Personalverrechnung: eine Einführung 2015
23. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 232
15.1. Wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe
15.1.1. Regelungen gem. ABGB bzw. AngG
Wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe und andere unaufschiebbare persönliche Verhinderungen sind z. B.
Gründe im familiären Bereich (z. B. Geburt, Hochzeit, Todesfall),
tatsächliche Verhinderungen (z. B. Verkehrsstörungen, lokales Hochwasser),
die Befolgung öffentlicher Pflichten (z. B. Vorladung zu einer Behörde, Musterung) und
das Aufsuchen eines Arztes.
I. d. R. sind die im familiären Bereich liegenden Gründe in den Kollektivverträgen (unter Angabe der zu gewährenden Freizeit) angeführt. Auf Grund der Regelungen des AngG kann der Kollektivvertrag für Angestellte die Gründe einer Dienstverhinderung allerdings nur beispielhaft aufzählen. Darüber hinaus können demnach auch noch andere wichtige, seine Person betreffende Verhinderungsgründe vorliegen.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe behält der Dienstnehmer Anspruch auf die Fortzahlung seines Entgelts.
15.1.2. Familienhospizkarenz
Der Arbeitnehmer kann
für die Sterbebegleitung naher Angehöriger (das sind der Ehegatte und dessen Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, die Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv-...