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OGH vom 06.06.2014, 1Nc31/14w

OGH vom 06.06.2014, 1Nc31/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 23 Nc 4/14g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte wie bereits in einer Vielzahl ähnlicher Eingaben (vgl nur 1 Nc 98/13x) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sich seine tatsächlichen Ausführungen im Wesentlichen darauf beschränken, dem Oberlandesgericht Graz vorzuwerfen, in einer bestimmten Entscheidung vorsätzliche Rechtsverweigerung geübt zu haben. Ohne Darlegung des Inhalts der Entscheidung bzw der seiner Ansicht nach bestehenden Fehlerhaftigkeit fordert er als „Schadenersatz wegen Spezialprävention“ zum beabsichtigten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 10.000 EUR und zur beabsichtigten Klage 20.000 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „zur Delegationsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG“ vor.

Wie der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen (RIS Justiz RS0129051) ausgeführt hat, wurde der Antragsteller bereits wiederholt auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen und es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Da ihm die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt ist und er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge einbringt, ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (1 Nc 106/13y ua).

Fundstelle(n):
ZAAAC-93375