Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.01.2012, RV/0062-W/11

Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina, wenn von den übrigen Familienmitgliedern eine Landwirtschaft bewirtschaftet wird


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Miterledigte GZ:
RV/0063-W/11
RV/0064-W/11
RV/0065-W/11
RV/0066-W/11
RV/0067-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des XX, Adresse, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2008 entschieden:

Den Berufungen betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2007 wird teilweise Folge gegeben.

Der Berufung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

XX, in der Folge mit Bw. bezeichnet, war in den Berufungsjahren jeweils mehrere Monate bei der Y_GmbH beschäftigt und während eines bestimmten Zeitraumes saisonal bedingt arbeitslos. Er bewohnte ein vom Arbeitgeber kostenlos beigestelltes Quartier in Arbeiterquartier. Der Bw. besitzt die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. Seinen Familienwohnsitz hatte der Bw. in seinem Herkunftsland, in welchem seine Familie - bestehend aus seiner Ehefrau, seinem Sohn, seiner Schwiegertochter und drei Enkelkindern - die von ihm wirtschaftlich abhängig ist, auf einem Bauernhof lebt und eine Subsistenzlandwirtschaft betreibt. Die Familie bewirtschaftet eine Fläche von rund drei Hektar, wobei eine Nutzung als Acker, Wiese, Weide und Wald erfolgte. Im Jahr 2005 schaffte der Bw. drei Rinder an. Der Bw. besuchte seine Familie regelmäßig am Wochenende und benutzte dafür den Bus, wobei er jeweils einen Fahrpreis von 50,00 € bezahlte.

Im Jahr 2008 reichte der Bw. Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 bis 2008 ein und machte dabei Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien in folgender Höhe geltend:


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Jahr
Betrag
2003
€ 2.100,00
2004
€ 2.421,00
2005
€ 2.421,00
2006
€ 2.664,00
2007
€ 2.797,50
2008
€ 2.400,00

Das Finanzamt erließ Einkommensteuerbescheide, in welchen die Kosten für Familienheimfahrten nicht anerkannt wurden und führte begründend aus: "Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Art des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."

Gegen diese Bescheide hat der Bw. Berufungen eingebracht und ausgeführt, der Bw. verfüge am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina über einen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz (Acker, Wiese, Weide, Wald), welcher für die Dauer der beschäftigungsbedingten Abwesenheit des Bw. in Österreich von seiner Ehefrau mitbewirtschaftet werden müsse und mitbewirtschaftet werde. Wie aus der vorgelegten Familienstandsbescheinigung hervorgehe, lebten mangels eigenen Einkommens im Haushalt des Bw. am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina neben seiner Ehefrau auch sein volljähriger Sohn, seine Schwiegertochter und seine drei Enkelkinder. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes sei daher für den Bw. nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Die geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten in Höhe von 2.400,00 € seien mittels Bestätigung jenes Autobusunternehmens, mit welchem der Bw. seine wöchentlichen Familienheimfahrten unternehme, nachgewiesen. Der Bw. beantragte daher die Anerkennung der geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Bw..

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus, der Sohn des Bw. sei volljährig und die Gattin des Bw. nicht erwerbstätig, weshalb keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes noch beruflich bedingte Gründe vorlägen. Die Unterstützung volljähriger Angehöriger und von deren Kindern sei im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen und als Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren.

Der Bw. brachte Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Begründend führte der Bw. aus, am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina lebten neben seiner Ehefrau auch der einkommens- und vermögenslose Sohn, seine Schwiegertochter und deren drei Kinder in seinem Haushalt. Diese müsse der Bw. zur Gänze erhalten, es sei für sie unterhaltspflichtig. Der Bw. könne seiner Unterhaltspflicht nur dadurch nachkommen, dass sein Sohn und dessen Familie bei ihm im Haus am Familienwohnsitz leben und der Bw. deren Lebenshaltungskosten teilweise durch die eigenen Produkte aus der eigenen Landwirtschaft decken könne und decke. Eine Aufgabe dieses Familienwohnsitzes und dessen Verlegung nach Österreich wäre für den Bw. aufgrund des enormen Unterschiedes in den Lebenshaltungskosten zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina mit erheblichen finanziellen Mehraufwendungen und einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil verbunden. Der Bw. sei als Bauarbeiter in Österreich in den letzten zehn Jahren auf unterschiedlichsten Baustellen im Bundesgebiet beschäftigt (mehrfach wechselnde Arbeitsstätten), wodurch eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich ebenfalls unzumutbar sei. Bis zum Jahr 2006 habe sich die Unzumutbarkeit zudem aus den fremdenrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen zum Zweck der Familienzusammenführung ergeben.

Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates führte der Bw. ergänzend aus, dass er bereits seit dem Jahr 2000/2001 von seinem Dienstgeber in dem Arbeiterquartier in der Adr untergebracht worden sei und bereits seit 2000/2001 von diesem zu Bauarbeiten in Wien bzw. Wien und Umgebung eingesetzt worden sei. Arbeitsschluss auf den Baustellen sei freitags jeweils um 12:00 Uhr gewesen, allenfalls bis zu einer halben Stunde später, und sei der Bw. jeweils um 17:00 Uhr mit den beim Busbahnhof Erdbergstraße u.a. nach Bosnien-Herzegowina abfahrenden Autobussen nach Stadt gefahren, wo er um ca. Zeit Uhr in der Nacht angekommen sei. Von dort sei der Bw. jeweils mit dem Taxi bis in sein bosnisches Heimatdorf gefahren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist gegenständlich, ob die Ausgaben, welche der Bw. im Berufungszeitraum für Familienheimfahrten getätigt hat, als Werbungskosten abzugsfähig sind, oder ob es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Lebenshaltung handelt.

Der Bw. hat als Begründung für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zum einen die fremdenrechtlichen Bestimmungen, zum anderen die Notwendigkeit der Beibehaltung der Landwirtschaft, welche seiner Familie als Versorgungsbasis dient, vorgebracht. Seine Frau, sein Sohn, seine Schwiegertochter und seine drei Enkelkinder seien von ihm wirtschaftlich abhängig, die Versorgung der Familie in Österreich wäre aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil verbunden.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 lit. e EStG idgF dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis, in welchem ähnliche Verhältnisse vorgelegen waren (die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina für ihn seine Landwirtschaft bewirtschaftet, die der gesamten Familie als Versorgungsbasis diente, er hat vorgebracht, es sei wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen, den Wohnsitz zu verlegen, da es wesentlich einfacher gewesen sei, die Familie in Bosnien zu erhalten, auf Grund der wesentlich höheren Lebenshaltungskosten in Österreich wäre eine Versorgung der Familie in Österreich nicht möglich gewesen) zu Recht erkannt, dass fremdenrechtliche Bestimmungen oder die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft Umstände sind, die auch langfristig der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung entgegen stehen können ().

Laut Schlussbericht des Wiener Instituts für Internationale Wirtschaftsvergleiche betreffend "Perspektiven des EU-Beitritts der Balkanländer Albanien, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro sowie der Türkei: Mögliche Konsequenzen für Österreichs Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie" (Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) betrug das Bruttoinlandsprodukt zu Kaufkraftparitäten in Bosnien & Herzegowina pro Kopf 27 (EU 25 = 100). Gemessen am Preisniveau relativ zu EU-25 betrug die Kaufkraftparität 45, d.h., die Lebenshaltungskosten gemessen am Einkommen waren in Bosnien im Verhältnis zu den übrigen EU-Staaten sehr hoch. Für Österreich betrug der Wert 103.

Bis einschließlich 2005 war der Familiennachzug laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aufgrund der fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht zumutbar.

Auch wenn Unterhaltspflichten nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen, können diese bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung berücksichtigt werden. Abgezogen werden in diesem Fall nicht die Kosten des Unterhalts, sondern die Kosten der Familienheimfahrten.

Die Wohnversorgung der Familie in Bosnien-Herzegowina und die Versorgung mit Lebensmitteln stellen gewichtige Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bosnien dar. Der Bw. hat nach eigenen Angaben in Wien ein Arbeiterquartier bewohnt und hätte im Falle eines Nachzuges seiner Familie eine Wohnung mieten müssen, in der er auch selbst wohnen kann. Durch die Landwirtschaft wird die Familie mit Lebensmitteln versorgt, die sonst zugekauft werden müssten, was hohe Kosten verursachen würde. Die Lebenshaltungskosten in Bosnien sind wesentlich geringer als in Österreich. Selbst wenn man unterstellt, dass es dem Bw. tatsächlich gelungen wäre, für sämtliche Familienmitglieder Aufenthaltsbewilligungen in Österreich zu erlangen, wäre die Übersiedlung der Familie aufgrund der von ihm dargelegten erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht zumutbar gewesen.

Den der Einkommensteuerveranlagung zugrunde liegenden Lohnzetteln ist zu entnehmen, dass der Bw. in folgenden Zeiträumen arbeitslos bzw. im Krankenstand war:


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Jahr
arbeitslos
Krankenstand
2003
1.1. bis 2.3.
8.11. bis 23.11.
20.12. bis 31.12.
2004
1.1. bis 15.3.
16.12. bis 31.12.
2005
1.1. bis 25.1.
26.11. bis 31.12.
2006
1.1. bis 2.4.
20.12. bis 31.12.
2007
1.1. bis 14.3.
20.12. bis 31.12.
2008
1.1. bis 13.1.
18.12. bis 31.12.

Für Zeiten der Arbeitslosigkeit ist ein Zusammenhang der Familienheimfahrten mit einkommensteuerpflichtigen Einkünften nicht erkennbar, weshalb keine Werbungskosten vorliegen (vgl. ).

Für Zeiten des Bezuges von Krankengeld geht der Unabhängigen Finanzsenat davon aus, dass keine Reisebewegungen stattgefunden haben und dass sich der Bw. entweder in Bosnien-Herzegowina oder in Österreich aufgehalten hat.

Aufgrund der Angaben des Bw. in Verbindung mit seinem Antrag auf Berücksichtigung der jährlichen Fahrtkosten von 2.400,00 € als Werbungskosten (dies entspricht 48 Fahrten à 50,00 €) in Verbindung mit der Nichtanerkennung für die oben genannten Zeiträume ergeben sich folgende nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates abzugsfähige Werbungskosten:


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Zahl der Familienheimfahrten pro Monat und Jahr (Summe), soweit sie auf Zeiten der Beschäftigung entfallen
Jahr
Monat
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Jänner
0
0
1
0
0
2
Februar
0
0
4
0
0
5
März
4
2
4
0
3
4
April
4
5
5
4
4
4
Mai
5
4
4
4
4
5
Juni
4
4
4
5
5
4
Juli
4
5
5
4
4
4
August
5
4
4
4
5
5
September
4
4
5
5
4
4
Oktober
5
5
4
4
4
5
November
2
4
4
4
5
4
Dezember
3
2
3
2
2
Summe
40
39
44
37
40
48
mal 50,00 €
€ 2.000,00
€ 1.950,00
€ 2.200,00
€ 1.850,00
€ 2.000,00
€ 2.400,00

Den Berufungen betreffend die Jahre 2003 bis 2007 konnte daher teilweise Folge gegeben werden, der Berufung betreffend 2008 konnte Folge gegeben werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 6 Berechnungsblätter, 3 Tierpässe

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at