Personalverrechnung: eine Einführung 2015
23. Aufl. 2015
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S. 29
4.1. Allgemeines
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer für den Dienstgeber
in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
Dienste leistet.
Persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn
persönliche Arbeitspflicht, unter Weisung des Dienstgebers (über Arbeitszeit, Arbeitsverhalten und Arbeitsort),
besteht.
Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn
der Dienstnehmer über keine eigenen Betriebsmittel verfügt.
Ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist demzufolge in jenen Fällen auszuschließen, in denen eine beschäftigte Person auf das Unternehmen in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
4.2. Arten der Dienstverhältnisse
4.2.1. Unterscheidung der Dienstverhältnisse nach der Art der Verwendung
4.2.1.1. Angestellte
Das Dienstverhältnis von Angestellten ist im Angestelltengesetz geregelt. Danach gilt eine Person dann als Angestellter, wenn sie
im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns oder diesen Gleichgestellten1)
vorwiegend zur Leistung kaufmännischer2) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste3) oder zu Kanzleiarbeiten 4) angestellt ist.
1) Einem Kaufmann gleichgestellt sind u. a.
Unternehmungen jeder Art, die der Gewerbeordnung unterliegen;
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