Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 27.01.2011, RV/3107-W/10

Vorlageantrag wurde, ein Jahr bevor eine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde, eingebracht und war als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3107-W/10-RS1
Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Folgerechtssätze
RV/3107-W/10-RS2
wie RV/0194-I/06-RS1
Die Einbringung eines Antrages nach § 276 Abs. 1 BAO vor wirksamer Zustellung einer Berufungsvorentscheidung ist ohne rechtliche Wirkung, weil § 276 BAO keine dem § 273 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Mag. Gerhard Groschedl, Mag. Gerhard Pammer und Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der D-GmbH, Wien, vertreten durch INTERCURA Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2004 (§ 205 BAO) nach Einbringung eines Vorlageantrages vom in der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten nicht öffentlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 jeweils vom wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer 2000 bis 2004 der D-GmbH (in weiterer Folge: Bw.) in einer Höhe von € 485,02 (für 2000), € 488,58 (für 2001) € 375,72 (für 2002), € 248,72 (für 2003) und € 164,13 (für 2004) festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich neben den Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer 2000 bis 2004 auch gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 richtet, werde beantragt, die Bescheide entsprechend den eingereichten Abgabenerklärungen festzusetzen und damit die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen anzupassen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da auch die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide dieser Jahre (Anmerkung: bereits mit Berufungsvorentscheidung vom ) abgewiesen worden sei und sich keine Änderungen ergeben hätten.

In der Eingabe vom stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 und Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2004 (obwohl diesbezüglich eine Berufungsvorentscheidung noch nicht ergangen war). Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann gemäß § 276 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß § 276 Abs. 2 BAO innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist ().

Im vorliegenden Fall wurde zwar über die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom abgesprochen, nicht jedoch über die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2004.

Da das Finanzamt im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages am eine entsprechende Berufungsvorentscheidung noch nicht erlassen hat, kommt dem Vorlageantrag vom eine solche Qualifikation nicht zu, sodass er keine rechtliche Wirkung erzielen konnte (; , 99/15/0136).

Die Einbringung eines Vorlageantrages nach § 276 Abs. 1 BAO vor wirksamer Zustellung einer Berufungsvorentscheidung ist ohne rechtliche Wirkung, weil § 276 BAO keine dem § 273 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält (-I/06).

Da das Finanzamt Wien 1/23 erst mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung gegen die Anspruchszinsen abgewiesen hat, war zum Zeitpunkt des Vorlageantrages noch keine Berufungsvorentscheidung zugestellt, sodass der Vorlageantrag vom spruchgemäß zurückzuweisen war.

Informativ wird mitgeteilt, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des jeweiligen Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung (oder Gutschrift) gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Körperschaftsteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Differenzbetrages (Nachforderung oder Gutschrift) abhängig, wobei Anspruchszinsenbescheide auch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraussetzen.

Aus dem Berufungsvorbringen ist zu ersehen, dass die Körperschaftsteuerbescheide vom erst am zugestellt wurden. Dazu ist festzustellen, dass die Anspruchsverzinsung auf dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides basiert (§ 205 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO). Die Finanzämter erlassen Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den Abgabenbescheiden, ohne zu wissen, wann die Zustellung wirksam werden wird. Die Anspruchszinsen sind deshalb im Zuge von Berufungsverfahren regelmäßig neu zu berechnen, wobei laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verböserungsverbot besteht (vgl. beispielsweise ). Dabei ist der Tag der tatsächlichen Zustellung des Abgabenbescheides zu ermitteln und der Berechnung zu Grunde zu legen.

Von Amts wegen wäre zur Berechnung und der Höhe der Anspruchszinsen jedoch festzustellen, dass die Anspruchszinsen 2002 bis 2004 in den angefochtenen Bescheiden insoweit unrichtig berechnet wurden, als der Berechnung der Anspruchszinsen als Zustelldatum der zugrunde gelegt wurde. Im vorliegenden Fall wurde vom steuerlichen Vertreter in der Berufung darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide erst am zugestellt wurden.

Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in jede Richtung abzuändern hat, hätte die Berechnung der Anspruchszinsen im Hinblick auf den von der Bw. bekannt gegebenen Tag der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung und dem somit geänderten Zeitpunkt der Bekanntgabe der Erstbescheide (Zustelldatum ) adaptiert werden müssen, sodass für fünf weitere Tage Anspruchszinsen vorzuschreiben und die Abgabenbeträge entsprechend zu erhöhen gewesen wären.

Für den Fall, dass der von einem anderen Senat des Unabhängigen Finanzsenates zu behandelnden Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzungen erweist, hat laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen ein weiterer (Gutschrifts-) Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (, 0332). Eine Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) - wie von der Bw. beantragt - ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die Entscheidung über die darüber hinaus angefochtenen Bescheide ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at