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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.06.2006, RV/1635-W/04

Säumniszuschlag aufgrund verspäteter Überrechnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn AM, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 231,16 fest, da die Umsatzsteuer 04/2002 in Höhe von € 11.557,98 nicht bis entrichtet wurde.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom führt der Berufungswerber (Bw.) aus, dass die auf den Erlös aus dem Unternehmensverkauf entfallende Umsatzsteuer vom Käufer (S-OEG)direkt auf das Abgabenkontovom Bw. zu entrichten gewesen sei. Vom Steuerberater des Käufers sei der Antrag auf Umbuchung bereits am beim Finanzamt Wien 3/11 gestellt worden. Deshalb werde ersucht, den Säumniszuschlag in voller Höhe von € 231,16 zu stornieren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Ergänzend werde ausgeführt, dass gemäß § 21 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer-Gutschrift mit dem Tag der Einreichung der Voranmeldung wirksam sei. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung der S-OEG für den Zeitraum 04/2004 sei am von der Kanzlei R an das Finanzamt 3/11 übersendet worden. Das Guthaben für Umsatzsteuer 04/2004 sei mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und daher fristgerecht für die bereits im Mai 2004 beantragte Übertragung des Guthabens. Da sowohl das Guthaben rechtzeitig entstanden sei, als auch der Überrechnungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei, werde ersucht, den Säumniszuschlag in voller Höhe zu stornieren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g Bundesabgabenordnung (BAO) gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Entgegen dem Vorbringen des Bw. entsteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ein Guthaben, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen.

Laut Aktenlage entstand am Abgabenkonto der S-OEG infolge der Buchung der Gutschrift aus der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für April 2004 vom am ein Guthaben in Höhe von € 12.145,56. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO erfolgte somit die Entrichtung der am fälligen Umsatzsteuervorauszahlung für April 2004 in Höhe von € 11. 557,98 durch Überrechnung dieses Guthabens nicht zeitgerecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gutschrift
Guthaben
Überrechnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at