Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.04.2008, RV/1058-L/07

Gewinnspiel; Verjährung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Schenkungssteuer wird gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit 16 % vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 8.971,00 € festgesetzt mit 1.435,36 €.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erlangte Kenntnis, dass die Berufungswerberin Gewinnerin bei einer im Jahr 2001 von der Fa. X anlässlich des 55-Jahr-Jubiläums dieses Unternehmens durchgeführten Verlosung einen PKW gewonnen hat. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 130.390,00 S fest. In der Berufung wird einerseits Verjährung des Rechtes auf Festssetzung der Schenkungssteuer geltend gemacht und weiters ausgeführt: Die Berufungswerberin habe dem Unternehmen die Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos für Werbezwecke gegeben und damit eine Gegenleistung erbracht, eine Schenkung liege somit nicht vor. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und wies insbesondere darauf hin, dass eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO innerhalb der Verjährungsfrist (am , dem Unternehmen zugestellt am , Vordruck Ersuchen um Ergänzung) gemacht wurde und deshalb die Festsetzung der Abgabe zu Recht erfolgt sei.

Im Antrag gemäß § 276 BAO wird ergänzt: Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist eine Gegenleistung in Höhe von 730,00 € nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Berufung die in der Berufungsvorentscheidung erwähnte Amtshandlung weder bekannt noch für die Berufungswerberin ersichtlich gewesen. Dazu wird ausgeführt (wörtlich): "Zwischen Weihnachten und Neujahr haben viele Steuerberater ihre Kanzleien geschlossen. Es ist also auch der Nachweis zu erbringen, wann das Schriftstück - Ersuchen um Ergänzung - von dem Steuerberater, der für die Firma X. die Zustellvollmacht hat, übernommen wurde. Ob vier Arbeitstage vor Ende der Verjährungsfrist oder infolge etwaiger Urlaubssperre erst 2007?". Der Inhalt dieses Schriftstückes sei der Berufungswerberin nicht bekannt, weshalb auch zu prüfen sei, ob diesem Schriftstück Unterbrechungswirkung zukomme. Der Eingabe angeschlossen waren die Teilnahmebedingungen am Gewinnspiel.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass, wie auch in der Berufungsvorentscheidung klar ausgeführt ist, das Ersuchen um Ergänzung vom an die Fa. X- in W gerichtet war und am übernommen wurde, weshalb nicht darauf einzugehen ist, ob das Schriftstück vom Steuerberater übernommen wurde bzw. ob eine etwaige Urlaubssperre bestand. Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt unter anderem bei der Schenkungssteuer fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 BAO). Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Die Berufungswerberin hat am die sog. Gewinnbestätigung unterfertigt und das Eigentum am PKW ist nach dieser Bestätigung an die Berufungswerberin übergegangen. Die Steuerschuld ist mit der Ausführung der Zuwendung entstanden. Am richtete das Finanzamt an die Fa. X ein Schreiben betr. die Feststellung des abgabepflichtigen Sachverhaltes (Name und Anschrift des Zuwendenden, Namen und Anschriften der Empfänger = Gewinner, Gegenstand der Zuwendung, Verkehrswert der Zuwendung, Datum der Übergabe). Damit wurde eine wirksame Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO getätigt und die Verjährungsfrist verlängerte sich um ein Jahr. Darüber hinaus ordnet § 83 Abs. 5 BAO ausdrücklich an, dass sich die Behörde auch bei bestehender Zustellvollmacht unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet. Der nunmehr angefochtene Bescheid ist 2007, also innerhalb der Verjährungsfrist ergangen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und zählen dazu nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes (§ 938 ABGB) - somit jeder Vertrag, wodurch sich jemand zur unentgeltlichen Überlassung einer Sache an einen anderen verbindet - sowie nach Abs. 1 Z. 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Preisausschreiben bzw. Verlosungen, bei welchen aus der Summe der Teilnehmer die Gewinner mittels Loses - und nicht nach der Qualität einer bestimmten Leistung - ermittelt werden, führen zu freigebigen Zuwendungen, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. In diesen Fällen liegt trotz der Förderung geschäftlicher Interessen eine Bereicherung und kein Leistungsaustausch vor (, 0215). Hat bei einem Preisausschreiben oder einer Ausschreibung einer Verlosung der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse, so ist die Erfüllung der in solchen Preisausschreiben liegenden Auslobungen steuerrechtlich eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG zu sehen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Slg. 1517/F, hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof ausführt: Die Preise stehen zum Wert der Leistung in keinem Verhältnis und werden daher auch nicht für eine geldwerte Leistung des Einsenders gegeben; sie sollen vielmehr den Umsatz und den Gewinn des Unternehmens durch die dadurch bewerkstelligte Werbung heben; den Gewinnern gegenüber haben die Zeitungen also bewusst freigebig gehandelt. Dabei ist es gleichgültig, ob Geld- oder Warenpreise gegeben werden. Was den Wert der von der Berufungswerberin erbrachten Leistung betrifft, ist der Berufungswerberin insoweit zuzustimmen, dass die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos als geldwerter Vermögenswert bis zu einem Betrag von 730,00 € (entspricht etwa 10.000,00 S) als Gegenleistung zu berücksichtigen ist (), sie stellt aber im Hinblick auf den Wert des ausgelobten Autos keine adäquate Gegenleistung dar. Was die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuer betrifft, ist von einem Gemeinen Wert des PKW in Höhe von 149.950,00 S auszugehen, davon in Abzug gebracht werden ein 10 %-iger Rabatt sowie die mit 10.000,00 S angesetzte Gegenleistung (Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos), weiters wird der Freibetrag gemäß § 14 ErbStG in Höhe von 1.500,00 S in Abzug gebracht; die Bemessungsgrundlage beträgt daher 123.450,00 S, das entspricht 8.971,00 €.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Schlagworte
Gewinnspiel
Verjährung

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