TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 10.01.2012, RV/0406-F/09

Schätzung der Fahrtaufwendungen eines Zeitungsausträgers

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0406-F/09-RS1
Im Berufungsfall wurden ohne entsprechende Nachweise Kilometergelder für die Benützung eines Fahrrades und eines Pkw`s geltend gemacht.
Folgerechtssätze
RV/0406-F/09-RS1
wie RV/0150-F/09-RS1
Reicht ein im wesentlichen unter Nutzung eines Fahrrades tätiger Zeitungskolporteur keine Steuererklärungen ein und weist er keine nennenswerten Betriebsausgaben nach, dann kann er sich nicht für beschwert erachten, wenn die Abgabenbehörde die angefallenen Betriebsausgaben in Anlehnung an § 17 Abs. 1 EStG mit 12 % der Umsätze schätzt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des XY, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Aufgrund von Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass der Berufungsführer als Zeitungsausträger Einnahmen in Höhe von 16.373,03 € (2005) und 19.917,44 € (2006) erzielt hatte. Mangels eingereichter Steuererklärungen brachte das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2005 und 2006 im Schätzungswege ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.408,27 € (2005) und 17.527,35 € (2006) in Ansatz, wobei von den gemäß § 109a EStG 1988 gemeldeten Beträgen das Betriebsausgabenpauschale (12%) gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Abzug gebracht wurde.

Dagegen wurde Berufung erhoben und unter Anschluss von Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die beiden Jahre beantragt, neben pauschal ermittelten Beträgen für Telefon (jeweils 240,00 €) und Büromaterial (jeweils 150,00 €) Kilometergelder für die Fahrradbenützung in Höhe von 5.455,14 € (2005) bzw. 5.810,91 € (2006) zu berücksichtigen.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in der das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Einkommensteuerrichtlinien (RZ 1527) darauf hinwies, dass bei betrieblichen Fahrten von mehr als 2.000 km pro Jahr nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden könnten, die Kilometergelder daher mit 480,00 € limitiert seien und die abzugsfähigen Betriebsausgaben damit unter dem gewährten Betriebsausgabenpauschale lägen, wurde die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Abweichend vom bisherigen Vorbringen wurde vom steuerlichen Vertreter eingewendet, es sei nach Rücksprache mit dem Berufungsführer klar geworden, dass ein Teil der Fahrten mit dem Pkw durchgeführt worden sei.

In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages teilte der steuerliche Vertreter mit Schriftsatz vom mit, es seien sowohl im Jahr 2005 als auch im Jahr 2006 täglich 45 Kilometer zurückgelegt worden. Bei 6 Tagen in der Woche und 46 Wochen im Jahr ergebe dies insgesamt 12.420 Kilometer. Davon sei lediglich ein Drittel mit dem Fahrrad zurückgelegt worden, wofür laut Berufungsvorentscheidung 480,00 € berücksichtigt worden seien. Es werde ersucht, für die restlichen zwei Drittel, somit jeweils 8.280 Kilometer, das Pkw-Kilometergeld in Höhe von insgesamt 2.947,68 € (2005) bzw. 3.113,28 € (2006) anzuerkennen.

Mit Vorhalt vom wurde der steuerliche Vertreter ersucht, den Arbeits- bzw. Werkvertrag vorzulegen, die mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer anhand des Fahrtenbuches oder sonstigen geeigneten Unterlagen zu belegen und, da der Berufungsführer in den Streitjahren noch nicht über einen Führerschein verfügt hat, bekannt zu geben, mit welchem Pkw die Fahrten durchgeführt wurden und wer gefahren ist.

Mit am beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangtem Schreiben teilte der steuerliche Vertreter mit, der Berufungsführer sei insgesamt 3.801,60 Kilometer gefahren (13,2 km täglich x 6 Tage x 48 Wochen). Das ergebe Kilometergelder in Höhe von 1.364,77 € (2005) bzw. 1.429,40 € (2006). Der verwendete Pkw gehöre YZ, der auch gefahren sei.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Betrieblich veranlasste Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Aufwendungen in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht dabei nicht (vgl. , mwN). Müssen die Aufwendungen jedoch aufgrund fehlender Kenntnis ihrer exakten Höhe bzw. entsprechender Nachweise im Schätzungswege ermittelt werden, stellt auch die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld eine geeignete Methode dar, die in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führt (vgl. und , mwN). Voraussetzung für eine Heranziehung der amtlichen Kilometergelder als Schätzungsmaßstab ist somit wie bei jeder Schätzung, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommendes Ergebnis erzielt wird.

Die Benützung eines Fahrrades für die Zurücklegung beruflich bzw. betrieblich veranlasster Fahrtstrecken ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die Benützung eines Kraftfahrzeuges (vgl. ; siehe auch , wonach die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Fahrrad in der tatsächlich angefallenen Höhe anstelle des geltend gemachten Kilometergeldes als rechtmäßig beurteilt wurde).

Der Berufungsführer hat zunächst ausschließlich Kilometergelder für Fahrten mit einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrad und in weiterer Folge auch solche für Fahrten mit einem nicht in seinem Eigentum stehenden Pkw geltend gemacht, jedoch weder den tatsächlichen Umfang der mit dem Fahrrad zurückgelegten, betrieblich veranlassten Kilometer belegt, noch, ungeachtet auch des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates, einen Nachweis (Fahrtenbuch oder sonstige geeignete Unterlagen) über den Umfang der tatsächlichen Benützung des Pkw`s im Rahmen der Austragungstour erbracht. Gleichermaßen im Dunkeln geblieben ist, auf welcher Basis die angeblich von YZ, zu dessen Person auch keine näheren Angaben gemacht wurden, mit seinem Pkw durchgeführten Fahrten erfolgt sind. Mit einer bloß rechnerischen Ermittlung der Kilometeranzahl anhand der zu fahrenden, nicht näher beschriebenen Tour vermag die Anzahl der betrieblich veranlasst gefahrenen Kilometer - sei es mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw - jedenfalls nicht belegt zu werden. Dies umso mehr, als auch die Angaben des steuerlichen Vertreters uneinheitlich und in sich widersprüchlich sind: wurden zunächst nur Kilometergelder für eine Fahrradbenützung geltend gemacht, wurden nach den Angaben in der Ergänzung des Vorlageantrages zwei Drittel der gesamten Kilometer mit dem Auto gefahren, wobei die Länge einer Tour mit 45 Kilometer angegeben wurde und diese während 46 Wochen im Jahr gefahren wurde, wohingegen nach den Ausführungen im Schreiben vom die Länge der Tour 13,2 Kilometer beträgt und während 48 Wochen im Jahr gefahren wurde.

Mangels anhand geeigneter Nachweise nachprüfbarer Angaben über den konkreten Umfang der mit dem Fahrrad bzw. mit dem Pkw durchgeführten betrieblichen Fahrten war die Höhe der dem Grunde nach glaubhaften Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Zeitungsausträger folglich im Wege einer (nicht auf Kilometergeldern beruhenden) Schätzung zu ermitteln. Aus den bereits aufgezeigten Gründen kann sich der Berufungsführer dabei jedenfalls nicht als beschwert erachten, wenn das Finanzamt Betriebsausgaben im Umfang des Betriebsausgabenpauschales gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Abzug gebracht hat (in diesem Sinne vgl. auch RV/0150-F/09), zumal darin neben den geltend gemachten Pauschalbeträgen für Telefon und Büro Fahrtkosten in Höhe von 1.574,76 € (2005) bzw. 2.000,09 € (2006) Deckung finden und damit wiederum neben den nach den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung absetzbaren Aufwendungen für die Fahrradbenützung auch die im Schreiben vom angeführten Kilometergelder für Fahrten mit dem Pkw hinsichtlich des Jahres 2005 annähernd, hinsichtlich des Jahres 2006 sogar mehr als gedeckt sind.

Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Fahrtkosten bot das Vorbringen des Berufungsführers indes keinen Raum und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at