Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.05.2007, RV/0538-W/07

Wiederaufnahme von mit rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Mietzinsbeihilfenverfahren.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0538-W/07-RS1
Die Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den in der Mietzinsbeihilfensache ergangenen Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO für den Zeitraum bis entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Dem Bw. wurde mit Bescheiden vom für die Zeiträume bis bzw. bis eine monatliche Mietzinsbeihilfe von € 119,81 zugesprochen. Die Bescheide wurden dem Bw zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom wurde dem Bw. für den Zeitraum bis eine monatliche Mietzinsbeihilfe von € 54,24 zugesprochen. Gegen den Bescheid hat der Bw. am berufen. Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Mit Schreiben vom teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass mit der Berufungsvorentscheidung vom alle reklamierten Mängel gesetzeskonform saniert wurden, weshalb er auf ein Rechtsmittel dagegen verzichte. Dem Schreiben vom lag ein mit datierter Antrag auf Wiederaufnahme der Mietzinsbeihilfenbescheide vom und in Verbindung mit der Berufungsvorentscheidung bei.

Im Wiederaufnahmeantrag führt der Bw. aus, dass ihm monatliche Mietzinsbeihilfe mit Bescheiden

  • vom für bis von 119,81 Euro

    • vom für bis von 119,81 Euro

    • vom in Verbindung mit Berufungsvorentscheidungvom für bis von 99,88 Euro

zugesprochen worden sei.

Aufgrund neu hervorgekommener, dem Antragsteller durch einen am zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (in weiterer Folge UVS) bekannt gewordener, Tatsachen werde innerhalb der gemäß § 303 Abs. 2 BAO festgesetzten dreimonatigen und somit bis offen stehenden Frist zu den vorbezeichneten Bescheiden ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b. BAO eingebracht.

Die gegenständlichen Bescheide seien (inklusive der Berufungsvorentscheidung aufgrund des im Begleitschreiben zu diesem Antrag dazu abgegebenen Rechtsmittelverzichtes) in Rechtskraft erwachsen und sei daher ein Rechtsmittel dagegen nicht mehr zulässig (Wiederaufnahmevoraussetzung gemäß § 303 Abs. 1 BAO).

In der den gegenständlichen Bescheiden zugrunde liegenden Berechnung der Mietzinsbeihilfe sei eine vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 (in weiterer Folge MA 50), gewährte Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (in weiterer Folge WWFSG) in Höhe von 49,92 Euro monatlich berücksichtigt und in Abzug gebracht worden.

Zufolge des UVS - Bescheides vom stehe dem Bw. diese Wohnbeihilfe seit nicht mehr zu.

Damit seien neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen, die bisher ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und im gegenständlichen Verfahren im Spruch zu anders lautenden Bescheiden geführt hätten.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen seien bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe zu berücksichtigen und sei die Mietzinsbeihilfe vom bis 31. Dezember2007 (bei ansonsten gleich gebliebenen Anspruchsdaten) neu zu berechnen wie folgt:


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Einbehaltener Anhebungsbetrag monatlich
98,50
Bisher einbehaltener HMZ der Wohnung monatlich
65,61
Einbehaltener HMZ Gemäß § 45 MRG
164,11
abzüglich Wohnbeihilfe (MA 50)
0,00
abzüglich 0,33 Euro je m² X 65,71 m²
-21,68
Zwischensumme
142,43
zuzüglich 10% USt
14,24
Monatlicher Abgeltungsbetrag
156,67

Die bisher mit 70,87 m² angenommene Wohnnutzfläche sei insofern unzutreffend als darin 5,16 m² Loggia enthalten sei, wie dem aktenkundigen Mietvertrag und den aktenkundigen Mietaufschlüsselungen (m²-Schlüssel) zu entnehmen sei. Die Differenz sei zwar nur geringfügig (1,71 Euro), bei einem monatlichen Haushaltsbudget von 401,61 Euro besitze jedoch jeder Cent finanzielles Gewicht.

Der Auszahlungsbetrag beziehe sich auf den sich aus der Abänderung abzüglich bisher geleisteter Zahlungen zugunsten des Bw. ergebenden Differenzbetrages


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Zeitraum
BISHER mtl.
NEU
DIFF
MONATE
NACHZLG
01.10. -
119,81
156,67
36,86
3
110,58
01.01. -
119,81
156,67
36,86
12
442,32
01.01 -
54,24
156,67
102,33
1
102,33
Differenz (per dato) insgesamt
655,23

und werde um Überweisung der Differenz auf das zur Mietzinsbeihilfe aktenkundige Girokonto des Bw. ersucht.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme war ein UVS - Bescheid vom beigelegt. Mit diesem Bescheid wurde der Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Magistrates des Stadt Wien vom betreffend Wohnbeihilfe für den Zeitraum bis keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass der Antrag des Bw. auf Gewährung einer Wohnbeihilfe vom abgewiesen wurde.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bw. mitgeteilt, dass zufolge des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom unstrittig sei, dass dem Bw. die Wohnbeihilfe für den Zeitraum bis zu Unrecht zuerkannt wurde. In einem wurde der Bw. ersucht die nachfolgenden Fragen zu beantworten bzw. die noch erforderlichen Unterlagen nachzureichen:

Aufgrund der beim Finanzamt aufliegenden Bescheide der MA 50 sei dem Bw. eine Wohnbeihilfe ab bis (Bescheid vom ) und ab bis (Bescheid vom ) jeweils im Ausmaß von monatlich € 49,92 gewährt worden. In diesem Zusammenhang werde der Bw. ersucht, bekanntzugeben:

  • ob er für den Zeitraum April 2005 bis September 2005 ebenfalls die Gewährung der Wohnbeihilfe bei der MA 50 beantragt habe?

  • ob ihm für diesen Zeitraum eine Wohnbeihilfe zuerkannt und ausbezahlt worden sei? Wenn ja, in welcher Höhe?

  • ob die Wohnbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis Jänner 2006 durchgehend an ihn zur Auszahlung gebracht worden sei? (monatlich in Höhe von € 49,92?)

  • ob die gewährte Wohnbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005, zufolge der UVS - Entscheidung, von ihm zurückgefordert worden sei?

  • ob eine (ev.) für den Zeitraum April 2005 bis Jänner 2006 gewährte Wohnbeihilfe ebenfalls von ihm zurückgefordert worden sei?

Wenn ja, werde um Vorlage der Rückforderungsbescheide ersucht.

  • ob er die zu Unrecht gewährte Wohnbeihilfe bereits an die MA 50 zurückbezahlt habe?

Wenn ja, werde um die Vorlage der Einzahlungsbelege ersucht.

Am ist beim Finanzamt eine mit datierte Anfragebeantwortung, Antragsergänzung und Berichtigung eingelangt. In dieser führt der Bw. aus:

  • dass er für den Zeitraum April 2005 bis September 2005 die Gewährung der Wohnbeihilfe bei der MA 50 beantragt habe.

  • dass ihm für diesen Zeitraum eine Wohnbeihilfe von monatlich 49,92 Euro zuerkannt und ausbezahlt worden sei.

  • dass für den Zeitraum Oktober 2004 bis Jänner 2006 durchgehend eine monatliche Mietzinsbeihilfe von 49,92 Euro an ihn ausbezahlt worden sei.

  • dass die gewährte Wohnbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005, zufolge der UVS - Entscheidung, bis dato nicht von ihm zurückgefordert worden sei.

  • dass die für den Zeitraum April 2005 bis Jänner 2006 gewährte Wohnbeihilfe bis dato ebenfalls nicht von ihm zurückgefordert worden sei.

  • dass er die zu Unrecht gewährte Wohnbeihilfe bis dato nicht an die MA 50 zurückbezahlt habe.

Ergänzend führt der Bw. aus, dass die Fragen des Finanzamtes terminologisch in der Art gestellt seien, dass sie eine JA/NEIN Antwort erzwingen, die jedoch nicht geeignet sei, eine rechtlich hinreichende und den Sachverhalt ausleuchtende Antwort zu gewährleisten. Deswegen sowie im Hinblick auf die aus den Fragen des Finanzamtes erkennbare Rechtsansicht werde der Wiederaufnahmeantrag vom hinsichtlich seiner Begründung sowie einer notwendigen Erläuterung der vorstehend beantworteten Fragen entsprechend ergänzt.

Zu den Fragen sei festzuhalten, dass vom Antragsteller von der ersten Antragstellung im Jahr 2000 an bereits aktenkundig gemacht worden sei, dass und in welcher Höhe er jeweils Wohnbeihilfe seitens der MA 50 bezogen habe. An der Rechtsgrundlage für diese gewährte Wohnbeihilfe habe sich erst durch den aktenkundigen UVS - Bescheid etwas geändert. Da der Bescheid mit Ausstellung vom - also erst sechs Jahre nach der ersten Antragstellung - datiere, sei vor diesem Zeitpunkt sowohl die Antragstellung als auch die Gewährung der Wohnbeihilfe durch die MA 50 gemäß der gegenständlichen jahrelang bestehenden Antrags- und Spruchpraxis durch Gewährung einer stets unverändert gebliebenen Wohnbeihilfe von 49,92 Euro monatlich - wahrheitsgemäß - dargestellt.

Es entspreche wohl unstrittig sowohl den Rechtsgesetzen als auch jenen der Logik, dass der seitens des UVS ergangene und ex tunc wirkende Bescheid erst frühestens ab Ausstellungsdatum bzw. ab dessen Kenntnisnahme habe gewürdigt werden können, weshalb im gegenständlichen Mietzinsbeihilfenverfahren zu diesem Zeitpunkt fristgerecht ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei.

Mit dem UVS - Bescheid vom sei den aufgrund der erstinstanzlichen Bescheide (MA 50) zugesprochenen Zahlungen rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen, womit rechtlich keine Wohnbeihilfe der MA 50 im Sinne des WWFSG vorliege. Eine Darstellung der rechtlichen Auswirkungen dieses Umstandes könne hier nur laienhaft und rechtlich nicht erschöpfend erfolgen, da der Bw. kein Rechtsgelehrter sei, die kargen Mittel der Sozialhilfe einen Rechtsbeistand unleistbar machen würden und Verfahrenshilfe (erst) im Falle einer allenfalls nötigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zugesprochen werden könne.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bedeute diese ex tunc Wirkung des den erstinstanzlichen Bescheid der MA 50 abändernden UVS - Bescheides, dass der Rechtszustand zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und seine Abänderung durch den UVS so zu betrachten sei, als ob der abgeänderte erstinstanzliche Bescheid von Anfang an in der abgeänderten Form erlassen worden wäre und sohin die bei der MA 50 beantragte Wohnbeihilfe als von Anfang an abgelehnt gelte.

Welche Zahlungen also auch immer die MA 50 an den Bw. geleistet habe oder nicht und rückfordern möge oder nicht und tatsächlich rückbezahlt werden oder nicht, aufgrund des UVS - Bescheides sei Faktum, dass es sich dabei rechtlich jedenfalls um keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG gehandelt habe, was somit ebensowenig einen für das gegenständliche Mietzinsbeihilfenverfahren relevanten Rechtsvorgang darstelle, wie es dies bei jeder anderen

karitativen Wohnbeihilfe - der Caritas, der Jetti Tante oder wem sonst auch immer - der Fall wäre, sofern diese mit keiner sich aus dem WWFSG ergebenden Rechtsgrundlage im Zusammenhang stehe.

Die dem Wiederaufnahmeantrag vom zugrunde liegenden Bescheide würden in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem UVS - Bescheid vom stehen, indem in diesen Bescheiden von der Annahme ausgegangen worden sei, der Antragsteller beziehe eine auf der Rechtsgrundlage einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG beruhende Wohnbeihilfe der MA 50. Diese Annahme habe sich nachträglich aufgrund des UVS - Bescheides als unzutreffend erwiesen.

Es sei daher aufgrund des Wiederaufnahmeantrages im gegenständlichen Mietzinsbeihilfenverfahren die Frage der Mitzinsbeihilfe seitens des Finanzamtes neu zu beurteilen und neu zu berechnen, wobei von der (neuen) Rechtslage auszugehen sei, dass dem Bw. seitens der MA 50 jedenfalls keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG gewährt worden sei.

Neu hinzugekommen sei der noch nicht aktenkundig gemachte Umstand, dass aufgrund der kürzlich erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gemäß BGBl. II 296/2006 vom von bisher 1,39 ab auf 1,46 Euro/m² auch die dem Antragsteller vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ab entsprechend angehoben werden, womit die beantragte Mietzinsbeihilfe ab im folgenden Umfang zu gewähren sei.


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Einbehaltener Anhebungsbetrag monatlich
103,47
Bisher einbehaltener HMZ monatlich
65,61
Einbehaltener HMZ Gemäß § 45 MRG
169,08
abzüglich 0,33 Euro je m² X 65,71 m²
-21,68
Zwischensumme
147,40
zuzüglich 10% Umsatzsteuer
14,74
Monatliche Mietzinsbeihilfe
162,14

Im Schreiben vom führt der Bw. weiters aus, dass die Feststellung des Finanzamtes im ersten Absatz des Vorhaltes vom , wonach die Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO für den Zeitraum bis beantragt worden sei, hinsichtlich des Zeitraumes unzutreffend sei.

Der Beginn datiere sich richtig mit und sei offenbar mit dem diesbezüglichen Bescheiddatum verwechselt worden.

Das Ende datiere sich richtig mit und sei offenbar mit dem Ende des Auszahlungsantrages verwechselt worden, wobei sich der Auszahlungsantrag nur auf Nachzahlungen und damit zwangsläufig nur bis zum Zeitpunkt der Stellung des Auszahlungsantrages erstrecken könne, bis zu welchem - unzutreffend verkürzte - Beihilfen bereits ausbezahlt und fällig gewesen seien.

Der Auszahlungsantrag erstrecke (und verlängere sich folgelogisch jeweils) auf jenen Gesamtzeitraum, für welchen unrichtig verkürzte Beihilfen ausbezahlt wurden (und aufgrund des offenen Verfahrens künftig noch werden).

Der Wiederaufnahmeantrag erstrecke sich (unverrückbar) auf den beantragten Zeitraum bis und beziehe sich - wie dem Wiederaufnahmeantrag vom entnommen werden könne - auf die diesem Zeitraum zugrunde liegenden Bescheide

  • vom für bis mtl. 119,81 Euro

    • vom für bis mtl. 119,81 Euro

    • vom in Verbindung mit Berufungsvorentscheidungvom für bis mtl. 99,88 Euro

Die - aus Sicht eines hohen Finanzbeamten vielleicht unverständliche - mühsame Strittigkeit um eine Bagatelle von lediglich 49,92 Euro stelle für den arbeitslosen 60-jährigen Bw. eine essentielle Größe dar, umso mehr als sich sein Mietaufwand seit Anfang des Jahres von 392,03 um 36,34 auf 428,37 Euro erhöht habe und von der Sozialhilfe nach Abzug der Fixkosten nur mehr 96,29 Euro für Essen, dass seien 3,21 (!) täglich verblieben. Es werde daher ungeachtet der "Bagatelle" um sorgfältige Prüfung und Würdigung der vorgebrachten Rechtsargumente sowie nunmehr umgehende antragsgemäße Erledigung ersucht.

Dem Schreiben vom war eine Mitteilung der Hausverwaltung an den Bw. betreffend die Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge per und eine Vorschreibung für das 4. Quartal 2006 beigelegt.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom abgewiesen. Die Abweisung wurde wie folgt begründet:

Es stehe unzweifelhaft fest, dass dem Bw., aufgrund seiner Anträge auf Gewährung der Wohnbeihilfe und der dazu von der MA 50 erlassenen Bescheide, eine Wohnbeihilfe gemäß § 20 - 25 WWFSG und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung in Höhe von monatlich € 49,92 für den Zeitraum bis zuerkannt und bis dato laufend ausbezahlt worden sei.

Folglich handle es sich bei der mit Bescheiden zuerkannten und ausbezahlten Wohnbeihilfe unmissverständlich um eine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG.

Unstrittig sei, zufolge des UVS - Bescheides vom , dass die mittels Bescheid der MA 50 vom für den Zeitraum bis gewährte Wohnbeihilfe, zu Unrecht zuerkannt worden sei.

Eine Rückforderung, der für den Zeitraum bis gewährten Wohnbeihilfe, sei durch die MA 50 nicht erfolgt.

Werden Wohnbeihilfen gewährt (zum Beispiel Förderungen durch ein Bundesland nach der landesgesetzlichen Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung) so sei die Wohnbeihilfe (netto) grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen, wenn sie sich auch auf den von der Mietzinsbeihilfe erfassten Hauptmietzins erstrecke.

Da die mit Bescheiden der MA 50 im Sinne des WWFSG gewährte Wohnbeihilfe bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen sei, sei wie im Spruch zu entscheiden.

Gegen den Bescheid vom hat der Bw. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Wiederaufnahmeantrages vom sowie der mit Schriftsatz vom eingebrachten Antragsergänzung durch:

  • Zuerkennung einer monatlichen Mietzinsbeihilfe in Höhe von 156,67 Euro für den Zeitraum bis

  • Zuerkennung einer monatlichen Mietzinsbeihilfe in Höhe von 162,14 Euro für den Zeitraum bis und

  • Nachzahlung des sich dadurch zur im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich ausbezahlten Mietzinsbeihilfe insgesamt ergebenden Differenz auf das aktenkundige Girokonto des Bw.

gestellt.

In der Berufung wurde ausgeführt, dass dem Antrag vom auf Verlängerung der Gewährung von Mietzinsbeihilfe in der (bis dahin zugesprochenen) Höhe von 119,81 Euro mit Bescheid vom durch Verkürzung der Beihilfe auf 54,24 Euro monatliche teilweise entsprochen worden sei.

Der nach rechtlicher und rechnerischer Prüfung wegen rechtswidriger Verkürzung dagegen eingebrachten Berufung habe das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom durch Anhebung der zugesprochenen Mietzinsbeihilfe von 54,24 auf 99,88 Euro monatlich stattgeben.

Den aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen dazu eingebrachte Wiederaufnahmeantrag vom mit Beantragung einer monatlichen Mietzinsbeihilfe von 156,67 Euro habe das Finanzamt - nach erfolgtem Devolutionsantrag vom und durch gesonderte Anfragestellung vom und Beantwortung sowie Ergänzung vom - schließlich mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom abgewiesen.

Die Abweisung habe das Finanzamt damit begründet, dass aufgrund der Anträge an die Wiener Magistratsabteilung 50 und der dazu von dieser erlassenen Bescheide unzweifelhaft eine Wohnbeihilfe gem. §§ 20 -25 WWFSG in Höhe von monatlich 49,92 Euro für den Zeitraum bis seitens der MA 50 zuerkannt und ausbezahlt worden sei.

Aufgrund des abweisenden UVS - Bescheides vom sei diese Wohnbeihilfe zwar "zu Unrecht" zuerkannt worden, dieser Bescheid sei jedoch im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich und es sei daher nach wie vor von einer im Sinne des WWFSG gewährten Wohnbeihilfe der MA 50 auszugehen, welche im gegenständlichen Verfahren rechtlich und rechnerisch zu berücksichtigen sei.

Unter Hinweis auf die Begründung des Antrages vom sowie die Ergänzung vom 13. September .2006 werde dagegen eingewandt:

Unstrittig sei lediglich das Faktum, dass dem Berufungswerber im Zeitraum Juli 2004 bis Jänner 2006 seitens der MA 50 ein monatlicher Betrag von 49,92 Euro zugeflossen sei.

Strittig sei die Frage, wie diese Zahlungen rechtlich zu qualifizieren seien.

Nach der bereits im Wiederaufnahmeantrag vom sowie in der Anfragebeantwortung vom näher ausgeführten Rechtsansicht des Berufungswerbers handle es sich aufgrund der Berufungsentscheidung des UVS vom hinsichtlich der seitens der MA 50 geleisteten Zahlungen um keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG, welche Rechtsgrundlage durch den genannten UVS - Bescheid ausdrücklich, unzweifelhaft und vor allem rechtsverbindlich in Abrede gestellt werde.

Der genannte UVS - Bescheid stehe entgegen der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde deswegen in einem rechtlich unlösbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren, weil er die im gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegte Annahme von im Sinne des WWFSG gewährter Wohnbeihilfe der MA 50 in rechtsverbindlicher Weise als unrichtig widerlege.

Der Irrtum der Abgabenbehörde erster Instanz bestehe darin, dass sie die - unstrittig ohne gültigen Rechtstitel - an den Bw. tatsächlich geleisteten Zahlungen der MA 50 mit Zahlungen aus einem gültigen Rechtstitel einer Wohnbeihilfe gemäß WWFSG verwechsle.

Die ex tunc Wirkung eines Berufungsbescheides sei durch die Judikatur rechtlich bereits mehrfach unzweifelhaft interpretiert worden. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich ein durch einen Berufungsbescheid ex tunc abgeänderter erstinstanzlicher Bescheid "rechtlich so zu betrachten, als ob er von Anfang an in der abgeänderten Form erlassen worden wäre".

Das bedeute für den gegenständlichen Fall, dass die erstinstanzlichen Bescheide der MA 50 aufgrund des UVS - Bescheides rechtlich so zu betrachten seien, als ob eine Ablehnung der Wohnbeihilfe von Anfang an erfolgt wäre. Demzufolge sei es der MA 50 von Anfang an rechtlich gar nicht möglich gewesen, Zahlungen an den Bw. aus dem rechtsgültigen Titel einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG zu leisten. Die tatsächlich geleisteten Zahlungen seien rechtlich vielmehr aufgrund eines Rechtsirrtums erfolgt und würden daher keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren aufweisen.

Auch die Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz die (unstrittig irrtümlich und ohne Rechtsgrundlage) geleisteten Zahlungen der MA 50 seien vom Bw. (noch) nicht rückgeführt worden, sei unerheblich. Da von wem auch immer ohne Rechtsgrundlage und irrtümlich geleistete Zahlungen keine rechtliche Relevanz im gegenständlichen Verfahren aufweisen, sei auch die Rückführung der irrtümlich erfolgten Zahlungen der MA 50 ausschließlich eine Angelegenheit des dort anhängigen Verfahrens und für das gegenständliche Verfahren rechtlich unbeachtlich.

Die zum Nachteil des Bw. vorgenommene unzulässige Berücksichtigung der rechtsirrtümlich geleisteten Zahlungen der MA 50 als Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG belaste den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit.

Weiters sei der angefochtene Bescheid mit Begründungsmängeln belastet.

Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO habe jeder Bescheid, für den nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genüge, eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liege, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde, oder wenn er von Amts wegen erlassen werde.

Die Begründung müsse erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass dieser Sachverhalt vorliege. Weiters müsse an Hand der Bescheidbegründung die Prüfung möglich sein, ob die Ermittlung und deren Auswertung in einem einwandfreien Verfahren zustande gekommen sei und ob die - zur Annahme des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes führenden - Schlussfolgerungen den gesetzlichen Bestimmungen, den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechen.

Die Abweisung aufgrund der gesetzliche erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge beantragten Beihilfenerhöhung (Antragsergänzung vom ) sei unbegründet geblieben.

Gemäß Kundmachung durch BGBl. II 296/2006 vom seien ab die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge von bisher monatlich 1,30 auf 1,46 Euro/m² gesetzlich angehoben worden, womit sich im gegenständlichen Fall der Erhaltungsbeitrag 1 von 24,80 auf 25,51 Euro (netto) und der Erhaltungsbeitrag 2 von 73,70 auf 77,96 Euro (netto) monatlich erhöht habe.

Deswegen sei der Wiederaufnahmeantrag mit der vorgenannten Eingabe um einen Antrag auf entsprechende Erhöhung der Mietzinsbeihilfe ab aus diesem Titel unter Anschluss der diesbezüglichen Nachweise (Schreiben der Hausverwaltung) vom sowie aufgeschlüsselte Mietvorschreibung für das vierte Quartal 2006) ergänzt worden.

Dieser Antrag sei von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht gewürdigt worden, die mit Bescheid vom auch diesbezüglich erfolgte Abweisung sei jedenfalls unbegründet geblieben, weshalb der Bescheid - abgesehen von der Rechtswidrigkeit dieser Abweisung - auch mit Begründungsmängeln belastet worden sei.

Mit Schriftsatz vom hat der Bw. die Berufung vom ergänzt und wie folgt berichtigt:

Wegen diesbezüglich mangelnder Begründung sei für den Berufungswerber auch nach sorgfältigem Studium des EStG nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage die rechnerische Vornahme des angefochtenen Bescheides beruhe, bei Berechnung der bundesgesetzlichen Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG eine landesgesetzlich gewährte Beihilfe mietzinsbeihilfenvermindernd (noch dazu mit doppelter Umsatzsteuer) in Abzug zu bringen.

Den Bestimmungen des § 107 EStG 1988 zufolge sei gegenständlich nach Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aufgrund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gegeben.

Diese Erhöhung begründe eine außergewöhnliche Belastung nach § 107 Abs. 1 EStG. Ende der Definition. Sie sei gemäß Abs. 4 leg. cit. durch Zahlung eines monatlichen Betrages abzugelten, der bescheidmäßig in Höhe jenes Betrages festzusetzen sei, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteige.

Die Abgeltung sei damit sowohl rechtlich als auch rechnerisch eindeutig definiert und könne nach Abs. 10 leg. cit. nur insofern herabgesetzt werden, als sich daran etwas maßgeblich verändere. Eine Relevanz landesgesetzlicher Wohnbeihilfe im bundesgesetzlichen Mietzinsbeihilfenverfahren nach § 107 EStG 1988 sei daraus jedenfalls nicht ableitbar und werde eine solche im angefochtenen Bescheid zwar angenommen, aber nicht begründet.

Ganz abgesehen davon, dass gegenständlich aufgrund des aktenkundigen UVS - Bescheides rechtswirksam keine landesgesetzliche Wohnbeihilfe gegeben sei, könne selbst im zutreffenden Fall keine Rechtsgrundlage für eine deswegen zu verkürzende bundesgesetzliche Mietzinsbeihilfe erblickt werden, weshalb der Bescheid ergänzend auch aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten sowie Begründungsmangel eingewendet werde.

Ungeachtet der vorstehenden Einwendungen sei zudem eine rechnerisch unrichtige Verkürzung der Mietzinsbeihilfe vorgenommen worden. Der landesgesetzlich (erstinstanzlich) zugesprochene Betrag beziffere sich mit 49,92 Euro brutto. Ein Abzug von der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe hätte rechnerisch durch Abzug des dem Bruttobetrag 49,92 (inkl. 10% USt) zugrunde liegenden Nettobetrages von 45,38 (exkl. 10% USt) zu erfolgen, woraus sich eine Mietzinsbeihilfe von 110,34 Euro errechne.

Tatsächlich sei jedoch der Bruttobetrag von 49,92 vom Nettobetrag der ermittelten Mietzinsbeihilfe in Abzug gebracht worden, woraus sich eine Mietzinsbeihilfe von € 105,35 Euro und damit eine Differenz von 4,99 Euro zum Nachteil des Begünstigten ergebe.

Gemäß aktenkundiger Mietaufschlüsselung (Vorschreibung Oktober 2006) setze sich der Hauptmietzins aus den Positionen "WR + EK" sowie "Annuitäten 2" und die die Erhöhung des Hauptmietzinses verursachenden Kriterien aus den Positionen "Erh. Beitrg. 1" und "Erh. Beitrg. 2" zusammen.

Der bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe in Abzug zu bringende Betrag von 0,33 Euro je Quadratmeter ergebe sich aus § 107 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 und Abs. 9 Z 1 EStG und beziehe sich auf den gesetzlichen Hauptmietzins, womit beim vorzunehmenden Abzug von 0,33 Euro je Quadratmeter der dem Hauptmietzins zugrunde liegenden Wohnflächenschlüssel eine Wohnfläche (Spalte "Schlüssel") von 65,71 m² ausweise. In Ergänzung und in Berichtigung der Berufungsausführungen werde daher die Mietzinsbeihilfe in folgender Höhe beantragt:


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Einbehaltener Anhebungsbetrag monatlich
103,47
Bisher einbehaltener HMZ monatlich
72,17
Einbehaltener HMZ Gemäß § 45 MRG
175,64
abzüglich 0,33 Euro je m² X 65,71 m²
-21,68
Zwischensumme
153,96
zuzüglich 10% Umsatzsteuer
15,40
Monatliche Mietzinsbeihilfe
169,35

Die Berufung vom wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Am ist beim Unabhängigen Finanzsenat zudem eine mit datierte Vorlageerinnerung des Bw. eingegangen. In dieser wurde vom Bw. folgendes ausgeführt:

A.

Aufgrund eines Devolutionsantrages wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO sowie Neubemessung der Mietzinsbeihilfe vom , habe das Finanzamt über den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom abweisend abgesprochen.

Gegen diesen Bescheid sei mit Berufung vom fristgerecht ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht worden, welches gemäß Rezipis am zur Post gegeben und gemäß Rückschein am beim Finanzamt eingelangt sei.

B.

Mit Abänderungsbescheid des Finanzamtes vom sei ein Bescheid vom in derselben Mietzinsbeihilfensache gemäß § 107 Abs. 10 EStG dahingehend abgeändert worden, dass die zuerkannte Mietzinsbeihilfe mit Wirkung vom bis von 99,88 Euro auf 105,35 Euro erhöht worden sei. Gegen diesen Bescheid sei mit Berufung vom fristgerecht ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht worden, welches gemäß Rezipis am beim Finanzamt eingelangt sei.

Zu den im Punkt A. und B. bezeichneten Berufungen bringe der Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß § 276 abs. 6 BAO mit folgender Begründung ein:

Zu den bezeichneten Berufungen vom 10.10. bzw. sei bis dato und somit nach mehr als zwei Monaten nach Einbringung weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 BAO, noch eine Verständigung von der Vorlage der Berufung erfolgt, weshalb der Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß § 276 Abs. 6 BAO bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einbringe.

Der Bw. hat weiters eine Berufungsergänzung zum Abänderungsbescheid vom (Punkt B) eingebracht. Diese bezieht sich teilweise auch auf die gegenständlichen Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom (Punkt A) und wird daher unter Anführung der jeweiligen Kapital auszugsweise wiedergegeben:

- Aktenwidrigkeit

Der im Schriftsatz vom erfolgte Hinweis auf die Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge per und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Erhöhung der Mietzinsbeihilfe stelle verfahrensrechtlich einen Bestandteil des Wiederaufnahmeantrages vom dar, weshalb darüber im Zuge der Erledigung dieses Wiederaufnahmeantrages abzusprechen gewesen wäre.

Die im Schriftsatz vom explizit deklarierte Antragsergänzung zum Wiederaufnahmeantrag vom sei gemäß Rezipis am zur Postaufgabe gebracht und gemäß Rückschein am und somit noch vor der Erlassung des Abweisungsbescheides vom bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt, weshalb die Antragsergänzung bei Erlassung dieses Bescheides zu würdigen gewesen wäre.

- Unzuständigkeit

Das WWFSG stelle Wiener Landesrecht dar, für dessen Vollzug die MA 50 in erster Instanz, der UVS in zweiter Instanz und der Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof in letzter Instanz zuständig sei. So sich die Finanzbehörde als Bundesbehörde in bundesrechtlichen Verfahren auf landesrechtliche Entscheidungen stütze, habe sie (rechtskräftige) Entscheidungen der zuständigen Instanzen zur Kenntnis zu nehmen und deren Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.

Bei der Stützung auf landesgesetzliche Entscheidungen habe die Finanzbehörde die diesbezüglichen höchstgerichtlichen Entscheidungen, in Ermangelung solcher die Entscheidungen des UVS und in Ermangelung solcher die erstinstanzlichen Entscheidungen heranzuziehen, und zwar in der vorgenannten Reihenfolge. Ein instanzlich willkürliches "Herauspicken" von Entscheidung jeweils nach Maßgabe, welche Entscheidung für die Finanzbehörde gerade günstiger (und für den Abgabepflichtigen ungünstiger) sei, widerspreche sowohl der gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Vorgangsweise als auch den guten Sitten (Good Government).

Im gegenständlichen Verfahren stütze sich die Finanzbehörde auf eine seitens der MA 50 erfolgte Gewährung von Landesrechtlicher Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG. Der Anspruch auf eine derartige Wohnbeihilfe sei jedoch mit der aktenkundigen Entscheidung des UVS vom in eindeutiger und unzweifelhafter Weise rechtskräftig und zur Gänze aberkannt worden.

Die Finanzbehörde könne daher bei der Ermittlung und Berechnung der Mietzinsbeihilfe im gegenständlichen Verfahren nicht gegenteiliges annehmen.

- Unrichtige Berechnung der Mietzinsbeihilfe

Die Nutzfläche einer Wohnung im gesetzlichen Sinn definiere sich sowohl im Mietrechtsgesetz (in weiterer Folge MRG) als auch im WWFSG deckungsgleich. Gemäß der Begriffsbestimmung nach § 17 Abs. 2 MRG (wie auch jener nach § 2 Z 9 WWFSG) definiere sich die Nutzfläche einer Wohnung aus deren gesamter Bodenfläche, von der die Fläche für

  • Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen),

  • Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind,

  • Treppen

  • Offene Balkone und

  • Terrassen

in Abzug zu bringen seien.

Im Zuge der durch die beharrliche Verweigerung der Abgabenbehörde erster Instanz notwendigen Gesamtrevision des Aktes sei im Zuge des nunmehr unvermeidbaren enormen Verwaltungsaufwandes auch der in Relation dazu geringe Mehraufwand für die Ermittlung der Bodenfläche für Wände in Kauf genommen und der diesbezügliche Wert ermittelt worden. Die nachfolgend - sich aus dem beigeschlossenen Plan der gegenständlichen Wohnung ergebenden Berechnung zeige, dass die Dimension dieser Fläche entgegen der Schätzung des Bw. keineswegs eine vernachlässigbare Größe darstelle und daher auch größenmäßig durchaus berücksichtungswürdig sei:


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Wände
Anzahl
Gesamtlänge in m
Stärke in m
Grundfläche in m²
Wohnungslängsseitig
5 innen
12,18
0,10
1,22
2 außen
23,46
0,30
7,04
3 Ausnehmungen
3,65
0,50
1,83
Wohnungsbreitseitig
5 innen
20,18
0,10
2,02
2 außen
12,36
0,30
3,71
Gesamt
15,81

Der bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe zu berücksichtigende Abzug errechne sich daher wie folgt:


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Nutzfläche gesamt
70,87
abzüglich Balkonfläche
-5,16
abzüglich Grundfläche der Wände
-15,81
EUR
Nutzfläche
49,90
X 0,33 =
16,47
Abzugsbetrag

Die zu gewährende Mietzinsbeihilfe errechne sich daher gemäß beigeschlossener Mietaufschlüsselung 01/2007 wie folgt:


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WR + RK
6,56
Annuität 2
65,61
Einbehaltener Hauptmietzins
72,17
Erh. Beitrg. 1
25,51
Erh. Beitrg. 2
77,96
Einbehaltener Anhebungsbetrag
103,47
Hauptmietzins gemäß § 45 MRG
175,64
Wohnbeihilfe (MA 50)
0,00
Sockel 0,33 Euro/m² für 49,90 m²
16,47
Summe der Abzüge
-16,47
Nettosumme
159,17
zuzüglich 10% Umsatzsteuer
15,92
Monatliche Mietzinsbeihilfe
175,09

- Beharrliche Nichtwürdigung von Rechtsargumenten

Mit Bescheid vom sei die bis dahin jahrelang gewährte Mietzinsbeihilfe von monatliche 119,81 Euro erstmals in rechtswidriger Weise auf monatliche 54,24 Euro verkürzt worden. Die Rechtswidrigkeit sei jedoch aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung vom bereits von der Abgabenbehörde erkannt und mit Berufungsvorentscheidung vom der monatlich zugesprochene Betrag wieder auf 99,88 erhöht, was dem Berufungsbegehren nur teilweise entsprochen habe

Von der Abgabenbehörde erster Instanz werde die Behauptung erhoben, dass bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe andere Wohnbeihilfen die z. B. durch ein Bundesland nach der landesgesetzlichen Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung gewährt werden würden, in Abzug zu bringen seien. Der Einschreiter habe im Verfahren bereits mehrfach eingewendet, dass diese Behauptung der Anführung einer Rechtsquelle mangle und daher unbelegt und für den Bw. nicht nachvollziehbar sei.

Selbst wenn die vorgenannte Behauptung auf eine Rechtsgrundlage zurückzuführen und andere (landesgesetzliche) Wohnbeihilfen tatsächlich bei der Berechnung der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe in Abzug zu bringen wären, könnten die im gegenständlichen Fall geleisteten Zahlungen der MA 50 rechtlich keinesfalls als landesgesetzliche Wohnbeihilfe qualifiziert werde, da dies explizit der rechtskräftigen Entscheidung des UVS widersprechen würde.

Die (unstrittig) tatsächlich erfolgten Zahlungen könnten (sofern sie seitens der MA 50 weder zurückgefordert noch vom Begünstigten zurückbezahlt werden) steuerrechtlich allenfalls als Einkommen qualifiziert werden, was aufgrund der geringfügigen Höhe der Beihilfenbeträge von lediglich 599,04 Euro jährlich in Verbindung mit dem geringfügigen Einkommen des Bw. von lediglich 5.040,00 Euro jährlich (Sozialhilfe) die Anspruchsberechtigung der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe im einkommensteuerrechtlichen Sinn weder dem Grunde noch der Höhe nach tangieren würde, da das dieserart ermittelte Gesamteinkommen noch immer weit unter der für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe gültigen Einkommensobergrenze liege.

Die Abgabenbehörde erster Instanz sei beharrlich nicht bereit, die vorgebrachten Argumente des Bw. zu würdigen und sich damit in nachvollziehbarer Wiese auseinanderzusetzen.

Obwohl es in der gegenständlichen Angelegenheit um eine die täglichen Lebensumstände des Betroffenen maßgeblich negativ beeinflussende Sache gehe - was bei einem monatlichen Betrag von 56,84 Euro (49,92 + 6,92) in Relation zum geringen Monatsbudget von lediglich 420 Euro an Sozialhilfe wohl unschwer nachvollziehbar sei - sei im gegenständlichen Fall eine ungewöhnlich sorglose Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz festzustellen. Die auf Sorglosigkeit zurückzuführende Fehleranfälligkeit bei der Feststellung des Sachverhaltes, die gemäß Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes () schon zu Beginn des Verfahrens durch schlichte Verwechslung monatlicher mit jährlichen Werten erfolgt sei, sei nicht enden wollend:

  • Verletzung der Entscheidungspflicht (FA 1/23)FLD Devolutionsantrag vom

    • Verletzung der Entscheidungspflicht (FA 1/23)FLD Devolutionsantrag vom

    • Rechtswidrige Entscheidung (FA 1/23 und FLD)

    • Rechtswidrige Entscheidung (FA 1/23)FA 1/23 Berufungsvorentscheidung vom

    • Verletzung der EntscheidungspflichtUFS Devolutionsantrag vom

    • Rechtswidrige Entscheidung?Berufung vom

Es sei höchst an der Zeit, dass es im gegenständlichen Verfahren gelinge, Rechtssicherheit (keine Widersprüche zu den UVS - Entscheidungen, einheitliche Spruchpraxis im Verfahren, rechnerisch richtige Ermittlung) herzustellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch einen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (§ 303 Abs. 1 BAO).

Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 107 Abs. 1 EStG).

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), 2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), 3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (§ 34 Abs. 1 EStG 1988)

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen ( mwN).

In den gegenständlich relevanten Mietzinsbeihilfenbescheiden vom und wurde der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG um eine Wohnbeihilfe nach den §§ 20 - 25 WWFSG von € 49, 92 gekürzt, die dem Bw. mit Bescheiden der MA 50 vom für den Zeitraum bis , vom für den Zeitraum bis und vom für den Zeitraum bis 31. März 2006 zugesprochen wurde.

Gegen den Wohnbeihilfenbescheid vom hat der Bw. am mit der Begründung berufen, dass sich sein Einkommen nicht ändern würde und ihm daher die Wohnbeihilfe für ein Jahr hätte gewährt werden müssen. Der UVS - Wien hat der Berufung mit Bescheid vom keine Folge gegeben und den Antrag des Bw. auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen.

Der Bescheid des UVS - Wien wurde dem Bw. am zugestellt und von diesem zum Anlass genommen die Wiederaufnahme der mit Bescheiden vom und abgeschlossenen Mietzinsbeihilfenverfahren Juli 2004 bis Dezember 2007 zu beantragen. Dies mit der Begründung, dass der Bescheid des UVS - Wien den angeführten erstinstanzlichen Bescheiden der MA 50 rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen hat, die von der MA 50 an ihn ausbezahlten Beträge rechtlich keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG darstellen und daher bei der Bemessung des Abgeltungsbetrages gemäß § 107 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt werden dürfen.

Dieses Vorbringen ist insoweit nachvollziehbar, als durch den UVS - Bescheid vom den Zahlungen die der Bw. für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 (und nur diesen) von der MA 50 erhalten hat rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wurde.

Nicht nachvollziehbar ist hingegen das Vorbringen, wonach durch den angeführten UVS - Bescheid die Zahlungen der MA 50 an den Bw. ab Oktober 2004 keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG darstellen und bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies deswegen, weil die Zahlungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 durch den UVS - Bescheid vom zwar die Rechtsgrundlage nicht aber den Charakter einer - in diesem Fall zu Unrecht bezogenen - Wohnbeihilfe verloren haben.

Der für Zeiträume ab April 2005 ausbezahlten Wohnbeihilfe liegen hingegen rechtskräftige Bescheide der MA 50 zugrunde die durch den UVS - Bescheid vom nicht beseitigt wurden bzw. (über Antrag des Bw.) überhaupt erst nach dem UVS Bescheid vom ergangen sind. So wurde dem Bw. etwa laut Mitteilung der MA 50 mit Bescheiden vom und Wohnbeihilfe für den Zeitraum bis bzw. bis zugesprochen.

Die Zahlungen der MA 50 an den Bw. stellen daher trotz des UVS - Bescheides vom eine - allenfalls zu Unrecht bezogene - Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG dar und sind, wie in weiterer Folge noch dargelegt wird, bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge gemäß § 107 Abs. 4 EStG solange zu berücksichtigen als sie nicht vom Bw. zurückgefordert und von diesem auch zurückbezahlt werden. Dies ist gemäß den vorliegenden Unterlagen bis dato nicht geschehen. Der UVS - Bescheid vom , ist daher für sich genommen nicht geeignet im Spruch anders lautende Mietzinsbeihilfenbescheide für den Zeitraum bis herbeizuführen und vermag daher eine Wiederaufnahme der mit Bescheiden vom bzw. abgeschlossenen Mietzinsbeihilfenverfahren nicht zu begründen. Dies mitunter auch deswegen, weil Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen (vgl. ).

Dem Vorbringen des Bw., wonach der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG sowohl rechtlich als auch rechnerisch eindeutig definiert ist und nach § 107 Abs. 10 EStG nur insofern herabgesetzt werden kann, als sich daran etwas maßgeblich verändert ist entgegen zu halten, dass die Erhöhung des Hauptmietzinses von der ein unbeschränkt steuerpflichtiger Hauptmieter betroffen wird, in bestimmten, in § 107 EStG abschließend geregelten Fällen, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein kann. Laut Literatur (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988) und Judikatur (vgl. ) können Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen. Beträge die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, stellen keine außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG dar.

Der Umstand, dass § 107 EStG an § 34 EStG anknüpft hat zur Folge, dass bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge gemäß § 107 Abs. 4 EStG Zuschüsse Dritter, die dem Hauptmieter die Leistung des erhöhten Hauptmietzinses ermöglichen sollen, wie zB Wohnbeihilfen nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder, in Anschlag zu bringen, die Abgeltungsbeträge also entsprechend zu kürzen sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 107 EStG 1988; ).

Wohnbeihilfen nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder sind daher bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge jedenfalls zu berücksichtigen, auch wenn diese zu Unrecht ausbezahlt wurden wobei der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass neben den beispielsweise angeführten Wohnbeihilfen auch alle weiteren Zuschüsse bzw. Beilhilfen - der Caritas, der Jetti Tante oder wem sonst auch immer - vom Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG in Abzug zu bringen sind, wenn und soweit diese den von der Mietzinsbeihilfe erfassten Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters vermindern.

Die vom Bw. vertretene Ansicht, wonach der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG nicht um landesgesetzlich gewährte Wohnbeihilfen bzw. um sonstige Zuschüsse und Beihilfen vermindert werden darf, ist daher nicht zutreffend und stellt schon allein deswegen keine Begründung für die Wiederaufnahme der mit Bescheiden vom und abgeschlossenen Mietzinsbeihilfenverfahren Juli 2004 bis Dezember 2007 dar. Eine Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren wäre aber auch dann nicht zulässig, wenn die vom Bw. vertretene Ansicht zutreffen würde, zumal der Bw. nicht darlegt, wieso er seine nunmehrigen Einwendungen bzw. Bedenken nicht bereits in den abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht bzw. vorgebracht hat.

Auch das Vorbringen des Bw., wonach der Berechnung des Abgeltungsbetrages gemäß § 107 Abs. 4 EStG eine zu hohe Wohnnutzfläche zugrunde gelegt wurde, stellt keine Begründung für eine Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren dar, zumal der Bw. die gegenständliche Wohnung laut Aktenlage seit jedenfalls 1993 bewohnt. Auch hier wird vom Bw. nicht dargelegt, wieso der nunmehrige Einwand, bei der Ermittlung der Wohnnutzfläche wären unzulässigerweise auch die Wandstärken und die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen berücksichtigt worden, erst nach einer Gesamtrevision des Aktes im Jahr 2006 und nicht bereits im Rahmen der seinerzeit abgeführten Verfahren, erhoben wurde. Zudem weist die Wohnung des Bw. laut Mitteilung der Vermieterin X. GmbH eine Nettowohnnutzfläche von 65,71 m² (ohne Loggia) bzw. 70,87 m² (mit Loggia) auf, weshalb das nunmehrige Vorbringen des Bw. zudem jeglicher Grundlage entbehrt.

Keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO stellen auch die Umstände dar, dass die Entgeltsbestandteile WR (Wagnisrückstellung) und EK (Eigenkapitalkomponente) in Höhe von insgesamt € 6,56 bei der Bemessung des Abgeltungsbetrages nach § 107 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt und die Wohnbeihilfe vom Nettoabgeltungsbetrag nach § 107 Abs. 4 EStG abgezogen wurde. Dazu wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass das Finanzamt der Bemessung der Mietzinsbeihilfe für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005 irrtümlich die Bruttomietvorschreibungen des Bw. zugrunde gelegt und den so ermittelten Abgeltungsbetrag um die 10%ige Umsatzsteuer erhöht hat. Dies wirkt sich zugunsten des Bw. aus und neutralisiert die oben angeführten Berechnungsfehler zur Gänze.

Dem Vorbringen des Bw., wonach das mit Bescheid vom abgeschlossene Mietzinsbeihilfenverfahren für den Zeitraum Jänner 2006 bis Dezember 2007 aufgrund der an Oktober 2006 geänderte Mietvorschreibung wieder aufzunehmen gewesen wäre, ist entgegen zu halten, dass die Rechtskraft eines Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache begründet (vgl. ). Da sich ab Oktober 2006 der für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe maßgebende Sachverhalt geändert hat, ist für die Erlassung eines neuen, dem geänderten Sachverhalt Rechnung tragenden, Mietzinsbeihilfenbescheides die Heranziehung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Wiederaufnahme
Antrag
Partei
Mietzinsbeihilfe
Wohnbeihilfe
Entscheidungen
Gericht
Verwaltungsbehörde
Tatsachen
Beweismittel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at