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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 27.01.2011, RV/2681-W/10

Zahlungserleichterung, res iudicata, Zurückweisung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat-10 über die Berufung der X-KG, vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Zurückweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens am in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit postalisch eingebrachter Eingabe vom stellte die Berufungswerberin (Bw.) den Antrag, den gesamten auf dem Abgabenkonto aushaftenden Rücktand bis zu stunden.

Nach Einbringung von mehr als 25 Anträgen auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht beim UFS habe das Finanzamt endlich Umsatzsteuerbescheide erlassen, doch die entsprechenden Berufungsverfahren würden noch unerledigt bei der Abgabenbehörde ruhen. Informell habe der steuerliche Vertreter erfahren, dass in absehbarer Zeit mit einer mündlichen Verhandlung vor dem UFS gerechnet werden könne. In Hinblick auf die Judikatur des EuGH und auf bisher vergebliche Versuche der Behörden, der Bw. irgendein Fehlverhalten nachzuweisen, werde mit einem Obsiegen der Bw. gerechnet, sodass dieser jedenfalls Beträge ausbezahlt werden müssten, die weit über dem augenblicklichen Rückstand auf dem Abgabenkonto lägen.

Parallel zu dem laufenden Abgabenverfahren habe die PAST Ermittlungen aufgenommen. Die Ermittlungen seien abgeschlossen, diese hätten jedoch die Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz nicht stützen können. Dieser Umstand sei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, es werde mit einer Einstellung des Verfahrens gerechnet. Wenn die Bw. im Jahr 2005 nach den Ermittlungsergebnissen weder gewusst habe noch hätte wissen können, dass möglicherweise in der vorangehenden Umsatzkette Umsatzsteuerbetrug vorgekommen sei, so könne sie es bei gleich liegendem Sachverhalt im Jahr 2003 auch nicht gewusst haben.

Das Strafverfahren sei nach § 190 StPO eingestellt worden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Bw. nicht am Umsatzsteuerbetrug beteiligt gewesen sei.

"Nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht" bedeute, dass der Sachverhalt nicht dem Tatbild der angezogenen Strafnorm subsumiert werden könne. Es fehle somit an der Tatbestandsmäßigkeit. Dies bedeute für den § 33 FinStrG, dass die StA keine Abgabenverkürzungen feststellen habe können. Berücksichtige man nun, dass auch im Finanzstrafrecht die BAO als Verfahrensgrundlage zur Ermittlung, ob eine Abgabenverkürzung vorliege, heranzuziehen sei, so folge daraus, dass das Ergebnis dieser Ermittlung auch im Abgabenrecht dasselbe sein müsse.

Bei der Prüfung, ob Tatbestandsmäßigkeit vorliege, werde nur nach dem Sachverhalt gefragt, nicht jedoch danach, ob und bejahendenfalls welches Verschulden vorliege. Die Prüfung des Verschuldensgrades setze stets voraus, dass der Sachverhalt tatbestandsmäßig sei.

Aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre die Verfolgung, wenn es sich z.B. um einen Strafunmündigen handle, kein weiterer tatsächlicher Grund vorliege, wenn die Ermittlungstätigkeit ausgeschlossen sei und auch nicht erwartet werden könne, dass neue Tatsachen hervorkommen.

Die Strafverfolgung dürfe nur dann fortgeführt werden, wenn der Beschuldigte wegen der angelasteten Tat nicht einvernommen und kein Zwang gegen ihn ausgeübt worden sei oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstünden oder bekannt würden, die für sich alleine oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen würden, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen. Dies sei bei Umsatzsteuerdelikten insofern ausgeschlossen, als nach dem Optigen-Erkenntnis des EuGH immer nur der betreffende Umsatz mit Nach- und Vormann maßgeblich sei. Würden neue Rechnungen auftauchen, so werde man ein neues Verfahren eröffnen müssen.

Die Quintessenz dieser Bestimmung sei, dass eine Einstellung nach § 190 StPO nur dann erfolgt sei, wenn der Sachverhalt sich nicht unter den Tatbestand der Strafnorm subsumieren lasse. Die Staatsanwaltschaft trete hier von der Verfolgung zurück. Diese Entscheidung der StA unterliege dem "ne bis idem -Prinzip" dass heiße, sie entfalte Sperrwirkung, sodass wegen des bislang ermittelten Sachverhaltes eine Anklage nicht mehr möglich sei.

Von einer Einstellung nach § 190 StPO wäre die hier nicht vorliegende Einstellung nach § 108 StPO zu unterscheiden.

Bei der Einstellung nach § 108 StPO entscheide das Gericht über den Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Strafverfahrens und nicht die Staatsanwaltschaft. Diese habe allerdings das Recht zur Stellungnahme. Eine Einstellung nach § 108 StPO sei allerdings nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich, nämlich wenn feststehe, dass die angelastete Tat entweder keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstelle oder die Verfolgung sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig sei. Die Gewissheit oder gar nur die Möglichkeit, dass das Gericht im Hauptverfahren einen Freispruch aus dem Grund des Mangels der gerichtlichen Strafbarkeit fällen könnte, sei zu wenig.

Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass aus der Tatsache, dass die Einstellung nach § 190 StPO erfolgt sei, eindeutig hervorgehe, dass nach den Ergebnissen der Ermittlungen der von der Staatsanwaltschaft beauftragten PAST die Bw. an einem Umsatzsteuerbetrug nicht beteiligt gewesen sei.

Auch das zweite noch offene Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Wien stehe vor der Einstellung.

Wenn nun aber weder Staatsanwaltschaft noch Steuerfahndung eine verfolgbare Handlung sehen könnten, sei klar, dass die mit Berufung bekämpften Umsatzsteuerbescheide vom UFS aufgehoben werden müssten.

Zwar würden die vorhandenen Abgabenrückstände im Wesentlichen aus Automatikabgaben bestehen, ungeachtet dessen stelle die Entrichtung im Hinblick auf die schleppende Vorgangsweise der Abgabenbehörde eine erhebliche Härte dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine erhebliche Härte nur dann vor, wenn ein mit Berufung angefochtener Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen sei und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe.

Wie bereits dargetan, dass nach umfangreichen Erhebungen durch die PAST der Sachverhalt, der zur Verweigerung des Vorsteuerabzuges geführt habe, nicht verwirklicht worden sei. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Wenn aber der Sachverhalt nicht verwirklicht worden sei, würden dem Bescheid offenkundige Fehler anlasten, deren Beseitigung im Rahmen der eingebrachten Berufungen zu gewärtigen sei.

Trotz der Vorgangsweise der Behörde habe die Bw. noch immer genug Ertragskraft, um das Unternehmen bis zum heutigen Tag fortzuführen. Lediglich die Liquidität sei durch die Maßnahmen der Abgabenbehörde bedrängt. Obwohl die schleppende Tätigkeit der Finanzverwaltung Unternehmen und Arbeitsplätze gefährde, gelinge es der Bw. das offensichtlich gesunde Unternehmen fortzuführen. Schon daraus sei zu schließen, dass zwar eine Gefahr bestehe, dieser jedoch durch unternehmerische Maßnahmen begegnet werden könne. Die Abgaben seien daher grundsätzlich einbringlich, nur würde die sofortige Entrichtung eine erhebliche Härte darstellen.

Darüber hinaus würde die Abweisung des Stundungsgesuches die Bw. einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belasten. Sie widerspreche daher der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ().

Dieses Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegenstehe, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Dabei sei ausschlaggebend, dass die bereits entschiedene Sache ident mit jener sei, deren Entscheidung im Wege eines neuerlichen Antrages begehrt werde. Die Identität werde angenommen, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Würden im nochmaligen Stundungsansuchen keine geänderte tatsächliche Verhältnisse gemacht, so müsse dieses im Hinblick auf die Entscheidung des GZ. RV/0214-W/09 zurückgewiesen werden.

In der dagegen eingebrachten Berufungen wurde vorgebracht, dass im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft zur Ansicht gekommen sei, dass auch das zweite Strafverfahren einzustellen sei, in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und damit liege keine "entschiedene Sache" mehr vor.

Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212 Abs.1 BAO lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Wiederholte Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, sind unzulässig (sog. Wiederholungsverbot; vgl. Stoll, BAO-Kommentar 944, Abs. 4).

Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege eines neuerlichen Antrages begehrt wird. Diese Identität wird angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des Parteienbegehrens führt daher zu einer "anderen" Sache und damit zu einer neuen Entscheidungsberechtigung und Entscheidungspflicht der Behörde. Die "Identität" der Sache besteht und es liegt eine "entschiedene Sache" auch weiterhin dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren und der entsprechende Sachverhalt von dem bereits Entschiedenen allein dadurch unterscheidet, dass der Sachverhalt in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache nur unwesentlichen Belangen vom bereits früher Entschiedenen unterscheidet, nicht aber den das Wesen der Rechtssache prägenden sachverhaltsbezogenen Grundanliegen nach.

Die Bw. hat bereits mehrfach Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Die diesbezüglichen Verfahren wurden mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.RV/0214-W/09, abschließend erledigt.

Der Unabhängige Finanzsenat vertrat damals die Ansicht, dass die Bw. die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung, sowohl hinsichtlich der Vorliegens einer erheblichen Härte als auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht darzulegen vermochte.

Der Abgabenrückstand betrug im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung € 6.151.952,90 und ist zwischenzeitlich auf mehr als € 7,5 Mio. angewachsen. Seit der Entscheidung des konnten lediglich drei Gutschriften festgestellt werden: zwei Zahlungen in Höhe von € 11.031,55 und € 9.652,40 sowie die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 2/2007 in Höhe von € 67.878,51.

Die Zusammensetzung des Abgabenrückstandes ist daher nahezu unverändert.

Nachdem keine wesentliche Änderung im Sachverhalt gegenüber jenem, der der genannten Berufungsentscheidung des UFS zu Grunde gelegt wurde, dargetan werden konnte und eine solche auch nicht erkennbar ist, erweist sich die Zurückweisung der neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchen als rechtmäßig.

Selbst wenn man diesbezüglich eine andere Rechtsansicht vertreten sollte, könnte auch aus einem anderen Grund kein positiver Bescheid erlassen werden:

Mit dem der gegenständlichen Berufung zugrunde liegenden Zahlungserleichterungsansuchen wurde die Stundung des Abgabenrückstandes bis beantragt.

Wie in der Berufungsentscheidung des GZ. RV/0214-W/09, ausgeführt, darf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere nicht über den zeitlichen, hinausgehen. Dieser Termin ist bereits abgelaufen.

Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates infolge der vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at