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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.06.2006, RV/0736-W/05

Haftung, Malversationen des Nachgeschäftsführers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn H.T., vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom gemäß § 9 iVm § 80 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, der Vertreters des Finanzamtes sowie im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger entschieden:

Der Berufung wird stattgeben und der angefochtene Haftungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom wurde der Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma V-GmbH im Ausmaß von € 101.489,26, nämlich

Lohnsteuer 07-09/2000 in Höhe von € 10.979,72, Dienstgeberbeitrag 07-09/2000 in Höhe von € 4.117,41, Dienstgeberzuschlag 07-09/2000 in Höhe von € 47,21, Kapitalertragsteuer 07-09/2000 in Höhe von € 55.894,11 sowie Umsatzsteuer 07-08/2000 in Höhe von € 30.450,81

zur Haftung herangezogen.

Als Begründung wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Bw. unbestritten Geschäftsführer der Firma V-GmbH gewesen sei und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufenen gewesen sei. Der Bw. sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen.

Hinsichtlich der Haftung für ausstehende Lohnsteuer für den Zeitraum 07-09/2000 sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher die Sache des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Der Bw. habe hingegen die fälligen Lohnsteuerbeträge dem Finanzamt gemeldet, eine Abfuhr jedoch unterlassen.

Es werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 EStG für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen hat. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken ().

Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die zitierten Gesetzesstellen und §§ 31 und 43 FLAG 1967 sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den Gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen habe, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für 07-08/2000 sei die Umsatzsteuer gemäß den Feststellungen aus der Umsatzsteuersonderprüfung (Niederschrift vom ) festgesetzt worden.

In diesem Zusammenhang werde auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken würden. Ebenso seien Zwangs- und Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu machen.

Bezüglich der im Haftungsbescheid enthaltenen Kapitalertragsteuer werde ebenfalls auf die Niederschrift vom verwiesen.

Da der Bw. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurden der Bescheid sowie die entsprechenden Grundlagenbescheide gemäß § 248 BAO bekämpft und darauf hingewiesen, dass der Bw. keine wie auch immer geartete Geschäftstätigkeit in diesem Zeitraum aufgenommen habe und daher auch nicht abgabepflichtig geworden sei.

Der Bw. habe am den Notariatsakt zur Gründung der Firma V-GmbH unterschrieben, Eintragung im Firmenbuch am . Firmenadresse war Wien. Der Mietvertrag für das Büro habe auf den Bw. gelautet und nicht auf die GmbH, da die Hausverwaltung keine Firmen als Mieter akzeptieren wollte.

Gleichzeitig habe der Bw. gemeinsam mit einem Freund, der im Elektro- und Installateurbereich tätig gewesen sei, die Firma S-GmbH (wegen der übersichtlichen Trennung der Gewinne) gegründet, um gemeinsam mit ihm Sanierungsarbeiten im Sanitärbereich inklusive der dadurch anfallenden Bauarbeiten durchzuführen.

Der Bw. habe kurz vor Gründung der GmbH die Baumeisterprüfung abgelegt, sei als Bauleiter angestellt worden und habe neben dieser Tätigkeit auf selbständiger Basis Pläne zeichnen, kleinere Bauarbeiten u.a. durchführen wollen. In diesem Sommer/Herbst 2000 habe der Bw. jedoch aus seiner Angestelltentätigkeit einige größere Baustellen zu betreuen gehabt und festgestellt, dass jede weitere Tätigkeit zu Lasten seines Familienlebens gehen würde, das bereits durch den dreijährigen Baumeisterkurs sehr beeinträchtigt gewesen sei. Leider habe er zu spät erfahren, dass die geplanten Umsätze bzw. Gewinne in keiner Weise die Körperschaftsteuer und sonstigen Aufwendungen für Steuerberater usw. decken würden. Gegen die hauptberufliche Führung der GmbH habe gesprochen, dass die Frau des Bw. strikt gegen eine Kündigung gewesen sei.

Aus diesem Grund sei der Bw. froh gewesen, Herrn P. kennen gelernt zu haben, der Interesse am Kauf seiner GmbH gehabt habe. Zuvor habe der Bw. die Firma S-GmbH an Herrn Z. abgetreten und über diesen Herrn P. kennen gelernt. Der Abtretungsvertrag für die Firma V-GmbH sei am unterschrieben worden. Bezüglich der Firmenadresse Wien, sei vereinbart worden, dass Herr P. so bald wie möglich ein neues Büro anmietet.

Für alle Fälle habe der Bw. jedoch den Gewerbeschein als Einzelfirma beantragt, um seinem Wunsch nach selbständiger Tätigkeit auf kostengünstigere Weise eventuell doch noch erfüllen zu können. Aus diesem Grund habe er auch das Büro in Wien, weiter gemietet.

Da der Bw. jedoch Anfang Jänner einen schweren Unfall gehabt habe, der einen monatelangen Aufenthalt im Spital bzw. Rehabilitationszentrum bedingte, habe er verabsäumt zu kontrollieren, ob die Firma V-GmbH tatsächlich eine neue Adresse hatte. Als der Bw. im Sommer gesundheitlich wieder dazu in der Lage gewesen war, habe er das Büro in Wien, geräumt und per Oktober 2001 den Mietvertrag gekündigt, da er aufgrund des langen Krankenstandes im September 2001 selbst gekündigt worden sei. Nach dem Verlust seines Jobs habe der Bw. mit der Ausübung des Baumeistergewerbes in der Rechtsform der Einzelfirma begonnen. Ungefähr zum selben Zeitpunkt habe der Bw. von RA Dr. M. in seiner Eigenschaft als Masseverwalter vom Konkurs der Firma V-GmbH erfahren und habe als ursprünglicher Gesellschafter das noch aushaftende Stammkapital in Höhe von ATS 200.000,00 einzahlen müssen, da laut Masseverwalter von Herrn P. keine Zahlung zu erlangen gewesen sei. Über die näheren Umstände des Konkurses habe der Bw. keine Informationen erhalten.

Mit Schreiben vom sei der Bw. vom Finanzamt verständigt worden, dass dieses in Erwägung ziehe, ihn für entstandene Abgabenschuldigkeiten der Firma V-GmbH haftbar zu machen. Als Beilage zu diesem Schreiben habe er lediglich eine Rückstandsaufgliederung in für ihn nicht nachvollziehbarer Höhe erhalten, wobei einige Abgabenarbeiten einen Zeitraum 06-12/2000 umfasst hätten. Aus der Aufstellung sei für den Bw. nicht zu erkennen gewesen, dass bereits ab 06/2000 Abgabenschulden entstanden seien, er daher angenommen habe, dass der Beginn mit 06/2000 durch das Gründungsdatum der GmbH () gegeben gewesen sei. Da der Bw. im Zeitraum bis zum Verkauf am keine Geschäftstätigkeit aufgenommen gehabt habe, habe er das Schreiben des Finanzamtes in diesem Sinne am beantwortet.

Vom Finanzamt habe er erst wieder gehört, als er den Haftungsbescheid vom erhalten habe. Diesmal seien die Abgaben L, DB, DZ und KA für den Zeitraum 7-9/2000 sowie U für 7-8/2000 angeführt gewesen. In der Begründung sei auf eine Umsatzsteuersonderprüfung mit Niederschrift vom verwiesen worden. Da es für den Bw. unerklärlich gewesen sei, wie diese Abgaben entstehen haben können und er auch zu keinem Zeitpunkt von der Umsatzsteuersonderprüfung informiert worden sei, habe er am beim Finanzamt Akteneinsicht genommen. Aus der Niederschrift vom über die Umsatzsteuersonderprüfung sei ersichtlich, dass die Basis für die Abgabenschulden, für die er haften solle, Ausgangsrechnungen der Firma V-GmbH seien, die in den Zeiträumen ab Juni 2000 datierten und somit theoretisch in seinen Verantwortungsbereich fallen würden.

Der Bw. habe bis zum Verkauf definitiv keine Umsätze getätigt, selbstverständlich keine Rechnung erstellt und auch keine Arbeiter bei der WGKK angemeldet (die GKK werde das auf Anfrage sicher bestätigen), keine Subfirmen und natürlich auch keine Schwarzarbeiter beschäftigt. Der Bw. habe nicht als Subfirma für andere Firmen gearbeitet, da er keine Arbeiter zu Verfügung gehabt habe. Auch aus zeitlichen Gründen hätte er Aufträge in diesem Umfang neben seiner Angestelltentätigkeit gar nicht abwickeln können. Aus den dem Finanzamt vorliegenden Rechnungen an die Firma T. im Zeitraum Juni bis Oktober 2000 sei ersichtlich, dass die angeblichen Baustellen in ganz Österreich gewesen seien. Selbst wenn er als Subfirma gearbeitet oder eine Subfirma beschäftigt hätte, hätte er als Verantwortlicher zumindest fallweise die Baustellen kontrollieren müssen. Und so viele großvolumige Nebengeschäfte wären seinem Chef und seinen Kollegen aufgefallen und er wäre sicher entlassen worden. Die Frau des Bw. könne bestätigen, dass er auch an den Wochenenden oder abends keine Bau- oder Bürotätigkeiten in Zusammenhang mit der Firma V-GmbH durchgeführt habe. Weder diese noch andere Rechnungen seien auf seinem Firmenkonto überwiesen worden. Außerdem sei ihm die Firma T. vollkommen unbekannt, er kenne keine Vertreter und nicht einmal die Adresse der Firma, daher habe er auch nicht bar kassieren können.

Das R. habe für den Bw. eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2000 mit einem Guthaben von ATS 3.543,00 abgegeben, resultierend aus dem Vorsteuerabzug für die Maklergebühr, Miete für Juli und August 2000 (beide im Juli bezahlt), Stromanmeldung sowie Honorarnote R.. Die Rechnungen samt Zahlungsbelegen habe das R. erhalten, Kopien der Zahlungsbelege habe sich der Bw. behalten. Ab September 2000 sei kein Buchungsbeleg angefallen, da für den Bw. zu diesem Zeitpunkt ein Verkauf bereits absehbar gewesen sei. Auch über das Firmenkonto seien außer dem Eigenerlag für die Firmengründung keine weiteren Umsätze bis (Änderung der Verfügungsberechtigung auf dem Konto) getätigt worden (Kontoabschrift liegt bei). (Anmerkung: die diesbezüglichen Angaben des Bw. werden durch die Kopie der Kontoabschrift bestätigt.)

Der Bw. könne sich das Auftauchen der Rechnungen mit Datum Juli bis Oktober 2000 nur so erklären, dass vermutlich von seinem Nachfolger ohne sein Wissen diese Rechnungen mit einem früheren Datum ausgestellt worden seien. Sämtliche Rechnungsempfänger sowie die Baustellen seien ihm völlig unbekannt. Es sei relativ einfach, Rechnungen zu fälschen und das sei offensichtlich passiert. Er wisse nicht, wie er diese Vorgangsweise hätte verhindern können, da er keinen Grund hatte, misstrauisch zu sein und er zu Herrn P. nach dem Verkauf keinen Kontakt mehr gehabt habe.

Der Bw. ersuche um die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung. Er sei ohne sein Zutun in diese Angelegenheit geraten und hoffe, dass seiner Berufung stattgegeben werde.

Festzuhalten ist, dass laut Bericht des Finanzamtes vom über die Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis die Lohnabgaben laut Lohnabrechnungen für den Zeitraum 3/2001 - 6/2001 bzw. durch Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben 6/2000 bis 2/2001 aufgrund der errechneten Umsätze im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt worden sind.

Dem Bericht des Finanzamtes vom über die Umsatzsteuersonderprüfung der Firma V-GmbH ist unter Tz. 12 zu entnehmen, dass die aus der Tätigkeit der GmbH entstandenen Gewinne dem Geschäftsführer J. P. zugeflossen sind.

Einem Aktenvermerk des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Löschung am Konto der GmbH ist zu entnehmen, dass im Mai 2003 eine Haftung des Bw. als nicht zielführend eingestuft wurde.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Finanzamtes ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich der Gewinne und der daraus resultierenden Kapitalertragsteuer lediglich eine Aliquotierung erfolgt ist. Entsprechende Ermittlungen sind nicht durchgeführt worden. Ob weitere Ermittlungen durchgeführt wurden, konnte der Vertreter des Finanzamtes ebenfalls nicht angeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unstrittig ist, dass laut Firmenbuch der Bw. in der Zeit von bis Geschäftsführer der Firma V-GmbH gewesen ist. Ab war Herr J. P. als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Laut Firmenbuch wurde nach Konkurseröffnung am laut Beschluss des Gerichtes vom , GZ. xxx/yy, der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Als Folge der Tatsache, dass über die Firma V-GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde und mit Beschluss des Gerichtes vom , GZ. xxx/yy, der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben wurde, ist evident, dass Vollstreckungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin erfolglos gewesen wären. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Im Zusammenhang mit der im Haftungsbescheid ausgewiesenen Kapitalertragsteuer liefert ausnahmsweise das Finanzamt den Grund, weshalb den Bf. keine schuldhafte Pflichtverletzung treffen kann. Dem Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung ist nämlich zu entnehmen, dass die Gewinne der GmbH dem nachfolgenden Geschäftführer J. P. zugeflossen sind. Damit wäre es aber auch die Pflicht des nachfolgenden Geschäftsführers gewesen, die Kapitalertragsteuer abzuführen. Wie vom Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung bestätigt erfolgte hier lediglich eine Aliquotierung, die nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Bw. basierte. Eine diesbezügliche schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. ist aus den vorgelegten Akten nicht abzuleiten, sodass die Haftung für die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 55.894,11 aufzuheben war.

Aus zahlreichen Urteilen des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ist zu entnehmen, dass der nachfolgende Geschäftführer J. P. bzw. Organe der Firma V-GmbH durch die Ausstellung von Anmeldungen zur Gebietskrankenkasse mit Firmenstempel und firmenmäßiger Fertigung durch J. P. bei zahlreichen Arbeitnehmern den Anschein erweckt haben, dass die handelnden Personen von der Firma V-GmbH bevollmächtigt sind. Die Arbeitnehmer durften auf den Anschein vertrauen, dass sie Dienstnehmer der GmbH sind. Den diversen Urteilen ist zu entnehmen, dass offensichtlich die damaligen Arbeiter im Glauben gelassen wurden, für die GmbH zu arbeiten; tatsächlich wurden sie jedoch - ohne ihr Wissen oder Einverständnis - schwarz beschäftigt. Diese Urteilsfeststellungen untermauern auch den entsprechenden Verdacht des Bw. in der Berufung, wonach Rechnungen gefälscht worden sein sollen. Weder aus dem Akt noch in der mündlichen Verhandlung sind Ermittlungen bestätigt worden, wonach versucht wurde, die Angaben des Bw. zu verifizieren. Aufgrund der Aussage des Bw., im fraglichen Zeitraum täglich bei der Firma Th. von 7.00 bis 17.00 Uhr gearbeitet zu haben, erscheint es vom Zeitablauf her schwer möglich, nebenher Umsätze getätigt zu habe, die den vom Finanzamt festgestellten Abgabenbeträgen entsprechen könnten.

Da somit davon auszugehen ist, dass die Arbeiter, für die die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben festgestellt wurden, vermutlich nicht vom Bw., sondern von anderen Personen "angestellt" wurden, diese Personen allenfalls "schwarz" Löhne ausbezahlt haben, kommt auch eine Haftung des Bw. aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 für Lohnabgaben nicht in Frage, da vorliegend nicht der Bw. als Arbeitgeber aufgetreten ist, der für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen hat.

Ähnlich verhält es sich mit den Rechnungen, die Grundlage der Schätzung der Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer waren. Nach Aussage des Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung wurde nicht geprüft, ob der Bw. als Geschäftsführer die Rechnungen ausgestellt hat, sondern - ohne Prüfung auf Fälschungen - die Rechnungen den Zeiträumen, in denen der Bw. Geschäftsführer gewesen ist, zugrunde gelegt. Ein schuldhaftes Verhalten, das eine Haftung rechtfertigen würde, ist daraus nicht ableitbar.

Zusammengefasst konnte das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO für eine Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH nicht bestätigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ wird mitgeteilt, dass im Fall einer anlässlich einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid auch gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche erhobenen Berufung gemäß § 248 BAO zunächst über den Haftungsbescheid zu entscheiden ist, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche abhängt (). Da im gegenständlichen Fall der Berufung gegen den Haftungsbescheid stattgegeben wurde, war über die Berufung gegen die Grundlagenbescheide nicht mehr zu entscheiden.

Abschließend ist festzustellen, dass der Abgabenbehörde erster Instanz bei Berechnung des Dienstgeberzuschlag 07-09/2000 in Höhe von € 47,21 insofern ein Rechenfehler unterlaufen ist, als offensichtlich irrtümlich von einer Summe von € 110,15 (AS 19-20 des Haftungsaktes) statt richtig € 1.110,15 für die Monate 06-12/2000 ausgegangen wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
kein schuldhaftes Verhalten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at