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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.06.2005, RV/1579-W/04

nur mit einer konkret festgestellten Behinderung zusammenhängende Kosten können zu außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 4 der Verordnung des BMF BGBl 1996/303 führen, von denen kein Selbstbehalt abzuziehen ist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Sicherheitswachebeamter, A2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Der Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sowie die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter anderem Sonderausgaben für die erstmalige Herstellung und laufende Grundentgelte eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik in Höhe von € 487,44 sowie weitere außergewöhnliche Belastungen geltend.

1. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt:

Kurkosten in Höhe von € 954,00. Laut der Erklärung beigelegter Rechnungskopie handelt es sich dabei um die Kosten für Nächtigung und Frühstück bzw. teilweise Essenskosten, die der Gattin des Bw. für ihren Aufenthalt in BG (BGJ) im Jahr 2003 in Rechnung gestellt wurden.

2. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:

Er machte weiters als außergewöhnliche Belastungen unter dem Titel "Kurbeitrag" € 431,46 geltend. Wie aus dem PSK-Kontoauszug vom hervorgeht, handelt es sich um eine mittels Telebanking erfolgte Zahlung an die BGJ mit dem Verwendungszweck "BVA Zuzahlung 19. Turnus". Neben Kostenersätzen an die BVA (€ 346,27) machte der Bw. weiters im Jahr 2003 angefallene Kosten für diverse Medikamente und Rezeptgebühren (€ 250,80 und 59,25, d.s. € 310,05) geltend.

Der Bw. ist lt. Erklärung und einem polizeiärztlichen Gutachten zu 50%, seine Gattin lt. Erklärung zu 55% erwerbsgemindert. Für die Gattin beantragte der Bw. pauschalierte Diätkosten für Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, für sich selbst Diätkosten bei Magenkrankheit oder anderer innerer Erkrankung.

Darüber hinaus machte der Bw. auch den pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung geltend.

3. Internetkosten

Im vorliegenden Akt befinden sich Ablichtungen von Rechnungen der Telekom Austria für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003, aus denen klar hervorgeht, dass der Bw. bereits im Jänner 2003 die Kosten für einen Breitbandinternetanschluss (Aonspeed) verrechnet bekam.

Das Finanzamt berücksichtigte die Freibeträge für den Bw. und dessen Gattin wegen Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 (d.s. € 243,00 und 294,00) antragsgemäß. Anstelle der für den Bw. selbst beantragen pauschalierten Diätkosten für Magenkrankheit und andere innere Erkrankung gewährte das Finanzamt - ohne einen für den Unabhängigen Finanzsenat (kurz: UFS) ersichtlichen Grund die höheren Diätkosten für Gallen-, Leber- und Nierenkrankheit (d.s. je € 612,00 statt für den Bw. nur € 504,00). Darüber hinaus berücksichtigte das Finanzamt € 346,27 an nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303) in Höhe von € 346,27. Die als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt beantragten Aufenthalts- bzw. Verpflegungskosten in Höhe von € 954,00 fielen lt. Bescheidbegründung unter den Selbstbehalt in Höhe von € 2.434,60.

Die als Sonderausgaben geltend gemachten Internet(anschluss)kosten wurden mit folgender Begründung nicht anerkannt:

"Nach dem Wortlaut des § 124b Zif. 81 Einkommensteuergesetz 1988 sind die Kosten für die Herstellung und die monatlichen Grundentgelte des Internetzuganges nur als Sonderausgaben absetzbar, wenn die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem erfolgt ist. Da Ihr Internetzugang lt. Rechnungen vor dem hergestellt worden ist, stellen auch die monatlichen Grundentgelte keine Sonderausgaben dar."

Der Bw. erhob Berufung:

"Gegen den im Betreff genannten Einkommensteuerbescheid lege ich Berufung ein.

Auf der Seite 2 des Bescheides wird unter "Begründung" angeführt, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, usw....

Gegen diese Begründung lege ich konkret Berufung ein.

Begründung für die Berufung: Ich habe eine Behinderung, welche auch in korrekter Weise berücksichtigt wurde. Jedoch habe ich bei der Heilbehandlung keinen Selbstbehalt. Es stehen mir zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt, alle Arzt- und Kurkosten, sowie Kosten für Medikamente zu. Siehe hierzu den Punkt Heilbehandlung, RZ 851 auf der Seite 56 (linke Spalte) des Steuerbuches 2003 des Bundesministeriums für Finanzen. Habe auch die notwendigen Zahlen in der Zeile 476 richtig eingetragen.

Weiteres lege ich Berufung gegen den nachfolgenden Satz ein.

Begründung: Es mag durchaus richtig sein, dass nur Internetverbindungen ab dem absetzbar sind. Doch hier gebe ich zu bedenken, dass diese Differenzierung meiner Rechtsmeinung nach dem Gleichheitsgrundsatz des Bundesverfassungsgesetzes widerspricht. Es ist sicherlich nicht rechtens, wenn hier dahingehend unterschieden wird, dass jemand, der eine Internetverbindung vor dem hatte, steuerrechtlich leer ausgeht.

Der Internetbenutzer, welcher nach dem die Verbindung errichten ließ, eigentlich doppelt belohnt wird. Einerseits kann er die Anschlussgebühr abschreiben und andererseits auch noch die monatliche Grundentgelte.

Aufgrund der beiden vorherig angeführten Berufungen und deren Begründungen ersuche ich Sie den aktuellen Steuerbescheid zu korrigieren und mir einen neuen Bescheid auszustellen."

In einem Vorhalt wurde der Bw. um die Bekanntgabe jener Medikamente ersucht, die im konkreten Zusammenhang mit der vom Polizeiarzt festgestellten Erkrankung stünden. Das Finanzamt ersuchte auch um Mitteilung, für welche Leiden die Kuraufenthalte für den Bw. und dessen Gattin verordnet worden seien.

Der Bw. beantwortete den Vorhalt folgendermaßen:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom teile ich Ihnen folgende Ergänzungspunkte mit: Aufgrund des polizeiamtsärztlichen Gutachtens bzw. Befundes vom muss ich über Verschreibungen meines Vertrauensarztes (= im Sprachgebrauch Hausarzt") oder meines Dermatologen (Hautarztes) , folgende Medikamente verwenden:

• MAGISTRALE (dies sind Cremen bzw. Salben, welche aufgrund ärztlicher Verordnung in der Apotheke gemischt werden und deshalb keinen detaillierten Namen haben).

• METOPROLOL (blutdrucksenkendes Präparat).

• BETAISODONA (Creme gegen Psoriasis auch Schuppenflechte genannt).

• ÖLBAD CORDES (Ölbad gegen Psoriasis. Diese oben angeführten Medikamente wurden mittels Textmarker gekennzeichnet und liegen als Kopie (Beilage 1) diesem Schreiben bei.

• MAGISTRALE (dies sind Cremen bzw. Salben, welche aufgrund ärztlicher Verordnung in der Apotheke gemischt werden und deshalb keinen detaillierten Namen haben).

• DESQUAMAN (Haarshampoo gegen Psoriasis).

• SPORANOX (Tabletten gegen Psoriasis).

• ULSAL (Medikament gegen Fettstoffstörung).

• METOPROLOL (blutdrucksenkendes Präparat).

• DIPROSALIC (Creme gegen Psoriasis).

• NORVASC (blutdrucksenkendes Präparat).

Diese oben angeführten Medikamente wurden mittels Textmarker gekennzeichnet und liegen als Kopie (Beilage 2) diesem Schreiben bei. Als Beantwortung zum zweiten Punkt führe ich an, dass ich den Kuraufenthalt für Psoriasis verordnet bekommen haben. Meine Gattin war zwecks Behandlung ihrer Arthrose (Gelenksabnützung) zum Kuraufenthalt, welchen ich zur Gänze selbst bezahlte.

Beilagen: Beilage 1 und 2 (Kostenaufstellung der Apotheke)"

Seiner Eingabe schloss er Kopien der Rechnungen der Apotheke I in Wien E an, bei denen ein Teil der Posten farblich markiert wurde und deren Summe die vom Finanzamt angeführten € 129,40 beträgt.

Nach Vorlage der Berufung wandte sich der Bw. in einer Eingabe an die Präsidentin des UFS mit folgender Eingabe:

"...Vermutlich Anfang April 2004 (das genaue Datum ist für mich nicht mehr eruierbar) habe ich die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 beim Finanzamt für den 12. Bezirk eingereicht. Datiert mit erhielt ich den Bescheid mit der St.Nr. 024/5590 zugestellt. Gegen diesen Bescheid habe ich fristgerecht am Berufung eingelegt, da durch das FA im Punkt 476 einige Punkte nicht anerkannt wurden. Diese Punkte waren drei detailliert angeführte Summen auf dem Blatt (Beilage 1). Lediglich die Summe von E 346,27 (20 %-iger Selbstbehalt bei der BVA) wurde berücksichtigt.

Am erhielt ich von Herrn A ein Ersuchen um Ergänzung. Dieses Ersuchen wurde mit einem Schreiben vom fristgerecht beantwortet.

Am ging der Akt (mit Schreiben "Vorlage-Berufung") gemäß § 276/6 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat. Datiert mit erhielt ich darüber eine Verständigung - ebenfalls gemäß § 276/6 BAO.

Diese Verständigung war das letzte Schreiben der Finanzbehörde. Zur Vorlage "Berufung gemäß § 276/6 BAO" habe ich nunmehr einige Diskrepanzen festgestellt:

Dass die Kurzuzahlung meiner Gattin in der Höhe von € 954,00 nicht anerkannt worden sind, ist vollkommen richtig und korrekt.

Dass die Kuraufenthalte mit Selbstbehalt (siehe 3. Zeile) berücksichtigt wurden ist nicht richtig, da auch die Zuzahlung zu meinem Kuraufenthalt nicht anerkannt worden ist. Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens des Polizeiamtsarztes steht mir jedoch die Berücksichtigung - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - zu (entnommen aus dem Steuerhandbuch des Bundesministerium für Finanzen).

Ebenso wurden die Gebühren für Medikamente (siehe 3. Zeile) nicht berücksichtigt. Diese Gebühren setzen sich aus der Zeile "Apotheke + Apotheke D" zusammen. In diesem Satz wird ausgeführt, dass "... dies zu allgemein sind. Hierzu verweise ich auf mein Schreiben vom in welchem ich detailliert die Wirkungsweisen bzw. Anwendungsnotwendigkeiten der Medikamente anführte und auch erklärte. Wie sich die Summen € 129,40 und € 1.912,30 zusammensetzen ist mir - trotz mehrmaliger Durchrechnung - nicht nachvollziehbar bzw. nachrechenbar. Das bisherig Geschriebene stellt eine Chronologie dar.

Nunmehr habe ich an Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, folgende Frage: Wie lange hat der Unabhängige Finanzsenat Zeit eine Entscheidung zu treffen? Selbst eine Referentin des FA 12. Bezirk konnte mir darüber keine konkrete Antwort geben (inklusive der Einbindung eines Juristen). Zum Schluss führe ich noch an, dass mir im Laufe eines telefonischen Gespräches mit Herrn A von diesem mitgeteilt wurde, dass die Kur in BG deshalb nicht anerkannt wurde, da diese Kuranstalt nur Beschwerden des Bewegungsapparates behandelt. Diese Aussage musste ich jedoch korrigieren, da es in Österreich zur Behandlung von Psoriasis nur drei Kuranstalten gibt, welche diese Krankheit mit Erfolg behandeln (stationär eben BG , BGO und ambulant WO). Sofern ich das Wort "Neuerungsverbot" (gefunden in der Homepage des UFS auf der Seite Verfahren - Verfahrenablauf) richtig interpretiere, habe ich bis zur Erledigung der "Berufung" die Möglichkeit Tatsachen und Beweise vorzubringen. Sollte dies zutreffen, dann stellt dieses Schreiben dies dar. Als Tatsachen wäre die Chronologie dieses Schreibens anzusehen. Als Beweis meine Angaben über die Kuranstalten zur Behandlung der Psoriasis (Diese Angaben können sicherlich bei einem der Sozialversicherungsträger nachgefragt werden). Sehr geehrte Frau Präsidentin, ich ersuche Sie meiner Bitte zu entsprechen und dieses Schreiben, dem für mich zuständigen Senat, als zusätzliches Schriftstück meines Aktes zu übermitteln. Weiters habe ich noch das Anliegen, mit mitzuteilen (wie bereits angeführt) wie lange der Senat des UFS Zeit zur Entscheidungsfindung - unter Berücksichtigung dieses Briefes - hat..."

An den Bw. erging folgender Vorhalt:

"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die angesprochenen Unterlagen vorzulegen bzw. eine Gegenäußerung abzugeben:

1. In Ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 haben Sie für sich selbst den pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung durch Ankreuzen beansprucht.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich allerdings keinerlei Hinweis auf eine eigene Gehbehinderung oder eine solche Ihrer Gattin, die eine spezielle Ausstattung Ihres Fahrzeuges erforderlich macht bzw. die Ihnen die Benützung von Massenbeförderungsmittel unmöglich macht.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303) lautet folgendermaßen:

(1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 € monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

(2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 € zu berücksichtigen.

Falls die diesbezügliche Antragstellung durch Sie nicht irrtümlich erfolgt ist, werden Sie ersucht, innerhalb der genannten Frist eine Bescheinigung oder einen Bescheid im Sinne der oben wiedergegebenen Bestimmungen der zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorzulegen, widrigenfalls der Freibetrag gem. § 3 der Verordnung nicht berücksichtigt werden könnte.

2. Aus Ihrem Schreiben an die Frau Präsidentin Dr. Moser vom geht hervor, dass Sie die im Vorlagebericht von Finanzamt angeführten Beträge nicht nachvollziehen können.

Der Betrag von € 129,40 stellt die Summe der Kosten jener Medikamente und Rezeptgebühren aus den beiden Rechnungen der "Apotheke in der Wiesen" dar, die Sie lt. Ihrem Schreiben vom auf den beiden beigelegten Rechnungskopien mit Textmarker als jene Medikamente gekennzeichnet haben, die mit Ihren Behinderungen (Psoriasis etc.) im Zusammenhang stehen.

Da nur solche Kosten der Heilung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 4 der oben genannten Verordnung abgezogen werden können, die mit Ihren Behinderungen im Zusammenhang stehen, hat das Finanzamt Sie ersucht, diese Kosten für Arzneimittel bzw. Rezeptgebühren, die durch die Krankheiten, die zu den bei Ihnen festgestellten Behinderungen bzw. Erwerbsminderung von 50% führten, bekannt zu geben und hat beantragt, Ihrer Berufung in diesem Umfang Folge zu geben.

Das Finanzamt hat die restlichen Kosten für Arzneimittel und Rezeptgebühren (€ 250,80 + € 59,25 - € 129,40 = € 180,65), den Posten "Kurbeitrag" (€ 431,48) sowie die "Kurkosten" (Kosten für Nächtigung, Frühstück und teilweise Essen € 954,00) als außergewöhnliche Belastungen, von welchen ein Selbstbehalt abzuziehen ist gewertet (ergibt eine Summe von € 1.566,13).

Der im Vorlageantrag genannte Betrag von € 1.912,30 entstand offenbar auf Grund eines Rechenfehlers des Finanzamtes: Es addierte den Betrag lt. Kennziffer 734 (€ 954,00) mit dem Betrag lt. Kennziffer 476 (€ 1.087,80), zog davon die Summe von € 129,40 ab und gelangte so zu dem angeführten Betrag von € 1.912,30 (richtig wohl: 1.912,40) statt von diesem Betrag die als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Selbstbehalte an die BVA in Höhe von € 346,27 noch abzuziehen.

Auch zu diesem Punkt wird Ihnen die Möglichkeit einer Gegenäußerung innerhalb der genannten Frist eingeräumt."

Folgende Äußerung langte ein:

"Ad 1:

Habe tatsächlich beim Ausfüllen der Arbeitnehmerveranlagung 2003 einen Fehler begangen. Dieses entsprechende Feld habe ich deshalb angekreuzt, da ich irrtümlicherweise angenommen habe, dass ich hiermit die Fahrtkosten zum und vom Kurort als Absetzbetrag beanspruchen kann.

Die Abschreibung der Fahrtkosten zum und vom Kurort sind in meinem Fall absetzbar (nachgelesen in der Broschüre "Das Steuerhandbuch 2003", Seite 53, Punkt Kurkosten [Rz 903]).

Aus diesem Grund ersuche ich Sie diese Kosten zu berücksichtigen. Für die einfache Fahrt von Wien nach Bad Gleichenberg lege ich eine Strecke von 180 km zurück. In welcher Form diese Kosten berechnet werden, konnte ich nicht in den von mir gelesenen Fachbroschüren eruieren, es gibt jedoch meiner Meinung nach nur zwei Varianten: die Kosten der Bahnfahrt oder das Kilometergeld für PKW.

Weiters habe ich in der Broschüre nachgelesen, dass diese Fahrtkosten ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind.

Ad 2:

Im zweiten Absatz des Punktes 2 scheint eine Summe in der Höhe von € 129,40 auf, welche die Kosten von Medikamenten und Rezeptgebühren der Apotheke "IW " abdecken. Nach meiner Überprüfung bzw. Kontrolle wurde die angeführte Summe als richtig erkannt.

Wie aus dem dritten Absatz hervorgeht, wird diese Summe als Abschreibposten anerkannt und vermutlich in einem neuen Bescheid ihren Niederschlag finden.

Zu den beiden restlichen ausständigen Summen äußere ich mich nunmehr wie folgend:

Der Betrag in der Höhe von € 59,25 sind die Kosten für ein Spezialshampoo, welches es in dieser Art und Zusammensetzung nur in Deutschland zu erwerben gibt. Aus diesem Grund ist eindeutig erkennbar, dass auch dieser Abschreibposten im Zusammenhang mit meiner Behinderung bzw. Erkrankung steht.

Die Zuzahlung zur Kur (Kurbeitrag) in der Höhe von € 431,48 ist ebenfalls ein Abschreibposten, welcher im Zusammenhang mit meiner Erkrankung "Psoriasis" steht. Die Kuranstalt in BG gehört zu den drei Behandlungsstätten in Österreich, welche die Erkrankung der Psoriasis erfolgreich behandeln. In Österreich gibt es nur drei Kuranstalten, welche diese Krankheit kurieren.

Wie ich in der Broschüre "Das Steuerhandbuch 2003" nachgelesen habe, befinden sich die beiden oben angeführten Abschreibposten im Begriff "Heilbehandlung", Seite 56, [Rz 850]. Unter diesem Begriff wird dezidiert angeführt was als Kosten der Heilbehandlung gelten. Die beiden Summen bzw. Posten gehören deshalb eindeutig zur Heilbehandlung, weshalb die Abschreibung ohne Kürzung durch den Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.

Um es kurz auf einen Punkt zu bringen: Für mein rechtliches Verständnis habe ich Anspruch auf die Berücksichtigung der Posten "Rezeptgebühren" (€ 59,25) und "Kurbeitrag" (€ 431,48). Weiters auch auf die "Fahrtkosten vom und zum Kurort" und den Posten "Rezeptgebühren" (€ 129,40).

Zum Schluss ein Satz zur Wortwahl Ihres Schreibens. Die Ausdrucksweise ist durchaus rechtlich in Ordnung und fundiert, jedoch sind teilweise Formulierungen beinhaltet, welche für einen durchschnittlich begabten und in der Gesetzesmaterie unversierten, österreichischen Staatsbürger nicht verständlich sind. Habe aufgrund meiner Tätigkeit und Ausbildung sehr viel mit der Bearbeitung bzw. Umsetzung von Gesetzen zu tun, weshalb ich mir beim Lesen bzw. beim Beantworten Ihres Schreibens etwas leichter tat."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Anerkennung von Internetkosten als Sonderausgaben und die Anerkennung von Kur- und diversen Rezeptgebühren und Arzneimittelkosten für den Bw. und dessen Gattin. Nachträglich beantragte der Bw. zusätzlich zu den Kurkosten die Fahrtkosten von und zum Kurort BG in Form von Km-Geld.

1. Internetkosten als Sonderausgaben

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. 2003/71, wurde u.a. im § 124a. Z. 81 EStG 1988 Folgendes normiert:

Als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 (EStG 1988) sind absetzbar: Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 € und die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 € monatlich. Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem erfolgt und die Ausgaben vor dem anfallen. Nicht anzuwenden sind § 18 Abs. 2 und 3 mit Ausnahme des § 18 Abs. 3 Z 1.

Unstrittig ist, dass es sich bei der Internetverbindung des Bw. "Aon Speed" um einen Breitbandanschluss im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung handelt.

Ebenso unstrittig ist es unter Berücksichtigung der vom Bw. in Kopie vorgelegten Telekom-Rechnungen (z.B. vom 17.Jänner und , Bl. 4 und 5 des Arbeitnehmerveranlagungsaktes) aber auch, dass sein Internetanschluss bereits vor dem eingerichtet war. Da laut der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung solche Kosten nur dann als Sonderausgaben gemäß dieser Bestimmung abzugsfähig sind, wenn die erstmalige Herstellung des Anschlusses nach dem und vor dem erfolgt ist, konnten die Internetkosten insgesamt nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der UFS ist im Rahmen seiner Entscheidungsfindung an Verordnungen ,gesetzliche Bestimmungen und direkt anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nicht dagegen an die im "Steuerbuch 2003, Tipps für Lohnsteuerzahler und Lohnsteuerzahlerinnen" des Bundesministeriums für Finanzen vertretenen Rechtsansichten gebunden. Die Beurteilung ob eine gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig ist, beispielsweise wegen eines vom Bw. vermuteten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, fällt nicht in seine Zuständigkeit.

Da wie oben ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Zusammenhang mit dem Internetanschluss des Bw. nicht vorliegen, war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

2. Außergewöhnliche Belastungen

Im gegenständlichen Fall beantragte der Bw. - jeweils für sich selbst und für seine Gattin, für die ihm im Streitjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt wurde - die Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 2 der Verordnung des Bundesministers vom , BGBl 1996/303 und machte darüber hinaus Rezeptgebühren, Kosten für Arzneimittel, Kosten für Kuraufenthalte, die Zuzahlung an die BVA sowie die sog. Selbstbehalte, die an die BVA zu leisten waren, geltend.

Während der Bw. die Aufenthalts- und Verpflegungskosten für eine Kur seiner Gattin in BG lt. Rechnung vom (€ 954,00) unter den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt geltend machte, führte er die übrigen Kosten (Apothekenrechnungen über Rezeptgebühren und diverse Arzneimittel iHv. € 250,80 und 59,25, die Selbstbehalte an die BVA iHv. € 346,27, den "Kurbeitrag" - dabei handelt es sich lt. PSK-Kontoauszug um die am an die BVA geleistete "Zuzahlung" zu der vom Bw. besuchten Kur in BG in Höhe von € 431,48 - unter den außergewöhnlichen Belastungen an, von denen kein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.

Fest steht, dass sowohl für den Bw. als auch für dessen Gattin eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 50 und 55% festgestellt wurde. Allerdings ist nur das den Bw. betreffende Gutachten aktenkundig und weist als festgestellte Krankheiten Psoriasis, Hypertonie (Anmerk.: Bluthochdruck) und Hyperlipidemie (Anmerk.: Erhöhung der Blutfette) aus. (Auf Grund der letztgenannten Erkrankung wurde auch die Erforderlichkeit einer Diät bestätigt.). Laut Angabe des Bw., der das Finanzamt nicht entgegengetreten ist, leidet die Gattin an Arthritis (=Gelenksentzündung).

Nach § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Heilmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Hat ein steuerpflichtiger Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene körperliche Behinderung, so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 und § 35 EStG 1988 vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 91/1998 zu.

Wie aus § 35 Abs. 5 EStG 1988 folgt, steht es dem Behinderten jederzeit frei, an Stelle des auf ihn zutreffenden Pauschbetrages die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwendungen, die in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen, als außergewöhnliche Belastung nach dem § 34 EStG 1988 geltend zu machen. In diesem Fall unterbleibt deren Kürzung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 35, Tz 2).

Zusätzlich zu den in § 35 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbeträgen können nach § 4 der V vom , BGBl 303/1996 idF BGBl. II, Nr. 91/1998 nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung (wie Arztkosten, Spitalskosten, Kosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten und Medikamente) im nachgewiesenen Ausmaß geltend gemacht werden. Die in den §§ 2 bis 4 der V BGBl 303/1996 genannten Mehraufwendungen sind ohne Kürzung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 auch neben dem Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort Behinderte).

Krankheitskosten, die auf eine Erkrankung zurückgehen, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, können neben den Pauschbeträgen des § 35 EStG 1988 bzw. den tatsächlichen aus der Behinderung erwachsenden Kosten nur nach den allgemeinen Regeln - also Kürzung um den Selbstbehalt - des § 34 EStG 1988 geltend gemacht werden.

Kurkosten können nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit (siehe "Krankheitskosten", Rz 902) steht, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint) und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt ().

Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden (vgl. ). Wie aus der geleisteten Zuzahlung des Bw. (€ 431,48,) geschlossen werden kann, lagen für die Kosten der von ihm durchgeführten Kur die Voraussetzungen für deren Anerkennung im Sinne der Judikatur des VwGH vor, weshalb sowohl der Kurkostenbeitrag als auch die nachträglich geltend gemachten Fahrtkosten anerkannt werden konnten.

Weiters konnten neben den Kosten für Medikamente (Salizylshampoo) von einer deutschen Apotheke, die Kosten für die an die BVA zu leistenden sog. "Selbstbehalte" sowie die Rezeptgebühren, die (lt. Bezeichnung bzw. Markierung durch den Bw.) mit den zur Erwerbsminderung führenden Krankheiten des Bw. im unmittelbaren Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Insgesamt war der Berufung im eingeschränkten Umfang Folge zu geben.

Neuberechnungen:


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Kurkostenbeitrag
431,48
Selbstbehalte an die BVA
346,27
Medikamente aus Deutschland
59,25
"markierte" Medikamente und Rezeptgebühren Apotheke IW
129,40
Fahrtkosten 180 Km x 2 x 0,40 (= 0,356 + 0,043)
144,00
Summe
1.110,40
"nicht markierte" Medikamente und Rezeptgebühren Apotheke IW
121,40
Kurkosten Gattin
954,00
Summe
1.075,40

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kurkosten und Medikamente als außergewöhnliche Belastung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at