Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 10.01.2012, RV/0163-S/03

EACC - VTH - Anlagemodell

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift_Bw, vertreten durch die WT_Gesellschaft_2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Peter Auer, vom betreffend Einkommensteuer für 1999 und 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich gegen die steuerliche Behandlung von Erträgen aus der Beteiligung an der Europe American Capital Corporation ("EACC" bzw. "EACC-VTH-Anlagemodell"). Das Finanzamt behandelte 1999 Erträge in Höhe von ATS 360.796,00 (EUR 26.220,07) sowie 2000 Erträge in Höhe von ATS 651.745,00 (EUR 47.364,16) als Einkünfte aus Kapitalvermögen und versteuerte sie mit dem Tarifsteuersatz.

Der Berufungswerber bekämpfte diese Bescheide vom mit der Berufung vom , die er am persönlich beim Finanzamt einbrachte. In diesem Anbringen kündigte er eine entsprechende Begründung durch seine steuerliche Vertreterin an, unterließ aber die Beantragung einer mündlichen Verhandlung.

Die avisierte Begründung ist auch mit Berufung überschrieben und ebenfalls mit datiert, wurde aber - noch bevor dem Berufungswerber am ein Mängelbehebungsauftrag zugestellt worden war - von der WT_Gesellschaft_1 erst am zur Post gegeben. Es handelt sich dabei damit eindeutig nicht mehr um das Berufungsschreiben, sondern um die Nachreichung der Begründung.

Neben anderen Argumenten brachte die steuerliche Vertreterin unter Punkt 2.2.1.1 im Kern vor, bei den unter dem Titel "Dividende" geleisteten Auszahlungen, die der Höhe nach nicht bestritten wurden, habe es sich um Kapitalrückzahlungen im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 gehandelt (Veräußerungsfiktion). Für den Fall einer Berufungsentscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat beantragte die WT_Gesellschaft_1 - erstmals in diesem Schriftsatz - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Finanzamt legte das Rechtsmittel ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Nachdem die erstmalige Beurteilung dieses Anlagemodells durch den Unabhängigen Finanzsenat im Juni 2004 (-F/02 bzw. RV/0218-F/02 etc.) beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden war, setzte die Abgabenbehörde 2. Instanz ihre Entscheidung auf Vorschlag der steuerlichen Vertreterin aus.

Im Dezember 2006 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats ( etc.), beurteilte die Erträge aus diesem Anlagemodell als Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem darlehensähnlichen Geschäft und verneinte sowohl das Vorliegen einer stillen Gesellschaft wie auch einer Beteiligung als Aktionär. Die gutgeschriebenen Beträge seien werthaltig gewesen und damit ein Zufluss zu unterstellen. Bis zum 3. Quartal 2000 habe die Schuldnerin alle Forderungen der Anleger prompt erfüllt.

In der Folge wurden durch die steuerliche Vertreterin WT_Gesellschaft_2 am die Kopien der VwGH-Beschwerde gegen eine weitere Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (-F/04) und eines Gutachtens zur Qualifizierung der Einkünfte aus dem EACC-VTH-Modell als Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren vorgelegt. Sie regte an, das Verfahren bis zur Entscheidung über diese Beschwerde ein weiteres Mal auszusetzen.

Die vorgelegte Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergebe sich zweifellos, dass der Erträgnisse mit inländischen endbesteuerten Kapitalerträgen vergleichbar und deshalb mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern seien (Punkt A). Zudem sei - unter Anwendung des Zahlungsunfähigkeitsbegriffes des § 66 KO - mit Sicherheit davon auszugehen, dass die EACC spätestens Anfang 1999 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Die durchgeführten Zinsgutschriften seien deshalb niemals werthaltig gewesen und nicht zugeflossen (Punkt B). Daneben wurden noch diverse Verfahrensmängel gerügt (Punkt C).

Der Unabhängige Finanzsenat kam der Anregung nach und verfügte mit die Aussetzung der Entscheidung. Nachdem das Höchstgericht im Juli 2011 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hatte, setzte die Berufungsinstanz das Verfahren fort und forderte den Berufungswerber unter Übermittlung einer Kopie des VwGH-Erkenntnisses () mit Schreiben vom zur Stellungnahme bis auf. Eine solche Reaktion unterblieb.

Über die Berufung wurde erwogen:

1 Sachverhalt

Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts bzw. der entscheidenden Behörde abgebildet ist.

Das Finanzamt forderte den Berufungswerber, der in den Streitjahren ansonsten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, auf Grund einer Kontrollmitteilung mit Schreiben vom auf, seine jährlichen Einkünfte aus seinen Geldanlagen bei der Europe American Capital Corporation (kurz: EACC) zu erklären.

Der Berufungswerber bekannte daraufhin mit Schreiben vom ein, dass er Gelder an die Vermögenstreuhand GesmbH (VTH) gezahlt habe. Zumindest anfänglich habe er Rückflüsse, die als "Dividenden" der EACC bezeichnet worden seien, erhalten. Hierbei habe es sich jedoch nicht um Gewinnausschüttungen gehandelt, sondern um Mittel, die ausschließlich mit den Anlagegeldern der Neuanleger bestritten worden seien (Schneeballsystem oder Pyramidenspiel).

Aus einer Aufstellung geht hervor, dass der Berufungswerber einen Teil der ihm gutgeschriebenen "Dividenden" neuerlich veranlagte. In Summe wurden ihm 1999 ATS 375.941,27 (davon reinvestiert ATS 225.281,59) gutgeschrieben. Nach einem Managementgebührenabzug von ATS 15.145,60 verblieb ein Betrag von ATS 360.795,67. 2000 wurden ATS 651.744,79 (davon reinvestiert ATS 435.744,79) gutgeschrieben.

Zu den allgemeinen Hintergründen und Sachverhaltsfeststellungen betreffend das gegenständliche Anlagemodell ist auf die Ausführungen im abweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Dezember 2006 () zu verweisen. Diese lauten wörtlich (Quelle: www.ris.bka.gv.at):

1.0. Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit dem unter dem Begriff "EACC-VTH-Anlagemodell" in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorgängen.

1.1. Das Finanzamt forderte mit Schreiben vom auf Grund einer Kontrollmitteilung den Beschwerdeführer, der in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung erzielte, auf, seine jährlichen Einkünfte auf Grund seiner Geldeinlage an der Europe American Capital Corporation (kurz: EACC) zu erklären.

Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er zumindest anfänglich Rückflüsse, die als "Dividenden" der EACC bezeichnet worden seien, erhalten habe. Hiebei habe es sich jedoch nicht um Gewinnausschüttungen gehandelt, sondern um Mittel, die ausschließlich mit den Anlagegeldern der Neuanleger bestritten worden seien (Schneeballsystem oder Pyramidenspiel). Eine Ausschüttung und damit eine Besteuerung von "Dividenden" setze voraus, dass eine Kapitalgesellschaft vorliege, die von ihr erwirtschaftete Gewinne ausschütte. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer schloss eine Aufstellung seiner Beteiligung an der EACC an, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass er die ihm gutgeschriebenen "Dividenden" neuerlich veranlagte und zwar im Jahr 1997 S 35.065,--, im Jahr 1998 S 57.992,-- und im Jahr 1999 S 67.846,--.

1.2. Das Finanzamt nahm mit Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Streitjahre gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ neue Sachbescheide, in denen sie die dem Beschwerdeführer gutgeschriebenen, reinvestierten "Dividenden" als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte.

1.3. Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die - aufrecht erhaltenen - Berufungen gegen die Sachbescheide als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe laut Kontrollmitteilung über die Vermögenstreuhand GmbH (in der Folge: VTH) Gelder bei der EACC angelegt. Gegenstand des Unternehmens der, mit Sitz in Bregenz, 1990 errichteten VTH sei die Vermögensberatung und Vermögensverwaltung sowie Finanzdienstleistungen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz. Alleinige Gesellschafterin sei Brigitte R. gewesen, die auch gemeinsam mit ihrem Ehemann Dieter R. Geschäftsführerin gewesen sei. Über das Vermögen der VTH sei am das Konkursverfahren eröffnet worden.

Die VTH habe vornehmlich das Anlageprodukt EACC vermittelt. Die EACC sei eine off-shore-Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands; sie sei am als International Business Company (IBC) registriert worden. Die EACC habe ein genehmigtes Kapital von US $ 100,010.000,-- und zwar bestehend aus US $ 20,000.000,-- "rückzahlbare Vorzugsaktien" ("redeemable preferred shares") mit einem Nominalwert von je US $ 5,-- und 10000 Stammaktien zu je US $ 1,--. Alleiniger Vorsitzender, Direktor und Geschäftsführer der EACC sei Ilan A.

Die VTH habe mit dem jeweiligen Anleger eine Zeichnungsvereinbarung geschlossen, wonach der Anleger sein Einverständnis abgegeben habe, so viel Vorzugsaktien von EACC zu erwerben, wie für den hingegebenen Zeichnungsbetrag erworben werden könnten. In der Zeichnungsvereinbarung habe es weiters geheißen, dass der Erwerb von Vorzugsaktien für den Zeichner lediglich die Form seiner Beteiligung an der EACC darstelle. Die Zeichnungswährung und den Zeichnungsbetrag erhalte der Zeichner separat durch den Platzierungsmakler bestätigt. Der Anleger habe auf der Zeichnungsvereinbarung frei wählen können, ob die vierteljährliche Dividendengutschrift von 4 % des Zeichnungsbetrages ausbezahlt (durch Verrechnungsscheck oder Überweisung auf ein namhaft zu machendes Konto) oder bis auf weiteres reinvestiert werden solle. Wieder veranlagte Dividenden würden wie neue Zeichnungen verbucht und dem Konto des Zeichners gutgeschrieben. Die Zeichnungsvereinbarung enthalte weiters den Passus, dass der Zeichner erkläre und gewährleiste, dass er sich auf die Richtigkeit der Angaben von EACC im Platzierungsmemorandum verlasse und diese sorgfältig durchgelesen habe.

Nach Zahlungseingang des Zeichnungsbetrages habe der Zeichner von der VTH eine Bestätigung über die Beteiligung sowie eine Kopie des "Aktienzertifikates" über die Anzahl der "fully paid and nonassessable shares" erhalten, das Original sei bei einem Notar bzw. ab 1995 bei der Fidium Treuhand in Vaduz verwahrt worden. Jeder Anleger habe das sogenannte EACC "Privates Platzierungsmemorandum" ausgehändigt erhalten. Der Inhalt desselben habe sich im Laufe der Jahre immer wieder in Nuancen geändert. Dieses Memorandum enthalte teilweise unklare, missverständliche, verwirrende und auch teilweise unwahre Angaben. Im Kern stelle sich das Anlageprodukt jedoch wie folgt dar: Die EACC sei eine internationale Geschäftsfirma, die zu dem Zweck gegründet worden sei, hauptsächlich in europäische und amerikanische Industriefirmen zu investieren. Einziger Platzierungsmakler sei die VTH. Vorgesehen sei eine vierteljährlich auszuschüttende "Dividende" von 4 % des Anlagekapitals. Um die Einlösung der Vorzugsaktien dem Investor gegenüber zu garantieren, kaufe und halte die EACC T-Bills, Aktien, Vorzugsaktien und Wandelschuldverschreibungen in einer Höhe, die die Summe an ausgegebenen, ausstehenden Vorzugsaktien wertmäßig um 100 % übersteige. EACC bevorzuge den mittel- bis langfristig orientierten Investor. Die Dividende von 16 % (p.a.) gelte nach einer Laufzeit von fünf Jahren als verdient. Eine Stornierung sei jederzeit möglich, allerdings mit Gewinnabschlägen für den Investor verbunden. Die Stornierung der Zeichnung sei mittels eingeschriebenem Brief dem Platzierungsmakler bekannt zu geben. Die Rückzahlung des Anlagebetrages erfolge nach 60 Tagen. Werde die EACC-Beteiligung innerhalb des ersten Jahres zurückgegeben, kämen 10 % zur Anrechnung, bei einer Laufzeit bis drei Jahren 12 %, bei einer Laufzeit bis 5 Jahre 14 %, bei einer Laufzeit ab fünf Jahren 16 % p.a. Die vorschüssig erhaltenen "Dividenden" würden bei einer Kündigung vor Ablauf von fünf Jahren der tatsächlichen Laufzeit entsprechend beim Auszahlungskapital in Abzug gebracht werden. Nach Ablauf des 6. Jahres (bis maximal zum 10. Jahr) erhalte der Investor 1 % pro Jahr als Treuebonus seinem Kapital hinzugerechnet. Die Anlage sei für den Investor zinssteuerfrei, weil die "Dividende" im Ausland erwirtschaftet werde. EACC sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz von Anlagen in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Industrie zu halten. Eine Anlage in EACC biete Personen die Gelegenheit, hohe Renditen durch Wahrnehmung von Wachstumsmöglichkeiten in der innovativen Industrie zu verdienen bzw. durch die Anlagepolitik daran zu partizipieren. Alle Zeichnungen für Vorzugsaktien würden durch Ausfüllen der Zeichnungsvereinbarung gemäß dem Zeichnungsschein und vorbehaltlich der Annahme derselben durch den Platzierungsmakler im Namen der EACC erfolgen. Jeder Investor könne in periodischen Abständen die Bewertung der EACC-Vorzugsaktie vom Platzierungsmakler abrufen. Als Finanzgeschäfte der EACC würden teils die Vergabe von kurzfristigen gesicherten (Überbrückungs-)Krediten für Handelsgeschäfte, Firmenübernahmen sowie Börseeinführungen und Akkredititgeschäfte, andererseits die Investitionen in US-Firmen genannt. Als solche (am Nasdaq Small Cap Stock Market, OTC-Bulletin-Bord, OFEX London oder SMAX Segment der Frankfurter Börse notierten) Unternehmen schienen in diesem Zusammenhang Mr. Jay Fashion International (MRJAY), später umbenannt in United Textiles und Toys Corp. (UTTC), US Wireless Corp. (USWC) ehemals American Toys, PlayCo Toys & Entertainment Corp. (PLCO), Hollywood Production Inc. später in ShopNet.Com. Inc. (SPNT) umbenannt, Multimedia Concepts Inc. (MMCI), American Telecom plc. (APLC) auf; alle diese Unternehmen seien im Einflussbereich des Ilan A. und seiner Familie gewesen.

Weiters sei zugesagt worden, dass das eingesetzte Kapital durch Vermögenswerte der EACC und später über die von der Europe American Capital Foundation (kurz: EACF) gehaltenen Vermögenswerten zu 200 % abgesichert sei. Diese Sicherheiten seien seit 1996 regelmäßig durch den amerikanischen Anwalt Allan B. geprüft und bestätigt worden.

Die Auszahlungen seien bis 1998 über die EACC, seit 1998 über die EACF mit Sitz in Vaduz erfolgt. Die Einzahlungen der Anleger seien immer direkt an die EACC geleistet oder ausgefolgt worden und zwar auf Konten, die von der EACC (und später von der EACF) bekannt gegeben worden seien. Überweisungen von Anlegern an die VTH (auf Sonder- oder Verwaltungskonten) seien nach Abzug der der VTH zustehenden Provisionen an die EACC (später an die EACF) weiter überwiesen worden. Ab 1997 seien von Ilan A. - um quartalsmäßige Gebühren von bis zu US $ 180.000,-- zu sparen und Schwierigkeiten in den USA zu vermeiden - eine Gegenverrechnung gewünscht und gepflogen worden, wonach die Anlagegelder nicht mehr an die EACC überwiesen, sondern zum Teil über Weisung des Ilan A. von der VTH zur Bezahlung von Dividenden, aber auch für die der VTH zustehenden Provisionen verwendet worden seien. Die restlichen Gelder seien über Anweisung des Ilan A. an den Stiftungsrat der EACF einer entsprechenden Verwendung zugeführt worden.

Andere Investmentprodukte im Zusammenhang mit der EACC seien sogenannte "Units" gewesen (Bündel von Aktien von verschiedenen US-Gesellschaften, welche zum Firmengeflecht von Ilan A. gehörten und von ihm bzw. seiner Familie beherrscht worden seien). Mit dem Zeichnungsbetrag seien Aktien dieser "Units" zu einem Fixpreis erworben worden, der regelmäßig unter dem aktuellen Tageskurs gelegen sei. Die Aktien seien für eine gewisse Zeit für jeden Kapitalverkehr gesperrt gewesen. Während dieser Sperrfrist habe der Zeichner eine "Dividende" bis zu 25 % des Zeichnungsbetrages erhalten, welche halbjährlich ausbezahlt worden sei. Bis zum Ende der Sperrfrist sollten die erworbenen Aktien in ein Treuhandkonto der VTH bzw. später der EACF eingeliefert und konnten über die VTH verkauft werden. Die EACC habe dem Zeichner für den Fall, dass die Aktien zum Zeitpunkt des Ablaufes der Sperrfrist unter dem Bezugspreis notierten, den Rückkauf der "Units" zum Bezugspreis garantiert.

Seit Beginn der Veranlagungsform der EACC Ende 1990 seien die "Dividenden" soferne nicht zur Reinvestition optiert worden sei, jeweils quartalsmäßig zur Auszahlung gebracht worden, wobei jederzeit zwischen Auszahlung und Reinvestition und umgekehrt habe gewechselt werden können. Auch Kapitalrückzahlungen seien ohne jede Beanstandung innerhalb der 60-tägigen Kündigungsfrist erfolgt. Jeder Anleger habe quartalsmäßig jeweils einen Auszug über seine Anlage erhalten, woraus ersichtlich gewesen sei, welcher Betrag veranlagt worden sei, welche "Dividende" ausgeschüttet oder reinvestiert worden sei und welche Managementgebühr zum Abzug gekommen sei. Bis einschließlich habe das System problemlos funktioniert. Über 2000 Anleger, davon etwa 800 Österreicher, hätten S 800 Mio. investiert (einschließlich ca. S 90 Mio. an reinvestierten "Dividenden"). Insgesamt seien über S 100 Mio. zur tatsächlichen Auszahlung gelangt. Im Herbst 2000 habe das Geld gefehlt, um alle "Dividenden" auszahlen zu können. Es sei zu Zahlungsstockungen und in der Folge zum Konkurs der VTH gekommen. Nunmehr sei ein Strafverfahren gegen Brigitte R. (ihr Ehemann habe am Suizid begangen) und Ilan A. wegen Verstoß gegen § 15 KMG sowie wegen Betruges und Veruntreuung anhängig.

Die EACC sei keine Aktiengesellschaft im herkömmlichen Sinn. Nach den Erhebungen der Kriminalabteilung beim Landesgendarmeriekommando Vorarlberg und des Bundesministeriums für Inneres (EDOK) sei der Anleger auch nicht über die Aktien am Unternehmen beteiligt, sondern handle es sich im Wesentlichen um eine Art Unternehmensanleihe. In diversen Berichten der amerikanischen Börsenaufsicht aus dem Jahre 2001 werde die EACC als "entity (Rechtssubjekt) of which A. is an officer" bezeichnet.

Nach den Angaben der Eheleute R. sei Ilan A. der Initiator der EACC-Beteiligung. Er sei Gründer und alleiniger Vorsitzender in der EACC; auf seine Veranlassung hin sei die EACF gegründet worden. Er sei der maßgebliche Beherrscher des schwer durchschaubaren Firmengeflechts, welches letztendlich zum wesentlichen Teil der EACF zuzurechnen sei. Laut Mitteilung von Interpol Washington vom bestehe gegen Ilan A. keine kriminalpolizeiliche Eintragung. Bekannt sei lediglich, dass die amerikanische Börsenaufsicht wegen Verstoßes gegen die amerikanischen Aktien- und Börsengesetze im Zuge eines Erwerbes eines Unternehmens im Jahr 1993 im Mai 1998 Klage gegen Ilan A. und die EACC erhoben habe und in diesem Zusammenhang Ilan A. einer Geldstrafe - ohne jedes Schuldanerkenntnis - von US $ 100.000,-- zugestimmt habe.

Die EACF sei eine liechtensteinische Stiftung, die im September 1996 im Auftrag von Ilan A. durch die Valorinvest SA, Lugano, gegründet worden sei. Ilan A. und seine amerikanischen Gesellschaften hätten wegen der EACC, welche des Öfteren in den Geschäftsberichten aufgetaucht sei, Schwierigkeiten mit den amerikanischen Steuerbehörden gehabt. Zuvor sei das Investorenkapital vornehmlich über US-Staatsanleihen abgesichert gewesen. Zur Steigerung des Gesamtertrages der EACC sei das Platzierungsmemorandum in der Folge dahingehend abgeändert worden, dass die Vermögenswerte der EACC in diese Stiftung eingebracht worden seien. Zuletzt sei Reinhold W. der Stiftungsrat und die Fidium Treuhandanstalt, Vaduz, die Repräsentanz der EACF gewesen. Als Begünstigte aus dieser Stiftung sei die VTH zu Gunsten der EACC-Investoren eingesetzt worden. Es gebe eine Vereinbarung vom zwischen Ilan A. und der VTH, wonach Ilan A. jederzeit in Kenntnis der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der EACC gewesen sei. Der Gesamtwert aller ausgegebenen Vorzugsaktien müsse jederzeit US $ 10,-- für eine Vorzugsaktie betragen. Ilan A. habe dafür Sorge zu tragen, dass der Gesamtwert der Aktiva der EACF stets so hoch sei, dass der Wert von US $ 10,-- für eine Vorzugsaktie garantiert sei. Ilan A. habe über eine Handlungsvollmacht von der EACF verfügt. Die EACF sei nach den Geschäftsberichten von Toys International, PlayCo American Telecom PLC, MMCI, United Textile and Toys Corp. und Shopnet.Com. per zu 100 % Eigentümer von "Frampton Industries" und "APC Fund Ltd." Belize, sowie zu 80 % von American Telecom PLC, diese wiederum zu 100 % an US-Stores Corp., diese wiederum zu 62 % an Multimedia Concepts Inc., welche ihrerseits wiederum Beteiligungen an United Textiles and Toys Corp., dieser wieder an PlayCo, welche wiederum Mehrheitseigentümer von Toys International Com. sei. Ilan A. habe entgegen seinen Zusagen nicht sämtliche Wertschriften direkt auf Konten der EACF übertragen.

Eine finanzbehördliche Betriebsprüfung bei der VTH habe keine Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Bereicherung der VTH feststellen können. Es liege auch ein Schreiben vom vor, wonach Ilan A. gegenüber der VTH bestätige, dass bis zu diesem Zeitpunkt 15,824.041 EACC-Anteile gezeichnet worden seien, er sohin indirekt bestätigt habe, dass US $ 79,120.205,-- eingegangen seien. Auch habe Ilan A. regelmäßig sogenannte Closinglisten erhalten, wodurch er informiert worden sei, wie viele "Dividenden" tatsächlich ausbezahlt worden seien. Es lägen keine Beweise dafür vor, dass die VTH Anlagegelder veruntreut habe.

Im Detail sei nicht bekannt, wie die EACC bzw. EACF die Investorengelder angelegt habe und wie und welche Erträge sie erwirtschaftet habe. Die Gelder seien vornehmlich in die Finanzierung der Unternehmen des Ilan A. geflossen, wovon die diversen ins Internet gestellten Berichte der amerikanischen Börsenaufsicht zeugten. Dass tatsächlich Kasse gemacht worden sei, zeige eindrucksvoll, das IPO (Initial Public Offering, Börsengang) von Toys International Com. Inc., einer ehemals 100 %igen Tochter von PlayCo Toys und Entertainment Corp. Durch den Börsengang am SMAX Segment der Frankfurter Börse im November 1999 seien für 16,6 % der Anteile von Toys International (2 Mio. Aktien zu je EUR 13,--) mindestens US $ 22,864.000,-- an Nettoerlösen erzielt worden; durch eine nichtöffentliche Eigenkapitaltransaktion (Concorde Effektenbank und CDMI) seien im Juli 1999 weitere US $ 2,5 Mio. erzielt worden. Beim Börsengang im November 1999 sei das Unternehmen noch mit EUR 156 Mio. bewertet worden.

Diese Sachverhalte gründeten sich auf die Berichte der amerikanischen Börsenaufsicht, auf Ermittlungen der Kriminalabteilung beim Landesgendarmeriekommando Vorarlberg und dem Landesgericht Feldkirch. Diese Ergebnisse hätten im Bericht des Kreditschutzverbandes eine Zusammenfassung erfahren und seien sämtlichen bekannten Anlegern zugegangen. Dem Bericht des Kreditschutzverbandes könne insofern nicht zugestimmt werden, als die EDOK die vorliegenden Erkenntnisse dahingehend beurteilt habe, dass es sich um einen sogenannten "microcap -fraud " - Betrug durch Verkauf nicht werthaltiger Aktien - handle.

Die "preferred shares" der EACC seien keine Aktien im herkömmlichen Sinn (keine Eigentümerbeteiligung am Unternehmen). Es handle sich auch nicht um eine stille Gesellschaft, weil der Investor nicht am Gewinn der EACC beteiligt sei. Rechtsbeziehungen bestünden nur zwischen Anleger und der EACC, die VTH sei nur Vermittlerin der Anlage. Die fixe Verzinsung und der fixe Rücknahmepreis zum Ausgabepreis ohne jede Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung (Gewinn und Vermögen) der EACC sowie die beabsichtigte mindestens fünfjährige Dauer der Beteiligung sprechen für eine Art darlehensähnliches Geschäft bzw. Unternehmensanleihe. Die als "Dividenden" bezeichneten Früchte des hingegebenen Kapitals seien daher unter die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 zu subsumieren. Hierunter fielen auch Erträgnisse ausländischer Kapitalgesellschaften, die weder Aktiengesellschaften noch GmbHs vergleichbar seien und daher nicht unter Z. 1 lit. a leg. cit. zu subsumieren seien. Das Vorliegen von Gewinnanteilen aus Aktien im Sinn des § 27 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sei zu verneinen, weil die jährliche 16 %ige Verzinsung des Kapitals ohne jede Rücksicht auf erwirtschaftete Gewinne der EACC ausbezahlt worden sei und der Investor bei einer Kündigung auch stets nur das eingesetzte Kapital, ohne jede Berücksichtigung von etwaigen Wertsteigerungen des Vermögens der EACC, aber auch nicht weniger (Wertminderung) zurückerhalten habe. Auch in den Zeichnungsvereinbarungen sei zu lesen, dass der Erwerb von Vorzugsaktien für die Zeichner lediglich die Form seiner Beteiligung an der EACC darstelle. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft entspreche somit nicht den herkömmlichen Vorstellungen von einem Aktionär mit Gewinn(Dividenden)anspruch, sondern einem darlehensähnlichen Geschäft mit Fixverzinsung und Fixgarantie des Anteilsrückkaufes.

Bei diesem Anlagemodell habe es sich auch keinesfalls um ein Pyramidenspiel gehandelt, welches dadurch gekennzeichnet sei, dass der Anleger neue Anleger anheuere und der von ihm geleistete Einsatz durch Leistungen neuer Anleger hereingebracht bzw. vermehrt werden solle. Dem Anleger sei durch die Hingabe des Anlagebetrages eine 16 %ige Rendite versprochen worden, die er sich habe auszahlen lassen können oder die er sofort wieder reinvestieren habe können. Die Anlage sei auch jederzeit kündbar gewesen. In einem solchen Modell sei ein darlehensähnliches Geschäft zu erblicken. Bei diesem Anlagemodell hätten sich ein Teil der Anleger die "Dividenden" auszahlen lassen, ein anderer Teil habe in die Reinvestition optiert. Die Auszahlungen seien ohne jede Beanstandungen nahezu 10 Jahre lang - bis in den Herbst 2000 hinein - erfolgt. Es habe auch jederzeit von der einstigen Reinvestition zur Auszahlung und umgekehrt gewechselt werden können. Bis zum Zusammenbruch des Modells hätten jedenfalls die Gutschriften jederzeit zu Geld gemacht werden können. Die jeweiligen "Dividenden" seien daher nicht in betrügerischer Absicht bloß gutgeschrieben worden. Durch den freiwilligen Entschluss, die Kapitaleinkünfte zu reinvestieren, an Stelle sich die Erträgnisse, wie vorgesehen und möglich, auszahlen zu lassen, habe der jeweilige Anleger über den Betrag verfügt und sei ihm dieser im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen. Diese Reinvestition stelle daher eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar. Es gebe keinerlei Beweise dafür, dass von vornherein die Absicht seitens der VTH oder der EACC bestanden habe, die Anleger um ihr investiertes Geld zu prellen. Nach den Erhebungen habe sich die VTH nicht bereichert. Die Berater und Bediensteten der VTH hätten selbst in dieses Modell investiert. Dass die EACC in die Firmengruppe des Ilan A. investiert habe, könne als gesichert angenommen werden. Allfällige, auch schuldhafte Fehlinvestitionen der EACC könnten aber nicht bewirken, dass die bloß gutgeschriebenen "Dividenden" nicht als zugeflossen gelten. Liege hingegen eine Täuschung nur insoweit vor, als eine 100 %ige Sicherheit der Vermögensanlage behauptet und vorgetäuscht worden sei, habe dies auf einen Zufluss und damit auf eine Qualifizierung als Kapitaleinkünfte keinen Einfluss. Der Verlust des Kapitalstammes sei steuerlich nicht relevant.

Bei den "Dividenden" handle es sich nicht um eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung. Der klare Vertragswille und die eindeutige tatsächliche Gestaltung (quartalsmäßige 4 %ige Verzinsung des eingesetzten Kapitals) könne nicht nachträglich, nachdem der Verlust des Kapitalstammes drohe, uminterpretiert werden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sowohl die tatsächlich ausbezahlten "Dividenden", als auch die reinvestierten Beträge steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinn des § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 darstellten. Die bloße Gutschrift auf den Kontoauszügen sei bis einschließlich des 2. Quartals 2000 durchaus werthaltig gewesen, weil sie jederzeit durch Kündigung gegenüber der VTH zu Geld gemacht habe werden können. Die infolge Optierung zur Reinvestition zugeflossenen neuen Anteile hätten bis zu diesem Zeitpunkt einen Wert in Höhe des Nominales gehabt.

Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass mangels Risikostreuung kein ausländischer Investmentfonds im Sinne des InvFG vorliege.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des in der Berufungsvorentscheidung festgestellten Sachverhaltes führte die belangte Behörde im Erwägungsteil aus, strittig sei, ob überhaupt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, welcher Art sie seien und ob die gutgeschriebenen und reinvestierten Beträge als zugeflossene Kapitalerträge zu beurteilen seien.

Im Wege des gegen Brigitte R. und andere beim Landesgericht F. geführten Strafverfahrens sei der belangten Behörde der mit datierte und als Entwurf überschriebene PWC-Bericht (Pricewaterhouse Coopers, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt, Deutschland) vorgelegt worden. Dieser von Ilan A. in Auftrag gegebene Bericht sei als Information für die österreichische Wertpapieraufsichtsbehörde bestimmt gewesen. Auftragsgemäß seien im Bericht folgende Punkte untersucht worden,

1. Feststellung der Beträge, die durch die VTH für dritte Personen in Aktien investiert worden seien, 2. Feststellung der Höhe der Dividenden, die von der EACC für die Aktien seit ihrer Ausgabe ausgeschüttet worden seien und 3. Feststellung des Wertes der Vermögensgegenstände, die von der EACC und der EACF gehalten worden seien und Feststellung, ob die Höhe des Wertes dieser Vermögensgegenstände ausreiche, um die Rückzahlungsforderungen der Inhaber der Aktien abzudecken. Der Bericht halte als Gesamterlöse aus gezeichneten Aktien im Prüfungszeitraum bis US $ 57,184.927,-- fest. Die "Dividenden" beliefen sich auf US $ 36,3 Mio. Hievon seien US $ 16,7 Mio. (46 %) bar ausbezahlt worden und US $ 19,6 Mio. (54 %) reinvestiert worden. Im Zuge von Rückkäufen/Stornierungen seien US $ 11,9 Mio. zurückbezahlt worden. Der Bericht gehe von folgenden Transaktionsphasen aus:

A) von Dezember 1990 bis September 1993, Empfänger des investierten Kapitals EACC,

B) von September 1993 bis Jänner 1996, Empfänger des Kapitals VTH/EACC,

C) Jänner 1996 bis Juli 1999, Empfänger des Kapitals VTH, und D) ab Juli 1999 Empfänger des Kapitals EACF.

Innerhalb dieser Transaktionsphasen seien verschiedene Transaktionstypen unterschieden worden und zwar,

1. investiertes Kapital (Eingang von Geldern),

2. Dividendenauszahlungen,

3. Rückzahlung von Kapital und

4. Provision für VTH und Gebühr für Treuhänder.

In der Transaktionsphase von September 1993 bis Jänner 1996 hätten sich die finanziellen Beziehungen der Investoren zur EACC von direkten zu indirekten gewandelt, weil das von der VTH empfangene, investierte Kapital in Übereinstimmung mit der EACC um die Provision für die VTH reduziert, bevor es an die EACC weiter überwiesen worden sei. Die Dividendenauszahlungen und die Rückzahlung von Kapital seien von der EACC an die VTH erfolgt, diese habe sie sodann an die Investoren weiter überwiesen. In der Transaktionsphase von Jänner 1996 bis Juli 1999 sei auch die indirekte finanzielle Verbindung der Investoren zur EACC erloschen. Die EACC und die VTH hätten vereinbart, um Transaktionskosten zu sparen, Dividendenauszahlungen, Rückzahlung von Kapital und die Provision für VTH sowie Gebühren für Treuhänder soweit möglich direkt aus dem von der VTH entgegengenommenen Kapital zu bedienen. Ab Juli 1999 seien die Zahlungen, nämlich Eingang von Geldern (investiertes Kapital), Dividenden und Rückzahlung von Kapital, über die Konten der durch den Stiftungsrat Reinhold W. vertretenen EACF erfolgt. Der Bericht habe unter dem Titel "Cash-Flow ein und aus" die Eingänge bei der VTH, die Dividendenauszahlungen und die Rückzahlungen, die Provisionen und die Verwaltungsgebühren sowie die von der EACF einbehaltenen Beträge erfasst. Hiebei sei als erwartete Barzahlung an die EACC im Prüfungszeitraum ein Betrag von rund US $ 26 Mio. ermittelt worden. Vom Gesamterlös in US $ 57,184.927,-- seien Dividenden im Ausmaß von US $ 13,137.620,--, Rückkäufe von US $ 9,007.824,--, Gebühren und Provisionen im Ausmaß von US $ 6,493.479,-- und die vom EACF zum gehaltenen Barbeträge von US $ 2,500.000,-- abgezogen worden, sodass sich eine erwartete Zahlung von US $ 26,046.004,-- ergeben habe. Der Bericht habe festgestellt, dass laut Prüfung der Bankauszüge, Überweisungsunterlagen und der internen Aufzeichnungen der VTH sich ergeben habe, dass dieser Betrag tatsächlich an die EACC überwiesen worden sei. Diese Zahlungsströme und Zahlungsabläufe seien von PWC kommentarlos dargestellt worden. Auffälligkeiten oder Verdachtsmomente ließen sich diesem Bericht nicht entnehmen. Seitens der VTH seien Ein- und Ausgänge dokumentiert und nachvollziehbar dargestellt worden. Besondere Modalitäten beruhten auf gegenseitigem Einvernehmen, so die gepflogene Gegenverrechnung, wonach die Anlagegelder erst nach Reduktion um zu zahlende Dividenden und Provisionen an die EACC überwiesen worden seien. Dies sei damit begründet worden, dass man auf diese Weise Auslandsüberweisungsspesen in sechsstelliger Höhe gespart habe. Nach Aussage der Brigitte R. seien auch in dieser Phase bei Nichtausreichen der Guthaben Überweisungen der EACC an die EACF und von dieser auf ein Konto in Bregenz getätigt worden. Als es im dritten Quartal 2000 zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei und das bisher gute Einvernehmen zwischen EACC und VTH sich getrübt habe, habe Ilan A. den Verdacht geäußert, die VTH hätte Anlegergelder nicht weitergeleitet. Dagegen würden aber die vom PWC-Bericht gesicherten Zahlen und das Ergebnis einer finanzbehördlichen Betriebsprüfung bei der VTH sprechen, bei der keine unrechtmäßige Bereicherung festgestellt worden sei. Es existiere darüber hinaus eine schriftliche Konfirmation (Bestätigung) des Ilan A., in der er per bestätigt habe, dass die Anzahl der ausgegebenen Vorzugsaktien der EACC US $ 15,824.041,-- betrage. Damit habe er indirekt den Eingang von US $ 79,120.205,-- bestätigt. Brigitte R. habe im Dezember 2000 angegeben, die VTH habe regelmäßig Listen der neuen Veranlagungen erstellt, sogenannte Closinglisten, und diese an Ilan A. übermittelt. Anhand derer seien die Geldeingänge überprüfbar gewesen. Ilan A. habe nie Differenzen zwischen den Closinglisten und den Geldeingängen bemängelt.

Die Bundeswertpapieraufsichtsbehörde habe bei der VTH bemängelt, dass das Platzierungsmemorandum teilweise unvollständige, unrichtige und missverständliche Informationen enthalte. Diese Behörde habe daher die Konzession für die Erbringung verschiedener Finanzdienstleistungen unter bestimmte Auflagen gestellt. Die Untersuchungen und die Informationen insgesamt könnten einen Verdacht auf eine Veruntreuung der Gelder durch die VTH und ihre Betreiber nicht erhärten.

Vielschichtiger präsentiere sich die EACC und Ilan A. In der Anfangsphase der geschäftlichen Beziehung mit der VTH sei dieser 14-tägig von New York nach Bregenz gekommen und habe selbst Zertifikate unterzeichnet sowie "Dividenden" angewiesen. Vor Beginn der "Units" Platzierungen habe er Brigitte R. und ihrem Ehemann mehrmals vor Ort die börsennotierten Unternehmen gezeigt und ihnen das jeweilige Management vorgestellt. Sie hätten auch Einblicke in die Geschäftsberichte erhalten. Auch wenn Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der EACC und ihren handelnden Personen nicht von der Hand zu weisen seien, könne im Rahmen der steuerlichen Beurteilung nicht davon ausgegangen werden, dass von Anbeginn des Anlagemodells seitens der EACC Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit vorgelegen sei. Immerhin seien den Investoren 10 Jahre lang ohne Verzögerungen oder Auffälligkeiten im Ablauf Erträge zugeflossen. Rückkäufe seien ebenfalls durchgeführt worden. Dass überhaupt keine Erträge erzielt worden seien und die Dividendenausschüttungen im Sinne eines klassischen Pyramidenspiels lediglich aus den Geldern neuer Anleger gespeist worden seien, sei nicht erwiesen. Es seien Gelder in das weit verzweigte Firmennetz des Ilan A. investiert worden. Diese Gelder hätten auch Erträge abgeworfen. Als Beispiel diene der in der BVE geschilderte erfolgreiche Börsengang.

Im Beschwerdefall hätten die EACC-Anleger keine weiteren Anleger werben müssen. Seitens der EACC sei tatsächlich eine Geschäftstätigkeit, wenn auch möglicherweise auf riskante Art und unter Einsatz nicht stets legaler Mittel, entfaltet worden.

Die belangte Behörde teile auch die Auffassung des Finanzamtes, dass keine Unternehmensbeteiligung in Form von Aktien vorliege. Die fixe Verzinsung ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Rahmenbedingungen spreche für ein darlehensähnliches Geschäft oder eine Unternehmensanleihe. Die 16 %ige jährliche Festrendite, die das Platzierungsmemorandum und weitere, dieses erläuternde, Prospekte in Aussicht stellten, sei auch tatsächlich über Jahre hinweg in eben dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben worden. In den vorliegenden Papieren fänden sich keinerlei Hinweise auf eine Gewinnabhängigkeit des Ertrages, eine Verlustbeteiligung, eine Teilnahme an Wertsteigerungen, Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte des Anlegers, wie sie aus einer Aktionärsstellung erfließen würden. Es sei an keiner Stelle die Rede von einem Stimmrecht in einer Hauptversammlung, dem Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Auskünfte einzuholen, Anträge zu stellen oder Widerspruch gegen Beschlüsse einzulegen. Das EACC-Papier sei nicht an der Börse gehandelt worden und habe daher keinen durch Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs gehabt. Auch nach den Ermittlungen der EDOK handle es sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionsärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien. Die strittige Geldanlage sei entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu interpretieren. Demnach verbriefe aber der Zeichnungsschein nicht eine Miteigentümer- oder Anteilseignerstellung, sondern ein auf einen Geldbetrag gerichtetes Forderungsrecht (Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liege sohin ein darlehensähnliches Geschäft vor, dessen Erträgnisse Zinsen seien.

Mangels Gesellschafterstellung und Einlagencharakters könne daher eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 4 Abs. 12 EStG 1988 unterbleiben. Ebenso könne die Frage der Werthaltigkeit der der EACC bzw. dem Firmenimperium des Ilan A. zuzurechnenden und der Sicherung des Kapitals der Investoren dienenden Wertpapiere dahingestellt bleiben. Soweit Auszahlungen tatsächlich erfolgt seien, könne die Werthaltigkeit wie auch der Zufluss wohl nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Gleiches gelte aber auch bezüglich der reinvestierten Beträge. Zu diesen Zeitpunkten sei die Möglichkeit der Auszahlung offen gestanden und sei auch die Zahlungsfähigkeit ungeachtet dessen, woher die Gelder letztlich stammten, nie in Frage gestanden. Das Finanzamt habe daher zu Recht auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden" den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht. Eine einen Zufluss bewirkende Verfügung zur Reinvestition von "Dividenden" könne erst ab dem 3. Quartal 2000 verneint werden. Nach der Sachlage hätten zum damaligen Zeitpunkt Gutschriften nicht mehr zu Geld gemacht werden können. Im Beschwerdefall gehe es jedoch lediglich um die Jahre 1997 bis 1999. Der Beschwerdeführer habe die in diesen Jahren ihm gutgeschriebenen Beträge jeweils reinvestiert. Sie seien daher in diesen Zeiträumen auch als zugeflossen anzusehen.

Die strittige Anlageform könne entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Glücksvertrag gedeutet werden. Der Eintritt des versprochenen Vorteiles sei nicht ungewiss gewesen. Es seien 10 Jahre lang pünktlich und ohne Stockungen die versprochenen Erträgnisse erzielt worden. Dass letztlich das für ein Kapitalanlagegeschäft nicht untypische Risiko, nämlich das Versiegen der Ertragsquelle, eingetreten sei, mache das Geschäft nicht rückwirkend zum Glücksvertrag. Der eventuell endgültige Verlust des Anlegerkapitals sei nach der Sachlage auf das Verschwinden der Vermögenswerte zurückzuführen, die dessen Besicherung im 200 %igen Ausmaß hätten dienen sollen. Die EACF, die als Stiftung Werte in diesem Ausmaß zu verwalten bestimmt gewesen sei, habe nur über eine Barsumme von US $ 2,5 Mio. verfügt. Ob Ilan A., der über eine Handlungsvollmacht verfügt habe, namhafte Werte in überseeische Gefielde transferiert habe, könne dahingestellt bleiben, weil der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich sei. Bei einer privaten Vermögensanlage würden nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm steuerlich erfasst.

Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei zu folgendem Schluss:

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, er sei eine Beteiligung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage eingegangen. Die EACC sei als eine einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbare ausländische Gesellschaft einzustufen. Bei den als Dividenden bezeichneten Zahlungen bzw. Gutschriften habe es sich um Einlagenrückzahlungen, die bis zur Höhe der geleisteten Einlage steuerneutral seien, gehandelt.

Gegen die Annahme eines darlehensähnliches Geschäftes spreche, dass die Höhe der Gewinnbeteiligung und des Auseinandersetzungsanspruches bei Auflösung der Gesellschaft nach der vertraglichen Vereinbarung vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens abhingen. Die 16 %ige Dividende sei dem Anleger zwar als sicher vorgespiegelt, jedoch keineswegs rechtsgültig versprochen worden. Auch im Platzierungsmemorandum heiße es, dass bei entsprechend negativer Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Teil- oder - insbesondere im Insolvenzfall - auch Totalverluste der Einlage und der Ausfall der erwarteten Gewinnausschüttungen nicht auszuschließen seien. Die Feststellung, es fänden sich keinerlei Hinweise auf eine Gewinnabhängigkeit des Ertrages, seien eindeutig widerlegt. Dass dennoch regelmäßig die 16 %ige Dividende gutgeschrieben bzw. in Einzelfällen auch ausbezahlt worden sei, spreche weder für das Vorliegen einer vereinbarten Fixdividende, noch könne darauf auf eine ausreichende Gewinnsituation der EACC geschlossen werden. Diese Vorgangsweise habe lediglich dazu gedient, das betrügerische System so lange wie möglich am Laufen zu halten.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die belangte Behörde hat ebenso wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass das private Platzierungsmemorandum teilweise unklare, missverständliche, verwirrende und auch teilweise unwahre Angaben im Bereich "Chancen und Risken" enthält. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Textpassage über die Möglichkeit eines Teil- oder Totalverlustes findet sich unter dem Titel "Chancen und Risken", und zwar im Punkt 2. "unternehmerische Beteiligung". Hier wird von einer gesellschaftsrechtlichen, unternehmerischen Beteiligung gesprochen. Bereits im nächsten Punkt, "3. spezielle Risken der stillen Beteiligung" wird dagegen ausgeführt, die Anleger tragen wirtschaftlich anteilige Risken eines stillen Gesellschafters.

Die belangte Behörde hat sich mit diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen des privaten Platzierungsmemorandums auseinander gesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass ungeachtet der verwendeten Bezeichnung der ausgestellten Bescheinigung über die Beteiligung als "Vorzugsaktie" bzw. "Units" weder eine Beteiligung als stiller Gesellschafter noch als Aktionär vorliegt. Wenn die belangte Behörde ausgehend von den Vereinbarungen laut dem privaten Platzierungsmemorandum unter dem Punkt "Geschäftsphilosophie und Laufzeit" sowie der tatsächlichen Durchführung dieser Beteiligung davon ausgegangen ist, dass von einem einem Darlehen ähnlichem Geschäft auszugehen ist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die im privaten Platzierungsmemorandum unter diesem Titel versprochene fixe Verzinsung wurde den Anlegern tatsächlich gewährt und die Auszahlung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht in Einzelfällen, sondern laut PWC-Bericht in 46 %, entsprechend einer Summe von US $ 16,7 Mio. tatsächlich durchgeführt. Diese fixe Verzinsung war lediglich von der Dauer der Beteiligung abhängig, nicht jedoch von irgendeiner Gewinn/Verlustsituation der EACC. Gleiches gilt für die Erträgnisse der "Units"; für diese ist auch der Rücknahmewert ungeachtet eines allfälligen anderen Kurswertes zum Bezugspreis garantiert und eingehalten worden. Die Zusicherung und Gewährung von fixen Erträgnissen aus einer Geldhingabe, abhängig lediglich vom Faktor Zeit, entspricht nicht einer Beteiligung eines Aktionärs oder eines stillen Gesellschafters. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von einer Erörterung der Rechtsnatur der EACC bzw. deren Gewinnsituation absehen.

Der Beschwerdeführer meint weiters, selbst wenn ein "darlehensähnliches Geschäft" vorgelegen sei, sei die Annahme einer 100 %igen Werthaltigkeit der gutgeschriebenen Beträge mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen. In die Bewertung dieser Gutschriften sei die nicht von der Hand zu weisende Wahrscheinlichkeit mit einzukalkulieren gewesen, dass einzelne Anleger gleichzeitig auch eine Rückzahlung ihres Kapitals verlangten und dadurch mangels Liquidität die vollständige Rückzahlung vereitelt worden wäre.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Streitzeitraum eine solche Situation nicht eingetreten ist. Auf fiktiv mögliche Sachverhalte musste die belangte Behörde keine Rücksicht nehmen. Nach den Feststellungen wurden bis zum 3. Quartal des Jahres 2000 alle Forderungen der Anleger prompt erfüllt. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer jedenfalls die Gutschrift jederzeit zu Geld hätte machen können, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Gutschriften in betrügerischer Absicht angedient worden wären, gibt es nicht. Einnahmen sind aber bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubige aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0128, m.w.N.).

Soweit die Beschwerde meint, die belangte Behörde hätte von einem "Anlageschwindel" ausgehen müssen, wofür die Inhaftierung und Verurteilung des Ilan A. in dieser causa im Ausland spreche, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der belangten Behörde, wonach bis zum 3. Quartal des Jahres 2000 keine Probleme bei der Auszahlung der "Dividenden" bzw. von allfälligen Kapitalrückzahlungen aufgetreten sind.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, dass die belangte Behörde einen namentlich genannten Zeugen nicht einvernommen habe, übersieht er, dass ein derartiger Antrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt worden ist. Abgesehen davon kann die Beschwerde nicht aufzeigen, inwiefern der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben wäre.

Das Höchstgericht wies in der Folge die Beschwerde als unbegründet zurück.

2011 beurteilte das Höchstgericht - wie oben erwähnt - dieses Anlagemodell neuerlich. Im Erkenntnis führte es wörtlich aus (Quelle: www.ris.bka.gv.at):

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit dem unter dem Begriff "EACC-VTH-Anlagemodell" in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorgängen.

Zu den allgemeinen Hintergründen und Sachverhaltsfeststellungen betreffend das gegenständliche Anlagemodell wird auf die näheren Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0110, verwiesen.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass auch der Beschwerdeführer u.a. in den Streitjahren 1995 bis 2000 Kapitalerträge aus einer Beteiligung an der EACC in Höhe von 55.111 S (1995), 104.305 S (1996), 123.774 S (1997), 295.246 S (1998), 562.444 S (1999) und 430.577 S (2000) bezogen habe. Das Finanzamt erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die genannten Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Ansatz kamen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der EACC-Veranlagung um einen seit Anbeginn geplanten in großem Stil durchgeführten Anlagebetrug gehandelt habe. Die EACC bzw. ihre Beteiligungsunternehmen hätten niemals Gewinne erwirtschaftet, sodass es "unter normalen Umständen auch nie möglich gewesen (wäre) Gewinnausschüttungen bzw Aktienabschichtungen durchzuführen." Dass dies trotzdem erfolgt sei, könne alleine auf die Betrugsabsicht des Ilan A zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer beantrage, ein Gutachten über die Rechtsnatur der EACC-Veranlagung einzuholen.

Für den Fall, dass die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangen sollte, dass ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 1 lit. e EStG 1988 vorlägen und diese auch zugeflossen seien, wurde in einem ergänzenden Schriftsatz die Anwendung des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 , für den Fall der Einstufung als zugeflossene Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3 EStG 1988 die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25% gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 beantragt. Der UFS sei in anderen Berufungsverfahren davon ausgegangen, dass es sich bei den strittigen Kapitalanlagen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Kreditgeschäfte handle. Über die von den Anlegern der EACC übergebenen Beträge seien jeweils Urkunden ausgestellt worden. Folge man der Ansicht des UFS, dass gegenständlich Kreditgeschäfte vorlägen, wären die ausgestellten Urkunden als Wertpapiere anzusehen, die ein Forderungsrecht verbrieften. In diesem Fall lägen Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3 EStG vor, welche mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern seien.

Am Tag vor der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Beschwerdeführer den Antrag, folgende Person als Zeugen "zum Sachverhalt" zu vernehmen:

"1.1. Herr(n Ilan A)

Herr (Ilan A) verbüßt derzeit in den USA eine Gefängnisstrafe.

1.2. Frau (Roslynn M)

Frau (M) ist Staatsanwältin in New York und war bei dem in den USA gegen Herrn (Ilan A) durchgeführten Prozess Vertreterin der Anklage.

1.3. Herrn (Leo G), Richter in New York

Herr (Leo G) war jener Richter, welcher die Verhandlung gegen Herrn (Ilan A) durchgeführt hat.

1.4. Herrn (James B), Rechtsanwalt in New York (zuletzt bekannte Adresse (...))

Der Rechtsanwalt Herr (James B) hat mehrere von der EACC bzw Herrn (Ilan A) betrogene Anleger in den USA vor Gericht (Supreme Court of the State of New York) vertreten. In der Anklageschrift gegen (Ilan A) wird die Entwicklung und Strategie der EACC von 1990 bis zum Niedergang der Gesellschaft ausführlich dargestellt.

1.5. Herrn (Henning H) bzw. ein Vertreter der (Revision AG...)

Von (den Genannten) wurden Prüfarbeiten in Bezug auf die von der (EACC) ausgegebenen Vorzugsaktien durchgeführt.

1.6. Frau (Brigitte R), whft (...)

Frau (Brigitte R) war Geschäftsführerin der (V GmbH)

2. Der Unabhängige Finanzsenat möge die folgenden Unterlagen als Beweismittel zulassen und allenfalls eine Übersetzung vom Englischen in(s) Deutsche vornehmen lassen:

2.1 Die dem Unabhängigen Finanzsenat bereits übergebenen Protokolle der Gerichtsverhandlungen gegen Herrn (Ilan A)

2.2 Die vom Rechtsanwalt (James B) erstellte Anklageschrift (Table of Contents vom ) gegen (Ilan A)

2.3 Pressemitteilung der Staatsanwalt(schaft) New York

3. Der Unabhängige Finanzsenat möge von einem Sachverständigen ein Gutachten erstellen lassen, in welchem die Rechtsnatur der 'EACC'-Veranlagung und die wirtschaftliche Situation der (EACC) bzw. deren Beteiligungen untersucht wird.

Begründung

Damit beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall Einkünfte im Sinne des § 2 EStG vorliegen und allenfalls der richtigen Einkunftsart zugeordnet werden können, ist es unerlässlich, dass die rechtliche Natur der 'EACC-Veranlagung' von einem Spezialisten beurteilt wird. Damit geklärt werden kann, ob allfällige Gutschriften auch zu einem Zufluss beim Abgabenpflichtigen im Sinne des § 19 EStG geführt haben, ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Situation der 'EACC' Gruppe unerlässlich. (...)"

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme zweier weiterer Personen als Zeugen, nämlich des Prüfers Bernhard K und des Feldkircher Staatsanwaltes Dr. Reinhard F. Befragt zu den Beweisthemen erläuterte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter:

1.1 Ilan A könne über den Sachverhalt, der nicht zur Gänze bekannt sei, Auskunft geben. Er könne sagen, wohin die Gelder geflossen seien und über die Bilanzen der EACC Aufschluss geben.

1.2 Roslynn M befinde sich gewiss im Besitz ausschlaggebender Urkunden, die eventuell beweisen könnten, dass die EACC-Papiere nie werthaltig gewesen seien.

1.3 Leo G habe als Leiter des Prozesses gegen Ilan A sicher eine tiefgreifende Kenntnis von dessen Persönlichkeit und könne darlegen, dass dieser von Anfang an betrügerische Absichten gehabt habe.

1.4 Für James B gelte Ähnliches wie für den Richter und die Staatsanwältin.

1.5 Henning H könne sicher zur Rechtsnatur der Anlage Auskunft geben.

1.6 Brigitte R habe mit Bestimmtheit gewusst, welche Art von Wertpapieren sie verkauft habe.

1.7 Bernhard K möge zur Rechtsnatur der Anlage und zur Zahlungsfähigkeit der EACC befragt werden.

1.8 Reinhard F könnte darüber Aufschluss geben, welche Schritte die Staatsanwaltschaft in Österreich gesetzt habe und welche Informationen ihr im Hinblick auf Ilan A zugekommen seien.

Die übergebenen Unterlagen würden die betrügerischen Absichten und Geschäfte der EACC dokumentieren.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei notwendig, weil die bisherige Beurteilung der Rechtsnatur der EACC-Veranlagung durch die belangte Behörde und den VwGH ungenügend sei. Die EACC sei sicher seit Mitte der 90er Jahre zahlungsunfähig gewesen. Aus einer Vermögensaufstellung der Steuerberaterkanzlei könne man erschließen, dass die Beteiligungen an den diversen Companies wertlos gewesen seien und die Schulden jeweils immer wieder nur durch Neuaufnahmen getilgt worden seien. Insofern sei die Rechtsnatur der Veranlagung ungeklärt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im Beschwerdeumfang ohne Aufnahme weiterer Beweise dem Grunde nach (für das Jahr 2000 wurde der Berufung hinsichtlich der Höhe der Einkünfte teilweise stattgegeben) ab. Die belangte Behörde verwies auf eine Reihe von früheren Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates. In diesen gleich gelagerten Fällen seien eine Fülle von Unterlagen und Urkunden zum gegenständlichen Anlagemodell gewürdigt worden. Dabei habe sich die Frage der Werthaltigkeit der Papiere letztlich als nicht entscheidungsrelevant herausgestellt. Die Persönlichkeit von Ilan A sei aus zahlreichen Unterlagen hinlänglich bekannt. Der Verlauf des Prozesses gegen Ilan A sei der belangten Behörde durch Lektüre des - wenn auch nicht übersetzten - Verhandlungsprotokolls zur Kenntnis gelangt. Ein Erscheinen des Richters würde nichts Neues ergeben. Auch von einer Befragung des Anwaltes sei nichts Erhellendes im Hinblick auf die österreichische, steuerrechtliche Betrachtung zu erwarten. Der Bericht der Wirtschaftsprüfungskanzlei sei schon in den vorangegangenen, gleichgelagerten Verfahren vom unabhängigen Finanzsenat gewürdigt worden. Diese Würdigung sei auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet worden. Die Bezeichnung als "Vorzugsaktie" sage im Übrigen nichts über die Rechtsnatur der Zeichnung aus (falsa demonstratio non nocet). Brigitte R sei bereits von der Kriminalabteilung B hinlänglich und umfangreich einvernommen worden. Alle diese Einvernahmen seien aktenkundig und in die bereits ergangenen, gleichgelagerten Entscheidungen eingeflossen. Weiters sei der belangten Behörde bekannt, dass Bernhard K nicht bereit sei, vor Gericht auszusagen. Daher könne davon ausgegangen werden, dass er auch nicht für eine Aussage vor der Abgabenbehörde zu gewinnen sei. Der Staatsanwalt sei mit der strafrechtlichen Komponente befasst und könne zur Streitfrage nichts beitragen.

Die beigebrachten Unterlagen hätten - mit Ausnahme des durch die Referentin selbst übersetzten Protokolls des Strafprozesses gegen Ilan A - nicht gewürdigt werden können, weil Anbringen gemäß § 85 BAO in deutscher Sprache einzubringen seien und die Parteien auf die Wahrung der Amtssprache durch Beiziehung von Dolmetschern, Übersetzern oder sonst Sprachkundigen Bedacht zu nehmen oder durch Vorlage beglaubigter Übersetzungen vorzusorgen hätten.

Die belangte Behörde teile die in den früheren Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates vertretene Rechtsansicht, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit der EACC iSd § 66 KO (nunmehr: Insolvenzordnung ) sei zu entgegnen, dass die Wiederveranlagungen nicht von der VTH oder der EACC angeregt worden seien, sondern auf freien Entscheidungen der Anleger beruht hätten. Insofern könne nicht mit Recht eingewendet werden, dass die Nichtauszahlung auf eine Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners zurückzuführen wäre. Eine "Zahlungseinstellung" des Schuldners, wie sie im Abs. 2 des § 66 KO umschrieben werde, sei nicht vorgelegen. Die Investoren hätten vielmehr von der ihnen eingeräumten Option auf Reinvestment Gebrauch gemacht, ohne dass auch nur in einem Fall vorgebracht worden wäre, dass die Wiederveranlagung nur deshalb erfolgt wäre, weil die Auszahlung der Erträge verweigert worden wäre. Verneint werden könne eine den Zufluss bewirkende Verfügung "im Reinvestment von Dividenden" jedoch ab dem 3. Quartal 2000, weil die Faktenlage dafür spräche, dass die Gutschriften ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "zu Geld gemacht werden hätten können". Insofern sei der Berufung teilweise stattzugeben.

Dem Berufungsvorbringen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Besteuerung zum (vollen) Tarif entgegnete die belangte Behörde, dass es sich bei den strittigen Geldern um Erträgnisse aus darlehensähnlichen Geschäften und somit um Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 handle. Die EACC-Zeichnungsscheine stellten keine Forderungswertpapiere gemäß § 93 Abs. 3 EStG 1988 dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass "das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier" folge. Der englische Text, der auf dem Zeichnungsschein abgedruckt sei, verweise auf die Bücher der Gesellschaft. Allein der Umstand, dass er Zeugnis über ein Geschäft ablege, welches ein Forderungsrecht begründe, mache den Zeichnungsschein noch nicht zu einem Forderungswertpapier iSd § 93 Abs. 3 EStG 1988 . Vielmehr überzeuge die Argumentation der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach besagter Zeichnungsschein (lediglich) eine Urkunde oder einen Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage darstelle. Im Falle der Darlehenshingabe an einen Darlehensnehmer, der keine Bank sei, unterlägen die Zinserträge nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensnehmer ohne die hierfür erforderliche Berechtigung Bankgeschäfte betreibe. Auch bei Hingabe eines Darlehens an eine inländische Nichtbank falle für den Zinsertrag keine Kapitalertragsteuer an, ein Wahlrecht zwischen Endbesteuerung mit 25% oder "normaler" Einkommensbesteuerung mit Hälftesteuersatz stünde nicht zur Diskussion. Damit stelle die "Vollsatzbesteuerung" der ausländischen Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 keine Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Lenz dar.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der EACC ausgestellten Urkunden als Wertpapiere anzusehen seien, die ein Forderungsrecht verbrieften und deren Erträgnisse mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 von 25% zu versteuern wären. Da die beschwerdegegenständlichen Streitjahre vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 , vorgenommenen Gleichstellung bestimmter in- und ausländischer Kapitalerträge lägen, berufe sich der Beschwerdeführer unmittelbar auf die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit, die eine Schlechterstellung ausländischer Kapitalerträge verbiete.

In diesem Zusammenhang wird ein - erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheides erstelltes - Rechtsgutachten im Rahmen der Beschwerdeausführungen wiedergegeben, in welchem der Gutachter zum Schluss gelangt, dass es sich bei den von der EACC ausgegebenen "units" um kaufmännische Verpflichtungsscheine iSd § 363 HGB (nunmehr: UGB ) handle, die Forderungsrechte auf Verzinsung bzw. Gewinnbeteiligung und Rückzahlung im Falle der Kündigung verbriefen würden. Dies entspreche der Qualifikation als Forderungswertpapier im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelungen.

Der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, die belangte Behörde habe im Verwaltungsverfahren selbst kein Rechtsgutachten "zur Rechtsnatur" der streitgegenständlichen Veranlagung eingeholt, ist zunächst zu entgegnen, dass nach § 177 Abs. 1 BAO öffentlich bestellte Sachverständige beizuziehen sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse nicht durch Fachliteratur aneignen kann (vgl. Ritz, BAO3, § 177 Tz. 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung, Stoll, BAO-Kommentar, 1862 f, sowie das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0171). Zur abgabenrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten ist die Abgabenbehörde berufen. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es hierzu grundsätzlich nicht.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde an Hand der ihr vorliegenden "EACC-Zeichnungsscheine" zur Feststellung gelangt, dass es sich dabei um Belege handle, die Zeugnis von einem darlehensähnlichen Geschäft ablegen. Der auf den Zeichnungsscheinen abgedruckte (englische) Text verweise auf die Bücher der Gesellschaft und lasse nicht erkennen, dass "das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt". Die Zeichnungsscheine stellten demnach keine Forderungswertpapiere iSd § 93 Abs. 3 EStG 1988 dar.

Der Begriff des Forderungswertpapiers ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer eigenständig auszulegen und umfasst alle Wertpapiere, die ein Forderungsrecht in einer Weise verbriefen, dass das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (vgl. Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 93 Tz. 51). Voraussetzung für die Ausübung des Vermögensrechts ist somit der Besitz der Urkunde.

Aus welchen im Verwaltungsverfahren vorgelegten oder der belangten Behörde aus anderen Verfahren bekannten Unterlagen gegenständlich hervorgegangen wäre, dass die zugesagte jährliche Verzinsung des hingegebenen Kapitals rechtlich an den Besitz der Zeichnungsscheine gebunden war, zeigt die Beschwerde nicht auf. Solcherart kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die gegenständlichen Zeichnungsscheine der EACC nicht als Forderungswertpapiere angesehen hat. Damit ist auch im Beschwerdefall die Beurteilung der Erträge als solche aus sonstigen Kapitalforderungen darlehensähnlicher Art iSd § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 nicht zu beanstanden (vgl. hierzu neben dem angeführten Vorerkenntnis auch das zu einem ähnlichen Anlagemodell ergangene hg. Erkenntnis vom , 97/14/0094). Die auf das Vorliegen von Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 3 EStG 1988 aufbauenden unionsrechtlichen Erwägungen gehen daher von vornherein ins Leere.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe zu Unrecht einen Zufluss der Zinsen angenommen. Die EACC-Gruppe sei bereits Anfang 1999 zahlungsunfähig gewesen, worauf der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch wiederholt hingewiesen habe. Auf Grund seines Vorbringens hätte die belangte Behörde erheben müssen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der "EACC-Gruppe" eingetreten sei.

Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die hg. Erkenntnisse vom , 98/15/0142, und vom , 2000/15/0039), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 19 Tz. 3).

Ein Gläubiger verfügt auch dann über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0128).

Die Beschwerde räumt selbst ein, dass "trotz der wirtschaftlichen Situation der 'EACC-Gruppe' bis einschließlich des 2. Quartal 2000 Zahlungen an die Anleger durchgeführt werden konnten". Damit durfte die belangte Behörde aber davon ausgehen, dass eine Auszahlung der Erträgnisse auch an den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre und Wiederveranlagungen durch den Erwerb neuer "Zertifikate" Einkommensverwendung darstellten.

Zur Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt, ist zum einen daran zu erinnern, dass im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung in der mündlichen Verhandlung konkrete Beweisthemen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotenen Zeugeneinvernahmen erwiesen werden sollen, nicht genannt wurden. Zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen sind die Abgabenbehörden nicht verpflichtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0286). Zum anderen legen auch die Beschwerdeausführungen, wonach durch die Zeugen "vermutlich wichtige - über das vorliegende PWC-Gutachten weit hinausgehende - Einblicke in die Finanzgebarung der EACC und Feststellung über die Werthaltigkeit der EACC-Beteiligungen (hätten) gewonnen werden" können, nicht dar, welche entscheidungsrelevanten Tatsachenbehauptungen durch die beantragten Zeugeneinvernahmen konkret hätten bewiesen werden sollen. Damit gelingt es der Beschwerde auch nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Die abschließende, allgemein gehaltene Verfahrensrüge, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO nicht nachgekommen, ist nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil der Beschwerde nicht entnommen werden kann, welche konkreten Feststellungen sie vermisst und welche "Aufzeichnungen an deren Richtigkeit begründete Zweifel bestehen" die belangte Behörde falsch gewürdigt habe.

Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag, erweist sie sich als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Diese Aussagen wurden dem Berufungswerber mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Einer damit verbundenen Aufforderung zur Äußerung (Frist bis ) kam er nicht nach.

Da die Berufung gegen die hier zu beurteilenden Bescheide keine weiteren Anträge oder Argumente enthält und die Höhe der Beträge selbst nicht bestritten wurde, ist das Schicksal des Rechtsmittels besiegelt.' Wie vom Höchstgericht klar ausgesprochen wurde, handelt es sich bei den Erträgen aus dem Beteiligungsmodell EACC-VTH um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit dem Tarif gemäß § 33 EStG 1988 zu versteuern sind. Die Anwendung des Sondersteuersatzes von 25% gem. § 37 Abs. 8 EStG 1988 scheidet aus, womit die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 zu Recht ergingen. Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Zum im mit datierten und am zur Post gegebenen Schreiben der WT_Gesellschaft_1 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist zu sagen, dass dieser zu spät und damit unwirksam erfolgte. Gem. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung nämlich nur dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird. Ein Antrag in einer Eingabe, die - wie hier - nur die der Berufung fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ( unter Hinweis auf Ritz, BAO3, § 284 Tz 3).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 1 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 363 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 42 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 66 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise



-F/02
UFS, RV/0218-F/02
-F/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at