Sind nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder ausbezahlte Wohnbeihilfen bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe auch dann in Abzug zu bringen, wenn den Zahlungen rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wurde ?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0858-W/07-RS1 | Wohnbeihilfen die nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder ausbezahlt werden, stellen bei rückwirkendem Wegfall des den Zahlungen zugrunde liegenden Bescheides zu Unrecht ausbezahlte Wohnbeihilfen dar. Derartige Zahlungen sind bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe im Sinne des § 107 EStG 1988 solange zu berücksichtigen, als sie von der auszahlenden Stelle nicht zurückgefordert und vom Empfänger tatsächlich zurückbezahlt werden. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Mietzinsbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Mietzinsbeihilfe beträgt mit Wirkung vom bis monatlich € 119,43.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat dem Finanzamt mit Schriftsatz vom zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der gemäß BGBl. II 296/2006 vom erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge von bisher 1,39 ab auf 1,46 Euro/m² auch die dem Bw. vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ab entsprechend angehoben worden seien, womit die Mietzinsbeihilfe ab im folgenden Unfang zu gewähren sei:
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Einbehaltener Anhebungsbetrag monatlich | 103,47 |
Bisher einbehaltener HMZ der Wohnung
monatlich |
65,61 |
Einbehaltener HMZ Gemäß
§ 45
MRG | 169,08 |
abzüglich 0,33 Euro je m² für
65,71 m²
|
-21,68 |
Zwischensumme | 147,40 |
zuzüglich 10% USt |
14,74 |
Monatlicher Abgeltungsbetrag | 162,14 |
Zum Nachweis für die Erhöhung hat der Bw. ein Schreiben der Hausverwaltung vom und die entsprechend erhöhte Vorschreibung für das 4. Quartal 2006 vorgelegt.
Mit Fragenvorhalt vom wurde der Bw. ersucht, bekanntzugeben, ob er ab eine Wohnbeihilfe vom Magistrat der Stadt Wien beziehe.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bw. bekannt, dass er seitens der MA 15 eine Sozialbeihilfe nach dem WSHG von monatlich insgesamt 736,01 Euro beziehe. In diesem Betrag sei auch eine gemäß § 5 Abs. 2 Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung gewährte Mietbeihilfe in Höhe des gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. festgelegten Richtsatzes von 252,00 Euro enthalten.
Seitens der Wiener Magistratsabteilung 50 (in weiterer Folge MA 50) habe der Bw. bis eine Wohnbeihilfe gemäß § 20 bis 25 WWFSG bezogen. Diese Wohnbeihilfe sei jedoch mit Wirkung vom gestrichen worden.
Der Vorhaltsbeantwortung war ein Bescheid der Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen und Soziales vom sowie ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (in weiterer Folge UVS) vom beigelegt.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die dem Bw. zuerkannte Mietzinsbeihilfe mit Wirkung vom bis von 99,88 auf 105,35 Euro erhöht.
Mit Schriftsatz vom hat der Bw. gegen den Mietzinsbeihilfenbescheid vom berufen. In einem wurde der Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden und gemäß § 93 Abs. 3 lit. a. BAO anzuschließenden Begründung gestellt. Weiters wurde die Änderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der zu den amtlichen Anfragen vom und vom eingebrachten Anfragebeantwortungen und Antragsergänzungen durch:
Streichung des - aus dem (unzutreffenden) Rechtstitel einer seitens der MA 50 gewährten Wohnbeihilfe resultierenden und bei der gegenständlichen Bemessung der Mietzinsbeihilfe vorgenommenen - Abzuges von netto 49,92 Euro bzw. brutto 54,91 monatlich und Zuerkennung einer monatlichen Mietzinsbeihilfe in Höhe von 169,35 Euro gemäß der in der nachfolgenden Begründung dargelegten Berechnung mit Wirksamkeit bis und
Nachzahlung des sich dadurch zur im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich ausbezahlten Mietzinsbeihilfe insgesamt ergebenden Differenzbetrages auf das aktenkundige Girokonto des Bw.
beantragt.
Die Berufung wurde dahingehend begründet, dass es der angefochtenen Entscheidung trotz amtswegiger Erlassung und nicht vollinhaltlich stattgebender Erledigung an jeglicher Begründung und damit auch jeglicher rechnerisch nachvollziehbarer Darstellung fehle. Gemäß § 93 Abs. 1 lit. a BAO habe eine Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liege, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei oder wenn er von Amts wegen erlassen worden sei.
Der Bw. habe die dem Spruch zugrunde liegende Berechnung zu ermitteln versucht und stelle sich diese Berechnung für ihn gemäß nachfolgender Vergleichsauflistung von gewährter / geänderter / beantragter Mietzinsbeihilfe wie folgt dar, wobei die beantragte Mietzinsbeihilfe aus der letztgültigen Antragsberechnung gemäß Berufungsergänzung vom entnommen sei:
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gewährt | geändert | beantragt | |
Einbeh. Anhebungsbetrag | 98,50 | 103,47 | 103,47 |
Bisher einbehaltener HMZ |
65,61 |
65,61 |
72,17 |
Einbeh. HMZ Gemäß
§ 45 MRG | 164,11 | 169,08 | 175,64 |
abzgl. Wohnbeihilfe MA 50 | -49,92 | -49,92 | 0,00 |
abzg. 0,33 Euro / m²* |
-23,39 |
-23,39 |
-21,68 |
Zwischensumme | 90,80 | 95,77 | 153,96 |
zuzüglich 10% USt |
9,08 |
9,58 |
15,40 |
Monatliche Mietzinsbeihilfe | 99,88 | 105,35 | 169,35 |
*Wohnfläche
65,71 m² (plus Loggia 5,16 m² |
Neben der mangelnden Begründung und mangelnden Darlegung einer nachvollziehbaren Berechnung enthalte der Bescheid auch keine Angabe darüber, welcher (aufgrund der gemäß Aktenlage zahlreich in Frage kommenden Umstände) nun konkret der Anlass zur amtswegigen Bescheiderlassung war, weswegen die diesbezüglich Aktenlage zunächst kurz zusammengefasst werde:
Dem Antrag vom auf Verlängerung der Gewährung von Mietzinsbeihilfe in der (bis dahin zugesprochenen) Höhe von 119,81 Euro monatlich sei mit Bescheid vom durch Verkürzung der Beihilfe auf 54,24 Euro monatlich teilweise entsprochen worden.
Der wegen rechtswidriger Verkürzung dagegen eingebrachten Berufung sei mit Berufungsvorentscheidung vom durch Anhebung der zugesprochenen Mietzinsbeihilfe von 54,24 auf 99,88 Euro monatlich teilweise stattgegeben worden.
Anlässlich rechtlicher und rechnerischer Prüfung des Bw. seien neue Tatsachen hervorgekommen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag vom mit Beantragung einer monatlichen Mietzinsbeihilfe von 156,67 Euro bzw. nach Ergänzung vom von 169,35 Euro eingebracht worden sei, welcher - wegen Verletzung der Entscheidungsfrist nach eingebrachtem Devolutionsantrag vom und nach gesonderter amtlicher Anfragestellung vom - schließlich mit Bescheid vom zur Gänze - und damit sowohl hinsichtlich der beantragten Nichtberücksichtigung der unrichtig angenommenen Wohnbeihilfenleistung der MA 50 als auch hinsichtlich der beantragten Erhöhung der Mietzinsbeihilfe aufgrund der gesetzlich erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge - abgewiesen worden sei.
Mit Schriftsatz vom sei gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages Berufung eingebracht worden, derzeit sei ein offenes Rechtsmittelverfahren anhängig.
Mit dem von Amts wegen erlassenen gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid sei dem im Wiederaufnahmeantrag (im Zuge der mit Schriftsatz vom eingebrachten Anfragebeantwortung, Antragsergänzung und Berichtigung) vorgebrachten Antrag nur hinsichtlich Erhöhung der Mietzinsbeihilfe aufgrund der gesetzlich erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge durch Abänderung des Bescheides vom und Erhöhung der monatlichen Mietzinsbeihilfe von 99,88 auf 105,35 Euro mit Wirkung vom entsprochen worden.
Mangels jeglicher Begründung könne nur vermutet werden, dass der Anlass des von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheides im Wiederaufnahmeantrag des Bw. zu finden sei, konkret in der im Zuge des Wiederaufnahmeantrags mit Schriftsatz vom 13. September2006 eingebrachten Anfragebeantwortung, Antragsergänzung und Berichtigung vom , wobei jedoch nur der dort beantragten Erhöhung der Mietzinsbeihilfe aufgrund der gesetzlich erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, nicht jedoch der dort ebenfalls beantragten Erhöhung der Mietzinsbeihilfe aus dem Titel nicht gegebener Wohnbeihilfe seitens der MA 50 (Streichung des diesbezüglich vorgenommenen Abzuges von 49,92 Euro monatlich) nachgekommen worden sei.
Da dieser Wiederaufnahmeantrag bereits mit Bescheid vom zur Gänze abgewiesen worden sei und diesbezüglich ein offenes Rechtsmittel anhängig sei, könne in der Erlassung des nunmehrigen Abänderungsbescheides zwar keine verfahrensmäßig formell richtige Vorgangsweise erblickt werden, - der Abänderungsbescheid hätte sich auf den Abweisungsbescheid vom beziehen müssen, mit welchem die nun zugesprochene Leistung abgewiesen worden sei - in Anbetracht der für den Bw. vorteiligen Wirkung bleibe jedoch die (rechtlich zutreffend) gewährte Beihilfenerhöhung aus dem Titel Erhöhung der gesetzlichen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge unangefochten und werde der Bescheid insbesondere dahingehend angefochten, dass die bei der Abänderung ebenfalls zu berücksichtigende Erhöhung der Mietzinsbeihilfe aus dem Titel nicht gegebener Wohnbeihilfe seitens der MA 50 (Streichung des diesbezüglich vorgenommenen Abzuges von 49,92 Euro monatlich) bei der Entscheidung über die Abänderung nicht berücksichtigt worden sei.
Hinsichtlich einer substanziierten Begründung, warum auch dieser Umstand bei der Abänderung zu berücksichtigen wäre, werde zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits im Wiederaufnahmeantrag mitsamt Ergänzungen und Anfragebeantwortungen sowie der Berufung gegen den Abweisungsbescheid diesbezüglich vorgebrachte aktenkundige Begründung verwiesen und diese formell auch zur Begründung der gegenständlichen Berufung erhoben, wobei zusammenfassend festzuhalten sei:
Unstrittig sei das Faktum, dass dem Bw. im Zeitraum Juli 2004 bis Jänner 2006 seitens der MA 50 ein monatlicher Betrag von 49,92 Euro ohne Rechtsgrundlage zugeflossen sei.
Der Irrtum der Abgabenbehörde erster Instanz bestehe darin, dass sie - aufgrund einer rechtswirksamen Berufungsentscheidung des UVS - Wien (unstrittig) nicht unter dem gültigen Rechtstitel einer Wohnbeihilfe gemäß WWFSG - an den Bw. tatsächlich geleistete Zahlungen der MA 50 mit Zahlungen aus einem gültigen Rechtstitel einer Wohnbeihilfe gemäß WWFSG verwechsle und diesem Umstand rechtliche und rechnerische Relevanz im gegenständlichen Verfahren zuerkenne.
In diesem Zusammenhang sei grundsätzlich die Existenz irgendeiner gesetzlichen Bestimmung strittig, auf welcher Rechtsgrundlage die rechnerische Vornahme des angefochtenen Bescheides beruhe, bei Berechnung der bundesgesetzlichen Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG eine landesgesetzlich Bruttobeihilfe grundsätzlich mietzinsbeihilfenmindernd (noch dazu mit doppelter Umsatzsteuer, wie es in Punkt 1. der Berufungsergänzung vom bereits näher dargelegt worden sei) in Abzug zu bringen.
Aber selbst wenn dieser Umstand zutreffend wäre, wäre weiters strittig, ob die im Verwaltungsverfahren - die Gewährung von Wohnbeihilfe seitens der Magistratsbehörde abweisend - ergangene Berufungsentscheidung des UVS - Wien im Abgabenverfahren von der Finanzbehörde als rechtsgültig und rechtsverbindlich anzuerkennen sei und ob der Umstand, ob und zu welchem Zeitpunkt und in welchen Raten diese ohne Rechtsgrundlage erfolgten Zahlungen an die Magistratsbehörde zurückzuführen seien, ausschließlich eine Angelegenheit des dortigen Verwaltungsverfahrens und nicht des gegenständlichen Abgabenverfahrens sei, wenn durch die zugeflossenen Mittel die hier zu beachtende Einkommensgrenze - wie gegenständlich der Fall - nicht überschritten worden sei.
Da der gegenständliche Abänderungsbescheid vom nach dem Abweisungsbescheid und nach dem amtlichen Ergänzungsersuchen vom erlassen worden sei, sei in logischer Denkfolge der amtswegigen Erlassung neben der Abänderung aufgrund der gesetzlich erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch eine Abänderung durch Streichung des unzulässig vorgenommenen Abzugs aus dem Titel "Wohnbeihilfe MA 50" vorzunehmen, was den Anfechtungsgrund der gegenständlichen Berufung darstelle.
Am wurde dem Bw. eine mit datierte Begründung zum Bescheid vom zugestellt. In dieser wurde ausgeführt, dass gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 auf Antrag eines unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) zu berücksichtigen seien, wenn sie dessen Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Auf Seite 5 der Anfragebeantwortung vom habe der Bw. auf die erfolgte Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ab hingewiesen und die Abänderung der Mietzinsbeihilfe beantragt.
In Entsprechung des Ergänzungsersuchens vom habe der Bw. einen Auszug der MA 50 vom über die gewährte Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich € 49,92 für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 anher übermittelt.
Werden Wohnbeihilfen gewährt (zB Förderung durch ein Bundesland nach der landesgesetzlichen Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung) so sei die Wohnbeihilfe (netto) grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen, wenn sie sich auch auf den von der Mietzinsbeihilfe erfassten Mietzins erstrecke.
Da die von der MA 50 im Sinne des WWFSG gewährte Wohnbeihilfe bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen sei, werde der Abgeltungsbetrag wie folgt ermittelt:
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Hauptmietzins gemäß
§ 45
Mietrechtsgesetz | 169,08 |
abzüglich Wohnbeihilfe (MA 50) | -49,92 |
abzüglich 0,33 Euro je m² X
70,87 |
-23,39 |
Zwischensumme | 95,77 |
zuzüglich 10% Umsatzsteuer |
9,58 |
Monatliche Mietzinsbeihilfe | 105,35 |
Am ist beim Unabhängigen Finanzsenat eine mit datierte Vorlageerinnerung des Bw. eingegangen. In dieser wird vom Bw. folgendes ausgeführt:
A.
Aufgrund eines Devolutionsantrages wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO sowie Neubemessung der Mietzinsbeihilfe vom , habe das Finanzamt über den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom abweisend abgesprochen.
Gegen diesen Bescheid sei mit Berufung vom fristgerecht ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht worden, welches gemäß Rezipis am zur Post gegeben und gemäß Rückschein am beim Finanzamt eingelangt sei.
B.
Mit Abänderungsbescheid des Finanzamtes vom sei ein Bescheid vom in derselben Mietzinsbeihilfensache gemäß § 107 Abs. 10 EStG dahingehend abgeändert worden, dass die zuerkannte Mietzinsbeihilfe mit Wirkung vom bis von 99,88 Euro auf 105,35 Euro erhöht worden sei. Gegen diesen Bescheid sei mit Berufung vom fristgerecht ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht worden, welches gemäß Rezipis am beim Finanzamt eingelangt sei.
Zu den im Punkt A. und B. bezeichneten Berufungen bringe der Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß § 276 Abs. 6 BAO ein.
Zudem hat der Bw. eine Berufungsergänzung zum Abänderungsbescheid vom (Punkt B) eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass der Bw. am ein Rechtsmittel gegen den Abänderungsbescheid vom erhoben habe. Der Berufung seien Anträge auf Mitteilung der dem Bescheid mangelnden Begründung sowie auf Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides im Sinne der zu den finanzamtlichen Anfragen vom sowie vom eingebrachten Anfragebeantwortungen und Antragsergänzungen angeschlossen worden.
Mit Schreiben vom , zugestellt am habe das Finanzamt, die mangelnde Begründung des Bescheides vom drei Monate nach Bescheiderlassung gesondert nachgereicht.
Die nachgereichte Begründung stütze sich einerseits auf teils aktenwidrige Behauptungen und ignoriere andererseits beharrlich die vom Bw. in seinen Anfragebeantwortungen sowie in der Berufung und in anderen Schriftsätzen im Verfahren vorgebrachten rechtlichen und rechnerischen Einwendungen, die in keiner Weise gewürdigt werden würden.
Mit der Behauptung einer von der MA 50 im Sinne des WWFSG gewährten Wohnbeihilfe menge sich die Finanzbehörde in unzuständiger Weise in ein seitens des UVS - Wien bereits anders entschiedenes landesrechtliches Verfahren ein und negiere beharrlich die Entscheidungen des hiefür zuständigen UVS - Wien.
Die Begründung setzte sich auch mit der bemängelten Nachvollziehbarkeit des Anlasses der Bescheiderlassung sowie der diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bemängelung in keiner Weise auseinander.
Auch die nunmehr hinreichend dargelegte Berechnung der wertmäßigen Festsetzung des angefochtenen Bescheides berücksichtige nicht die rechnerisch vorgebrachten Einwendungen des Bw.
- Aktenwidrigkeit
In der Begründung werde festgestellt, der Bw. habe in Entsprechung des Ergänzungsersuchen vom dem Finanzamt einen Auszug der MA 50 vom über die gewährte Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich 49,92 Euro für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 übermittelt. Diese Feststellung sei aktenwidrig und entspreche im Inhalt genau dem Gegenteil dessen, was der Bw. tatsächlich übermittelt habe.
Der Bw. habe dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom mit Schriftsatz vom entsprochen.
Schon aufgrund der Chronologie sei es denkunmöglich, dem Schriftsatz vom einen Auszug der MA 50 vom anzuschließen. Dem Schriftsatz sei auch weder der bezeichnete noch irgend ein anders datierter Auszug der MA 50, sondern vielmehr der Bescheid des UVS - Wien vom angeschlossen gewesen, mit welchem den seitens der MA 50 (unstrittig) geleisteten Zahlungen die Rechtsgrundlage einer Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG explizit und rechtskräftig abgesprochen worden sei.
In der Begründung werde weiters festgestellt, der Bw. hätte auf der Seite 5 der Anfragebeantwortung vom auf die erfolgte Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge hingewiesen und die Abänderung der Mietzinsbeihilfe ab beantragt. Diese Feststellung sei dahingehend lückenhaft, dass der Antrag auf Abänderung zwar im Zuge der Anfragebeantwortung gestellt worden sei, verfahrensrechtlich aber einen Bestandteil des Wiederaufnahmeantrages vom darstelle und darüber daher im Zuge der Erledigung des Wiederaufnahmeantrages abzusprechen wäre.
Im Schriftsatz vom sei (zwar in einem, aber schon im Titel rechtlich explizit getrennt) eine "Anfragebeantwortung und Antragsergänzung und Berichtigung" erfolgt, welchem Umstand auch inhaltlich in eigenständig abgesonderten Abschnitten "I. Anfragebeantwortung", "II. Antragsergänzung" und "III Berichtigungen" Rechnung getragen worden sei und welche Abschnitte sich auf verfahrensrechtlich verschiedene und rechtlich gesondert zu behandelnde Anträge, Berufungen und Berufungsvorentscheidungen in der gegenständlichen Mietzinsbeihilfensache beziehen.
In der vorgenannten Passage auf Seite 5 der Anfragebeantwortung hinsichtlich der gesetzlich erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ab sei im Abschnitt "II Antragsergänzung" (auf den Seiten 3 bis 5) explizit und expressis verbis "... der Wiederaufnahmeantrag vom hinsichtlich seiner Begründung sowie einer notwendigen Erläuterung der vorstehend beantworteten Fragen entsprechend ergänzt worden" (Seite 3 erster Absatz).
Diese explizite deklarierte Antragsergänzung zum Wiederaufnahmeantrag vom sei nachweislich am und somit vor Erlassung des Abweisungsbescheides vom bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt. Die Antragsergänzung wäre bei Erlassung dieses Bescheides zu würdigen gewesen. Sofern die Berufung nicht von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigt werde, werde die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 280 BAO auf die neuen Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen haben, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert und ergänzt werde.
Um allenfalls irrtümlichen Anwürfen der Verletzung des Parteienmeldepflicht vorzubeugen, werde im Zusammenhang mit diesen aktenwidrigen Feststellungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bw. aktenkundig stets seiner Meldepflicht entsprochen und die seitens der MA 50 erfolgten Zahlungen dem Finanzamt schon zuvor (von Anbeginn des Mietzinsbeihilfenverfahrens im Jahr 2000 an) sowohl gemeldet als auch nie in Abrede gestellt habe.
In Kenntnis der Zahlungen der MA 50 habe das Finanzamt diese im gegenständlichen Verfahren seit dem Jahr 2000 in jahrelang fortgeführter Spruchpraxis jedoch nicht bei der Berechnung der zu gewährenden Mietzinsbeihilfe in Abzug gebracht, sondern erstmals mit Bescheid vom , gegen welchen unter gleichzeitiger Vorlage des Bescheides des UVS - Wien vom Berufung eingebracht worden sei. Die geänderte Spruchpraxis der Abgabenbehörde erster Instanz wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sie gesetzlich gedeckt wäre, was aber (zufolge der UVS - Entscheidung) nicht der Fall sei.
- Unzuständigkeit
Das WWFSG stelle Wiener Landesrecht dar, für dessen Vollzug die MA 50 in erster Instanz, der UVS in zweiter Instanz und der Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof in letzter Instanz zuständig sei. So sich die Finanzbehörde als Bundesbehörde in bundesrechtlichen Verfahren auf landesrechtliche Entscheidungen stütze, habe sie (rechtskräftige) Entscheidungen der zuständigen Instanzen zur Kenntnis zu nehmen und deren Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
Bei der Stützung auf landesgesetzliche Entscheidungen habe die Finanzbehörde die diesbezüglichen höchstgerichtlichen Entscheidungen, in Ermangelung solcher die Entscheidungen des UVS und in Ermangelung solcher die erstinstanzlichen Entscheidungen heranzuziehen, und zwar in der vorgenannten Reihenfolge. Ein instanzlich willkürliches "Herauspicken" von Entscheidung jeweils nach Maßgabe, welche Entscheidung für die Finanzbehörde gerade günstiger (und für den Abgabepflichtigen ungünstiger) sei, widerspreche sowohl der gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Vorgangsweise als auch den guten Sitten (Good Government).
Im gegenständlichen Verfahren stütze sich die Finanzbehörde auf eine seitens der MA 50 erfolgte Gewährung von Landesrechtlicher Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG. Der Anspruch auf eine derartige Wohnbeihilfe sei jedoch mit der aktenkundigen Entscheidung des UVS vom in eindeutiger und unzweifelhafter Weise rechtskräftig und zur Gänze aberkannt worden.
Die Finanzbehörde könne daher bei der Ermittlung und Berechnung der Mietzinsbeihilfe im gegenständlichen Verfahren nicht Gegenteiliges annehmen.
- Verfahrensrechtliche Bemängelungen
Hinsichtlich der beantragten und als mangelnd reklamierten Begründung sei unter anderem auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden (im dritten Absatz auf Seite -3- der Berufung vom ), dass es dem Bescheid dadurch auch jeglicher Angabe mangelt, welcher der (aufgrund der gemäß Aktenlage zahlreich in Frage kommenden) Umstände nun konkret der Anlass zur Erlassung des angefochtenen Bescheide gewesen sei.
In der nun nachgereichten Begründung werde wiederum nur kryptisch feststellt:
"An Sie wurde am vom Finanzamt Wien 1/23 ein Bescheid betreffend die Abänderung der zuerkannten Mietzinsbeihilfe für den Zeitraum abgefertigt. Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab..."
Auch aus dieser Begründung lasse sich nicht erkennen, welchem der im Akt zahlreich vorhandenen Eingaben das mit "Ihrem Begehren" bezeichnete Begehren zugrunde liege und welche der zahlreich im Akt vorhandenen Eingaben daher Anlass zur Abfertigung des vorgenannten Abgabenbescheides gegeben habe. Ein eindeutige Zuordnung sei aber insbesondere im Zusammenhang mit der Ergreifung von Rechtsmitteln und zum Zwecke der Wahrung der Rechte und rechtlichen Interessen des Bw. im Verfahren unabdinglich.
Da die Abgabenbehörde erster Instanz trotz ausdrücklichem Antrag beharrlich notwendige Angaben zum Verfahren verweigere und der Bw. der Behörde nicht von vornherein böswillige Absicht unterstellen möchte, werde als Grund für diese Verweigerung angenommen, dass der Behörde die hiefür notwendige Aktenübersicht abhanden gekommen sei, weshalb die diesbezüglich in Frage kommenden und derzeit noch offenen Eingaben für die Abgabenbehörde erster Instanz zwecks Wiedererlangung der Übersicht nachfolgend aufgelistet werden:
1. Wiederaufnahmeantrag vom zu Bescheiden vom (MzB bis ), vom (MzB bis ), vom in Verbindung mit Berufungsvorentscheidung vom (MzB bis );
2. Finanzamt - Ergänzungsersuchen vom (!) (Devolutionsentsprechung) zu Wiederaufnahmeantrag vom ;
3. Erledigung vom zu Finanzamt-Ergänzungsersuchen vom sowie Ergänzung zu Wiederaufnahmeantrag vom sowie Berichtigung aktenwidriger amtlicher Feststellungen;
4. Wiederaufnahme-Abweisungsbescheid vom ;
5. Ergänzungsersuchen Finanzamt vom zu Wiederaufnahme-Antragsergänzung vom ;
6. Berufung vom zu Wiederaufnahme-Abweisungsbescheid vom ;
7. Erledigung vom zu Finanzamt-Ergänzungsersuchen vom ;
8. Abänderungsbescheid vom zur Berufungsvorentscheidung vom ;
9. Berufungsergänzung vom zur Berufung vom ;
10. Berufung vom zu Abänderungsbescheid vom ;
11. Bescheidbegründung vom zu Abänderungsbescheid vom
12. Berufungsergänzung vom zur Berufung vom
Leider sei es bei bisher erfolgten Erledigungsversuchen schon zu Aktenverwechslungen gekommen, die zu aktenwidrigen Feststellungen und zu rechtswidrigen Entscheidungen sowie Verfahrenswidrigkeit geführt hätten.
- Unrichtige Berechnung der Mietzinsbeihilfe
Gemäß § 107 Abs. 3 lit. b EStG sei jene Erhöhung des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung heranzuziehen, die den Betrag von 0,33 Euro je Quadratmeter Nutzfläche übersteige. Gemäß der in der nachgereichten Bescheidbegründung nunmehr aufgeschlüsselt dargelegten Berechnung der Mietzinsbeihilfe sei somit zutreffend der Sockelbetrag von 0,33 Euro je Quadratmeter Nutzfläche in Abzug gebracht worden.
Dieser dem Grunde nach richtig vorgenommen Abzug sei jedoch der Höhe nach unrichtig mit einem Betrag von 23,29 Euro errechnet, weil eine unrichtige Nutzfläche von 70,87 m² als Berechnungsfaktor herangezogen worden sei, obwohl der Bw. bereits mehrfach im Verfahren eingewendet habe, dass in den jeweils herangezogenen 70,87 m² eine Loggia (offener Balkon) im Umfang von 5,16 m² inkludiert sei, die keine Nutzfläche im Sinne des Gesetzes darstelle.
Die Nutzfläche einer Wohnung im gesetzlichen Sinn definiere sich sowohl im Mietrechtsgesetz (in weiterer Folge MRG) als auch im WWFSG deckungsgleich. Gemäß der Begriffsbestimmung nach § 17 Abs. 2 MRG (wie auch jener nach § 2 Z 9 WWFSG) definiere sich die Nutzfläche einer Wohnung aus deren gesamter Bodenfläche, von der die Fläche für
Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen),
Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind,
Treppen
Offene Balkone und
Terrassen
in Abzug zu bringen seien. Es sei daher unverständlich, warum sich die Abgabenbehörde erster Instanz trotz bereits mehrfacher Einwendungen in Anträgen und Berufungen des Einschreiters nicht nur beharrlich weigere, diese gesetzlichen Bestimmungen bei der Ermittlung der Mietzinsbeihilfe zu beachten, sondern sich mit dieser nicht nachvollziehbaren Verweigerung mit keinem Wort begründend auseinanderzusetzen bereit zeige.
Da der Bw. die Ermittlung der Flächen für Wandstärken als vernachlässigbare Größe und daher als unverhältnismäßigen Aufwand für die Berufungserstellung angesehen habe, habe er vom Berechnungsfaktor bisher nur die Fläche des Balkons im Umfang von 5,16 m² zum Abzug gebracht und von der Geltendmachung der Fläche für Wandstärken abgesehen.
Im Zuge der durch die beharrliche Verweigerung der Abgabenbehörde erster Instanz notwendigen Gesamtrevision des Aktes sei im Zuge des nunmehr unvermeidbaren enormen Verwaltungsaufwandes auch der in Relation dazu geringe Mehraufwand für die Ermittlung der Bodenfläche für Wände in Kauf genommen und der diesbezügliche Wert ermittelt worden. Die nachfolgende - sich aus dem beigeschlossenen Plan der gegenständlichen Wohnung ergebenden - Berechnung zeige, dass die Dimension dieser Fläche entgegen der Schätzung des Bw. keineswegs eine vernachlässigbare Größe darstelle und daher auch größenmäßig durchaus berücksichtungswürdig sei:
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Wände | ||||
Anzahl | Gesamtlänge in m | Stärke in m | Grundfläche in m²
| |
Wohnungslängsseitig | 5 innen | 12,18 | 0,10 | 1,22 |
2 außen | 23,46 | 0,30 | 7,04 | |
3 Ausnehmungen | 3,65 | 0,50 | 1,83 | |
Wohnungsbreitseitig | 5 innen | 20,18 | 0,10 | 2,02 |
2 außen | 12,36 | 0,30 | 3,71 | |
Gesamt | 15,81 |
Der bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe zu berücksichtigende Abzug errechne sich daher wie folgt:
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m²
| ||||
Nutzfläche gesamt | 70,87 | |||
abzüglich Balkonfläche | -5,16 | |||
abzüglich Grundfläche der
Wände | -15,81 | EUR | ||
Nutzfläche | 49,90 | X 0,33 = | 16,47 | Abzugsbetrag |
Die zu gewährende Mietzinsbeihilfe errechne sich daher gemäß beigeschlossener Mietaufschlüsselung 01/2007 wie folgt:
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WR + RK | 6,56 | |
Annuität 2 |
65,61 | |
Einbehaltener Hauptmietzins | 72,17 | |
Erh. Beitrg. 1 | 25,51 | |
Erh. Beitrg. 2 |
77,96 | |
Einbehaltener Anhebungsbetrag |
103,47 | |
Hauptmietzins gemäß
§ 45
MRG | 175,64 | |
Wohnbeihilfe (MA 50) | 0,00 | |
Sockel 0,33 Euro/m² für 49,90
m²
|
16,47 | |
Summe der Abzüge |
-16,47 | |
Nettosumme | 159,17 | |
zuzüglich 10% Umsatzsteuer |
15,92 | |
Monatliche Mietzinsbeihilfe | 175,09 |
- Beharrliche Nichtwürdigung von Rechtsargumenten
Mit Bescheid vom sei die bis dahin jahrelang gewährte Mietzinsbeihilfe von monatliche 119,81 Euro erstmals in rechtswidriger Weise auf monatliche 54,24 Euro verkürzt worden. Die Rechtswidrigkeit sei jedoch aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung vom bereits von der Abgabenbehörde erkannt und mit Berufungsvorentscheidung vom der monatlich zugesprochene Betrag wieder auf 99,88 erhöht worden, was dem Berufungsbegehren nur teilweise entsprochen habe.
Auch in der nachgereichten Bescheidbegründung seien die im Sinne des § 107 Abs. 3 lit. b EStG vorzunehmenden Abzüge nach wie vor unrichtig ermittelt und die diesbezügliche Rechtsargumentation des Einschreiters nicht nur rechnerisch nicht berücksichtigt, sondern auch in der Begründung beharrlich ignoriert. Die Abgabenbehörde erster Instanz sei nicht bereit, sich mit dieser Rechtsargumentation in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen. Damit werde dem Einschreiter (der als Sozialhilfebezieher unter der Armutsgrenze lebe), nunmehr bereits jahrelang ein gesetzlich zustehender Teil der Mietzinsbeihilfe in gesetzwidriger Weise verweigert.
In der gegenständlichen Bescheidbegründung werde von der Abgabenbehörde erster Instanz die Behauptung erhoben, dass bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe andere Wohnbeihilfen die z. B. durch ein Bundesland nach der landesgesetzlichen Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung gewährt werden würden, in Abzug zu bringen seien. Der Einschreiter habe im Verfahren bereits mehrfach eingewendet, dass diese Behauptung der Anführung einer Rechtsquelle mangle und daher unbelegt und für den Bw. nicht nachvollziehbar sei.
Selbst wenn die vorgenannte Behauptung auf eine Rechtsgrundlage zurückzuführen und andere (landesgesetzliche) Wohnbeihilfen tatsächlich bei der Berechnung der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe in Abzug zu bringen wären, könnten die im gegenständlichen Fall geleisteten Zahlungen der MA 50 rechtlich keinesfalls als landesgesetzliche Wohnbeihilfe qualifiziert werde, da dies explizit der rechtskräftigen Entscheidung des UVS widersprechen würde.
Die (unstrittig) tatsächlich erfolgten Zahlungen könnten (sofern sie seitens der MA 50 weder zurückgefordert noch vom Begünstigten zurückbezahlt werden) steuerrechtlich allenfalls als Einkommen qualifiziert werden, was aufgrund der geringfügigen Höhe der Beihilfenbeträge von lediglich 599,04 Euro jährlich in Verbindung mit dem geringfügigen Einkommen des Bw. von lediglich 5.040,00 Euro jährlich (Sozialhilfe) die Anspruchsberechtigung der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe im einkommensteuerrechtlichen Sinn weder dem Grunde noch der Höhe nach tangieren würde, da das dieserart ermittelte Gesamteinkommen noch immer weit unter der für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe gültigen Einkommensobergrenze liege.
Diese bereits im Zuge der Berufung vorgebrachte maßgebliche Rechtsargumentation des Bw. sei sowohl im Bescheid als auch in der nunmehr nachgereichten Bescheidbegründung völlig ignoriert worden. Die Abgabenbehörde erster Instanz sei beharrlich nicht bereit, die vorgebrachten Argumente des Bw. zu würdigen und sich damit in nachvollziehbarer Wiese auseinanderzusetzen.
Obwohl es in der gegenständlichen Angelegenheit um eine die täglichen Lebensumstände des Betroffenen maßgeblich negativ beeinflussende Sache gehe - was bei einem monatlichen Betrag von 56,84 Euro (49,92 + 6,92) in Relation zum geringen Monatsbudget von lediglich 420 Euro an Sozialhilfe wohl unschwer nachvollziehbar sei - sei im gegenständlichen Fall eine ungewöhnlich sorglose Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz festzustellen. Die auf Sorglosigkeit zurückzuführende Fehleranfälligkeit bei der Feststellung des Sachverhaltes, die gemäß Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes () schon zu Beginn des Verfahrens durch schlichte Verwechslung monatlicher mit jährlichen Werten erfolgt sei, sei nicht enden wollend:
Verletzung der Entscheidungspflicht (FA 1/23)FLD Devolutionsantrag vom
Verletzung der Entscheidungspflicht (FA 1/23)FLD Devolutionsantrag vom
Rechtswidrige Entscheidung (FA 1/23 und FLD)
Rechtswidrige Entscheidung (FA 1/23)FA 1/23 Berufungsvorentscheidung vom
Verletzung der EntscheidungspflichtUFS Devolutionsantrag vom
Rechtswidrige Entscheidung?Berufung vom
Es sei höchst an der Zeit, dass es im gegenständlichen Verfahren gelinge, Rechtssicherheit (keine Widersprüche zu den UVS - Entscheidungen, einheitliche Spruchpraxis im Verfahren, rechnerisch richtige Ermittlung) herzustellen.
Der Bw. hat zur Begründung seiner Berufung gegen den Mietzinsbeihilfenbescheid auf die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag mitsamt Ergänzungen und Anfragebeantwortungen sowie auf die Berufung gegen den Abweisungsbescheid verwiesen und diese formell auch zur Begründung der gegenständlichen Berufung erhoben. Die Ausführungen in den angeführten Eingaben decken sich vielfach mit den Ausführungen im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens und werden daher nur Auszugsweise wiedergegeben.
Anfragebeantwortung vom
In der Anfragebeantwortung vom führt der Bw. aus:
dass er für den Zeitraum April 2005 bis September 2005 die Gewährung der Wohnbeihilfe bei der MA 50 beantragt habe.
dass ihm für diesen Zeitraum eine Wohnbeihilfe von monatlich 49,92 Euro zuerkannt und ausbezahlt worden sei.
dass für den Zeitraum Oktober 2004 bis Jänner 2006 durchgehend eine monatliche Mietzinsbeihilfe von 49,92 Euro an ihn ausbezahlt worden sei.
dass die gewährte Wohnbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005, zufolge der UVS - Entscheidung, bis dato nicht von ihm zurückgefordert worden sei.
dass die für den Zeitraum April 2005 bis Jänner 2006 gewährte Wohnbeihilfe bis dato ebenfalls nicht von ihm zurückgefordert worden sei.
dass er die zu Unrecht gewährte Wohnbeihilfe bis dato nicht an die MA 50 zurückbezahlt habe.
Ergänzend führt der Bw. aus, dass die Fragen des Finanzamtes terminologisch in der Art gestellt seien, dass sie eine JA/NEIN Antwort erzwingen, die jedoch nicht geeignet sei, eine rechtlich hinreichende und den Sachverhalt ausleuchtende Antwort zu gewährleisten. Deswegen sowie im Hinblick auf die aus den Fragen des Finanzamtes erkennbare Rechtsansicht werde der Wiederaufnahmeantrag vom hinsichtlich seiner Begründung sowie einer notwendigen Erläuterung der vorstehend beantworteten Fragen entsprechend ergänzt.
Zu den Fragen sei festzuhalten, dass vom Antragsteller von der ersten Antragstellung im Jahr 2000 an bereits aktenkundig gemacht worden sei, dass und in welcher Höhe er jeweils Wohnbeihilfe seitens der MA 50 bezogen habe. An der Rechtsgrundlage für diese gewährte Wohnbeihilfe habe sich erst durch den aktenkundigen UVS - Bescheid etwas geändert. Da der Bescheid mit Ausstellung vom - also erst sechs Jahre nach der ersten Antragstellung - datiere, sei vor diesem Zeitpunkt sowohl die Antragstellung als auch die Gewährung der Wohnbeihilfe durch die MA 50 gemäß der gegenständlichen jahrelang bestehenden Antrags- und Spruchpraxis durch Gewährung einer stets unverändert gebliebenen Wohnbeihilfe von 49,92 Euro monatlich - wahrheitsgemäß - dargestellt.
Es entspreche wohl unstrittig sowohl den Rechtsgesetzen als auch jenen der Logik, dass der seitens des UVS ergangene und ex tunc wirkende Bescheid erst frühestens ab Ausstellungsdatum bzw. ab dessen Kenntnisnahme habe gewürdigt werden können, weshalb im gegenständlichen Mietzinsbeihilfenverfahren zu diesem Zeitpunkt fristgerecht ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei.
Mit dem UVS - Bescheid vom sei den aufgrund der erstinstanzlichen Bescheide (MA 50) zugesprochenen Zahlungen rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen, womit rechtlich keine Wohnbeihilfe der MA 50 im Sinne des WWFSG vorliege. Eine Darstellung der rechtlichen Auswirkungen dieses Umstandes könne hier nur laienhaft und rechtlich nicht erschöpfend erfolgen, da der Bw. kein Rechtsgelehrter sei, die kargen Mittel der Sozialhilfe einen Rechtsbeistand unleistbar machen würden und Verfahrenshilfe (erst) im Falle einer allenfalls nötigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zugesprochen werden könne.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bedeute diese ex tunc Wirkung des den erstinstanzlichen Bescheid der MA 50 abändernden UVS - Bescheides, dass der Rechtszustand zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und seine Abänderung durch den UVS so zu betrachten sei, als ob der abgeänderte erstinstanzliche Bescheid von Anfang an in der abgeänderten Form erlassen worden wäre und sohin die bei der MA 50 beantragte Wohnbeihilfe als von Anfang an abgelehnt gelte.
Welche Zahlungen also auch immer die MA 50 an den Bw. geleistet habe oder nicht und rückfordern möge oder nicht und tatsächlich rückbezahlt werden oder nicht, aufgrund des UVS - Bescheides sei Faktum, dass es sich dabei rechtlich jedenfalls um keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG gehandelt habe, was somit ebensowenig einen für das gegenständliche Mietzinsbeihilfenverfahren relevanten Rechtsvorgang darstelle, wie es dies bei jeder anderen karitativen Wohnbeihilfe - der Caritas, der Jetti Tante oder wem sonst auch immer - der Fall wäre, sofern diese mit keiner sich aus dem WWFSG ergebenden Rechtsgrundlage im Zusammenhang stehe.
Die dem Wiederaufnahmeantrag vom zugrunde liegenden Bescheide würden in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem UVS - Bescheid vom stehen, indem in diesen Bescheiden von der Annahme ausgegangen worden sei, der Antragsteller beziehe eine auf der Rechtsgrundlage einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG beruhende Wohnbeihilfe der MA 50. Diese Annahme habe sich nachträglich aufgrund des UVS - Bescheides als unzutreffend erwiesen.
Es sei daher im gegenständlichen Mietzinsbeihilfenverfahren die Frage der Mietzinsbeihilfe seitens des Finanzamtes neu zu beurteilen und neu zu berechnen, wobei von der (neuen) Rechtslage auszugehen sei, dass dem Bw. seitens der MA 50 jedenfalls keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG gewährt worden sei.
Ergänzung der Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom
Mit Schriftsatz vom hat der Bw. seine am eingebrachte Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO für den Zeitraum bis ergänzt und berichtigt wie folgt:
Wegen diesbezüglich mangelnder Begründung sei für den Berufungswerber auch nach sorgfältigem Studium des EStG nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage die rechnerische Vornahme des angefochtenen Bescheides beruhe, bei Berechnung der bundesgesetzlichen Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG eine landesgesetzlich gewährte Beihilfe mietzinsbeihilfenvermindernd (noch dazu mit doppelter Umsatzsteuer) in Abzug zu bringen.
Den Bestimmungen des § 107 EStG 1988 zufolge sei gegenständlich nach Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aufgrund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gegeben.
Diese Erhöhung begründe eine außergewöhnliche Belastung nach § 107 Abs. 1 EStG. Ende der Definition. Sie sei gemäß Abs. 4 leg. cit. durch Zahlung eines monatlichen Betrages abzugelten, der bescheidmäßig in Höhe jenes Betrages festzusetzen sei, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteige.
Die Abgeltung sei damit sowohl rechtlich als auch rechnerisch eindeutig definiert und könne nach Abs. 10 leg. cit. nur insofern herabgesetzt werden, als sich daran etwas maßgeblich verändere. Eine Relevanz landesgesetzlicher Wohnbeihilfe im bundesgesetzlichen Mietzinsbeihilfenverfahren nach § 107 EStG 1988 sei daraus jedenfalls nicht ableitbar und werde eine solche im angefochtenen Bescheid zwar angenommen, aber nicht begründet.
Ganz abgesehen davon, dass gegenständlich aufgrund des aktenkundigen UVS - Bescheides rechtswirksam keine landesgesetzliche Wohnbeihilfe gegeben sei, könne selbst im zutreffenden Fall keine Rechtsgrundlage für eine deswegen zu verkürzende bundesgesetzliche Mietzinsbeihilfe erblickt werden, weshalb der Bescheid ergänzend auch aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten sowie Begründungsmangel eingewendet werde.
Ungeachtet der vorstehenden Einwendungen sei zudem eine rechnerisch unrichtige Verkürzung der Mietzinsbeihilfe vorgenommen worden. Der landesgesetzlich (erstinstanzlich) zugesprochene Betrag beziffere sich mit 49,92 Euro brutto. Ein Abzug von der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe hätte rechnerisch durch Abzug des dem Bruttobetrag 49,92 (inkl. 10% USt) zugrunde liegenden Nettobetrages von 45,38 (exkl. 10% USt) zu erfolgen, woraus sich eine Mietzinsbeihilfe von 110,34 Euro errechne.
Tatsächlich sei jedoch der Bruttobetrag von 49,92 vom Nettobetrag der ermittelten Mietzinsbeihilfe in Abzug gebracht worden, woraus sich eine Mietzinsbeihilfe von € 105,35 Euro und damit eine Differenz von 4,99 Euro zum Nachteil des Begünstigten ergebe.
Gemäß aktenkundiger Mietaufschlüsselung (Vorschreibung Oktober 2006) setze sich der Hauptmietzins aus den Positionen "WR + EK" sowie "Annuitäten 2" und die die Erhöhung des Hauptmietzinses verursachenden Kriterien aus den Positionen "Erh. Beitrg. 1" und "Erh. Beitrg. 2" zusammen.
Der bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe in Abzug zu bringende Betrag von 0,33 Euro je Quadratmeter ergebe sich aus § 107 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 und Abs. 9 Z 1 EStG und beziehe sich auf den gesetzlichen Hauptmietzins, womit beim vorzunehmenden Abzug von 0,33 Euro je Quadratmeter der dem Hauptmietzins zugrunde liegenden Wohnflächenschlüssel eine Wohnfläche (Spalte "Schlüssel") von 65,71 m² ausweise. In Ergänzung und in Berichtigung der Berufungsausführungen werde daher die Mietzinsbeihilfe in folgender Höhe beantragt:
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Einbehaltener Anhebungsbetrag monatlich | 103,47 |
Bisher einbehaltener HMZ monatlich |
72,17 |
Einbehaltener HMZ Gemäß
§ 45
MRG | 175,64 |
abzüglich 0,33 Euro je m² X 65,71
m²
|
-21,68 |
Zwischensumme | 153,96 |
zuzüglich 10% Umsatzsteuer |
15,40 |
Monatliche Mietzinsbeihilfe | 169,35 |
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Rechtskraft eines Bescheides, die bewirkt, dass er grundsätzlich unabänderlich ist, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt UND unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ( mwN).
Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 107 Abs. 1 EStG).
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), 2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), 3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (§ 34 Abs. 1 EStG 1988)
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen ( mwN).
Das Finanzamt hat dem Bw. mit Berufungsvorentscheidung vom eine Mietzinsbeihilfe von € 99,88 für den Zeitraum Jänner 2006 bis Dezember 2007 zugesprochen. Am hat der Bw. auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom verzichtet und gleichzeitig die Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. Gegen die abweisende Erledigung hat der Bw. am berufen. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat zur Zahl RV/538-W/07 vorgelegt und mit Bescheid vom abgewiesen.
Im Zuge des Verfahrens betreffend Wiederaufnahme hat der Bw. bekannt gegeben, dass sich aufgrund der gemäß BGBl. II 296/2006 vom erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch die dem Antragsteller vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ab erhöht haben. Diesem Umstand hat das Finanzamt mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom dahingehend Rechnung getragen, dass auch die Mietzinsbeihilfe des Bw. angehoben wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Rechtskraft eines Bescheides nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Aufgrund des seit Oktober 2006 geänderten Sachverhalts war die Heranziehung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides daher nicht erforderlich.
Im Mietzinsbeihilfenbescheiden vom wurde der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG um eine Wohnbeihilfe nach den §§ 20 - 25 WWFSG von € 49, 92 gekürzt, die dem Bw. mit Bescheid der MA 50 vom für den Zeitraum bis zugesprochen wurde.
Der Bw. vermeint nun, dass der UVS - Wien mit Bescheid vom dem angeführten und allen anderen von der MA 50 seit Oktober 2004 erlassenen Wohnbeihilfenbescheiden die Rechtsgrundlage entzogen hat, die von der MA 50 an ihn ausbezahlten Beträge rechtlich keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG darstellen und daher bei der Bemessung des Abgeltungsbetrages nach § 107 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Dieses Vorbringen ist insoweit nachvollziehbar, als durch den UVS - Bescheid vom den Zahlungen die der Bw. für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 aufgrund des beim UVS - Wien konkret angefochtenen Bescheides der MA 50 vom erhalten hat (und nur diesen) rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wurde.
Nicht nachvollziehbar ist hingegen das Vorbringen, wonach durch den angeführten UVS - Bescheid die Zahlungen der MA 50 an den Bw. ab Oktober 2004 keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG darstellen und bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies deswegen, weil die Zahlungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 durch den UVS - Bescheid vom zwar die Rechtsgrundlage nicht aber den Charakter einer - in diesem Fall zu Unrecht bezogenen - Wohnbeihilfe verloren haben.
Der für Zeiträume ab April 2005 ausbezahlten Wohnbeihilfe liegen hingegen rechtskräftige Bescheide der MA 50 zugrunde die durch den UVS - Bescheid vom nicht beseitigt wurden bzw. (über Antrag des Bw.) überhaupt erst nach dem UVS Bescheid vom ergangen sind. So wurde dem Bw. etwa laut Mitteilung der MA 50 mit Bescheiden vom und Wohnbeihilfe für den Zeitraum bis bzw. bis zugesprochen.
Die Zahlungen der MA 50 an den Bw. stellen daher trotz des UVS - Bescheides vom eine - allenfalls zu Unrecht bezogene - Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG dar und sind, wie in weiterer Folge noch dargelegt wird, bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge gemäß § 107 Abs. 4 EStG solange zu berücksichtigen als sie nicht vom Bw. zurückgefordert und von diesem auch zurückbezahlt werden. Dies ist gemäß den vorliegenden Unterlagen bis dato nicht geschehen.
Dem Vorbringen des Bw., wonach der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG sowohl rechtlich als auch rechnerisch eindeutig definiert ist und nach § 107 Abs. 10 EStG nur insofern herabgesetzt werden kann, als sich daran etwas maßgeblich verändert ist entgegen zu halten, dass die Erhöhung des Hauptmietzinses von der ein unbeschränkt steuerpflichtiger Hauptmieter betroffen wird, in bestimmten, in § 107 EStG abschließend geregelten Fällen, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein kann. Laut Literatur (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988) und Judikatur (vgl. ) können Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen. Beträge die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, stellen keine außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG dar.
Der Umstand, dass § 107 EStG an § 34 EStG anknüpft hat zur Folge, dass bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge gemäß § 107 Abs. 4 EStG Zuschüsse Dritter, die dem Hauptmieter die Leistung des erhöhten Hauptmietzinses ermöglichen sollen, wie zB Wohnbeihilfen nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder, in Anschlag zu bringen, die Abgeltungsbeträge also entsprechend zu kürzen sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 107 EStG 1988; ).
Wohnbeihilfen nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder sind daher bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge jedenfalls zu berücksichtigen, auch wenn diese zu Unrecht ausbezahlt wurden wobei der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass neben den beispielsweise angeführten Wohnbeihilfen auch alle weiteren Zuschüsse bzw. Beilhilfen - der Caritas, der Jetti Tante oder wem sonst auch immer - vom Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG in Abzug zu bringen sind, wenn und soweit diese den von der Mietzinsbeihilfe erfassten Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters vermindern.
Die vom Bw. vertretene Ansicht, wonach der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG um landesgesetzlich gewährte Wohnbeihilfen bzw. um sonstige Zuschüsse und Beihilfen nicht vermindert werden darf, ist daher nicht zutreffend. Die von der MA - 50 allenfalls zu Unrecht an den Bw. ausbezahlten € 49,92 sind daher bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe jedenfalls zu berücksichtigen.
Das Vorbringen des Bw., wonach der Berechnung des Abgeltungsbetrages gemäß § 107 Abs. 4 EStG eine zu hohe Wohnnutzfläche zugrunde gelegt wurde, ist insoweit berechtigt, als bei der Berechnung die auf die Loggia entfallende Wohnnutzfläche von 5,16 m² nicht hätte berücksichtig werden dürfen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen wieso die verbleibende Wohnnutzfläche von 65,71 m² noch um Wandstärken und die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen zu vermindern wäre, zumal diese laut Mitteilung der Vermieterin X. GmbH in der Wohnnutzfläche von 65,71 m² ohnehin nicht enthalten sind. Der Berufung war in diesem Punkt daher nur teilweise stattzugeben.
Richtig ist, dass das in der Vorschreibung der X. GmbH vom ausgewiesene Entgelt betreffend Wagnisrückstellung (WR) und Eigenkapitalkomponente (WK) von insgesamt € 6,56 einen Bestandteil des Hauptmietzinses darstellt und bei der Bemessung de Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG zu berücksichtigen ist, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattgegeben wird.
Schlüssig und nachvollziehbar ist letztlich auch das Berufungsvorbringen, wonach die an den Bw. allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Wohnbeihilfe nicht in voller Höhe vom Nettoabgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG in Abzug gebracht werden kann, zumal laut Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) außer dem erhöhten Hauptmietzins die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zu leisten ist und der Bw. bei der vom Finanzamt angewandten Berechnungsmethode einen Teil der auf den erhöhten Hauptmietzins entfallenden Umsatzsteuer nicht erhalten würde. Auch in diesem Punkt war der Berufung daher stattzugeben.
Die dem Bw. mit Wirkung vom bis zuzuerkennende Mietzinsbeihilfe berechnet sich unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen daher wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mietzinsbeihilfebisher | Mietzinsbeihilfelt.
BE | |
WR &
EK | 0,00 | 6,56 |
Anuität
2 | 65,61 | 65,61 |
Erh. Beitrg
1 | 25,51 | 25,51 |
Erh. Beitrg
2 | 77,96 | 77,96 |
Hauptmietzins: | 169,08 | 175,64 |
Abzgl.
Wohnbeihilfe (MA 50) | -49,92 | -45,38 |
Abzgl. € 0,33
X 65,71 m² | -23,39 | -21,68 |
Zwischensumme | 95,77 | 108,57 |
Zzgl. 10%
USt. | 9,58 | 10,86 |
Mietzinsbeihilfe | 105,35 | 119,43 |
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Mietzinsbeihilfe Wohnbeihilfe Zuschüsse Dritter Hauptmietzins Abzug Wegfall Bemessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at