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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 07.04.2009, FSRV/0132-W/08

Feststellungen einer Bp, nicht erfasste Eingangsrechnungen, Nichtabgabe von UVA en

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen E.R., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vertreten durch Mag. Eva Maria Zeh, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes c des Einleitungsbescheides als unzulässig eingebracht zurückgewesen hinsichtlich der Punkte a, b und d als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird der Einleitungsbescheid in seinem Punkt c aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich

a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen die Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt und zwar: Umsatzsteuer 2002 € 730,45, Umsatzsteuer 2003 € 1.177,50, Umsatzsteuer 2004 € 1.253,36, Einkommensteuer 2002 € 1.497,42, Einkommensteuer 2003 € 2.021,49,

b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für 2004 die Verkürzung von Einkommensteuer 2004 in der Höhe von € 1.942,70 zu bewirken versucht,

fahrlässig

c) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen die Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt, und zwar:

Umsatzsteuer 2002 € 1.306,04, Umsatzsteuer 2003 € 1.773,53, Umsatzsteuer 2004 € 155,46, Einkommensteuer 2002 € 5.732,23, Einkommensteuer 2003 € 3,438,58,

d) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/2005 und 1-12/2006 in der Höhe von € 6.142,91 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach ad a) § 33 Abs.1, ad b) § 33 Abs.1 in Verbindung mit 13, ad c) § 34 Abs.1, ad d) § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass sie sich im Jahr 2002 ein Buchhaltungsprogramm gekauft habe und davon ausgegangen sei, dass das Programm die Buchungen richtig zuordne. Privatanteile seien bis 2005 nicht berücksichtigt worden, da 50 % der an sie adressierten Energie- und Telefonrechnungen von ihrem im Februar 2005 verstorbenen Lebensgefährten bezahlt worden seien. Ebenso seien private Autofahrten mit seinem PKW unternommen worden und nicht mit ihrem LKW.

Aufwendungen wie Bücher oder Blumen seien, wenn sie in der Buchhaltung aufscheinen, auch nachweislich beruflich bedingt gewesen. Die Blumen haben als Filmrequisite bei einer Begräbnisszene gedient. Von den 3.000 Büchern, die die Bf. besitze, seien ca. 300 beruflich bedingt angeschafft worden. Der Operettenführer sei im Zusammenhang mit der Ausstattung von 20 Kutschen für einen Blumencorso im Prater benötigt worden, da jede Kutsche eine andere Johann Strauß Operette darstellen sollte und die Bf. nicht alle Operetten von Johann Strauß gekannt habe. Abgesehen von "einer Anzahlung, die ich tatsächlich vergessen habe" liege keine absichtliche oder fahrlässige Hinterziehung vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom abgesprochen.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Nach § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG bedarf dieVerständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Unter Tz 14 des Prüfberichtes wird ausgeführt, dass Ausgangsrechnungen bisher nicht in den Erklärungen erfasst gewesen seien.

Im Jahr 2002 waren das die Rechnungen mit den Nummern 6,16 und 23 der Kunden L., H. und O. im Gesamtausmaß von € 3.652,26.

Im Jahr 2003 die Rechnungen mit den Nummer 48, 49, 51, 53 der Kunden S., He, F. und K. im Gesamtausmaß von € 5.887,50.

Im Jahr 2004 die Rechnungen mit den Nummern 83, 93, 94 und 97 der Kunden V., S. und W. im Gesamtausmaß von € 6.266,80.

Die am eingereichten Jahreserklärungen für das Jahr 2002 haben zu den unrichtigen Bescheiden vom geführt.

Die am verspätet eingereichten Jahreserklärungen für das Jahr 2003 haben zu den unrichtigen Bescheiden vom geführt.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 wurde am und die Einkommensteuererklärung 2004 am elektronisch eingereicht, jedoch führte nur die Umsatzsteuererklärung zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung vom . Die Einkommensteuererklärung führte nicht zu einer Buchung auf dem Abgabenkonto.

Für das Jahr 2005 wurden die Besteuerungsgrundlagen zunächst am im Schätzungsweg ermittelt, da zum gesetzlich vorgesehenen Termin keine Jahreserklärung eingebracht wurde.

Der gegen den Schätzungsbescheid eingebrachten Berufung wurde stattgegeben und am bescheidmäßig ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von € 2.833,59 festgesetzt.

Mit der Jahreserklärung für das Jahr 2006 wurde eine Zahllast in der Höhe von € 3.458,56 einbekannt, die zu einer Festsetzung mittels Veranlagungsbescheid vom führte.

Weder für das Jahr 2005 noch für das Jahr 2006 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Die erst mit Einreichung der Jahreserklärung offen gelegten Zahllasten wurden nicht umgehend oder im Rahmen genehmigter Ratenzahlungen beglichen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom , Zl. 89/16/0201, Erk. v. , Zl. 90/14/0207 und Erk. v. , Zl. 90/14/0260).

Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.

Wie die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem Vorlagebericht bereits richtig ausgeführt hat, sind Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 83 Abs.2 FinStrG nicht bescheidmäßig einzuleiten. Der Bescheid war daher in seinem Punkt c) aus Anlass der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerde soweit sie sich gegen diese Anlastungen richtet, als unzulässig eingebracht zurückzuweisen.

Zu den Feststellungen der Betriebsprüfung ist auszuführen, dass die Bf. in den Prüfungsjahren ein Einkommen von 2002 € 27.977,14, 2003 € 23.763,66 und 2004 € 16.130,09 erzielt hat. Bei dieser Einkommenslage stellen die Einnahmen aus den bisher nicht erklärten Rechnungen eine Größenordnung dar, die ihr ins Auge springen musste (2004 macht das fast ein Drittel des Einkommens aus). Somit wird der Finanzstrafbehörde erster Instanz beigepflichtet, dass der begründete Tatverdacht besteht, dass die Bf. eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

Da die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 nicht zu einer Abgabenfestsetzung geführt hat, liegt lediglich der Versuch der Verkürzung vor.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Dieser Verpflichtung ist die Bf. in den Jahren 2005 und 2006 nicht nachgekommen. Sie hat, wie oben ausgeführt wurde, keine einzige Voranmeldung eingereicht und keinerlei Vorauszahlungen geleistet.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Im Sinne des § 29 FinStrG wäre die Möglichkeit gegeben gewesen mit der Einreichung einer Jahreserklärung eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten. Die Abgabenschuldigkeiten wurden jedoch nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet, daher ist die Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 FinStrG nicht erfüllt.

Die Bf. hat mit ihren Beschwerdeausführungen keine Erklärung dafür gegeben, warum sie die Einreichung von Voranmeldungen und die Entrichtung von Vorauszahlungen bis zum Jahr 2007 gänzlich unterlassen hat. Da es zum steuerlichen Grundwissen von Unternehmern gehört die Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu kennen und die Passage "Anzahlungen, die ich tatsächlich vergessen habe" auch auf eine grundsätzliche Kenntnis dieser Melde- und Zahlungsvorschriften schließen lässt, ist diesbezüglich nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der begründete Tatverdacht gegeben, dass es die Bf. trotz Kenntnis der Fälligkeiten unterlassen hat Zahlungen und Meldungen der Höhe der geschuldeten Beträge vorzunehmen und damit die Verkürzung wissentlich bewirkt hat. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Die gegenständliche Entscheidung hat jedoch lediglich über einen Tatverdacht im Moment der Beschwerdeentscheidung abzusprechen, die abschließende Würdigung ist dem anschließenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-93613