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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.06.2006, RV/4422-W/02

Ablebensversicherung zu Gunsten der Lebensgefährtin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4422-W/02-RS1
Nach § 179 Abs. 2 VersVG gilt eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Ist der Versicherungsnehmer bezugsberechtigt, obwohl die Voraussetzungen des § 179 Abs. 3 VersVG nicht vorliegen (zB. bei Kollektivunfallversicherungen), stünde der Versicherungserlös grundsätzlich dem Versicherten zu, bzw. fällt in seinen Nachlass. Zahlt der Versicherungsnehmer den Versicherungserlös in Folge Todes des Versicherten an einen Dritten (z.B: an die nicht erbberechtigte und nicht bezugsberechtigte Lebensgefährtin), dann liegt kein Erwerb nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG vor, sondern ein Erwerb auf Grund einer nach dem Tod des Versicherten getroffenen Willensentscheidung des Versicherungsnehmers (siehe dazu RIS-Justiz RES0000003; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 5.B. zu § 179 VersVG).
RV/4422-W/02-RS3
Nach der Rechtssprechung der ordentlichen Gerichte sind von einem Lebensgefährten erbrachte Leistungen grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, das ein von ihm bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist (siehe ua. 8 Ob A16/06 w). Leistungen an einen langjährigen Lebensgefährten, die aus einer moralischen, sittlichen und Anstandspflicht erfolgen, sind nicht als unentgeltlich anzusehen. So können zB. eine Abgeltungen für jahrelange Pflegeleistung aber auch Unterhaltsleistungen bzw. eine Vorsorge für den Unterhalt des überlebenden Lebensgefährten im Einzelfall aus einer sittlichen Pflicht des Lebengefährten erfolgen (siehe dazu , , UFS RV/0248-S/04).
Folgerechtssätze
RV/4422-W/02-RS2
wie RV/0296-F/02-RS1
Bei einer Zuwendung iSd § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG ist zu prüfen ob beim Erblasser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Bereicherungswille vorlag.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) war die Lebensgefährtin des am verstorbenen K.. Zu Erben des Nachlasses waren die Geschwister des Erblassers berufen. Im Nachlass befand sich ua. ein Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 120 GB W..

Diese Liegenschaft war zum Todestag des Erblassers unter der EW-AZx-2-x des Finanzamtes Scheibbs als unbebautes Grundstück bewertet und je zur Hälfte dem Erblasser und der Bw. zugerechnet. Lt. Feststellungsbescheide des Finanzamtes Scheibbs vom handelte es sich bei diesem Grundbesitz ab Stichtag um einen landwirtschaftlichen Betrieb (Pferdezucht) samt Hofstelle (mit übersteigendem Wohnungswert).

Lt. dem beim FAG unter ERfNr angezeigten Kaufvertrag vom verkaufte die Bw. ihre Liegenschaftshälfte an Herrn R. um einen Kaufpreis von € 80.000,00. Hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises von € 2.019,39 wurde vereinbart, dass dieser vom Käufer zur Tilgung des Darlehens des Landes NÖ überwiesen werde. Dazu wurde im Vertrag weiters festgehalten, dass der Käufer und die weiteren Miteigentümer beabsichtigten im Rahmen der Rückzahlungsaktion des Landes NÖ gemeinsam das vorgenannte Landesdarlehen zu tilgen und dass Einvernehmen darüber bestehe, dass die zweite Darlehenshälfte von der Verlassenschaft nach K. getilgt werde. Zur grundbücherlich eingetragenen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Allgemeinen Bausparkasse wurde im Vertrag festgehalten, dass diese von der Verlassenschaft nach K. als Hauptschuldner zurückzuzahlen sei. Weiters leistete die Verkäuferin, abgesehen von den im Vertrag angeführten Ausnahmen, Gewähr für die vollkommene Satz-, Lasten- und Schuldenfreiheit von allen bücherlich und außerbücherlichen Verbindlichkeiten. Dazu ist fest zu halten, dass im Kaufvertrag ein Pfandrecht der Allgemeinen Sparkasse in Höhe von S 153.300,00, ein Pfandrecht der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG in Höhe von S 97.300,00 und ein Pfandrecht des Landes Niederösterreich von S 100.000,00 angeführt ist.

Die erbl. Liegenschaftshälfte erhielt die erbl. Schwester, H. nach unbedingter Erbserklärung auf Grund des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens vom .

Die Forderung der Allgemeinen Bausparkasse wurde im eidesstättigen Vermögensbekenntnis unter Abzug einer Versicherungsleistung von € 4.288,00 mit € 3.847,07 und die Forderung des Landes Niederösterreich wurde mit einem zur Hälfte den Nachlass belasteten Betrag von € 3.161,27 ausgewiesen. Zur Forderung der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG wurde lediglich festgehalten, dass diese nur in einer Realhaftung bestehe und daher nicht zu passivieren sei.

Lt. Mitteilung der UNIQA Personenversicherung AG (UNIQA) vom wurde an die Bw. als namentlich genannte Person von der UNIQA infolge des Todes des Herrn K. ein Betrag von € 70.644,41 (entspricht S 972.088,27) ausbezahlt. Weiters wurde von der "Die Niederösterreichische Versicherung" Erste NÖ Brandschadenversicherungaktiengesellschaft aus dem Risiko "Todesfall" (Unfallversicherung) eine Versicherungssumme von € 14.534,57 (entspricht S 200.000,00) an die Bw. ausbezahlt.

In der Folge setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) auf Grund der oa. Versicherungsmitteilungen und des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber der Bw. für den Versicherungserlös aus der UNIQA Versicherung nach Abzug des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe von S 1.500,00, somit ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von S 970.588,27 Erbschaftssteuer in Höhe von € 18.339,06 fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung wendete die Bw. sinngemäß ein, für die Renovierung des ihr und ihrem Lebensgefährten gehörigen Hauses in W. 4 insgesamt ca. S 1,500.000,00 zur Verfügung gestellt zu haben. Dieses Geld stamme zum Teil aus eigenen Ersparnissen, teilweise aus privaten Krediten und Bausparkrediten sowie Landesdarlehen. Die gegenständliche Versicherung habe damit ausschließlich zur Abdeckung dieser, von ihr beigebrachten Geldmittel gedient, bzw. sei von Haus aus zur Sicherstellung der Rückzahlung der von ihr aufgenommenen Darlehen im Falle des Ablebens ihres Lebensgefährten gedacht gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Erbschaftssteuer unter Einbeziehung des Versicherungserlöses der Unfallversicherung mit € 25.520,81 festgesetzt. In der Begründung führte das FAG aus, gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gelte auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht werde. Die Bw. und der Erblasser seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 120 GB W. gewesen, welche von beiden mit Pfandrechten belastet worden seien. Die Pfandrechte des Erblassers seien nach dessen Tod von den gesetzlichen Erben zur Rückzahlung übernommen worden, wogegen die von der Bw. aufgenommenen Darlehen weiterhin von ihr zurückzuzahlen gewesen wären. Wenn nun der Erblasser zur Sicherstellung der Rückzahlung dieser von ihr aufgenommenen Darlehen eine Lebensversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen habe, habe auf jeden Fall ein Bereicherungswille beim Erblasser bestanden.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die Bw. im Wesentlichen ein, sie habe gemeinsam mit Herrn K. im Jahr 1992 ein altes Bauernhaus gekauft und in der Folge renoviert. Dazu seien eigene Ersparnisse, Bausparkassenkredite, Landesdarlehen und private Kredite in Anspruch genommen worden. Die privaten Kredite seien von ihrer Mutter (S 500.000,00) und von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin (S 650.000,00) in Anspruch genommen worden. Die Ausnützung dieser Kredite sei sukzessive in den Jahren 1992 bis 1995 erfolgt. Die Höhe der gesamten Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten habe insgesamt S 4,000.000,00 betragen. Die Rückzahlung sei bis Ende 2002 (Ende der Ablebensversicherung) vereinbart worden. Die Lebensversicherungen seien zur Absicherung dieser Verbindlichkeiten vom Erblasser abgeschlossen worden. Bei Tod des Herrn K.. sollten damit die Verbindlichkeiten getilgt werden, was auch tatsächlich im Herbst 2002 geschehen sei. Die Darlehen seien gemeinsam aufgenommen worden. Für die Rückzahlung sei daher auch Herr K.. verantwortlich gewesen. Wenn nun die Auszahlung der Versicherungssummen der Rückzahlung von Verbindlichkeiten des Erblassers dienten, könne darin kein Bereicherungswille des Erblassers zu Gunsten der Bw. angenommen werden. Durch die Rückzahlungsverpflichtung des Herrn K.. liege sohin auch keine objektive Bereicherung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor. Weiters meinte die Bw., dass die Steuerpflicht von Lebensversicherungen nur dann gegeben sei, wenn die Prämien nicht vom Begünstigten selbst bezahlt würden. Im vorliegenden Fall seien die jährlichen Versicherungsprämien vom gemeinsamen Haushaltskonto bezahlt worden. Sohin habe auch die Begünstigte zur Bezahlung der Prämien beigetragen, weshalb eine Steuerpflicht zu verneinen sei.

Zur Versicherungsleistung der "Die Niederösterreichische Versicherung" erklärte die Bw., Herr K.. habe auf den Bestand dieser Versicherung überhaupt keinen Einfluss gehabt. Die Bw. sei aus dieser Versicherungsleistung weder als Begünstigte genannt, noch seien dem Erblasser irgendwelche Aufwendungen aus dieser Versicherung erwachsen.

Weiters meinte die Bw., dass selbst wenn man von einer Steuerpflicht der Versicherungsleistungen ausginge, die Verbindlichkeiten in Höhe von S 1,150.000,00 abgezogen werden müssten, sodass kein Reinvermögen verbleibe.

Auf Grund einer tel. Rückfrage beim Vertreter der Bw. durch den unabhängigen Finanzsenat reichte die Bw. mit Schreiben vom Bestätigungen über die Aufnahme und die Rückzahlung von Darlehen vor und erklärte zur Zahlung der Prämien im Rahmen der Haushaltskosten, dass detaillierte Nachweise nicht erbracht werden könnten, da sehr viele Zahlungen bar erfolgt seien und daher naturgemäß keine Belege mehr existierten. Des Weiteren habe sie zu den Bankkonten des verstorbenen Herrn K.. keinen Zugang mehr.

Mit Schreiben vom hielt der unabhängige Finanzsenat der Bw. in Bezug auf die Versicherung bei der UNIQA unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ua. vor, die Bw. habe lt. Aktenlage nur Ansprüche als Begünstigte aus dieser Versicherung. Die Behauptung an den Prämienzahlungen beteiligt gewesen zu sein, sei mit den Erklärungen der Bw. weder bewiesen, noch glaubhaft gemacht und es läge beim vorliegenden Sachverhalt auch bei Prämienzahlungen durch die Begünstigte ein Erwerb von Vermögensvorteilen vor, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht worden war. Zur Rückzahlung der Schulden bemerkte der unabhängige Finanzsenat, dass die Schulden des Erblassers nicht die Bw. träfen, da diese nicht Erbin sei, allenfalls stünde ein Regressanspruch entgegen. Konkrete, dem entgegenstehende Verpflichtungen seien nicht behauptet worden und für die Berücksichtigung der eigenen Schulden der Bw. bei der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer bestünde kein Raum.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom erklärte die Bw. zur Versicherungsleistung der UNIQA, dass privaten Kredite nur deshalb gewährt worden seien, weil sich die Bw. ausdrücklich verpflichtet habe, jederzeit für die gesamten Schulden einzustehen. Es könne auch nicht von der Berücksichtigung eigener Schulden gesprochen werden, handelte es sich doch um Schulden, die die Lebensgefährten gemeinsam eingegangen seien. Tatsächlich seien mit dem Geld der Lebensversicherung auch die Schulden aus diesen gemeinsamen Verpflichtungen getilgt worden. Nach der Rechtssprechung des VwGH sei jeweils zu untersuchen, ob der Erblasser die Begünstigte bereichern wollte. Im gegenständlichen Fall habe die abgeschlossene Lebensversicherung aber lediglich der Rückzahlung der bestehenden Schulden des Erblassers gedient. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 607/64, , 91/16/0103 und , 89/16/0149 meinte die Bw. weiters, gerade der Abschluss einer Versicherung zur Rückzahlung von gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten schließe diese moralische Verpflichtung mit ein, sei es doch dem Erblasser bereits zu Lebzeiten bewusst gewesen, dass die Bw. Schulden in dieser Höhe aus ihrem eigenen Einkommen kaum begleichen werde könne. Weiters sei der Abschluss einer derartigen Verpflichtung eine Bedingung für die Gewährung der Darlehen der Mutter bzw. des Bruders und der Schwägerin des Bw. gewesen. Eine moralische Verpflichtung wäre damit allemal gegeben.

Zur Unfallversicherung erfolgte ein Ersuchen um Auskunftserteilung des unabhängigen Finanzsenates an den NÖ. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage einschließlich der Auskunftserteilung des NÖ. liegt zur Unfallversicherung folgender Sachverhalt vor:

Der NÖ als Versicherungsnehmer schloss am mit der "Die Niederösterreichische Versicherung" für den Zeitraum bis eine Gruppenunfallversicherung zu Gunsten seiner Vereinsmitglieder ab. Im Falle des Todes durch Unfall waren die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Mit Nachtrag vom wurde die Bezugsberechtigung für den Todesfall dahingehend geändert, dass als bezugsberechtigte Person der NÖ eingesetzt wurde.

Zum Auszahlungsmodus hat der NÖ mit Schreiben vom folgende Auskunft erteilt:

"Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgte aufgrund der Unfallversicherung, die die Mitgliedschaft beim NÖ beinhaltet. Wie schon im Schreiben an Mag.W. vom 23. Mai dieses Jahres ausgeführt, haben die Mitglieder keinen Einfluss auf die Prämienhöhe bzw. Versicherungsleistung. Es handelt sich bei der genannten Versicherung um ein Service des NÖ. für seine Mitglieder. Im gegenständlichen Fall erstattete der Obmann der Ortsgruppe W. nach dem Tod des Mitgliedes K. dem NÖ eine Unfallmeldung, die wir in der Anlage übermitteln. In dieser Meldung wurde Frau B. als Lebensgefährtin und Person, an die der Versicherungsbetrag ausbezahlt werden soll, genannt. Aufgrund der Erklärung erfolgte im Februar 2002 die Auszahlung der Versicherungssumme an Frau B., die diese mit in Kopie beiliegendem Übernahmebeleg bestätigte".

Die in Kopie beigelegte Unfallmeldung vom beinhaltet eine Anweisung des NÖ. an die "Die Niederösterreichische Versicherung", den Versicherungsbetrag an Frau B. auszubezahlen.

In seiner Auskunftserteilung vom erklärte der NÖ zur Richtigstellung des eventuellen Missverständnisses über die Anspruchsberechtigung aus dem Versicherungsverhältnis, dass die Unfallversicherung für seine Mitglieder jedes Jahr einer Beschlussfassung in den dafür zuständigen Gremien bedürfe. Diese Beschlussfassung regle aber nicht im Detail, an wen der NÖ , der bei Eintritt des Versicherungsfalles allein anspruchsberechtigt sei, die Versicherungssumme ausbezahle. In der Praxis verhalte es sich so, dass die jeweilige Ortsgruppe eine Person aus dem Kreis der Angehörigen namhaft mache, die die Versicherungssumme letztlich erhalte.

Am gab das FAG nach Einsichtnahme in den Akt des unabhängigen Finanzsenates folgende Stellungnahme ab:

"......... Nach Ansicht des FAG stellt der von der "Die Niederösterreichische Versicherung" an die BW ausbezahlte Versicherungserlös einen Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 2 (1) 3 ErbStG dar.

Der NÖ schließt für seine Mitglieder eine Versicherung ab. Das einzelne Mitglied hat keinerlei Entscheidungsrecht, ob es die Versicherung annimmt. Eine Ablehnung der Versicherung wäre nur denkbar durch Verweigerung des Mitgliedsbeitrages. Dies würde auch ein Ausscheiden aus der Organisation des Vereines bedeuten.

Auf Grund dieses Connexes ist davon auszugehen, dass das dem Verein beitretende Mitglied auch die Kollektivversicherung bejaht und dieser zustimmt.

In der Versicherungspolizze scheint sowohl als Versicherungsnehmer als auch als Bezugsberechtigter der NÖ auf. Versicherte Personen sind die Mitglieder des Vereines .

Anspruchsberechtigte sind nach Aussage des Vereines die nächsten Angehörigen des verunfallten versicherten Mitgliedes. Wer dem Kreis der Anspruchsberechtigten zuzurechnen ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Ortsgruppe.

Auf Grund der großen, sich ständig ändernden Anzahl an Mitgliedern, ist eine namentliche Anführung der einzelnen versicherten Mitglieder in der Polizze nicht möglich. Aber auch namentliche Angaben der Bezugsberechtigten (das sind die nahen Angehörigen) sind unmöglich, ergeben sich doch auch bei diesem Kreis immer wieder Änderungen (z.B. durch Ableben, Verehelichung, Scheidung, Geburt eines Kindes). Wer also zu den anspruchsberechtigten nächsten Angehörigen zählt, lässt sich erst im Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles eruieren. Dennoch liegt nach Ansicht des Finanzamtes ein Bezugsrecht zu Gunsten der nächsten Angehörigen vor, wenn auch ein erweitertes, indirektes. Die Angehörigen würden nicht in den Genuss des Versicherungserlöses kommen, hätte nicht der Erblasser durch Beitritt zum Verein seine (Mit)Versicherung bewirkt.

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch das einzelne Mitglied freiwillig. Von einer Versicherungsleistung, die aus Zwangsmitgliedschaft anfällt - wie dies in der Berufung behauptet wird - kann daher nicht gesprochen werden.

Auch der VwGH lässt eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG dann zu, wenn der den Dritten begünstigende Vertrag nicht vom Erblasser selbst abgeschlossen wurde, sondern von einem Dritten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG auch der Erwerb eines Vermögensvorteiles fallen, dessen Grundlage nicht nur ein Vertrag, sondern zwei oder mehrere rechtsgeschäftliche Vereinbarungen bilden. Es kann nämlich vorkommen, dass der Erblasser mit jemandem einen Vertrag unter Lebenden schließt und dass erst der andere Vertragspartner auf Grund des mit dem Erblasser getroffenen Übereinkommens mit einem Dritten, der schließlich die Leistungen an den Begünstigten zu erbringen hat, einen weiteren Vertrag schließt (Dorazil - Taucher, Seite 2 ErbStG, § und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH, Erkenntnis vom , 1880/64 SIg 3243fF; vom , 1992/73).

Im berufungsgegenständlichen Fall tritt der Erblasser dem Verein bei und dieser schließt mit dem Versicherungsunternehmen einen Vertrag ab, wobei Begünstigte die nahen Angehörigen des Erblassers sind.

Das Finanzamt kommt daher zum Schluss, dass auch der gegenständliche Fall analog der zitierten Rechtsprechung zu behandeln und daher erbschaftssteuerpflichtig ist".

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird, als Erwerb von Todes wegen

Zum Versicherungserlös aus der UNIQA Versicherung ist zu sagen, dass der Bw. der Erlös lt. Mitteilung der Versicherung als namentlich genannte Person infolge Sterbefalles des Versicherungsnehmers ausbezahlt wurde und der Versicherungserlös unbestritten nicht in den Nachlass fällt, sodass hier jedenfalls ein unmittelbar mit dem Tod des Erblassers gemachter Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten vorliegt.

Da der Versicherungserlös zur Abdeckung der in Zusammenhang mit der Renovierung des der Bw. und dem Erblasser gemeinsam gehörigen Liegenschaft aufgenommenen Schulden der Bw. gedacht war, war auch von einem Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen.

Nach der Rechtssprechung der ordentlichen Gerichte sind von einem Lebensgefährten erbrachte Leistungen grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, das ein von ihm bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist (siehe ua. 8 Ob A16/06 w).

Leistungen an einen langjährigen Lebensgefährten, die aus einer moralischen, sittlichen und Anstandspflicht erfolgen sind nicht als unentgeltlich anzusehen. So können zB. eine Abgeltungen für jahrelange Pflegeleistung aber auch Unterhaltsleistungen bzw. eine Vorsorge für den Unterhalt des überlebenden Lebensgefährten im Einzelfall aus einer sittlichen Pflicht des Lebengefährten erfolgen.

Nach herrschender oberstgerichtlicher Rechtsprechung liegt (mangels Freigiebigkeit) keine Schenkung vor, wenn eine Leistung aus moralischer, sittlicher oder Anstandspflicht zugesagt wird (SZ 38/227; EvBl 1964/102; JBl 1967, 257; 1971, 197 mit krit Anm F.Bydlinski, und 1978, 645, ebenfalls mit krit Anm F.Bydlinski; aM Koziol-Welser9 I 348, die eine Schenkung auch bei Zuwendungen aus sittlicher Pflicht annehmen; gegen die hRsp auch F.Bydlinski in FS Schwind 56 FN 36; auch Migsch, AzP 173, 68 will Zuwendungen aus sittlicher oder Anstandspflicht nicht dem Schenkungsbegriff unterstellen). Ob eine solche Pflicht besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles, nach dem Herkommen und den Anschauungen im gesellschaftlichen Kreis des Verfügenden zu beurteilen (EvBl 1964/161 ua). Dazu gehört zB auch die Schenkung an die pflegende Gattin (JBl 1989, 51); der Fall der pflegenden Lebensgefährtin ist diesem durchaus vergleichbar. Wurde die Leistung aus einer solchen sittlichen oder Anstandspflicht erbracht, fehlt nach der oben zitierten herrschenden Rechtsprechung die Schenkungsabsicht und damit auch das Erfordernis der wirklichen Übergabe im Sinn des § 943 ABGB (vgl SZ 50/101: Die gemischte Schenkung ist nur bei überwiegender Unentgeltlichkeit formgebunden) ().

Was im Einzelfall sittliche Pflicht des Steuerpflichtigen ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in seiner Lebenssituation erwartet werden kann, widrigenfalls ihm von der Gesellschaft, der er angehört, mit Mißbilligung begegnet wird. Entscheidend ist daher nicht das subjektive Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, daß das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten ().

Wenn die Bw. in der Stellungnahme vom meint, gerade der Abschluss einer Versicherung zur Rückzahlung von gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten schließe diese moralische Verpflichtung mit ein, sei es doch dem Erblasser bereits zu Lebzeiten bewusst gewesen, dass die Bw. Schulden in dieser Höhe aus ihrem eigenen Einkommen kaum begleichen werde können, so ist dem entgegen zu halten, das diesen Schulden entsprechende Vermögenswerte gegenüber stehen. Für eine den Bereicherungswillen ausschließende sittliche, moralische oder Anstandspflicht des Erblassers für die Entschuldung des (Mit-)Eigentums seiner Lebensgefährtin durch den Abschluss einer Lebensversicherung vorzusorgen, ist kein Raum.

Dass der Abschluss der Lebensversicherung zur Sicherung des Unterhaltes der Bw. erforderlich gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Auch wurden keine anderen Gründe genannt, auf Grund welcher eine sittliche Pflicht zum Abschluss des Versicherungsvertrages mit der UNIQA in Frage gekommen wäre.

Die Schulden des Erblassers bzw. die gemeinsamen Schulden, soweit diese im Innenverhältnis dem Erblasser zuzurechnen sind, treffen den Nachlass und nicht die Bw. Zum oa. Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom betr. die Rückzahlung der Schulden behauptete die Bw. lediglich, die privaten Kredite seien nur deshalb an die Bw. gewährt worden, weil sich die Bw. ausdrücklich verpflichtete, jederzeit für die gesamten Schulden einzustehen und dass die Schulden aus der gemeinsamen Verpflichtung tatsächlich mit dem Geld der Lebensversicherung getilgt worden wären. Eine konkrete Vereinbarung, wonach Schulden des Erblassers nicht den Nachlass belasteten, sondern die Bw. rechtlich verpflichtet gewesen wäre, Erblasserschulden ohne Regressmöglichkeit aus ihrem Versicherungserlös zu begleichen, wurde aber nicht behauptet.

Die Bw. verpflichtete sich lediglich mit dem oa. Kaufvertrag vom gegenüber dem Käufer für eine Schuldenfreiheit ihres Liegenschaftsanteiles.

Wenn die Bw. mit dem oa. Schreiben vom zu ihrer Behauptung im Vorlageantrag, die jährlichen Versicherungsprämien seien vom gemeinsamen Haushaltskonto bezahlt worden, erklärt, dass detaillierte Nachweise nicht erbracht werden könnten, da sehr viele Zahlungen bar erfolgt seien und daher naturgemäß keine Belege mehr existierten und dass sie des weiteren zu den Bankkonten des verstorbenen Herrn K.. keinen Zugang mehr habe, so hat die Bw. damit ihre Behauptung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen schlösse die Zahlung der Prämien vom gemeinsamen Haushaltskonto des Versicherungsnehmers und der bezugsberechtigten Person eine Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG nicht aus, da allein dadurch die Dispositionsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers nicht berührt werden.

Zur Unfallversicherung ist zu sagen, dass lt. Fassung des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten der Versicherungsnehmer, also der NÖ, bezugsberechtigt war. Es handelt sich hier um eine Kollektivversicherung die der NÖ für Unfälle abgeschlossen hat, die seinen Mitgliedern zustoßen. Eine solche Versicherung mit fremden Gefahrenspersonen kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich auf eigene Rechnung nehmen, oder auf Rechnung des Versicherten. Zur Beurteilung, ob hier eine Vertragskette vorliegt, die den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfüllt, wäre eine solche Unterscheidung jedoch nicht erforderlich. Im ersten Fall hätte der Versicherungserlös dem NÖ als Versicherungsnehmer zugestanden und im zweiten Fall dem Versicherten bzw. seiner Verlassenschaft. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist jedoch von einer Versicherung auf Rechnung des Versicherten auszugehen (siehe dazu LG Eisenstadt vom , 13 R 123/03s; RIS-Justiz RES0000003). Die Bw. erhielt den Versicherungserlös in jedem Fall auf Grund einer nach dem Tod des Versicherten erfolgten Willensentscheidung des NÖ.. Dieser Erwerb fällt daher nicht unter § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lebensversicherung
Ablebensversicherung
Kollektivversicherung
moralische
sittliche und Anstandspflicht
Bereicherungswille
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at