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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.06.2005, RV/0171-L/04

Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsgebühren bei bestrittenem Eintritt der Abgabenvollstreckbarkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH in XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom betreffend Pfändungsgebühren 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist beim Finanzamt B seit 1991 unter anderem zur Körperschaftsteuererhebung steuerlich erfasst. Anfang März 2003 bestand auf ihrem dortigen Abgabenkonto uv ein Rückstand von € 1.786,71, der sich einerseits aus nicht entrichteten KöSt-Vorauszahlungen für 4-6/2002 (fällig ), 7-9/2002 (fällig ), 1-3/2003 (fällig ) je iHv. € 437,-- und 10-12/2002 () iHv. € 439,-- und andererseits aus unberichtigten Pfändungsgebühren und Barauslagen aufgrund von Vollstreckungshandlungen am (€ 8,74 und € 0,51), (€ 13,22 und € 0,51) und (€ 13,22 und € 0,51) zusammensetzte.

Mit Eingabe vom ersuchte die Berufungswerberin für die Entrichtung dieses Abgabenrückstandes um Bewilligung von Ratenzahlungen und für die bis Jahresende 2003 noch fällig werdenden Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2003 (€ 437,-- am ), 7-9/2003 (€ 437,-- am ) und 10-12/2003 (€ 439,-- am ) gleichzeitig um Stundung bis . Mit dem Zahlungserleichterungsgesuch wurde auch ein Abgabentilgungsplan vorgelegt, der folgende jeweils am 15. des Monats zu entrichtenden Ratenzahlungen vorsah: Mai, Juni und Juli 2003 je € 150,--, August 2003 € 350,--, September 2003 € 200,--, Oktober 2003 € 350,--, November und Dezember 2003 je € 300,-- sowie Jänner und Februar 2004 je € 500,--.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt diesem Zahlungserleichterungsansuchen dahin gehend statt, dass für den Zeitraum Mai 2003 bis Jänner 2004 Ratenzahlungen jeweils in antragsgemäßer Höhe bewilligt wurden, und für Februar 2004 eine Abschlusszahlung von € 1.086,71 festgelegt wurde. Für Mai, Juni und Juli 2003 wurden die bewilligten Raten in der Folge termingerecht und auch in bescheidmäßiger Höhe entrichtet.

Am stellte die Berufungswerberin beim Finanzamt unter Begründung, dass innergemeinschaftlich neue Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtige Waren erworben würden, einen Antrag auf Zuteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID- bzw. ATU-Nummer). Da die Berufungswerberin bis dahin aktenkundig keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hatte, nahm das Finanzamt diese Antragstellung zum Anlass für Erhebungen über deren tatsächliches Betätigungsfeld. Dabei konnte jedoch am Firmensitz trotz mehrmaliger Versuche niemals jemand angetroffen werden. Der erhebende Beamte nahm deshalb am mit dem Geschäftsführer der Berufungswerberin telefonisch Kontakt auf und teilte diesem mit, dass dem Unternehmen noch am selben Tag ein Fragebogen (Verf 24) zur Darlegung der Tätigkeit, Umsätze, Gewinne etc. zugesendet und nach dessen Beantwortung unverzüglich eine UID-Nummer vergeben werde. Diesen übermittelten Fragebogen retournierte die Berufungswerberin in der Folge nicht, die Geschäftsleitung teilte im gegebenen Zusammenhang mit Telefax vom jedoch mit, dass die abverlangten Gesellschaftsdaten großteils ohnehin amtsbekannt wären. Angaben zu den Jahresumsätzen bzw. zu eventuellen Gewinnen der Gesellschaft könnten deshalb nicht gemacht werden, weil dies hellseherische Fähigkeiten erfordern würde. Anlässlich dieser Eingabe urgierte die Berufungswerberin erstmals auch die Zuteilung der beantragten UID-Nummer und brachte vor, dass ihr im Juli 2003 infolge bisheriger behördlicher Untätigkeit bereits ein Autogeschäft entgangen, und dadurch ein finanzieller Schaden von € 3.500,-- entstanden wäre. Da diese entgangenen Einnahmen für die Entrichtung der monatlichen Ratenzahlungen vorgesehen gewesen wären, könne der "vereinbarte" Abgabentilgungsplan künftig nicht mehr eingehalten werden. Am erhielt die Berufungswerberin sodann eine ATU-Nummer.

Für August 2003 ging am Abgabenkonto der Berufungswerberin am zwanzigsten des Monates anstatt der bescheidmäßig festgelegten Rate von € 350,-- nur eine Teilzahlung von € 150,-- ein. Mit diesem Terminverlust erlosch die Zahlungserleichterungsbewilligung vom . In weiterer Folge gingen am rückständigen Abgabenkonto bis Mitte Februar 2004 (ursprünglich bewilligter Zufristungszeitraum) noch folgende Zahlungen ein: und je € 150,--, € 100,--, € 1.150,--, € 150,--, € 150,-- und € 1.150,--.

Am wurde für die Berufungswerberin ein Rückstandsausweis ausgestellt und damit der aufgrund der Zahlungserleichterungsbewilligung eingeräumt gewesene Zahlungsaufschub beendet. Mit Bescheid selben Datums wurden der Berufungswerberin für die Dauer des aufrecht gewesenen Zahlungsaufschubes auch Stundungszinsen von € 73,94 vorgeschrieben.

Am fertigte das Finanzamt für die Rechtsmittelwerberin erneut einen Rückstandsausweis über vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Gesamthöhe von € 2.199,71 aus. Betroffen davon waren im Einzelnen die KöSt-Vorauszahlungen 10-12/2002 iHv. € 422,25, 1-3/2003, 4-6/2003 und 7-9/2003 je iHv. € 437,--, 10-12/2003 iHv. € 439,-- und die rückständigen Pfändungsgebühren sowie Barauslagen aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen vom Dezember 2002 und Jänner 2003 je iHv. € 13,22 und € 0,51. Zur zwangsweisen Einbringung dieser vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten wurde gleichzeitig auch ein Vollstreckungsauftrag erlassen.

Mit Faxeingabe vom legte die Rechtsmittelwerberin gegen den vorgenannten Stundungszinsenbescheid Berufung ein. Gleichzeitig stellte sie in diesem Rechtsmittelschriftsatz auch ein neues Ratengesuch für den Zeitraum bis , das sich aufgrund des Umfanges der angebotenen Raten (insgesamt € 3.600,-- in den Monaten Dezember 2003 bis Dezember 2004 und im Jänner 2005 eine Abschlusszahlung in Höhe des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Abgabenrückstandes) sowohl auf den im Antragstellungszeitpunkt gegebenen Abgabenrückstand von € 2.273,65 als auch auf die im Verlauf des beantragten Zahlungserleichterungszeitraumes erst fällig werdenden Abgaben bezog. Es umfasste damit unter anderem auch die mit Rückstandsausweis vom für vollstreckbar erklärten Abgabenschuldigkeiten von gesamt € 2.199,71.

Diesem Ratenansuchen wurde mit Bescheid vom keine Folge gegeben und die Zahlungserleichterungswerberin deshalb aufgefordert, den bei Antragstellung bereits fällig gewesenen Abgabenbetrag von € 2.199,71 sofort und die noch nicht fällig gewesenen Abgaben von € 96,49 (Stundungszinsen vom und Vollstreckungskosten vom ) binnen Nachfrist bis am zu entrichten. Dagegen wurde am berufen und nach abweisender Berufungsvorentscheidung ein Berufungsvorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Mit Berufungsentscheidung (RV/cd/04) gleichdatiert wie diese Entscheidung gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid auch zweitinstanzlich keine Folge.

Am unternahm das Finanzamt auf Grundlage des Rückstandsausweises vom bei der Berufungswerberin einen Vollstreckungsversuch, der jedoch erfolglos verlief, weil die Geschäftsräumlichkeiten verschlossen waren. Von dieser Amtshandlung wurde die Vollstreckungsschuldnerin durch Zurücklassen einer Verständigung am Firmensitz in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, bis beim Finanzamt vorzusprechen. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dass diese in der Folge beim Finanzamt vorstellig geworden wäre.

Mit Bescheid vom wurden der Berufungswerberin für die Vollstreckungsmaßnahme vom eine 1%-ige Pfändungsgebühr von € 2.199,71 in Höhe von € 22,-- und ein Barauslagenersatz in Höhe von € 0,55 (gesamt € 22,55) vorgeschrieben, und im Bescheidspruch darauf hingewiesen, dass diese Exekutionskosten bereits fällig waren.

Dagegen wurde am ebenfalls "Widerspruch" (gemeint offensichtlich Berufung) erhoben und aus nachfolgenden Gründen ersatzlose Aufhebung des Vollstreckungskostenbebescheides beantragt: Die vorgeschriebene Pfändungsgebühr entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und erweise sich als reiner Willkürakt der Abgabenbehörde, weil die Einschreiterin bis Ende 2003 ohnehin allen Ratenzahlungsverpflichtungen gemäß Vereinbarung entsprochen hätte. Außerdem hätte die Verzögerungen bei Entrichtung der vereinbarten Raten nicht sie, sondern allein das Finanzamt zu verantworten. Hätte dieses die Vergabe der beantragten UID-Nummer nicht verschleppt, dann wären der Einschreiterin Einnahmen aus dem Autogeschäft vom Juli 2003 im Umfang von € 3.500,-- nicht entgangen und damit sämtliche Abgabenschulden längst getilgt worden. Ohne das beschriebene behördliche Verschulden wäre es somit weder zu Vollstreckungshandlungen noch zur Vorschreibung entsprechender Exekutionsgebühren gekommen. Es könne nicht angehen, dass der Einschreiterin von der Abgabenbehörde zuerst ein Schaden zugefügt und ihr dann auch noch Vollstreckungskosten in Rechnung gestellt würden. Sollte an der strittigen Gebührenvorschreibung festhalten werden, werde die Einschreiterin ihrerseits mit Schadenersatzforderungen aus dem entgangenen Autogeschäft im Umfang von 50% des dadurch erlittenen finanziellen Ausfalls aufrechnen. Bedenklich erscheine auch, dass die am festgesetzte Vollstreckungsgebühr laut Bescheid bereits am fällig gewesen sein sollte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt dieser Berufung keine Folge. Der Rechtsmittelwerberin wären am (richtigerweise ) zur Abstattung ihres damaligen Abgabenrückstandes Ratenzahlungen gewährt worden. Diese Zahlungserleichterungsbewilligung wäre infolge zu niedriger Ratenzahlung für August 2003 (€ 150,-- anstatt € 350,--) durch Terminverlust erloschen. Nach Ausfertigung eines Exekutionstitels wären sodann sämtliche für die Vornahme von Exekutionsmaßnahmen gesetzlich geforderten Voraussetzungen gegeben gewesen. Die Pfändungsgebühr sei als reine Amtshandlungsgebühr auch im Falle Nichtantreffens des Vollstreckungsschuldners zu entrichten. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides stehe damit auch nicht entgegen, dass die Amtshandlung vom wegen Nichtantreffens der Berufungswerberin ergebnislos verlaufen wäre.

Dagegen wurde am wiederum "berufen", damit inhaltlich ein Antrag auf Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und beantragt, die strittigen Exekutionsgebühren zu "erlassen", jegliche Exekutionsmaßnahmen gegen die Einschreiterin einzustellen und den diesbezüglich zugrunde liegenden Exekutionstitel aufzuheben. Im konkreten Vorlageantrag wurde das bisherige Rechtsmittelvorbringen vom aufrecht gehalten und ergänzend dazu auf den Inhalt der Berufung gegen den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid vom verwiesen. In dieser Rechtmitteleingabe waren die finanzbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen vom Dezember 2003 von der Berufungswerberin aus denselben Gründen wie im gegenständlichen Berufungsverfahren als völlig unbegründet dargestellt worden. Außerdem erklärte diese darin, mit 50% des ihr durch behördliches Verschulden entstandenen Schadens im Ausmaß von € 1.750,-- gegen die offenen Abgabenforderungen der Jahre 2003 und 2004 aufzurechnen.

Die Vollstreckungsgebührenberufung wurde in der Folge antragsgemäß dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Sie ist Gegenstand dieser Entscheidung. Anhand der Kontoabfrage zu Steuernummer uv ist ersichtlich, dass derzeit die KöSt-Vorauszahlungen 4-6/2004 mit € 70,20, 10-12/2004 mit € 439,-- sowie 1-3/2005 und 4-6/2005 je mit € 437,-- rückständig sind. Die am (erfolglos) in Vollstreckung gezogenen KöSt-Vorauszahlungen 10-12/2002 (€ 422,25), 1-3/2003 (€ 437,--), 4-6/2003 (€ 437,--), 7-9/2003 (€ 437,--) und 10-12/2003 (€ 439,--) sowie die Pfändungsgebühren und Barauslagen 2002 () und 2003 () je iHv. € 13,22 und € 0,51 sind nicht mehr rückständig. Sie wurden durch die bereits zuvor bezifferten Saldozahlungen vom , , , und nach Ausfertigung des Exekutionstitels vom und auch nach vorgenommener Vollstreckungshandlung zur Gänze getilgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) ist ein über Abgaben ausgestellter Rückstandsausweis Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und dessen zwingenden Inhalt regelt die Bundesabgabenordnung. Nach § 229 BAO ist über vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten als Grundlage für die Einbringung ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).

Dem § 226 erster Halbsatz BAO zufolge sind nicht der Selbstberechnung unterliegende Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind vor zwangsweiser Einbringung gemäß § 227 Abs. 1 BAO grundsätzlich einzumahnen. Eine Mahnung ist unter anderem dann nicht erforderlich, insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben wurde (§ 227 Abs. 4 lit. c erster Halbsatz BAO) oder es sich um Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) handelt (§ 227 Abs. 4 lit. g BAO).

Für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung hat der Abgabenschuldner gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten (wird an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur ein Prozent vom abgenommenen Geldbetrag). Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt 7,20 Euro. Die Pfändungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (§ 26 Abs. 2 AbgEO). Außer der Pfändungsgebühr hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen (§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO). Die Gebühren und Auslagenersätze nach Absatz 1 und 3 leg. cit. werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös (§ 51 AbgEO) beglichen werden (§ 26 Abs. 5 AbgEO).

Berufungsgegenständlich wurden der Rechtsmittelwerberin am für die am erfolglos verlaufene Vollstreckungshandlung Exekutionsgebühren im Gesamtbetrag von € 22,55 vorgeschrieben, die sich einerseits aus der 1%-igen Pfändungsgebühr von der in Vollstreckung gezogen gewesenen Abgabenschuld (€ 2.199,71) im Betrag von € 22,-- und andererseits aus Barauslagen iHv. € 0,55 zusammensetzten. Mit gegenständlicher Berufung werden diese angelasteten Vollstreckungskosten nicht wegen Erfolglosigkeit der Amtshandlung vom infolge Nichtantreffens der Vollstreckungsschuldnerin, sondern vielmehr deshalb bekämpft, weil nach Ansicht der Einschreiterin im Berufungsfall schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme von finanzbehördlichen Exekutionsmaßnahmen nicht vorgelegen wären. Inhaltlich wird damit für die vom Rückstandsausweis vom und von der Vollstreckungsmaßnahme vom betroffenen Abgabenschuldigkeiten (gesamt € 2.199,71) schon der Eintritt der Vollstreckbarkeit bestritten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Berufungswerberin am für den gesamten damaligen Abgabenrückstand (€ 1.786,71) sowie für die im Jahr 2003 noch fällig gewordenen KöSt-Vorauszahlungen des zweiten, dritten und vierten Quartals 2003 Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen für den Zeitraum bis bewilligt, für einen Teil dieser zahlungserleichterungsbetroffenen Abgabenschuldigkeiten am aber Einbringungsmaßnahmen eingeleitet worden wären. Dieses Vorgehen und damit auch die entsprechend festgesetzten Exekutionsgebühren erwiesen sich laut Berufungsvorbringen anlassgegenständlich deshalb als rechtswidrig, weil für die Nichteinhaltung einzelner Ratenzahlungstermine nicht die Berufungswerberin, sondern das Finanzamt selbst verantwortlich zu machen wäre. Außerdem wären die "vereinbarten" Ratenzahlungsverpflichtungen bis Ende 2003 betragsmäßig ohnedies erfüllt worden.

Die Rechtsmittelwerberin stellt mit ihren Ausführungen gar nicht in Abrede, dass es im Zusammenhang mit der im März 2003 eingeräumten Zahlungserleichterungsbewilligung bei Entrichtung der Augustrate zu einer Abweichung vom Ratenbescheid gekommen ist, weil am anstatt der festgelegten Rate von € 350,-- lediglich eine Teilzahlung von € 150,-- geleistet wurde. Sie macht für diesen teilweisen Zahlungsausfall aber allein die Abgabenbehörde erster Instanz verantwortlich, weil sich diese bei Vergabe der am beantragten UID-Nummer ungebührlich lange Zeit gelassen und sie dadurch im Juli 2003 ein Autogeschäft der Berufungswerberin und folge dessen auch die entsprechenden Einnahmen, die für die Ratenzahlungen eingeplant gewesenen wären, vereitelt hätte. Bei unverzüglicher Zuteilung der ATU-Nummer wäre die gesamte Steuerschuld bereits im Juli 2003 aus den Einnahmen dieses Autogeschäftes beglichen worden. Mit Vollstreckungskosten verbundene Exekutionsschritte wären diesfalls gar nicht angefallen.

Mit diesen Einwendungen zeigt die Berufungswerberin ebenso wie mit ihrem Vorbringen, dass die vereinbarten Ratenzahlungen im Jahresschnitt 2003 ohnedies geleistet worden wären, jedoch aus nachstehenden Gründen insgesamt keine Rechtswidrigkeit für den am über vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten von € 2.199,71 ausgestellten Rückstandsausweis, für die darauf basierende Vollstreckungshandlung vom und die hierfür vorgeschriebenen Exekutionsgebühren auf. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Dem § 212 Abs. 2 zweiter Halbsatz BAO zufolge besteht die Wirkung einer solchen Zahlungserleichterungsbewilligung in einem Zahlungsaufschub für die bescheidbetroffenen Abgabenschuldigkeiten.

Mit der am für die Entrichtung der im damaligen Abgabenrückstand von € 1.786,71 enthalten gewesenen Abgabenschuldigkeiten (KöSt-Vorauszahlungen für 4-6/2002 v. € 437,--, 7-9/2002 v. € 437,--, 10-12/2002 v. € 439,-- und 1-3/2003 v. € 437,-- sowie Pfändungsgebühren und Barauslagen vom v. € 8,74 und € 0,51, vom v. € 13,22 und € 0,51 und vom v. € 13,22 und € 0,51) und die Entrichtung der noch nicht fällig gewesenen Köst-Vorauszahlungen des zweiten (€ 437,--), dritten (€ 437,--) und vierten (€ 439,--) Quartals 2003 erteilten Ratenbewilligung kam es für diese Abgabenschuldigkeiten aufgrund oben zitierter Bestimmungen zum Zahlungsaufschub. Da § 230 Abs. 5 BAO normiert, dass bei bewilligter Zahlungserleichterung Einbringungsmaßnahmen für die vom Zahlungserleichterungsbescheid betroffenen Abgabenschuldigkeiten während der Dauer dieses Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, waren für die von der Ratenbewilligung betroffenen Abgabenschuldigkeiten mit Rücksicht auf diese Bestimmung Vollstreckungsmaßnahmen infolge Hemmung der Einbringung vorerst unzulässig. Im Zusammenhang mit einer solchen Einbringungshemmung ordnet § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO weiter an, dass im Falle, dass eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust) erlischt, Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig sind. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

Aus dem Gesetzeswortlaut "erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung" ergibt sich unmissverständlich, dass Zahlungserleichterungsbewilligungen bei Zutreffen einer der gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen zwingendex lege, also ohne behördliches Zutun, erlöschen (Ritz, BAO² § 212 Rz 20). Für den Eintritt dieser Rechtsfolge ist es dabei gleichgültig, ob es zum Terminverlust wegen Nichteinhaltung eines Zahlungstermines aufgrund Nichtentrichtung, verspäteter oder zu niedriger Entrichtung einer Ratenzahlung kommen ist. Da der zitierte Gesetzeswortlaut im Übrigen nur objektive Tatbestandsmerkmale aufweist, erhellt daraus weiters, dass subjektive Umstände, die zum Terminverlust geführt haben, für den Eintritt der genannten Rechtsfolge unerheblich sind. Bei Zutreffen der im § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erlischt eine Zahlungserleichterungsbewilligung somit unabhängig davon, weshalb der Zahlungserleichterungswerber einen Zahlungstermin oder eine Bescheidbedingung nicht eingehalten hat, und ob ihn daran ein Verschulden traf oder nicht. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich damit aber der Einwand der Berufungswerberin, dass für die Nichteinhaltung des bewilligten Ratenplanes gegenständlich nicht sie, sondern das Finanzamt verantwortlich gewesen wäre, nicht als zielführend. Solche Umstände finden im Wortlaut des § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO nämlich keine Deckung und sind daher nicht dazu angetan, im Berufungsfall trotz des am wegen zu niedriger Ratenzahlung eingetretenen Terminverlustes vom Weiterbestand der erteilten Zahlungserleichterung auszugehen. Es ist vielmehr - wie schon die Erstbehörde zu Recht erkannt hat - davon auszugehen, dass aufgrund bescheidabweichender, zu niedriger Ratenzahlung für August 2003 der Tatbestand des § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO verwirklicht wurde, und dass die am gewährte Ratenbewilligung infolge dieses Terminverlustes mit Ablauf des ex lege erloschen ist (Ritz, BAO² § 212 Rz 19).

Wenngleich aus vorstehenden Gründen für diese Entscheidung ohne rechtliche Relevanz, sei an dieser Stelle doch angemerkt, dass sich die von der Einschreiterin im Zusammenhang mit der Vergabe der UID-Nummer gegenüber dem Finanzamt erhobenen Schuldvorwürfe aufgrund der vorliegenden Aktenlage im Übrigen auch als unberechtigt erweisen. Zum einen war es im Hinblick auf die im § 115 BAO normierte amtswegige Ermittlungspflicht keinesfalls unzulässig bzw. gesetzwidrig, dass die Erstbehörde aus Anlass der Zuteilung der beantragten ATU-Nummer Erhebungen zur damals aktenmäßig nicht eindeutig dokumentiert gewesenen Tätigkeit der Berufungswerberin durchführte. Zum anderen ist diesen Schuldzuweisungen entgegen zu halten, dass die Rechtsmittelwerberin selbst weder in ihrem Antragsschreiben auf Vergabe einer UID-Nummer vom noch in weiterer Folge im Verlauf des Juli 2003 beim Finanzamt eine rasche Antragserledigung wegen anstehender Geschäfte bzw. erwarteter Einnahmen urgiert, sondern sie die Abgabenbehörde erst nach dem behauptungsgemäß im Juli 2003 gescheiterten Autogeschäft mit Eingabe vom von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt hat. Selbst anlässlich des Telefonates zwischen dem Erhebungsbeamten des Finanzamtes und dem Geschäftsführer der Berufungswerberin am , bei dem letztgenannter von der Zusendung eines Fragebogens und der Notwendigkeit der Darlegung der Unternehmensdaten vor Vergabe der UID-Nummer informiert worden war, und dabei ebenfalls Gelegenheit zur Urgenz gehabt hätte, hat der Vertreter aktenkundig nicht auf eine rasche Zuteilung der UID-Nummer wegen anstehender Geschäfte gedrängt. Schließlich ist diesen Rechtsmitteleinwänden auch noch entgegen zu setzen, dass die Berufungswerberin den ihr unmittelbar nach dem besagten Telefonat übermittelten Fragebogen letztlich unbeantwortet gelassen, sie darauf selbst erst mit Schreiben vom reagiert und dabei erstmals den erlittenen Geschäftsentgang releviert hat. Bei solcher Sachlage und mit Rücksicht darauf, dass die bescheidmäßig bewilligten Ratenzahlungen im Wesentlichen auch den von der Zahlungserleichterungswerberin bereits im März 2003 selbst beantragten Teilzahlungen entsprachen, vermag die Berufungsbehörde die gegenüber dem Finanzamt erhobenen Schuldvorwürfe daher nicht zu teilen. Es ist danach nämlich insbesondere nicht ersichtlich, anhand welcher Anhaltspunkte die Erstbehörde bei Zuteilung der beantragten ATU-Nummer eine insbesondere wegen Einhaltung der bewilligten Zahlungserleichterung besonders dringliche Antragserledigung erkennen hätte können bzw. müssen.

Wie bereits oben ausgeführt führt das Erlöschen einer Zahlungserleichterungsbewilligung infolge Terminverlustes dazu, dass ab diesem Zeitpunkt Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld grundsätzlich wieder zulässig sind. Da der Terminverlust berufungsgegenständlich auf der Nichteinhaltung eines Ratenzahlungstermines und nicht auf anderen Umständen gründete, war diesfalls auf § 230 Abs. 5 dritter Satz BAO nicht Bedacht zu nehmen. Es war damit die Ausfertigung eines Rückstandsausweises schon ohne vorherige Verständigung des Abgabepflichtigen vom Terminverlust und ohne Abwarten der diesfalls gesetzlich vorgesehenen Zweiwochenfrist zulässig. Laut Aktenlage hat das Finanzamt für die Berufungswerberin am einen Rückstandsausweis ausgestellt und damit den Terminverlust vom faktisch wahrgenommen (Ritz, BAO² § 212 Rz 20 und § 229 Rz 6). Da § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO anordnet, dass der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung im Fall eines Terminverlustes erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt, endete damit im Berufungsfall der Zahlungsaufschub für die ratenbescheidbetroffenen Abgabenschuldigkeiten tatsächlich am . Damit standen der zwangsweisen Einbringung der ursprünglich von der Zahlungserleichterung umfassten Abgabenschuldigkeiten, soweit diese bereits fällig und noch nicht entrichtet waren, fortan Vollstreckungshindernisse nach der Bundesabgabenordnung nicht mehr entgegen.

Aus der im § 230 Abs. 5 BAO enthaltenen Wortfolge "...sind Einbringungsmaßnahmen zulässig..." ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Falle des Erlöschens einer Zahlungserleichterungsbewilligung infolge Terminverlustes die Vornahme von Einbringungsmaßnahmen für die vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuldigkeiten ins Ermessen der Abgabenbehörde stellt. Bei dieser Ermessensentscheidung hat sich die Behörde stets in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen ist diese Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Unter Billigkeit wird dabei regelmäßig das berechtigte Parteiinteresse an der Abstandnahme von Exekutionshandlungen und unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben verstanden. Vorliegend gelangte das Finanzamt nach Abwägung dieser Interessenslagen und mit Rücksicht auf den Aktenstand zur Auffassung, die bei der Berufungswerberin bereits Ende des Jahres 2002 bzw. Anfang des Jahres 2003 begonnenen und durch die Zahlungserleichterungsbewilligung vom März 2003 für den aushaftenden Abgabenrückstand unterbrochen gewesenen Einbringungsmaßnahmen nach Beendigung des Zahlungsaufschubes gemäß § 212 BAO und Wegfall der Einbringungshemmung nach § 230 Abs. 5 BAO wiederum fortzusetzen. Wenn sie damit im Berufungsfall Zweckmäßigkeitsüberlegungen Vorrang gegenüber Billigkeitserwägungen eingeräumt hat, so war dies keinesfalls gesetzwidrig, weil anhand der Aktenlage festzustellen gewesen ist, dass das Abgabenkonto der Berufungswerberin letztmalig im März 2002 ausgeglichen war, die Berufungswerberin in der Begründung ihres Ratenansuchens vom März 2003 selbst auf die beengte finanzielle Lage und nur erschwert mögliche Entrichtung der laufend anfallenden Mindestkörperschaftsteuern hingewiesen hatte, und anhand des Abgabenkontos überdies ersichtlich war, dass für September und Oktober 2003 trotz selbst beantragter Raten von € 200,-- bzw. € 350,-- nur Teilzahlungen von je € 150,-- geleistet worden waren, und für November 2003 trotz angebotener Ratenzahlung von € 300,-- überhaupt kein Zahlungseingang erfolgt war.

Ausgehend von dieser Faktenlage fertigte das Finanzamt daher am erneut einen Rückstandsausweis über vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 2.199,71 nunmehr verbunden mit einem entsprechenden Vollstreckungsauftrag (§ 5 Abs. 3 AbgEO) aus. Diese für vollstreckbar erklärte Abgabenschuld beinhaltete ausschließlich vorerst zahlungserleichterungs- und schließlich vom Terminverlust betroffene, bereits fällige und nicht entrichtete Abgaben, nämlich die noch teilweise rückständige KöSt-Vorauszahlung 10-12/2002 (fällig am ) iHv. € 422,25, die Pfändungsgebühren und Barauslagen 2002 (fällig am ) und 2003 (fällig am ) je iHv. € 13,22 und € 0,51, die Köst-Vorauszahlung 1-3/2003 (fällig ) iHv. € 437,--, die KöSt-Vorauszahlung 4-6/2003 (fällig ) iHv. € 437,--, die KöSt-Vorauszahlung 7-9/2003 (fällig ) iHv. € 437,-- und die KöSt-Vorauszahlung 10-12/2003 (fällig ) iHv. € 439,--. Da diese Abgabenschuldigkeiten bei jeweiliger Fälligkeit nicht entrichtet worden waren, und die für sie aufgrund Ratenbewilligung vom ausgelöste Einbringungshemmung im Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Rückstandsausweises wegen Erlöschens dieser Zahlungserleichterung infolge Terminverlustes und Beendigung des Zahlungsaufschubes mit Rückstandsausweis vom nicht mehr aufrecht war, lag für sie insgesamt daher Vollstreckbarkeit vor.

Damit stellte der Rückstandsausweis vom , der außer dem ausdrücklichen Vollstreckbarkeitsvermerk für die Abgabenschuld von € 2.199,71 auch alle sonstigen Inhaltserfordernisse des § 226 BAO enthält, zweifellos einen gesetzmäßigen Exekutionstitel für die bei der Berufungswerberin in der Folge am erfolglos versuchte Exekutionshandlung dar. Da der Rückstandsausweis nur als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren dient, war er mangels entsprechender gesetzlicher Regelung der Vollstreckungsschuldnerin auch nicht zuzusenden (). Ebenso waren die darin für vollstreckbar erklärten Abgabenschuldigkeiten berufungsgegenständlich vor Vornahme der Vollstreckungshandlung mit Hinweis auf die bereits eingangs zitierten Bestimmungen des § 227 Abs. 4 lit. c erster Halbsatz und lit. g BAO auch nicht einzumahnen, weil es sich dabei ausschließlich um ursprünglich zahlungserleichterungs- und nachfolgend vom Terminverlust betroffene Abgaben und bei einem Teil (Pfändungsgebühren und Barauslagen) außerdem um Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO handelte (Ritz, BAO² § 227 Rz 10).

Bei der am auf Grundlage des rechtmäßigen Exekutionstitels vom in Aussicht genommenen Vollstreckungshandlung konnte am Firmensitz der Berufungswerberin niemand angetroffen werden, so dass sie letztlich ergebnislos verlief. Nach § 24 Abs. 2 AbgEO sind Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist vom Vollstrecker in der Niederschrift über die Vollstreckungshandlung (§ 21 AbgEO) festzuhalten. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass das Vollstreckungsorgan aus Anlass der Amtshandlung vom eine entsprechende Verständigung von diesem erfolglosen Vollstreckungsversuch am Geschäftssitz der Berufungswerberin zurückgelassen hat. Diese Amtshandlung entsprach damit auch im Hinblick auf § 24 Abs. 2 AbgEO dem Gesetz ().

Sie war im Übrigen auch nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungswerberin zwischen Ausfertigung des Rückstandsausweises und Vornahme dieser Vollstreckungshandlung am erneut ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, und dieses unter anderem auch den vollstreckbaren Abgabenrückstand von € 2.199,71 mit umfasst hat. Gemäß § 230 Abs. 3 BAO wird die Abgabeneinbringung durch Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens (§ 212 Abs. 1 BAO) nämlich nur dann zwingend gehemmt, wenn dieses rechtzeitig, also noch vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht wurde. Eine solche einbringungshemmende Wirkung kam diesem in weiterer Folge am abweislich erledigten Ratenansuchen aber jedenfalls im Hinblick auf die am in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuldigkeiten von gesamt € 2.199,71 nicht mehr zu. Diese Antragstellung vom erfolgte nämlich erst, nachdem für sämtliche der im Rückstandsausweis vom aufgegliederten Abgabenschuldigkeiten sowohl die Fälligkeit bereits eingetreten als auch der Zahlungsaufschub aufgrund vorangegangener Zahlungserleichterung per bereits beendet war. § 230 Abs. 4 BAO sieht zwar vor, dass die Abgabenbehörde auch im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO verspäteten Zahlungserleichterungsansuchen vollstreckungsaufschiebende Wirkung zuerkennen kann; Von der Anwendung dieser Bestimmung wurde berufungsgegenständlich aber aktenkundig nicht Gebrauch gemacht. Damit sind der Zulässigkeit der Vollstreckungshandlung vom für den vollstreckbaren Abgabenrückstand von € 2.199,71 auch die Bestimmungen des § 230 Abs. 3 und Abs. 4 BAO nicht wirksam entgegen gestanden.

Wenn der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Exekutionsmaßnahme und der dafür vorgeschriebenen Vollstreckungsgebühren auch entgegen gehalten wird, dass den vereinbarten Ratenzahlungsverpflichtungen im Jahr 2003 in Summe ohnedies entsprochen worden wäre, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass die Berufungswerberin nach dem Terminverlust vom August 2003 weiterhin saldowirksamen Zahlungen auf das rückständige Abgabenkonto geleistet und sie dadurch bis Mitte Februar 2004 in Summe den bescheidmäßig festgelegten Ratenzahlungen entsprochen hat. Da es infolge dieses Terminverlustes aber bereits mit Ablauf des wegen Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO zum Erlöschen der Ratenbewilligung und gleichzeitig damit wieder zur Zulässigkeit von Einbringungsmaßnahmen gekommen ist, standen sämtliche nach diesem Zeitpunkt, außerhalb förmlich aufrechter Zahlungserleichterung getätigten Zahlungen jedenfalls aus Sicht des § 212 BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 5 erster Satz BAO Vollstreckungshandlungen grundsätzlich nicht entgegen. Insoweit es durch diese nach Terminverlust und noch vor Ausstellung des Exekutionstitels vom geleisteten Saldozahlungen ( iHv. € 150,-- und iHv. € 150,--) zu Tilgungen für die ursprünglich von der Zahlungserleichterung betroffenen Abgabenschuldigkeiten gekommen ist, fand dies gegenständlich aber ohnehin dadurch Berücksichtigung, dass der konkrete Rückstandsausweis nur tatsächlich noch aushaftend gewesene, fällige Abgabenschuldigkeiten umfasste, und damit auch nur für diese die anschließende Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde. Soweit die in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuldigkeiten (€ 2.199,71) aufgrund solcher Saldozahlungen allerdings erst nach Ausfertigung des Rückstandsausweises vom getilgt wurden, hatte dies aber keinen Einfluss mehr auf die Rechtmäßigkeit des zeitlich davor ausgestellten Exekutionstitels. Infolge der Zahlungen vom (€ 100,--), (€ 1.150,--), (€ 150,--), (€ 150,--) und (€ 1.150,--) kam es mit Wirksamkeit vom somit zwar unbestritten zur restlosen Tilgung für die am vollstreckbar gewesenen Abgabenschuldigkeiten von gesamt € 2.199,71, die Rechtmäßigkeit des bereits vor diesen Zahlungen ausgestellten Exekutionstitels wie auch die Zulässigkeit der darauf basierenden Vollstreckungshandlung vom blieben davon aber unberührt.

In der am gegen den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid vom erhobenen Berufung gab die Einschreiterin wegen des ihr behauptungsgemäß im Juli 2003 im Ausmaß von € 3.500,-- entstandenen Vermögensnachteiles eine Aufrechnungserklärung dahingehend ab, dass sie aus dem Titel des Schadenersatzes eine Forderung in Höhe von € 1.750,-- (50%) gegen die ihr gegenüber bestehenden Abgabenforderungen der Jahre 2003 und 2004 geltend machte. Im gegenständlichen Vollstreckungskostenverfahren wurde im Berufungsvorlageantrag vom ausdrücklich auf diese Berufung vom Bezug genommen und damit das Vorbringen im Zahlungserleichterungsverfahren auch in das gegenständliche Rechtsmittelverfahren rezipiert. Damit ist aus Anlass dieser Berufungsentscheidung auch zu prüfen, ob dieser Aufrechnungserklärung vom im vorliegenden Berufungsfall allenfalls Entscheidungsrelevanz zukommt. Dies träfe nur dann zu, wenn es aufgrund dieser Aufrechnungserklärung noch vor Ausfertigung des Rückstandsausweises vom tatsächlich zu einer Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch Kompensation gekommen wäre, für die laut Exekutionstitel vom aber die Vollstreckbarkeit festgestellt wurde. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und insbesondere anhand der ausgewiesenen Abgabengebarungsdaten ergibt sich kein Hinweis, dass das Finanzamt dieser Aufrechnungserklärung bislang entsprochen hätte. Damit war die Erstbehörde aus nachfolgenden Gründen auch im Recht: Abgabenschuldigkeiten können außer durch die im § 211 BAO vorgesehenen Entrichtungsarten grundsätzlich auch durch Kompensation (§ 1438 ABGB) entrichtet werden. Die Aufrechenbarkeit von Forderung und Gegenforderung setzt außer der Richtigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und dem Nichtvorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Aufrechnungsverbotes auch voraus, dass Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen (Ritz, BAO² § 211 Rz 16 ff; SWK 1981, A V 1). Eine solche wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind (; ). Außerdem ist § 1441 zweiter Satz ABGB zu beachten, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden kann, als die Gegenforderung an dieselbe Staatskasse zu leisten ist. Die Rechtsmittelwerberin hat mit der konkreten Kompensationserklärung eine (im Übrigen nicht rechtskräftig festgestellte) Schadenersatzforderung gegen den ihr gegenüber bestehenden öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch geltend gemacht. Da Schadenersatzforderungen zivilrechtliche und Abgabenforderungen öffentlich-rechtliche Ansprüche darstellen, für die jeweils verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind, fehlt es diesen beiden Fordernungen für eine Aufrechenbarkeit schon an der vorgenannten Liquidität. Weiters steht ihrer Kompensationszulässigkeit auch die Anordnung des § 1441 zweiter Satz ABGB entgegen. Damit erweist sich die im Exekutionstitel vom als vollstreckbar ausgewiesene Abgabenschuld und folge dessen auch die davon gemäß § 26 Abs. 1 lit. a BAO bemessene Pfändungsgebühr auch unter dem Blickwinkel dieses Berufungseinwandes nicht als rechtswidrig.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vollstreckungshandlung vom aufgrund Rechtmäßigkeit des ihr zugrunde gelegenen Rückstandsausweises vom und der darin als vollstreckbar erklärten Abgabenschuld v. € 2.199,71 zulässig gewesen ist. Wenn das Finanzamt der Einschreiterin daher aus Anlass der Amtshandlung vom mit gegenständlich angefochtenem Bescheid eine Pfändungsgebühr von dieser in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuld im gesetzlichen Ausmaß von € 22,-- sowie den Ersatz der Barauslagen von € 0,55 vorgeschrieben hat, so stand dies aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen insgesamt im Einklang zur Rechtsordnung. Von einer Kostenvorschreibung war gegenständlich auch nicht deshalb abzusehen, weil für die am erfolglos vorgenommene Vollstreckungshandlung schon von vorne herein eine objektive Untauglichkeit anzunehmen gewesen wäre. Da von der Berufungswerberin ab Mai 2003 Zahlungen auf das rückständige Abgabenkonto geleistet wurden, konnte bei Ausfertigung des Vollstreckungsauftrages berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die in Aussicht genommene Exekutionsmaßnahme auch einen Einbringungserfolg zeitigen werde. Was schließlich den Berufungseinwand zur Fälligkeit der angelasteten Exekutionsgebühren betrifft, genügt es, an dieser Stelle auf die bereits eingangs zitierte Bestimmung des § 26 Abs. 5 AbgEO hinzuweisen ().

Von der Rechtsmittelwerberin wurde im Vorlageantrag unter anderem auch ein Antrag auf Einstellung des konkreten Vollstreckungsverfahrens gestellt. Über diesen Antrag hat jedoch nicht die Berufungsbehörde aus Anlass dieser Entscheidung über den angefochtenen Exekutionsgebührenbescheid, sondern das Finanzamt als (Exekutions)Titelbehörde zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird dazu aber angemerkt, dass die vom Rückstandsausweis vom umfassten vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten (€ 2.199,71) - wie schon oben dargelegt - infolge der nach Ausfertigung dieses Exekutionstitels eingegangenen Saldozahlungen vollständig getilgt wurden. Diese Zahlungen stellen im Hinblick auf die genannte Vollstreckungsschuld daher anspruchsaufhebende Tatsachen im Sinne des § 12 AbgEO dar. Da diese anspruchsaufhebenden Umstände zeitlich erst nach der am zulässigerweise gesetzten Vollstreckungshandlung eintraten, bleiben die bereits davor aufgelaufenen und schon mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme am fällig gewordenen Exekutionskosten davon jedoch unberührt (; Liebeg, Abgabenexekutionsordnung § 16 Rz 3). Der Vollstreckungsgebührenbescheid vom erweist sich damit aus obigen Entscheidungsgründen insgesamt als rechtmäßig. Die dagegen erhobene Berufung war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 227 Abs. 4 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Pfändungsgebühr
Rückstandsausweis
Vollstreckbarkeit
Einwendung gegen Exekutionstitel
anspruchsaufhebende Tatsachen
erfolglose Vollstreckungshandlung
Terminverlust
Erlöschen einer Zahlungserleichterung
Hemmung der Einbringung
Verweise




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