Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.01.2011, RV/0669-L/10

Für in einem EU-Mitgliedstaat geleastes KFZ ist ab 1 Monat ab Einbringung und Verwendung im Bundesgebiet NoVA zu entrichten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Normverbrauchsabgabe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Polizeidienststelle LH hielt am den nunmehrigen Bw. in L (i.d.F. L) an und zeigte ihn gemäß § 82 KFG an, eine Mitteilung erging an die zuständige Finanzbehörde. Diese schrieb mit Bescheid vom die NoVA vor. In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es "zum damaligen Zeitpunkt erlaubt war, ein Auto zu leasen" und der Bw. "derzeit finanziell gesehen nicht in der Lage ist, 24.000,00 € zu zahlen". Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Aus dem Akteninhalt geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Laut "Fahrzeugkaufvertrag" vom erwarb der nunmehrige Bw. einen Pkw, wobei sowohl die Zahlung durch A - i.d.F. A - als auch die Zulassung auf A in Deutschland erfolgte. Aus der Zulassungsbescheinigung des Landratsamts München ist ersichtlich, dass Zulassungsbesitzer A mit Adresse in W, Bayern ist. Tag der ersten Inbetriebnahme war der . Der nunmehrige Bw. ist seit in L, G (i.d.F. G) polizeilich gemeldet (Hauptwohnsitz).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe, wobei nach der am in Kraft getretenen Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999 als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, gilt, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG 1967) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 132/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monates die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Gemäß § 40 Abs. 1 lit. d KFG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 107/2004 gilt im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.

Es ist unbestritten, dass der Bw. seit in L, G polizeilich (Hauptwohnsitz) gemeldet ist. Weiters ist unbestritten, dass das berufungsgegenständliche Kfz vom Bw. mit geleast wurde und die erste Inbetriebnahme mit erfolgte sowie das Kfz mit deutschem Kennzeichen nach Verstreichen eines Monates ab Einbringung ins Bundesgebiet im Inland verwendet wurde. Bei Beachtung des Normzweckes des § 40 Abs. 1 lit. d KFG ist diese Gesetzesstelle auch auf Sachverhalte anzuwenden, die geleasten Fahrzeuge betreffen, zumal sowohl Mietverträge als auch Leasingverträge Bestandverträge sind.

Da nach § 40 Abs. 1 lit. d KFG 1967 im Falle einer Miete eines Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters jedenfalls als dauernder Standort des Fahrzeuges gilt, wäre nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Verwendung des Fahrzeuges ohne inländische Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 nur während eines Monates bzw. im Falle des Vorliegens von entsprechenden Hinderungsgründen nur während eines Zeitraumes von zwei Monaten ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig gewesen. Somit wäre der Bw., der als Leasingnehmer den Nutzen an der Verwendung des berufungsgegenständlichen Fahrzeuges im Bundesgebiet gezogen hat, nach § 82 Abs. 8 iVm. § 40 Abs. 1 lit. d KFG nach Ablauf eines Monates ab der Einbringung des Kfz ins Bundesgebiet, im vorliegenden Fall also ab , verpflichtet gewesen, das Fahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen. Da er dieser Verpflichtung unbestritten nicht nachkam, war NoVA gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 vorzuschreiben. Das Vorbringen, wonach es "zum damaligen Zeitpunkt erlaubt war, ein Auto zu leasen" bringt nichts für die Berufung, da die anzuwendenden Normen ja Sachverhalte auch in Zusammenhang mit Leasingvorgängen regeln. Auch die derzeitige finanzielle Situation, die es dem Bw. nicht ermöglicht, die vorgeschriebene NoVA zu bezahlen, ist nicht geeignet eine Stattgebung der Berufung zu bewirken, da die finanzielle Lage des jeweiligen Abgabepflichtigen als entscheidungswesentliches Tatbestandsmerkmal nicht in den anzuwendenden Normen enthalten ist. Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 40 Abs. 1 lit. d KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at