Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Berufungsvorentscheidung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/1375-W/07-RS1 | wie RV/0356-S/02-RS2 Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (). |
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der A, vertreten durch Bernd Sykora, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater, 3011 Neu-Purkersdorf, Tullnerbachstraße 92a, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001 entschieden:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - die SJ - stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hatte.
Betriebsgegenstand der Bw war im Streitzeitraum 1998 bis 2001 das Verlegen von Fliesen. Im Rahmen einer die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 BAO wurden von der Bw für Fremdleistungen geltend gemachte Vorsteuerbeträge von der Betriebsprüfung (Bp) (Bp-Bericht vom ) nicht anerkannt.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001 fest, wobei das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 gemäß § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen wurde (Umsatzsteuer-Erstbescheid vom ) und die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom erhob die Bw Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001 vom und mit Schreiben vom ersuchte die Bw ihre Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Nach Aktenlage wurde betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001 keine Berufungsvorentscheidung erlassen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3, § 274) zu erklären, so kann gemäß § 276 Abs 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß Abs 2 leg cit innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (). Wird er vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (zB ; , 99/15/0136) (vgl Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, Tz 26 zu § 276, S 819).
§ 276 Abs 2 BAO normiert ausdrücklich, dass ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur auf Grund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden kann. Voraussetzung eines diesbezüglichen Antrages ist somit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Hat das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung erlassen, kommt dem Antrag eine solche Qualifikation nicht zu. Er ist somit ohne rechtliche Wirkung () und in der Folge zurückzuweisen.
Gemäß § 273 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da im gegenständlichen Berufungsfall von der Abgabenbehörde erster Instanz keine Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 erlassen wurden, ein Vorlageantrag aber unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraussetzt, kommt dem von der Bw als Vorlageantrag bezeichneten Schreiben vom die Qualifikation eines Vorlageantrages iSd § 276 Abs 2 BAO nicht zu. Das in Rede stehende Schreiben der Bw vom ist somit wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vorlageantrag Berufung Berufungsvorentscheidung unabdingbare Voraussetzung Zurückweisung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at