Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 27.01.2011, RV/2782-W/10

Gefährdung der Einbringlichkeit, wirtschaftliche Notlage

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat-10 über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO am in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte die Berufungswerberin (Bw.) ein Zahlungserleichterungsansuchen in Form von Raten ein und führte aus, dass gleichzeitig eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG eingebracht worden sei. Es werde um eine ratenweise Entrichtung der sich aus der Veranlagung der ebenfalls per vorgelegten Umsatzsteuerverprobung für Jänner bis Dezember 2009 und Jänner bis Februar 2010 ergebenden Restschulden in der Höhe von insgesamt € 95.482,50 (inklusive des derzeitigen Rückstandes auf Grund der Umsatzsteuerschätzung für 1-11/2009) in 24 Monatsraten jeweils zum Monatsletzten ersucht.

Die Gesellschaft sei zur Zeit auf Grund kurzfristiger Liquiditätsschwierigkeiten durch Zahlungsrückstände von Kunden nicht in der Lage, sofort die gesamte offene Schuld zu bezahlen. Es würden allerdings in naher Zukunft Zahlungen von Kunden erwartet, so dass obige Schuld in Raten beglichen werden könne.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen mit der Begründung ab, dass in einem Ansuchen um Zahlungserleichterung alle Umstände darzulegen seien, die die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden.

Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.

In der sofortigen vollen Zahlung von selbst zu berechnenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass bereits mit Schreiben vom und mitgeteilt worden sei, dass die Bw. zurzeit auf Grund von Zahlungsrückständen des Kunden X-GmbH nicht in der Lage sei, den derzeit aushaftenden Abgabenrückstand in Höhe von € 156.195,51 sofort zur Gänze zu begleichen. Die X-GmbH werde jedoch laut tel. Auskunft des Geschäftsführers beider Gesellschaften einen Teil ihrer Lieferverbindlichkeiten gegenüber der Bw. zu Gunsten des Abgabenrückstandes der Bw. bis bezahlen. Da sich der Geschäftsführer der Bw. derzeit auf Urlaub befinde und er weitere Ratenzahlungen zu vor mit der X-GmbH abstimmen müsse, seien weitere Zahlungsvorschläge erst nächste Woche durch den Geschäftsführer der Bw., Herrn F., persönlich nach einem Termin bei HR Dr. A am möglich.

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides sei anzumerken, dass der Abgabenrückstand zum Teil (€ 97.925,50) aus Umsatzsteuer der Monate April 2009 bis Februar 2010 auf Grund von Lieferungen der Bw. an die X-GmbH resultiere. Die Lieferforderungen gegenüber der X-GmbH seien bis dato nicht beglichen worden, so dass auch die darin enthaltene Umsatzsteuer der Bw. bis dato noch nicht zugeflossen sei.

Angesichts der Tatsache, dass die fälligen, bereits zu Gunsten des Finanzamtes als Hauptgläubigerin der Bw. verpfändeten Lieferforderungen gegenüber der X-GmbH in Höhe von € 587.533,00 den derzeit fälligen Rückstand in Höhe von € 156.195,51 übersteigen würden, sei die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes der Bw. nicht gefährdet.

Zur Vermeidung unbilliger Härten werde daher beantragt, die Bezahlung des fälligen Abgabenrückstandes in Höhe von € 156.195,51 bis zum zu stunden und die Begleichung obiger Schuld samt der laufenden Mindestkörperschaftsteuer bis spätestens analog der Kundenzahlungen der X-GmbHund des Zahlungsvorschlages des Geschäftsführers zu gestatten.

Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung werde beantragt.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe des steuerlichen Vertreters vom zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Mit Eingabe vom 11. Mai wurde die ratenweise Entrichtung für den im Zusammenhang mit der Selbstanzeige (Umsatzsteuerverprobung 1-12/2009 und 1-2/2010) resultierenden Abgabenrückstand inklusive des Rückstandes auf Grund der Umsatzsteuerzuschätzung 1-11/09 in Höhe von € 95.482,50 beantragt. In der Berufung wurde der Antrag auf den gesamten aushaftenden Abgabenrückstand in Höhe von € 156.195,51 ausgedehnt.

Gemäß Abgabenkonto wurde die Umsatzsteuer 1-12/09 € 62.392,61 und € 18.064,81, und 1-2/2010 (€ 14.745,08), die Umsatzsteuer 2008 € 3.000,00), die Körperschaftsteuer 4-6/2010 (€ 437,00), die Aussetzungszinsen 2010 (€ 58,64) am gemäß § 212a BAO von der Aussetzung der Einhebung ausgesetzt.

Für diese Abgabenschuldigkeiten ist im Hinblick auf die erfolgte Aussetzung der Einhebung eine Zahlungserleichterung nicht möglich.

Der beantragte Stundungstermin () ist bereits abgelaufen, weshalb eine solche nicht mehr gewährt werden kann, da eine Bewilligung einer Zahlungserleichterung über den beantragten Zahlungstermin hinaus unzulässig ist.

Somit ist über die ratenweise Entrichtung des nicht von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Abgabenrückstandes abzusprechen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).

Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen.

Hierbei waren die Ausführungen der Bw. hinsichtlich der Zahlungsrückstände der X-GmbH zwar grundsätzlich geeignet, das Vorliegen einer erheblichen Härte zu bescheinigen. Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und dem Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann ().

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().

In diesem Zusammenhang bringt die Bw. vor, Lieferforderungen gegenüber der X-GmbH in Höhe von € 587.553,00 zu haben.

Mit dem Verweis auf das Bestehen der Forderung an sich kann das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht ausgeschlossen werden, da ungewiss ist, inwieweit die Außenstände tatsächlich einbringlich sind. Dies deshalb, da die in der Berufung in Aussicht gestellte Teilzahlung zu Gunsten des Abgabenrückstandes der Bw. bis nicht geleistet wurde. Dazu kommt noch, dass das Abgabenkonto der Gläubigerin der Bw. Abgabenrückstände in Höhe von mehr als € 1 Mio. aufweist, wobei hievon ein Betrag in Höhe von € 119.722,87 von der Einhebung ausgesetzt ist, und Lohnabgaben zwar gemeldet, jedoch nicht abgeführt werden. Auf Grund der in der Berufung angesprochenen Forderungspfändung bei der X-GmbH vom für Abgabenschulden in Höhe € 32.172,88 ist auch bis dato keine Überweisung eingelangt.

Die Einbringlichkeit der Außenstände ist daher ungewiss bzw. zweifelhaft.

Diese Umstände müssen der Bw. allerdings auch bekannt sein, da Herr F. Geschäftsführer sowohl der Bw. als auch der X-GmbH ist.

Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAC-93368