in Anger gewesen sei. Der Bf. habe sich helfend im Unternehmen seiner ehemaligen Lebensgefährtin betätigt, ohne von dieser über weite Zeiträume (ausgenommen bis ) zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. B sei mit ihrem Unternehmen am in Konkurs verfallen, was sie nicht daran gehindert habe, munter weiter zu wirtschaften und "an der Konkursmasse vorbei" Tätigkeiten zu entfalten. Auch nach Aufhebung des Konkurses habe B ihre Tätigkeit fortgesetzt.
Steuerpflichtiges Subjekt und Verdächtige eines Finanzvergehens könne nur B selbst sein. Sämtliche Vorschreibungen an den Bf. in diesem Zeitraum seien unhaltbar. Eine Buchführungspflicht sei zu verneinen. B habe nach Auflösung der Beziehung keine Gelegenheit versäumt, dem Bf. zu schaden und ihm wiederholt alle strafrechtliche Delikte von der Nötigung bis zur Vergewaltigung vorgeworfen. Sämtliche Anschuldigungen hätten in Freisprüchen für den Bf. geendet. In diesem Zeitraum könne eine abgabenrechtliche Verantwortlichkeit des Bf. nicht konstruiert werden.
Der Bf. habe R über B kennen gelernt. Die Abrechnungspraxis durch R (Scheinrechnungen etc.) habe nicht dazu geführt, dass der Einschreiter Nutznießer groß angelegter Malversationen geworden sei. Der Bf. sei bereits auf Grund fehlender Sprach- und sonstiger elementarer kaufmännischer Kenntnisse nicht in der Lage, entsprechende Rechnungen auszustellen. Das gesamte Rechenwerk der M sei von B hergestellt und gegenüber der F.GmbH fakturiert worden. Auch an der Ausstellung von Scheinrechnungen habe der Bf. nicht mitgewirkt.
In weiterer Folge habe R den Kontakt mit dem Bf. intensiviert. So werde nicht in Abrede gestellt, dass der Bf. R etwa ab dem Zeitraum Spätsommer des Jahres 2002 Arbeiter an Wochenenden vermittelt habe, ohne dass diese Tätigkeit B bzw. der M zuzurechnen sei.
Die Abgabenbehörde habe mittlerweile auf Grund der Einwände des Bf. die Abgabenvorschreibungen beträchtlich nach unten korrigiert, gehe aber nach wie vor von der völlig verfehlten Annahme aus, dass der Bf. bereits in den Jahren 2000 bis Mitte 2002 eine selbständige unternehmerische Tätigkeit entfaltet habe. In diesem Zusammenhang werde Erhebungsergebnissen aus Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine völlig verfehlte Bedeutung unterstellt. Die Abgabenbehörde habe sich mit dem Vorbringen des Bf. in keiner Weise auseinandergesetzt. Sämtlichen Beweisanträgen des Bf. auf Einvernahme von Zeugen sei nicht nachgekommen worden. Auch Erhebungsergebnisse aus gegen R und B anhängigen Abgabenfestsetzungsverfahren seien dem Bf. verschwiegen worden, weshalb sich für ihn der Eindruck ergebe, es werde einseitig zu seinen Lasten ermittelt. Durch die Verfahrenseinleitung und die Wahrung der Anonymität der Anzeigenerstatter würden effektive Verteidigungsmittel völlig außer Kraft gesetzt, sodass bezüglich des bisher geführten Verfahrens von rechtsstaatlicher Unvereinbarkeit auszugehen sei. Das Vorgehen der Abgabenbehörde laufe nicht nur den rechtsstaatlichen Garantien des B-VG 1920, sondern den rechtsstaatlichen Errungenschaften seit Mitte des 19. Jahrhunderts zuwider. Die bisherigen Erhebungsergebnisse erwiesen sich als unverwertbar. Die Finanzstrafbehörde begehe eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit, wenn sie sich auf diese stütze und es sei von Willkür auszugehen, weil man sich mit der Verantwortung des Bf. nicht auseinandergesetzt habe. Sämtliche Steuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2003 erwiesen sich als verfehlt.
Der Bf. selbst bringt in der Eingabe vom vor, seine Berufsausbildung sei die eines Kochs. er habe keinerlei Ausbildung oder Erfahrung als Bauunternehmer bzw. als Bauarbeiter.
Er sei nie als Bauunternehmer tätig gewesen. Er kenne keinen einzigen Bauherren und habe nie mit einem solchen einen Vertrag abgeschlossen. Er kenne keinen der an den Baustellen tätig gewesenen Arbeiter persönlich. Er habe nicht einmal in untergeordneter Position an einer Baustelle gearbeitet.
Richtig sei, dass er für einen Baumeister und seine ehemalige Lebensgefährtin Arbeitnehmer (meist aus slawischen Gebieten) zu diversen Baustellen geführt habe. Richtig sei auch, dass er für einen Baumeister die Auszahlungen der Löhne an Arbeitnehmer durchgeführt habe. Für diese Tätigkeiten habe er kleine Aufwandsentschädigungen in der Höhe von jeweils 50 € bis 100 € erhalten; dies zeitweilig und nicht einmal tätigkeitsbezogen. Mehr als 200 € monatlich seien es nie gewesen. Er habe sich mit diesem Geld, zusätzlich unterstützt von seiner Frau, am Leben erhalten.
Die Tätigkeit habe seiner Ansicht nach nicht die Legaldefinition eines Gewerbetreibenden oder eines Unternehmers erfüllt. Er sei auch niemals Arbeitgeber im Sinne der Steuergesetze und des ASVG gewesen. Daher habe er sich auch nicht darum kümmern müssen, ob die eigentlichen Auftraggeber ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Er sei der Meinung, dass ihn das steuerliche und sozialversicherungsmäßige Wohlverhalten der Bauherren und der Arbeitnehmer nichts angehe, weshalb er die Einstellung des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens beantrage.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich zu erfolgen hat. In diesem Verfahrensstadium ist es daher nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Im vorliegenden Fall beruhen die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht einerseits auf Aussagen und Informationen Dritter, andererseits auf Vorerhebungen der Finanzstrafbehörde.
Vorweg ist festzuhalten, dass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die Rechtskraft der dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheide nicht Voraussetzung ist (). Insoweit der Vertreter des Bf. vorbringt, die Durchführung des Finanzstrafverfahrens komme erst nach rechtskräftigem Abschluss des Abgabenverfahrens in Frage, ist darauf hinzuweisen, dass der dieses Vorbringen anordnende § 55 FinStrG durch das BGBl 1996/421 mit Wirksamkeit vom aufgehoben wurde. Dieser Aufhebung vorausgegangen ist die (in der Zwischenzeit ständige) Rechtsprechung aller Höchstgerichte, wonach keine Bindung der Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide besteht. Nicht ersichtlich ist, warum eine mögliche spätere Anwendung des § 165 Abs.1 lit. c FinStrG zu Gunsten des Bf. von vornherein einer Durchführung des Finanzstrafverfahrens entgegen steht.
Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist
Insoweit daher gegen die Abgabenbescheide vorgebracht wird, es bestünden schwerste rechtsstaatliche Bedenken gegen anonyme Anzeigenerstatter, ist darauf hinzuweisen, dass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens das Vorliegen ausreichender Verdachtsgründe genügt. Die Quelle hiefür muss dem Beschuldigten nicht offen gelegt werden (). Es können daher sowohl gänzlich anonyme Anzeigen als auch Anzeigen bzw. Aussagen gegenüber dem Bf. geheim gehaltener Personen Anlass zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens geben. Bei den im Zuge der Einleitung zu prüfenden ausreichenden Verdachtsgründen handelt es sich um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren, das in vollem Umfang der Kontrolle im Rechtsmittelweg unterliegt, zu bestätigen oder zu verwerfen ist und in dem die Glaubwürdigkeit anonymer Aussagen einer Überprüfung unterzogen werden kann. Welche Verteidigungsmittel des Bf. durch die Wahrung der Anonymität der Anzeigenerstatter im Zuge der Einleitung des Finanzstrafverfahrens außer Kraft gesetzt wurden, ist nicht ersichtlich.
Im vorliegenden Fall stützt die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einleitungsbescheid darüberhinaus nicht allein auf anonyme Anzeigen, sondern hat umfangreiche Vorerhebungen (Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen) durchgeführt, in denen die gegen den Bf. in den anonymen Anzeigen erhobenen Vorwürfe Bestätigung fanden. Einerseits gaben sowohl der Geschäftsführer der F.GmbH, R , als auch K , Angestellter der F.GmbH zu Protokoll, der Bf. stelle der Firma regelmäßig Arbeiterpartien für Verputzarbeiten zur Verfügung. Die Anschuldigung, der Bf. führe Materialeinkäufe auf den Namen der F.GmbH durch, wurde durch die Zeugenaussage der G bestätigt, wonach der Bf. in der L.GmbH Waren einkaufe, die Lieferscheine aber auf die F.GmbH ausgestellt und die Rechnungen von dieser bezahlt würden. Auch die Behauptung, der Bf. melde einige Arbeiter zum Schein in der Fa. des IK an, wurde durch die Aussage des R, der Bf. habe sowohl bei verschiedenen Firmen angemeldete Arbeiter als auch Schwarzarbeiter vermittelt, bestätigt.
Auch der Bf. selbst bestreitet in der Eingabe vom nicht, für seine ehemalige Lebensgefährtin B und einen Baumeister Arbeiter ohne Arbeitsbewilligung aus Osteuropa rekrutiert und auf Baustellen eingesetzt zu haben.
Ob B den Bf. bei anderen Gelegenheiten strafrechtlich zu würdigende Delikte vorgeworfen hat, die letztendlich für den Bf. in einem Freispruch vor Gericht endeten, steht hier nicht zur Diskussion.
Die Einwände des Bf. gegen das bisher durchgeführte Abgabenverfahren richten sich gegen eine Abgabenfestsetzung in den Jahren 2000 bis Mitte 2002 (Lebensgemeinschaft mit B ) sowie gegen die Höhe der festgesetzten Abgaben.
In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, der Bf. habe sich lediglich "helfend" im Unternehmen seiner Lebensgefährtin betätigt, ohne von dieser zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Diesem Vorbringen stehen die Aussagen von vier im Juli 2001 auf einem Rohbau in X aufgegriffenen, über keine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügenden Kroaten gegenüber, die übereinstimmend den Bf. und nicht seine Lebensgefährtin als Auftraggeber bezeichneten (Schreiben des Gendarmeriepostens A an die BH L vom ). Der Verdacht einer abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf. auch in der Zeit der Lebensgemeinschaft mit B kann daher nicht von der Hand gewiesen werden.
Selbst wenn B , wie in der Beschwerde vorgebracht wird, finanzstrafrechtlich für den in Rede stehenden Zeitraum zur Verantwortung zu ziehen wäre, müsste diesbezüglich im Untersuchungsverfahren eine Beitragstäterschaft des Bf. geklärt werden. Nach der Lebenserfahrung ist wenig wahrscheinlich, dass der Bf. in der Zeit seiner Lebensgemeinschaft nur familiäre Mithilfe gegen Naturalunterhalt geleistet hat, nach dem Auflösen der Lebensgemeinschaft aber selbständig Arbeiter angeworben, diese zu Partien zusammengestellt, auf Baustellen vermittelt, zum Schein bei Unternehmen angemeldet, Geld kassiert etc. haben soll. Da B unternehmerisch in der gleichen Unternehmenssparte tätig war, ist vielmehr davon auszugehen, dass beide Lebensgefährten dazu beigetragen haben, Schwarzarbeiter zu Billigpreisen zu rekrutieren, ohne sich um gewerbliche oder abgabenrechtliche Vorschriften zu kümmern.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist es irrelevant, ob dem Verdächtigen unmittelbare Täterschaft oder Beitragstäterschaft zur Last gelegt wird, weil sich daran keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen (). Die genauen Umstände der Tat können nicht schon vor der Einleitung, sondern erst im Zuge des Untersuchungsverfahrens ans Licht gebracht werden. Ob der Bf. daher im Zeitraum 2000 bis Mitte 2002 auf eigene Rechnung Abgaben hinterzogen oder Beitragstäter war, wird sich weisen. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens auch für diesen Zeitraum ist jedenfalls gerechtfertigt.
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden abgabepflichtige Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Behörde ist daher verhalten, Ermittlungen über die wahren Verhältnisse zu führen. Eine einseitige Ermittlung zu Lasten des Bf. kann der Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn diese dem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung der wahren Verhältnisse nachkommt und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht ausschließlich nicht belegbare Behauptungen des Bf., der keinerlei Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten geführt hat, zu Grunde legt. Der Bekanntgabe von Ermittlungsergebnissen anderer Abgabepflichtiger steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegen.
Da der Bf. weder Bücher noch Aufzeichnungen geführt hat und die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln bzw. berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 BAO zu schätzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung hindert (siehe und , 2003/13/0171). Andernfalls würde die Nichtführung von Büchern und Aufzeichnungen jegliche strafgerichtliche Sanktionierung verhindern. Im Finanzstrafverfahren trifft allerdings die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung (in objektiver Hinsicht) ist nur dann erwiesen, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Diese Feststellungen sind allerdings nicht im Zuge der Einleitung des Finanzstrafverfahrens, sondern im abschließenden Erkenntnis zu treffen. Die (nicht belegbare) Behauptung, es habe auf Grund geringer Einnahmen gar keine Buchführungspflicht bestanden, kann daher nicht von vornherein dazu führen, von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens abzusehen.
In welcher Höhe eine Abgabenverkürzung stattgefunden hat, muss nicht bereits im Spruch des Einleitungsbescheides in jener Höhe angeführt werden, die dem später zu erlassenden Straferkenntnis entspricht (). Im Fall von Schätzungen kann grundsätzlich erst nach der Durchführung des Untersuchungsverfahrens die Höhe des verkürzten Betrages mit der im Finanzstrafverfahren erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hinsichtlich der Einwände gegen die Höhe der verkürzten Beträge ist der Bf. daher auf das durchzuführende Verfahren zu verweisen.
Die Behauptung, die Behörde habe sich mit den Einwänden des Bf. in keinster Weise auseinander gesetzt, ist insoweit verfehlt, als der Bf. keine Einwände gegen die Schätzung der Bemessungsgrundlagen vorbringt, sondern behauptet, aus seiner Vermittlungstätigkeit lediglich ca. 200,00 € monatlich lukriert zu haben. Diese, vom Bf. nicht belegbare Behauptung ist nicht glaubhaft, weil der Bf. nach den bisherigen Zeugenaussagen seine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum, mit großer krimineller Energie und unter Nichtbeachtung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften ausgeübt hat. Es besteht der dringende Verdacht, der Bf. habe nicht nur im Wissen um fehlende Arbeitsbewilligungen Ausländer für Arbeiten auf Baustellen zusammengestellt, zur Verschleierung seiner Tätigkeit mehrere von ihnen zum Schein bei verschiedenen Firmen angemeldet, diese "Partien" mehreren Firmen vermittelt, sondern habe auch das von den Firmen bezahlte Schwarzgeld entgegen genommen und davon die Arbeiter entlohnt. Nach der Lebenserfahrung begnügt sich jemand, der zielgerichtet unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen eine Organisation aufbaut und absichtlich Schritte zur Verschleierung seiner dem Gesetz widersprechenden Aktivitäten setzt, nicht damit, nur den "Geldboten" zu spielen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Bf. das gesamte, ihm von den Firmen übergebene Schwarzgeld an die Arbeiter ausbezahlt und nur Beträge, die 200,00 € im Monat nicht überstiegen haben, entgegen genommen hat.
Wie der Bf. in seiner Eingabe bemerkt, gehe ihn das steuerliche und sozialversicherungsgemäße Wohlverhalten der Bauherren und der Arbeitnehmer nichts an. Die von Bauherren oder Arbeitnehmern möglicherweise begangenen Delikte wurden dem Bf. im Verfahren ebensowenig zum Vorwurf gemacht wie die Erstellung von Scheinrechnungen. Der Bf. hat sich allerdings auch im Fall mangelnder Ausbildung und schlechter Sprachkenntnisse um die eigenen steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern und die in Österreich geltenden Gesetze einzuhalten. So war dem Bf. auf Grund seiner Tätigkeit im Unternehmen seiner Lebensgefährtin bekannt, dass Unternehmer in Österreich mit ihren Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer und mit ihren Einkünften der Einkommensteuer unterliegen. Dass der Bf. nie mit Bauherren Verträge abgeschlossen, selbst auf Baustellen gearbeitet und die angeworbenen Arbeitskräfte nicht persönlich gekannt hat, ist nicht von Relevanz, weil Gegenstand des Abgabenverfahrens und dieses Finanzstrafverfahrens die durch den Bf. aus der Vermittlung von Schwarzarbeitern an österreichische Unternehmen lukrierten Einnahmen sind. Der Bf. ist in diesem Zusammenhang als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen. Der Verdacht, der Bf. habe das ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Finanzvergehen begangen, ist sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht durch das zielgerichtete Vorgehen des Bf. begründet, Schwarzarbeiter unter Missachtung der gesetzlichen, insbesondere der sozial- und abgabenrechtlichen Vorschriften zu beschäftigen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die bisherigen Erhebungen der Finanzstrafbehörde sowie die Feststellungen im Prüfungsbericht ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens enthalten. Ob bzw. inwiefern der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat, bleibt ebenso wie die endgültige Festlegung des allfälligen Verkürzungsbetrages dem weiteren von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung des Finanzstrafverfahrens anonyme Anzeige Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages Schätzung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at