Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 24.01.2011, RV/0075-K/10

Berechnung der Anspruchsemester nach Studienabschnitten - Studium der Rechtswissenschaften

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ST, L, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für MST für den Zeitraum März 2005 bis September 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2004 für ihren Sohn MST. Beigelegt war das Sammelzeugnisses der Universität Wien vom .

Im Schriftsatz vom führte die Bw. aus:

"Übermittle Ihnen das aktuelle Studienbuchblatt und zwei weitere Zeugnisse. Diese Zeugnisse dienen als Nachweis der benötigten acht Semesterstunden im ersten Studienjahr. Die Semesterstunden wurden durch Absolvierung von zwei Lehrveranstaltungen an der Wirtschaftsuniversität Wien erbracht. Diese Lehrveranstaltungen wurden als freie Wahlfächer für mein Studium an der Technischen Universität in Wien angerechnet. Das dem Antrag beigefügte Sammelzeugnis beinhaltet noch nicht alle Noten des ersten Studienabschnittes, da das Sammelzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt wurde. Die Noten aus dem zweiten und dritten Studienabschnitt belegen aber einen positiven Abschluss des ersten Abschnittes. Abschließend sind dem Schreiben noch, die mir vorliegenden Zeugnisse des ersten Studienabschnittes und der Absolvierung des Latinums für Juristen beigefügt." Beigelegt wurde das Studienblatt der Universität Wien vom (Betätigung der Beurlaubung WiSe 2003 bis SoSe 2004), 1 Lehrveranstaltungszeugnis (Technische Physik vom ), 1 Lehrveranstaltungszeugnis vom (Römisches Privatrecht), 1 Lehrveranstaltungszeugnis undatiert (Lateinische Formenlehre und Syntax in das Latein für Juristen), Bestätigungen des Studienerfolges vom (Einführung in die Rechtswissenschaften), vom (Strafrecht mündlich), vom (Rechtsgeschichte Österreichs), Fachprüfungszeugnis vom (Jus-Latinum), 1 Erfolgsnachweis vom (Technische Physik).

Am ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Abschlusszeugnisse des Studiums der Rechtswissenschaften.

Am übermittelte die Bw. die Abschlusszeugnisse. Das 1. Diplomprüfungszeugnis bescheinigt den Abschluss des ersten Studienabschnittes mit . Das 2. Diplomprüfungszeugnis bescheinigt den Abschluss des zweiten Studienabschnittes mit .

Im Schriftsatz vom gibt die Bw. vertreten durch ihren Sohn folgendes bekannt:

"Wie schon von Anfang an und mehrmals auch per Telefon, wurde die Familienbeihilfe im November 2009 rückwirkend für die letzten fünf Jahre beantragt. Dies schließt auch den Zeitraum März 2005 bis September 2006 mit ein. Es haften daher noch immer Zahlungen der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für diese Periode aus. Die Tatsache, dass ich mich während meiner gesamten Studienzeit durchgehend in der vorgegebenen Studienzeit plus Toleranzsemester befunden habe und dadurch die Anspruchsvoraussetzungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erfüllt habe, wurde schon einmal behördlich überprüft und dahin gehend bestätigt, dass ich in den letzten Semestern von der Entrichtung der Studiengebühr befreit wurde."

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für MST für den Zeitraum März 2005 bis September 2006 abgewiesen. Begründet wurde er nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und dem Hinweis darauf, dass während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes keine Berufsausbildung angenommen werden kann, da die Erfüllung der Wehrpflicht eine Haupttätigkeit darstellt, folgendermaßen:

"Ihr Sohn S betreibt seit dem Wintersemester 2002 das Diplomstudium Rechtswissenschaften nach der Studienversion 2001W. Dieser Studienplan enthält drei Studienabschnitte. Der vorgesehene Zeitrahmen für den I. Studienabschnitt beträgt 3 Semester inkl. 1 Toleranzsemester, für den II. Studienabschnitt und den III. Studienabschnitt jeweils 4 Semester inklusive Toleranzsemester. Im Wintersemester 2003 und im Sommersemester 2004 wurde S wegen Ableistung des Zivildienstes von der UNI beurlaubt. Ab dem WS 2004 hat S wieder am ordentlichen Studienbetrieb teilgenommen. Wegen der Ableistung des Zivildienstes in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2004 konnte Ihnen die Familienbeihilfe nur für das I. Studienjahr (2 Semester) gewährt werden. Die Ermittlung der Reststudienzeit für den I. Studienabschnitt ergibt somit noch ein Semester und zwar für das Wintersemester 2004. Ein Studienabschnitt wird jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Da der I. Studienabschnitt am erfolgreich absolviert wurde, musste der Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit März 2005 bis September 2006 abgewiesen werden."

Am langte die nachstehende Berufung ein.

"Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzamt Spittal Villach wurden die Ausführungen meines Sohnes in dem Schreiben vom nicht berücksichtigt. Darin wurde ausgeführt, dass es schon bezüglich der Befreiung von den Studiengebühren zu einer behördlichen Überprüfung der Studienzeit meines Sohnes gekommen ist und man zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich mein Sohn während seines Studiums gänzlich innerhalb der Toleranzzeit befunden hat. Da davon auszugehen ist, dass sich die beiden Verfahren zur Bestimmung der Mindeststudienzeit der Universität Wien und des Finanzamtes Spittal Villach nicht wesentlich voneinander unterscheiden, würde auch für den oben angeführten Zeitraum ein Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des FLAG 1967 bestehen. Weiters wurde vergessen, meinem Sohn zusätzliche Semester nach § 2 Abs. 1 lit. b zuzurechnen. Mein Sohn konnte jeweils den 2. und 3. Abschnitt seines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften noch unter der vorgegebenen Mindeststudienzeit abschließen und würde dadurch einen Anspruch auf Zurechnung von weiteren 2 Semestern betreffend der Auszahlung der Familienbeihilfe haben. Da diese Zurechnung rückwirkend beansprucht wurde, ergäbe sich eine berechtigte Gewährung der Beihilfezahlungen auch für die Zeit von März 2005 bis September 2006. Der Wortlaut der Bestimmung über die Zurechnung von weiteren Semestern ist entgegen der derzeitigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates überaus unklar und bietet daher einen äußerst großzügigen Interpretationsraum. Eine rückwirkende Zurechnung von Semestern ergibt sich aus den Überlegungen, dass zur Bestimmung von Zusatzsemestern die gesamte Studienzeit herangezogen werden müsste und es den Professoren nicht möglich sein sollte, die Studenten durch ihr agieren im 1. Studienabschnitt um den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für eine längere Zeit zu bringen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

- Der Sohn der Bw., S, studierte im WS 01/02 sowie im SS 02 Technische Physik (E810) an der Technischen Universität Wien. Für diesen Zeitraum bezog die Bw. Familienbeihilfe.

- Ein Studienerfolgsnachweis wurde nicht erbracht, weshalb die Ausbezahlung der Familienbeihilfe ab 10/02 eingestellt wurde.

- Ab dem WS 02/03 betrieb S das Studium der Rechtswissenschaften (Diplomstudium 101W) an der Universität Wien.

- Während des WS 03/04 und des SS 04 war S von der Universität beurlaubt; er absolvierte den Zivildienst.

- Von November 2004 bis Februar 2005 bezog die Bw. wieder Familienbeihilfe für S.

- Den ersten Studienabschnitt des rechtswissenschaftlichen Studiums schloss S am ab.

- Den zweiten Studienabschnitt des rechtswissenschaftlichen Studiums beendete S am , den dritten am .

- Von Oktober 2006 bis Mai 2010 bezog die Bw. Familienbeihilfe für S.

Der Sachverhalt ergibt sich auch den Datenbanken der Abgabenverwaltung, dem Beihilfenakt und den Eingaben der Bw.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl.Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinreichung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. "Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird."*). Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. (BGBl. 1996/433; BGBl. I 1999/23; *) BGBl. I 2007/90 ab Sommersemester 2008).

In Entsprechung der dargelegten Rechtslage ist unter "vorgesehener Studienzeit" jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Ein Studienabschnitt wird jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Maßgebend, wann ein Studienabschnitt vollendet ist, ist grundsätzlich das Datum der Prüfung und nicht das Datum der Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit nicht absolviert, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg und kann die Beihilfe erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Die Semesterzählung für den folgenden und jeden weiteren Studienabschnitt beginnt - unabhängig davon, ob der Studienabschnitt bereits vor Ablauf der hierfür vorgesehenen Studienzeit erfolgreich absolviert wurde - jeweils mit dem, dem erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester. Wird ein Studienabschnitt erst nach Ablauf der vorgesehenen Studienzeit in irgendeinem Monat vollendet, wird die Familienbeihilfe ab diesem Monat weitergewährt.

Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester zuzurechnen. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Semester hinzugerechnet werden. Ein Studienabschnitt wird jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Maßgebend, wann ein Studienabschnitt vollendet ist, ist grundsätzlich das Datum der Prüfung, nicht das Datum der Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses.

Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an Juridischen Fakultät der Universität Wien gliedert sich in 3 Studienabschnitte, wobei jeder Abschnitt mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wird. Der 1. Abschnitt dauert 2. Semester, der 2. Abschnitt umfasst 3 Semester und der 3. Abschnitt 3 Semester (jeweils ohne Toleranzsemester).

Der Sohn der Bw. studierte ab WS 01/02 zunächst Technische Physik und bezog hiefür Familienbeihilfe. In der Folge wurde ein Studienerfolgsnachweis nicht erbracht. Das Finanzamt stellte daraufhin die Gewährung der Familienbeihilfe ab 10/02 ein. Mit sind eine Fortsetzungsbestätigung der Technischen Universität sowie eine Bestätigung der Zivildienstverw. gesmbH, dass vom bis der Zivildienst abgeleistet wurde, aktenkundig. Am beantragte die Bw. die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2004. Sie legte im Zuge des Verfahrens ein Sammelzeugnis über das Diplomstudium der Rechtswissenschaften vor, die Bescheinigung über die Beurlaubung im WS 03 und SS 04, sowie Lehrveranstaltungszeugnisse vom (Technische Physik, (Spanisch), Anfängerkurs Spanisch I und Spanisch II vom , Römisches Privatrecht vom , Rechtsgeschichte Österreichs vom , Lateinische Formenlehre und Syntax (undatiert), Einführung in die Rechtswissenschaften vom , Strafrecht mündlich vom , Jus-Latinum vom ). Am legte die Bw. Diplomprüfungszeugnisse (1 Diplomprüfung bestanden am , 2. Diplomprüfung bestanden am ) vor. Das Finanzamt gewährte aufgrund des Antrages vom am die Familienbeihilfe von 11/04 - 02/05 und 10/06 bis 05/10. Für die Zeit von 03/05 bis 09/06 wurde der Antrag mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom abgewiesen, da - ausgehend vom Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften im WS 02/03 und unter Berücksichtigung der Beurlaubung im WS 03/04 und im SS 04 - der erste Studienabschnitt nicht in der dafür vorgesehenen Zeit (Anm: von 3 Semestern) absolviert wurde. Unter Berücksichtigung der mit fünf Jahren rückwirkend begrenzten Frist (vgl. § 10 Abs. 3 FLAG 1967), war die Familienbeihilfe, da sie erst im November 2009 beantragt wurde, ab 11/04 zu gewähren. Dass sie für den ersten Studienabschnitt lediglich bis 02/05 gewährt wurde, liegt daran, dass er mit Ende des WS 04/05 noch nicht beendet war. Es bestand somit für die Zeit bis zur Ablegung der 1. Diplomprüfung (Oktober 2006) kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.

(Anm.: Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt ( § 10 Abs. 1 erster Satz FLAG 1967 ). Laut Abs. 2 leg. cit. wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung anzuwenden (Abs. 3 leg. cit.).

Wenn die Bw. im Schriftsatz vom daraufhin weist, dass das Studienblatt und zwei Zeugnisse als Nachweis der acht Semesterstunden im ersten Studienjahr dienen, so kann daraus für die Berufung nichts gewonnen werden. Wie ausgeführt, wurde die Familienbeihilfe - mangels Studienerfolges beim technischen Studium - im Oktober 2002 eingestellt. Der Sohn der Bw. begann mit dem Jus-Studium im WS 02/03. Ein Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe wurde in der Folge nicht eingebracht. Erst mit dem gegenständlichen Antrag vom reflektierte die Bw. auf den ersten Studienabschnitt des Jus-Studiums, übersieht dabei aber § 10 Abs. 3 FLAG 1967. Leg. cit. gewährt die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend ausgehend vom Beginn des Monats der Antragstellung. Da der Antrag auf (Weiter-Gewährung der Familienbeihilfe) erst im November 2009 gestellt wurde, war die Familienbeihilfe erst wieder ab November 2004 zu gewähren.

Dass für 03/05 bis 09/06 keine Familienbeihilfe gewährt wurde, liegt daran, dass die vorgesehene Studienzeit (2 Semester) und das Toleranzsemester (1 Semester) des ersten Studienabschnittes mit Ablauf 02/05 (WS 04/05) konsumiert war. Da jeder Studienabschnitt mit einer Diplomprüfung abzuschließen ist und der Sohn der Bw. die Diplomprüfung für den 1. Abschnitt am ablegte, bestand von 03/2005 bis 09/06 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Bw. ist der Ansicht, dass die Zahlungen an Familienbeihilfe für den Zeitraum 03/05 - 09/06 aushaften, da sich ihr Sohn während der Studienzeit in der vorgegebenen Studienzeit plus Toleranzsemester befunden habe. Sie verweist auf die Universität Wien. Da sei man anlässlich der Beurteilung betreffend Befreiung der Studiengebühren zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ihr Sohn während des Studiums gänzlich innerhalb der Toleranzzeit befunden habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die beiden Verfahren zur Bestimmung der Mindeststudienzeit (Uni Wien - Finanzamt) nicht wesentlich voneinander unterscheiden, weshalb auch für den angeführten Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es mag schon sein, dass die Universität Wien zu dem Ergebnis gelangte, dass der Sohn im Rahmen der "Toleranzzeit" das Studium absolviert hat. Die Finanzverwaltung hat sich aber ausschließlich am § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu orientieren. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist bei Studien, die in Studienabschnitte gegliedert sind, entscheidend, ob die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 10). Nur bei Studien, die nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (z.B. Fachhochschulstudien), ist maßgeblich, ob die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird. Die juridische Fakultät stellt aber eine Einrichtung dar, in der die Studienzeit in (mit Diplomprüfungen abzuschließenden) Abschnitten gerechnet wird, wobei jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten ist. Da der erste Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Ausbildungszeit beendet wurde, war die Familienbeihilfe für die darüber hinaus gehende Zeit nicht (mehr) zu gewähren.

Das Vorbringen der Bw. , wonach vergessen worden sei ihrem Sohn zusätzliche 2 Semester nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zuzurechen, habe er doch den 2. und 3. Studienabschnitt unter der vorgesehenen Mindeststudiendauer abgeschlossen und ergebe sich daraus eine berechtigte Gewährung der Beihilfenzahlungen für März 2005 bis September 2006, ist nicht berechtigt.

(Anm.: Unter "vorgesehener Studienzeit" (Mindeststudiendauer) versteht man jene in Semestern oder Studienjahre definierte Zeitspanne, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer - ident mit § 13 Abs. 2 StudFG ). Mit dem in § 2 Abs 1 lit b 2 Satz genannten Begriff "vorgesehene Studiendauer" wird auf die gesetzliche Studiendauer bzw. die "Mindeststudiendauer" eines Studiums oder des jeweiligen Studienabschnittes verwiesen.

Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Während nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit b die "vorgesehene Studienzeit" das so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst die "Studienzeit" die "vorgesehene Studienzeit" und das Toleranzsemester.

§ 2 Abs 1 lit b 3. Satz FLAG 1967 sieht vor, dass wenn ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit ("Mindeststudienzeit") absolviert wird, einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden kann. Wenn also ein Studienabschnitt in der "Mindeststudienzeit" erfolgreich abgeschlossen wird und das Toleranzsemester nicht "verbraucht" wird, kann dieses Semester in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden. Für den folgenden Studienabschnitt stehen dann zwei "Toleranzsemester" zur Verfügung.

Das Argument der Bw. zielt auf die Beurteilung des Studiums nach der Gesamtdauer ab. Diese Betrachtungsweise ist bei dem in Studienabschnitten unterteilten Studium der Rechtswissenschaften - wie oben ausgeführt - nicht zulässig.

Der Sohn der Bw. hat den ersten Studienabschnitt nach dem vorgelegten Diplomprüfungszeugnis am (somit nach 6 Semestern bei einem Anspruchszeitraum von 3 Semestern ) beendet. Der 2. Studienabschnitt wurde mit 10/06 (WS 06/07) begonnen und durch Ablegung der 2. Diplomprüfung am , im SS 08 (im 4. Semester*) beendet. Der 3. Abschnitt endete am , im WS 09/10 (im 3. Semester*).

*) Unabhängig davon, ob die erfolgreiche Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters zusammenfällt, beginnt die Semesterzählung für den nächsten Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich abgelegten Studienabschnitt folgenden Semester (vgl. ).

Es ist unbestritten, dass der Sohn der Bw. den 2. und 3. Abschnitt des Studiums im Rahmen der "vorgesehenen Studienzeit" bzw. im Rahmen der "gesetzlichen Studiendauer" absolviert hat. Daraus kann aber ihrer Ansicht, die im zweiten oder dritten Teil des Studiums nicht "verbrauchten" Semester auf den ersten Studienabschnitt bzw. auf die Zeit 03/05 - 09/06 "quasi rückwirkend anzurechnen", nicht gefolgt werden. Dieser Ansicht steht eindeutig der Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b dritter Satz FLAG 1967 entgegen. Die juridische Fakultät stellt eine Einrichtung dar, in der die Studienzeit in (mit Diplomprüfungen abzuschließenden) Abschnitten gerechnet wird, wobei - wie mehrfach ausgeführt - jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten ist.

Es mag die Regelung in Einzelfällen wie den gegenständlichen zu unbefriedigenden und schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen, die Berufungsbehörde kann sich jedoch nicht über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinwegsetzen, da gemäß Art. 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Aus diesem Grunde kann auch dem Vorbringen der Bw., wonach die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates äußerst unklar sei und ein äußerst großzügiger Interpretationsspielraum vorhanden wäre, nicht gefolgt werden. Im Einzelnen sei auf die einhellige Rechtsprechung des , vom , RV/0192-S/10 uvam. zu dem Thema "Berechnung der Anspruchsemester nach Studienabschnitten" verwiesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 1 erster Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Studium der Rechtswissenschaften
Studienabschnitte
rückwirkende Geltendmachung

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