Zurechnung nach Einantwortung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.H., K., vertreten durch Herrn D.H., K., gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Fortschreibungen (§ 21 BewG) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr K.L. ist am 1 verstorben. Dieser war zur Gänze Eigentümer der Liegenschaft 2. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes W. vom 3 wurde der Nachlass der Tochter des Verstorbenen, Frau E.H., der Berufungswerberin, und der Verlassenschaft nach M.H. je zur Hälfte eingeantwortet. Laut dieser Einantwortungsurkunde wird auf Grund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens ob der dem Erblasser K.L. grundbücherlich zugeschriebenen Liegenschaft 2, die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für die Berufungswerberin und die Verlassenschaft nach M.H. zu bewilligen sein.
Der Nachlass M.H. wurde dem Witwer F.H. auf Grund seiner nach dem Testament abgegebenen unbedingten Erbserklärung mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes D. eingeantwortet. Herr F.H. ist nachverstorben und das Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht D. anhängig.
Mit dem Feststellungsbescheid zum des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom , zugestellt am , wurde der Grundbesitz 2, der Berufungswerberin und der Verlassenschaft nach F.H. je zur Hälfte zugerechnet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einantwortung nicht akzeptiert wird.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 4 BewG sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibung auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung liegen dann vor, wenn sich seit der letzten Einheitswertfeststellung die Eigentumsverhältnisse am Bewertungsgegenstand geändert haben.
Mit der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes W. vom 3 wurden die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft 2, neu geregelt. Tatsache ist, dass der Nachlass des Verstorbenen mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes W. vom 3 eingeantwortet wurde. Die verspätet eingebrachten Rekurse der Berufungswerberin gegen diese Einantwortungsurkunde und weitere Beschlüsse wurden vom Landesgericht für ZRS Wien mit Beschlüssen vom und jeweils zurückgewiesen. Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Berufungswerberin gegen diese Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschlüssen vom und ebenfalls zurückgewiesen.
Mit der Einantwortung des Nachlasses haben sich die Eigentumsverhältnisse am Bewertungsgegenstand geändert. Es liegen daher hier die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung vor.
Weiter wird festgehalten, dass eine Bindung der Abgabenbehörde an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde vom 3 zu Grunde gelegten Erbserklärungen der Parteien besteht. Der Feststellungsbescheid erging daher zu Recht.
Die weiteren Ausführungen in der Berufung lassen kein konkretes mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängendes Vorbringen erkennen, weshalb sie in dieser Entscheidung auch keine Berücksichtigung finden können.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte | Einantwortungsurkunde Liegenschaft Eigentumsverhältnisse |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at