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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 10.03.2009, FSRV/0058-L/06

Strafbemessung hinsichtlich eines Schwarzarbeiter beschäftigenden Transportunternehmers, der keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine Voranmeldungen und keine Jahressteuererklärungen einreichte mit Ausnahme einer USt-Erklärung, in welcher nur ein Teil der Erlöse angegeben war

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dr. Werner Loibl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054/2001/00067-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AD Josef Lachner sowie der Schriftführerin Elisabeth Schreiner durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

€ 4.000,00

(in Worten: Euro viertausend)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf

eine Woche

verringert werden.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zu StrNr. 054/2001/00067-001 wurde B schuldig gesprochen, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich

a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 123.690,00 bewirkt und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 44.947,00 zu bewirken versucht, indem er "Einnahmen aus Gewerbebetrieb nicht erklärt hat" [präzisiere: indem er keine Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat mit dem Ziel einer Abgabenvermeidung im Höchstausmaß und in der Hoffnung, die Abgabenbehörde möge die jeweilige Einkommensteuer mit Null oder einem zu geringen Betrag festsetzen], wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben im Ausmaß von ATS 123.690,00 für 1998 tatsächlich zu niedrig geschätzt und betreffend 1999 im Ausmaß von ATS 44.947,00 nicht vorgeschrieben werden sollte,

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 1998 in Höhe von insgesamt ATS 254.739,00 und für die Monate Jänner bis Juni, August bis November 1999 in Höhe von insgesamt ATS 118.793,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 entsprechenden Lohnkonten betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1998 eine Verkürzung von Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 44.971,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

und hiedurch [zu Punkt a)] eine teils versuchte, teils vollendete Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, tw. iVm. § 13 FinStrG,

[zu Punkt b)] Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,

sowie [zu Punkt c)] Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 [ergänze: und 2] FinStrG wurde daher über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 17.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt; zusätzlich wurden dem Bestraften pauschale Verfahrenskosten gemäß § 185 [ergänze: Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt.

Der Entscheidung liegt laut Aktenlage im Wesentlichen zu Grunde, dass der mit seiner Tätigkeit als Transportunternehmer seit 1994 beim Finanzamt Wels steuerlich erfasste Transportunternehmer, nachdem er bereits - mittels zwischenzeitig für die Strafbemessung getilgtem - Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1994 bis Juni 1997 der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von ATS 30.000,00 belegt worden war, neuerlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Jänner, Februar, März, April, Mai, August, September, Oktober und November 1999 keine Voranmeldungen eingereicht und mit Ausnahme von zu niedrigen runden Teilbeträgen (Entrichtungen vom , , , , , ) die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zur Gänze unterließ, sowie betreffend Juni 1999 zwar verspätet am eine Voranmeldung einreichte, den darin ausgewiesenen Betrag aber offenbar nicht entrichtete.

Ebenso unterließ es der Beschuldigte, trotz Andrängen der Abgabenbehörde, für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 entsprechende Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen.

Wohl aber übermittelte er der Abgabenbehörde eine "vorläufige" Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1998 (Eingangsstempel des Finanzamtes vom ), in welcher jedoch lediglich eine Jahresumsatzsteuer von ATS 183.437,00 ausgewiesen war (Veranlagungsakt StNr. 54/000/0000, Veranlagung 1998).

Der Beschuldigte handelte dabei mit dem Tatplan, eine Vermeidung an Umsatz- und Einkommensteuer im Höchstausmaß herbeizuführen.

In diesem Sinne beabsichtigte er, die auch in der Jahresumsatzsteuererklärung nicht ausgewiesene restliche Umsatzsteuer im Ausmaß von ATS 142.203,00 auf Dauer dem Fiskus zu verheimlichen.

Tatsächlich wurde auch mit Bescheid vom vorerst lediglich ein Betrag von ATS 183.437,00 an Jahresumsatzsteuer betreffend 1998 vorgeschrieben, sohin die Jahresumsatzsteuer um den oben genannten Betrag von ATS 142.203,00 verkürzt.

Ebenso wurde die Einkommensteuer für 1998 mit Bescheid vom im Schätzungswege vorerst um ATS 123.690,00 zu niedrig festgesetzt.

Auch betreffend das Veranlagungsjahr 1999 handelte der Beschuldigte mit dem Tatplan, eine Schätzung der Einkommensteuer in möglichst geringem Ausmaß, vorzugsweise mit Null, herbeizuführen. Dies ist ihm jedoch nicht mehr gelungen, weil die tatsächlichen Umsätze und Gewinne anlässlich einer Betriebsprüfung zu ABNr. 102132/00 ermittelt werden konnten (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2000, BP-Bericht vom ).

Überdies wurden von ihm im Jahre 1998 Mitarbeiter auch schwarz beschäftigt, weshalb er die im Spruch des Erstsenates genannten Lohnabgaben hinterzogen hat.

Bei derStrafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, ein großteiliges Geständnis, sowie ein langes Zurückliegen der Tat, als erschwerend einen langen Tatzeitraum.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte mittels knapp gehaltenem Schriftsatz vom Berufung erhoben.

Im Zuge der Berufungsverhandlung präzisierte B, einem Mängelbehebungsauftrag entsprechend, seine Berufung als gegen die Strafhöhe gerichtet und begehrte eine Reduzierung der über ihn verhängten Sanktion, weil er nicht aus Geldgier, sondern in einer finanziellen Notlage gehandelt habe. Das Strafausmaß wäre den Milderungsgründen und seiner derzeitigen schlechten finanziellen Lage anzupassen.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Im Rahmen einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am wurde die relevante Sach- und Rechtslage mit dem Beschuldigten ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also B) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.

Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß dieser Gesetzesstelle (später laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 1998/206) die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls ab 1997 um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1998 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.

Ebenso waren gemäß § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn - im gegenständlichen Fall nicht relevant - Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind (wie Umsatzsteuergutschriften aufgrund der Voranmeldungen), zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.

Hingegen machte sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem er auf irgendeine Weise erreichte, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise, indem er während des Jahres nur einen geringen Teil der Zahllasten bekannt gibt bzw. entrichtet und, allenfalls nach Andrängen der Behörde, eine Jahresumsatzsteuererklärung mit lediglich einem Teil der tatsächlich erzielten Umsätze beim Finanzamt einreicht in der Hoffnung, die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr möge antragsgemäß zu niedrig festgesetzt werden und das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung durchführt).

In gleicher Weise machte sich derjenige einer Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne der §§ 119 BAO, 39 Abs. 1 EStG 1988 die Einreichung von Einkommensteuererklärungen unterließ in der Hoffnung, die Abgabenbehörde möge in Verkennung des Ausmaßes seiner tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit die Einkommensteuer zu niedrig oder überhaupt mit Null festsetzen, und die Abgabenbehörde solcherart tatsächlich die bescheidmäßig festzusetzende Einkommensteuer zu niedrig festsetzt.

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Steuerpflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen ungenützt verstreichen lässt in der Hoffnung, die Abgaben würden nicht oder zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in der zu verkürzten versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Gemäß § 31 Abs. 1 erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Deshalb beginnt die Verjährung der Strafbarkeit betreffend die Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO nicht vor dem Ablauf des Jahres, indem der Abgabenanspruch entstanden ist (also mit Ablauf des Jahres, welchem die entsprechenden Voranmeldungszeiträume zugeordnet werden).

Gemäß § 31 Abs. 5 erlischt in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist 10 Jahre und gegebenenfalls (hier ohne Relevanz) Zeiten der Anhängigkeit bei Höchstgerichten verstrichen sind.

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (). So ist nach ständiger Rechtsprechung auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches möglich (siehe bereits 2261, 2262/77, , , , , und andere).

Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom Beschuldigten ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe erhoben wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten, wie festgestellt, begangen wurden. Der Berufungssenat hat bei der Strafbemessung auch von dem in dieser Tatumschreibung genannten Verkürzungsbetrag auszugehen (siehe für viele ).

Unbeschadet dessen hat aber eine Berücksichtigung von Teilfakten des rechtskräftigen Schuldspruches bei der Strafbemessung dennoch zu unterbleiben, wenn eine Strafbarkeit wegen der darin umschriebenen Finanzvergehen nicht oder nicht mehr gegeben ist, beispielsweise weil die Strafbarkeit konsumiert oder verjährt ist.

Im gegenständlichen Fall war die Strafbarkeit wegen der durch die begangenen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1998 in einem Ausmaß von ATS 142.203,00 durch die Möglichkeit einer Bestrafung wegen hinterzogener Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1998 nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert und daher tatsächlich nicht zulässig.

Überdies ist - siehe die obigen Ausführungen - zwischenzeitig hinsichtlich sämtlicher zum Vorwurf gemachter Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Jänner bis Dezember 1998 eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die zum Vorwurf gemachten Hinterziehungen von Lohnabgaben betreffend die Zeiträume Jänner bis Dezember 1998.

Eine Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer betreffend 1998 nach § 33 Abs. 1 FinStrG wurde vom Erstsenat nicht aufgegriffen. Eine Bestrafung wegen dieses Tatbestandes durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wäre daher eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges und überdies aufgrund der Verjährungsbestimmung nach § 31 Abs. 2, wonach ohne diesbezügliche Anhängigkeit der Finanzstrafsache die Verjährung nach 5 Jahren eintritt, jedenfalls nunmehr überdies aus diesem Grunde verspätet.

Zur Strafbemessung selbst ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des B in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habenden Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier: des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht bzw. nicht in einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. 926/65, ).

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.

Unter Ausblendung der tatsächlich verjährten bzw. nicht als strafbar erkannten Teilfakten beträgt daher im gegenständlichen Fall der vom Gesetzgeber angedrohte Strafrahmen bis zu ATS 574.860,00, umgerechnet € 41.776,71.

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall ATS 79.145,34, was einen Rahmen von € 36.021,36 ergebe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 18.000,00 zu verhängen gewesen.

Dem erschwerenden Umstand einer Vielzahl deliktischer Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg stehen als mildernd gegenüber die Tatsache, dass es betreffend die Verkürzung der Einkommensteuer für 1999 bei einem bloßen Versuch geblieben ist, die finanzielle Zwangslage des Beschuldigten zur Tatzeit, welche ihn zu seinen Verfehlungen offenbar verleitet hat, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, sowie das völlige Zurücktreten des Aspektes der Spezialprävention in Anbetracht des Zeitablaufes und der nunmehr beim Täter vorliegenden Lebensverhältnisse, welcher völlig mittellos sich seit vielen Jahren nicht mehr unternehmerisch selbständig betätigt.

Nicht von der Hand zu weisen ist aber, dass jedenfalls eine ausreichende Sanktion zu verhängen ist, um für andere potentielle Finanzstraftäter bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung noch eine ausreichend abschreckende Wirkung zu entfalten.

In Abwägung dieser Argumente ist der genannte Ausgangswert auf € 10.000,00 zu verringern.

Die gegebene schlechte finanzielle Situation des Beschuldigten, wie von ihm in der Berufungsverhandlung dargelegt (B ist laut seinen eigenen Angaben arbeits- und mittellos und bezieht Notstandshilfe, er verrichtet manchmal Gelegenheitsarbeiten wie Schneeräumen, hat aber sonst keine weitere Möglichkeit, zu Geld zu kommen und seine noch aus der Zeit seiner Tätigkeit als Transportunternehmer stammenden Schulden von ATS 2,500.000,00 zu verringern), berechtigt, den Strafbetrag um die Hälfte zu reduzieren.

Die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren auch aufgetretene überlange Verfahrensdauer schlägt überdies mit einem Abschlag von einem Fünftel der Geldstrafe zu Buche, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von € 4.000,00 als angemessen erweist.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

So gesehen, wäre die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Wochen angebracht, was aber unter Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Verringerung des Strafrahmens auf 49,08 % des ursprünglichen Rahmens der Geldstrafen unzulässig wäre.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher ebenfalls verhältnismäßig zu reduzieren.

Die Höhe der dem Beschuldigten vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach solche in Höhe von 10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von € 363,00 aufzuerlegen sind, und war daher unverändert zu belassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Transportunternehmer
Schwarzarbeiter
Lohnabgaben
Umsatzsteuervorauszahlung
Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Abgabenhinterziehung
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-93447