OGH vom 10.04.2013, 1Nc32/13s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 1/13s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers G*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, die sich unter anderem auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Handlungen bzw Unterlassungen von Organen des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz stützt.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Steyr legte die Akten mit der Anregung einer Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen (RIS Justiz RS0053097), wie etwa das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ( Schragel , AHG 3 , Rz 255; RIS Justiz RS0050123 [T1]).
Da die Voraussetzungen für eine Delegierung nach den Behauptungen des Antragstellers erfüllt sind, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
Fundstelle(n):
SAAAC-93402