zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 06.04.2009, RV/0464-G/08

Keine Differenzzahlung, wenn keine Haushaltszugehörigkeit und keine überwiegende Kostentragung.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0131 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0476-G/10 erledigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0464-G/08-RS1
Wenn für ein Kind, welches in Ungarn beim Kindesvater haushaltszugehörig ist, keine überwiegende Kostentragung durch die Kindesmutter erfolgt, besteht auch kein Anspruch auf die Differenzzahlung im Sinne des § 4 Abs. 6 FLAG 1967.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau DI X in XY, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde durch das Finanzamt Graz-Stadt festgestellt, dass der Sohn D seit September 2003 die Hauptschule in Budapest besucht und bei seinem Vater lebt, der auch die Familienbeihilfe für seinen Sohn bezogen hat.

Die Berufungswerberin ist ungarische Staatsbürgerin und hatte die Familienbeihilfe für den Sohn bis Februar 2007 in Österreich bezogen. Im Schreiben vom gab die Berufungswerberin unter Punkt 3. an, dass bezüglich der Unterhaltszahlung eine mündliche Vereinbarung bestehe und dass sie seit September 2003 Alimente in Höhe von 60.- Euro bezahle. Dies ist der gleiche Betrag, den auch der Vater bis 2003 an sie bezahlt habe.

Das Finanzamt Graz-Stadt forderte die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum bis mit Bescheid vom zurück. Als Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass kein Anspruch bestehe, weil kein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Mit Schreiben vom brachte die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu aus, dass sie nicht gewusst habe, dass der Vater des Kindes die Familienbeihilfe in Ungarn bezogen habe und wenn er sie diesbezüglich informiert hätte, hätte sie die Differenzzahlung beantragt. Ihr Nettogehalt betrage nur 1.500.- Euro und sie muss auch den zweiten studierenden Sohn unterstützen, sodass sie den rückgeforderten Betrag nicht zurückzahlen könne.

Das Finanzamt erließ mit eine abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies in der Begründung darauf, dass unbestritten ist, dass D seit September 2003 in Ungarn die Schule besucht und bei seinem Vater im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Die Wiedergabe der weiteren umfangreichen Begründung der Berufungsvorentscheidung erscheint nicht zweckmäßig, da sie der Berufungswerberin ohnehin bekannt ist.

Die Berufungswerberin stellte mit Schriftsatz vom den Antrag, die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen und begründete diesen wie folgt:

Hiermit stelle ich zur Berufungsvorentscheidung vom zur Berufung gegen den Bescheid vom , mit welcher die Berufung gegen die vollständige Rückforderung der Familienbeihilfe für meinen Sohn vom September 2003 bis Februar 2007 abgewiesen wurde, in offener Frist den Antrag,

die Berufung gegen den bekämpften Bescheid der sachlich zuständigen Abgabenbehörde (UFS) zweiter Instanz zur Erledigung vorzulegen und erneuere den

Antrag,

den bekämpften Bescheid wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Differenzzahlung der Familienbeihilfe für meinen Sohn zu gewähren und damit nur den Betrag in Höhe der ungarischen Familienleistung zurückzufordern.

Weiters ersuche ich um die Aussetzung der Einhebung bis zur Rechtskraft des Bescheides.

1. Sachverhalt

Die Berufungswerberin und ihr Sohn waren vor dem Beitritt Ungarns zur EU rechtmäßig niedergelassen, seither genießen sie Niederlassungsfreiheit gem. EG-V. Die Berufungswerberin ist erwerbstätig.

Die Berufungswerberin ist obsorgeberechtigte Mutter des mj. Kindes D, dessen Eltern eine Vereinbarung gem. § 177 Abs. 2 ABGB getroffen haben, in wessen Haushalt sich das Kind vorwiegend aufhalten wird. Nach dieser Vereinbarung ist das Kind bei der Mutter haushaltszugehörig. Die Berechtigung zum Bezug von Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 2 FLAG wird von der belangten Behörde selbst eingeräumt.

Beweis: Vereinbarung gem. § 177 ABGB

Im Fall der doppelten Anspruchsberechtigung entsteht gem. § 4 Abs. 2 und 3 Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in der Höhe der Differenz der ausländischen und der österreichischen Familienbeihilfe. Gem. der VO (EWG) 1408/71 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, idgF, Stammfassung ABI. L 149 vom , S. 2-50 ) sind Unionsbürger gleichgestellt. Zuvor war durch die VO (EG) 859/2003 (Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, ABI. L 124 vom , S. 1-3) die materielle Gleichstellung der rechtmäßig aufhältigen Berufungswerberin jedenfalls seit dem gewährleistet.

2. Materielle Rechtswidrigkeit

In der gegenwärtigen Fassung des FLAG wird Familienbeihilfe für Personen nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit gewährt, wenn

• sie sich gem. §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig im Inland aufhalten ( § 3 Abs. 1 und 2 FLAG),

• der Anspruchsberechtigte seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat (§ 2 Abs. 8 FLAG), und

• die Kinder sich nicht ständig im Ausland aufhalten (§ 5 Abs. 3 FLAG).

Dabei wird die Gewährung einer Ausgleichszahlung gem. § 4 Abs. 2 explizit nicht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 3). Im vorliegenden Sachverhalt sind die Voraussetzungen zur Gewährung der Ausgleichszahlung erfüllt:

Die Berufungswerberin ist in Österreich niedergelassen und ist zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt. Das mj. Kind hat durch den Schulbesuch den Hauptwohnsitz in Österreich nicht aufgegeben, s. dazu die Erkenntnis des VwGH 2001/05/0935 (VwGHE 2001/05/0935 vom , VwSlg 15712 A/2001) vom mwN.

Es ist auch notorisch bekannt, dass die Finanzämter umgekehrt ausländischen Studierenden regelmäßig vorhalten, der auch rechtmäßige Aufenthalt zu Ausbildungszwecken würde keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen begründen.

Unbeschadet davon wäre auch unter der Annahme, der Bezug von Familienbeihilfe wäre nicht gerechtfertigt, gem. § 4 Abs. 2 die Ausgleichszahlung zu leisten. Die Interpretationen der VO (EWG) 1408/71, es gäbe eine "vorrangige Verpflichtung" des Aufnahmestaates, ist

• weder dem Art. 73 der VO zu entnehmen,

• noch ist er von Relevanz, da ausschließlich die Rückforderung des Differenzbetrags Gegenstand der Berufung ist.

Die Wiedergabe der Bestimmung scheint verzichtbar, da die belangte Behörde den text selbst richtig einfügt, allerdings ihren Gehalt nicht zu erkennen scheint.

Gem. Art. 76 leg. cit. ruhen Ansprüche aus dem anderen Mitgliedstaat explizit nur bis zur Höhe des im anderen Mitgliedstaat anfallenden Betrags (Hervorhebung durch den Verfasser):

Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.

Die Gewährung der Ausgleichszahlung ist damit rechtlich erforderlich.

3. Formelle Rechtswidrigkeit

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

In der entsprechenden Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage ist klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Gemäß regelmäßiger Judikatur des VwGH kann ein Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel i S d § 42 Abs. 2 Z 3 AVG darstellen. Ein Hinweis auf die europarechtlichen Bestimmungen, deren Gehalt verkannt oder ohne Zusammenhang zu Wortlaut und Erwägungsgründen fehlinterpretiert wird, kann der behördlichen Begründungspflicht nicht entsprechen.

Im gegenwärtigen Bescheid wurde in keiner logisch nachvollziehbaren Weise ausgeführt, worin die belangte Behörde eine sachliche Begründung für die Annahme sieht, der Mittelpunkt der Lebensinteressen würde nicht in Österreich liegen - unabhängig von der Irrelevanz dieser Frage.

Das Unvermögen, die europarechtlichen Bestimmungen in ihrem Sinn zu verstehen, wäre ggf. nach dienst- und strafrechtlichen Normen zu prüfen.

Es ist also festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid mangels ausreichender Begründung der behördlichen Entscheidung auch mit formeller Rechtswidrigkeit belastet ist.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Nach dessen Abs. 4 besteht weiters kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Im vorliegenden Fall sind nicht nur die Bestimmungen des FLAG 1967, sondern auch die der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zu beachten.

Nach deren Artikel 1 Buchstabe f) gilt als "Familienangehöriger" jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat der Begriff "Familienangehöriger" die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird.

Nach Artikel 73 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Artikel 76, der Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen, regelt, bestimmt:

Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Berufungswerberin unter der Voraussetzung, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend zum Unterhalt für ihr Kind beigetragen hat, die österreichische Familienbeihilfe grundsätzlich auch dann zusteht, wenn sich das Kind ständig im Gemeinschaftsgebiet aufhält.

Ob eine überwiegende Kostentragung in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Sinn vorliegt, hängt nach herrschender Auffassung (vgl. z.B. ) davon ab, wie hoch die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum waren und in welchem Ausmaß im selben Zeitraum von der unterhaltspflichtigen Person Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet wurden. Die Abgabenbehörde hat auf Grund der sie treffenden Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Aufgabe, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten festzustellen oder, sollte eine konkrete Feststellung nicht möglich sein, im Wege einer Schätzung festzulegen und diesen Kosten sodann die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen. Nur so lässt sich beurteilen, ob die Unterhaltskosten tatsächlich überwiegend getragen wurden.

Im vorliegenden Fall erklärte die Berufungswerberin, dass sie 60,00 Euro an Alimentationsleistung für den Sohn D dem Kindesvater in Ungarn überweise. Ihr Nettoverdienst beträgt laut eigenen Angaben 1.500 Euro monatlich.

Unter www.help.gv.at ist Folgendes zum Kindesunterhalt angeführt:

Allgemeines zur Unterhaltshöhe

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.).

Grundsätzlich gilt die Regel: Je höher das Einkommen des jeweiligen Elternteils, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Der Elternteil muss bemüht sein, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungstheorie bzw. Anspannungsgrundsatz).Versucht ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Alimenten zu entziehen, indem er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen.

Beim Bedarf des Kindes wird zwischen Regelbedarf und Sonderbedarf unterschieden.

Zum Regelbedarf des Kindes gehören beispielsweise:

Unterkunft Nahrungsmittel Bekleidung Unterricht und Erziehung Freizeitgestaltung Taschengeld

Zum Sonderbedarf eines Kindes zählen außergewöhnliche Bedürfnisse, die über den Regelbedarf hinausgehen (z.B. eine Zahnregulierung, soweit die Kosten nicht von der Krankenkasse gedeckt sind, Spitalskosten, Kosten für psychotherapeutische Behandlung).

Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens:

Bei unselbstständig Erwerbstätigen (Arbeitern und Arbeiterinnen, Angestellten und Beamten bzw. Beamtinnen) ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird auf 12 Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn ausschlaggebend. Bei größeren Schwankungen im Einkommen ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen.

Im Falle der Arbeitslosigkeit stellt die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage dar. Der oder die Arbeitslose erhält zusätzlich einen Familienzuschlag, wenn er bzw. sie zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen wesentlich beiträgt und für den Angehörigen bzw. die Angehörige ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser bzw. diese kein Arbeitseinkommen erzielt, das im Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Berechnung der Unterhaltshöhe:

Für die Berechnung des Kindesunterhaltes wurden von der Rechtssprechung folgende Prozentsätze festgelegt:

Berechnung der Unterhaltshöhe Alter des Kindes Prozentsatz

0 bis 6 Jahre 16 % des monatlichen Nettoeinkommens

6 bis 10 Jahre 18 % des monatlichen Nettoeinkommens

10 bis 15 Jahre 20 % des monatlichen Nettoeinkommens

ab 15 Jahren 22 % des monatlichen Nettoeinkommens

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:

Unterhaltshöhe für mehrere Unterhaltsberechtigte für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 % für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 % für den Ehegatten oder die Ehegattin je nach eigenem Einkommen zwischen 0 und 3 %

Zur Unterhaltshöhe bzw. dem überwiegenden Unterhalt wird festgestellt, dass sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2004 ein monatlicher Nettoverdienst von 1.406,36 Euro, für das Jahr 2005 ein monatlicher Nettoverdienst von 1.637,29 Euro und für das Jahr 2006 in monatlicher Nettoverdienst von 1.878,37 Euro ergibt. Für das Jahr 2007 wurde noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.

Damit hatte die Berufungswerberin nach den oben zitierten heranzuziehenden Rechtsvorschriften dem Grunde nach in Österreich keinen Anspruch auf Familienleistungen, da der überwiegende Unterhalt (für Kinder von 10 bis 15 Jahre 20% vom Nettoeinkommen minus 2% für eine weitere Unterhaltsverpflichtung) von ihr nicht geleistet wird.

Daran kann auch die Vereinbarung über die Haushaltszugehörigkeit vom nichts ändern, da es nach der Aktenlage klar ersichtlich ist, dass D im strittigen Zeitraum beim Vater in Ungarn haushaltszugehörig war und dieser daher auch zu Recht die ungarische Familienbeihilfe bezogen hat.

Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (, ÖStZB 1997, 715), die für den Zeitraum des Berufungsbegehrens unbestrittenermaßen in Ungarn gelegen war.

Wenn nunmehr aber fest steht, dass die Berufungswerberin die Kosten des Unterhaltes ihres Sohnes nicht (überwiegend) trägt, müsste für das Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967, nämlich Haushaltszugehörigkeit bei der Berufungswerberin gegeben sein.

Dazu wäre nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 und der Rechtsprechung Voraussetzung, dass der Sohn mit der Berufungswerberin bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Im vorliegenden Berufungsfall steht jedoch fest, dass sich der Sohn der Berufungswerberin über einen fest stehenden Zeitraum von vier Jahren nicht im Haushalt der Berufungswerberin aufgehalten hat. Weiters kann im gegenständlichen Fall nicht von einer einheitlichen Wirtschaftsführung ausgegangen werden, da die Aufwendungen für den Sohn zum überwiegenden Teil vom Kindesvater durch die Haushaltsführung getragen werden.

Im gegenständlichen Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 zur Anwendung kommen kann, da bei einem Zeitraum von vier Jahren, in welchem der Sohn vom Kindesvater betreut und versorgt wird, nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Wohnung die Rede sein kann. Daran ändern auch allfällige Besuche im Haushalt der Berufungswerberin während der Ferien nichts, da diese von Vornherein nur auf bestimmte Zeit angelegt waren und zeitlich in keinem Verhältnis zur auswärtigen Unterbringung stehen (vgl. ; ; ).

Zu bemerken ist noch, dass die vom Finanzamt Graz-Stadt zugesandten Familienstandsbescheinigungen (E 401) für die Gewährung von Familienleistungen für die Jahre 2003 bis 2007 nur von der Berufungswerberin ausgefüllt wurden, aber die unter Punkt 8 geforderte Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde nicht erfolgt ist.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Sohn der Berufungswerberin weder bei ihr haushaltszugehörig war, noch die Kosten des Unterhaltes für ihren Sohn von ihr (überwiegend) getragen wurden, weshalb sie bereits nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und somit keinen Anspruch auf Differenzzahlung (§ 4 Abs.6 FLAG 1967) hat.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at