Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 17.04.2008, RV/0010-I/08

Bindungswirkung im Einkommensteuerverfahren an Feststellungen in einem Feststellungsbescheid

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0207 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch W, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein, vertreten durch Mag. Josef Kaar, vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1989 bis 1995 entschieden:

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1989 gilt gemäß § 275 BAO als zurückgenommen.

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1991 wird abgewiesen.

Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1992 bis 1995 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 bleibt unverändert. Die übrigen Bescheide betreffend Einkommensteuer werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber betrieb im Berufungszeitraum ein Einzelunternehmen und war darüber hinaus neben anderen Gesellschaften, an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist beteiligt, welche einer Prüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG die Jahre 1984 bis 1995 unterzogen wurde. Aufgrund dieser Prüfung sowie aufgrund einer den Berufungswerber betreffenden Betriebsprüfung kam es zu diversen Änderungen betreffend die Höhe der erklärten Einkünfte bzw. Umsätze und wurden im Anschluss an diese Prüfungen die Verfahren betreffend Einkommen- Umsatz- und Gewerbesteuer unter anderem hinsichtlich jener Jahre gegen die sich die streitgegenständliche Berufung richtet, wiederaufgenommen und die Sachbescheide entsprechend abgeändert (Ausfertigungsdatum der angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1989 bis 1993 jeweils und für die Jahre 1994 und 1995 jeweils ).

Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom wurde unter anderem gegen die im Spruch genannten Bescheide Berufung erhoben und nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages (Schreiben des Finanzamtes vom ) eine Begründung nachgereicht.

Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz in weiterer Folge der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einkommensteuerbescheide 1986, 1989 und 1993

Im Antwortschreiben zum Mängelbehebungsauftrag vom wurde unter Punkt 3 ausgeführt, dass gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO hinsichtlich der Kommanditgesellschaft an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war, Berufung erhoben wurde und die sich aus dieser Berufung ergebenden Änderungen beim Berufungswerber zu berücksichtigen wären.

Darüber hinaus wurden im Antwortschreiben auf den Mängelbehebungsauftrag lediglich betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990, 1991, 1992, 1994 und 1995 begründete Einwendungen erhoben.

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, in der Sache grundsätzlich zurückzuweisen wäre (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, § 252 Tz 3; ).

Sind jedoch der abgeleitete Bescheid und der Feststellungsbescheid gleichzeitig angefochten, ist es im Hinblick auf die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO, welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, einen angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, vertretbar, im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung betreffend den abgeleiteten Bescheid im Anschluss an die Änderung des Grundlagenbescheides auch Folgeänderungen gemäß § 295 BAO vorzunehmen (vgl. ). Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1986 und 1993 werden daher abgeändert und die sich aus der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0066-I/07 - RV/0067-I/07, betreffend die Berufung gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO hinsichtlich der Kommanditgesellschaft, an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war, sowie die sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0066-I/07 - RV/0067-I/07, mit dem diese Berufungsentscheidung hinsichtlich der Jahre 1990, 1992 und 1993 gem. § 293 BAO berichtigt wurde, ergebenden Änderungen, entsprechend berücksichtigt.

Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 wird angemerkt, dass gegen den Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO für das Jahr 1989 hinsichtlich der Kommanditgesellschaft an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war, Berufung erhoben wurde, in weiterer Folge aber einem aufgrund fehlender Begründung erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht Folge geleistet wurde. Der Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO für das Jahr 1989 vom ist somit in Rechtskraft erwachsen und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid augrund der Bindungswirkung zwingend zugrunde zu legen.

Da aber auch dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom , nämlich die Erklärung, in welchen Punkten u.a. der Einkommensteuerbescheid 1989 angefochten wurde, die Erklärung, welche Änderungen diesbezüglich beantragt werden und eine Begründung vorzulegen, nicht Folge geleistet wurde, war die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1989 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1992 sowie 1994 und 1995:

Hinsichtlich des Einwandes in der Berufung unter lit 3a betreffend den Einkommensteuerbescheid 1994, wonach in der Tz 27 des BP Berichtes betreffend den Berufungswerber fälschlicherweise der gesamte IFB-Warttastenverlust aus der Kommanditgesellschaft an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet und übersehen worden sei, den "30 %igen" Anteil der weiteren Kommanditistin auszuscheiden, wird vorweg angemerkt, dass dem Berufungsbegehren in diesem Punkt stattzugeben war. Auch der Betriebsprüfer hat in der Stellungnahme zur Berufung diesbezüglich ausgeführt, dass der Hinzurechnungsbetrag entsprechend zu vermindern sei.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1995 unter lit 3b, wonach gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 Verluste die durch die Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen entstanden oder erhöht worden seien, frühestmöglich mit Gewinnanteilen aus diesem Betrieb zu verrechnen seien, weshalb ungeachtet des Umstandes, dass im Betriebsprüfungsbericht zur Kommanditgesellschaft, an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war, die Vortragsfähigkeit der Verluste mangels ordnungsgemäßer Buchführung für die Jahre 1989 und 1994 versagt wurde, die strittigen IFB-Verluste jedenfalls zu berücksichtigen seien, sowie des weiteren Einwandes unter lit 3c der Berufung, wonach beantragt wurde, den Verlustvortrag 1994 betreffend die Kommanditgesellschaft, an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war zu berücksichtigen, da nach den Ausführungen in der Berufung gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Kommanditgesellschaft, die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung gegeben gewesen sei und der Verlust jedenfalls rechnerisch richtig ermittelt worden sei, wird auf die Berufungsentscheidung betreffend die Mitunternehmerschaft, an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war, vom , RV/0066-I/07 - RV/0067-I/07 verwiesen, in welcher ausgesprochen wurde, dass die Verluste vortragsfähig sind und angemerkt, dass diesbezüglich im Einkommensteuerverfahren des Berufungswerbers Bindungswirkung besteht.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1995 sind daher entsprechend abzuändern.

Zum Vorbringen in der Berufung unter lit 3d, die Zinserträge seien für die Jahre 1991 und 1992 jeweils um 312.354 ATS zu vermindern, da diese Zinserträge nicht dem Berufungswerber zuzurechnen seien, wird auf die Ausführungen unter III.1. "Zurechnung von Sparbüchern" der Berufungsentscheidung betreffend die Kommanditgesellschaft, an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war, vom , RV/0066-I/07 - RV/0067-I/07, verwiesen.

Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, warum bzw. aufgrund welcher Umstände die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Auffassung vertritt, dass diese Sparbücher dem Berufungswerber zuzurechnen sind. Insoweit bilden diese Ausführungen einen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung und ist das Berufungsbegehren in diesem Punkt abzuweisen.

Hinsichtlich des Einwandes in der Berufung unter lit e, wonach die ursprünglich anrechenbare Kapitalertragsteuer für das Jahr 1992 anstatt mit 234.872 ATS mit 231.620 ATS aufgrund eines Vorzeichenfehlers durch die Betriebsprüferin falsch zum Ansatz gebracht worden und dieser Betrag richtig zu stellen sei, wird angemerkt, dass dem Berufungsbegehren in diesem Punkt stattzugeben und der Bescheid entsprechend abzuändern ist.

Ebenso ist dem Berufungsbegehren betreffend das Jahr 1994, wonach die vom Berufungswerber für sein Sparguthaben entrichtete Kapitalertragsteuer bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Verlustveranlagung) in Abzug zu bringen sei, grundsätzlich zu folgen. Hinsichtlich der Höhe der anzurechnenden Kapitalertragsteuer ist aber abweichend vom Berufungsbegehren ein Betrag in Höhe von 142.593 ATS in Ansatz zu bringen, also auch die auf jene Bankkonten entfallende Kapitalertragsteuer, hinsichtlich derer strittig war, ob sie dem Berufungswerber zuzurechnen sind. Da sich aus der Begründung der Berufungsentscheidung betreffend die Mitunternehmerschaft an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war, ergibt, dass bzw. warum diese dem Berufungswerber zuzurechnen sind, war auch die darauf entfallende Kapitalertragsteuer in Abzug zu bringen.

Im übrigen sind auch diese angefochtenen Bescheide an die aus der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend die Berufung gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO hinsichtlich der Kommanditgesellschaft, an der der Berufungswerber als Kommanditist beteiligt war, vom , RV/0066-I/07 - RV/0067-I/07, bzw. an die sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0066-I/07 - RV/0067-I/07, mit dem diese Berufungsentscheidung hinsichtlich der Jahre 1990, 1992 und 1993 gem. § 293 BAO berichtigt wurde, betreffenden Änderungen anzupassen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 11 Berechnungsblätter (Einkommensteuer 1986,1990,1992, 1993, 1994 und 1995 jeweils in ATS und in €)

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Feststellungsbescheid
Bindungswirkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at