Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.01.2011, RV/0035-L/10

Den Alleinverdienerabsetzbetrag können grundsätzlich nur haushaltszugehörige Kinder vermitteln.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Da zur Beurteilung des Berufungsgegenstandes in Bezug auf den sog. Mehrkindzuschlag nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates der Senat 2, zur Beurteilung des Erhöhungsbetrages bezüglich Alleinverdienerabsetzbetrag aber der Senat 5 zuständig ist, konnten diese beiden Berufungspunkte nicht in einer Entscheidung zusammengefasst werden.

Der hier streitgegenständliche Sachverhalt deckt sich aber inhaltlich mit jenem in der Berufungsentscheidung vom , RV/0093-L/10 (hinsichtlich Mehrkindzuschlag). Im Folgenden wird deshalb die Sachverhaltsdarstellung dieser Entscheidung wiederholt: "Der Berufungswerber lebte im Jahr 2006 in gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin Christine W und den beiden gemeinsamen Kindern Markus und Michaela. Die Lebensgemeinschaft wurde im April 2009 aufgelöst. Im Juli 2009 stellte er einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2006 mit der Begründung, dass im Jahr 2006 Familienbeihilfe zumindest zeitweise auch noch für ein drittes Kind - die Tochter seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Ehe, Carina - bezogen wurde.

In diesem Zusammenhang waren vom Finanzamt folgende Feststellungen getroffen worden:Die Obsorge für die Tochter Carina war ursprünglich der Mutter Christine W übertragen worden, der Vater Alois W war zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Im Dezember 2005 stellte der Kindesvater beim Bezirksgericht einen Antrag auf Befreiung vom Geldunterhalt, da die Tochter bereits seit zur Gänze in seinem Haushalt lebe. Von einem Antrag auf Übertragung der Obsorge wurde ihm abgeraten, bis die Tochter selbst eine endgültige Entscheidung getroffen hätte, wo sie sich aufhalten wolle, da sie im Jänner 2006 bereits 16 Jahre wurde. Die Kindesmutter stimmte anlässlich einer Vorsprache am dem Antrag auf Unterhaltsbefreiung bis zu diesem Tag zu und erklärte gleichzeitig, dass Carina mit diesem Tag wieder bei ihr wohne. Unter Zugrundelegung dieser Aussagen wurde die Familienbeihilfe für Carina für den Jänner 2006 an den Kindesvater ausbezahlt, ab Februar 2006 wieder an die Kindesmutter.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurde die Obsorge über Carina an den Kindesvater Alois W übertragen, wobei in der Begründung unter anderem ausgeführt wurde, dass die Minderjährige selbst auch in der Vergangenheit öfter dazu tendiert habe, beim Vater wohnen zu wollen und Spannungen mit der Mutter häufig dadurch ausgewichen sei, dass sie sich beim Vater aufgehalten hätte. Zu Ende des Jahres 2005 sei sie mehr oder weniger ausgezogen und zum Vater übersiedelt. Im Jahr 2006 hätte sie mehrfach den hauptsächlichen Aufenthaltsort gewechselt, da sie sich selbst lange Zeit nicht im Klaren war, bei wem sie bleiben möchte.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurde der Kindesvater rückwirkend ab auch seiner Pflicht zur Leistung von Unterhalt gegenüber dem Kind enthoben.

Auf Grund dieser Umstände kam das Finanzamt zur Ansicht, dass die Familienbeihilfe der Kindesmutter auch in den Monaten Februar bis Oktober 2006 nicht mehr zugestanden wäre, von einer Rückforderung wurde jedoch aus arbeitsökonomischen Gründen abgesehen, da der Kindesvater keinen Anspruch erhob und erklärte, dass ihm die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum von der Kindesmutter in "bar" übergeben wurde.

Am stellte die Kindesmutter selbst einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2006. Der Antrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter Carina im Jahr 2006 bereits beim Vater gewohnt habe und daher der Mehrkindzuschlag nicht mehr zustehe. Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom auch den Antrag des Berufungswerbers auf Erstattung des Mehrkindzuschlages unter Hinweis darauf ab, dass im betreffenden Jahr "in keinem Monat für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen" wurde.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung erklärte der Berufungswerber sinngemäß, dass die tatsächlichen Verhältnisse anders seien. Die Tochter Carina hätte bis in seinem Haushalt gewohnt und es sei der Familienbeihilfenanspruch für drei Kinder und nicht nur für zwei Kinder gegeben gewesen. Es werde daher beantragt, den Antrag auf Mehrkindzuschlag positiv zu erledigen.

Am wurde die Kindesmutter seitens des Finanzamtes niederschriftlich befragt, ob es richtig sei, dass sich Carina im Jahr 2006 überwiegend beim Vater aufgehalten hätte. Hiezu erging folgende Antwort: Nein, Carina hätte sich im Jahr 2006 teilweise bei ihr in G, teilweise bei ihrem Freund in N aufgehalten - wenn sie in N war, habe sie sich kaum beim Kindesvater aufgehalten. Weiters wurde sie befragt, ob sie die für Februar bis Oktober 2006 noch erhaltene Familienbeihilfe tatsächlich an den Kindesvater weitergegeben hätte. Hiezu wurde erklärt: Die Familienbeihilfe wurde nicht weitergegeben, der Kindesvater hätte im Gegenzug keine Alimente für Carina bezahlt. Mit gleichem Datum wurde auch eine telefonische Aussage von Carina W aufgenommen, in der diese erklärte, im Zeitraum Februar bis Oktober 2006 überwiegend bei ihrem Vater in N gewohnt zu haben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass der Mehrkindzuschlag grundsätzlich nur vom Familienbeihilfenbezieher selbst beantragt werden könne und dieser zu Gunsten des (Ehe)Partners verzichten könne, die Kindesmutter hätte jedoch selbst bereits einen Antrag gestellt, der abgewiesen werden musste.

Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber seinen Antrag weiterhin aufrecht und erklärte, er hätte die Auskunft erhalten, dass Frau Christine W selbst keinen Antrag auf Mehrkindzuschlag gestellt habe, weshalb er ihn stellen könne. Die Voraussetzungen hiefür würden bestehen, da Carina sehr wohl im Jahr 2006 noch im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte der Unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber mittels Vorhalt mit, dass nach der Aktenlage von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden müsse: Ein Verzicht seiner Lebensgefährtin auf den Mehrkindzuschlag sei nicht anzunehmen, da sie selbst einen Antrag auf Mehrkindzuschlag gestellt hatte, der jedoch abgewiesen wurde. Der Anspruch auf Familienbeihilfe für Carina war im Jahr 2006 nach Ansicht des Finanzamtes deshalb nicht mehr gegeben, da diese bereits überwiegend beim Vater haushaltszugehörig war. Dies ergebe sich insbesondere aus den Unterlagen des Bezirksgerichtes zur Pflegschaftssache betreffend Carina , der Vater sei deshalb auch ab März 2006 seiner Pflicht zur Zahlung des Unterhalts enthoben worden. Sollte der Berufungswerber gegen diese Feststellungen sachliche Einwendungen haben, könne er hiezu Stellung nehmen.

Der Vorhalt wurde vom Berufungswerber nicht mehr beantwortet."

Zu diesem Sachverhalt ist gegenständlich lediglich zu ergänzen, dass der Berufungswerber in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 vom angeführt hat, dass im Jahr 2006 für drei Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen worden sei.

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 669,00 € berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tochter Carina ab 2006 nicht im Haushalt des Berufungswerbers gewohnt hätte und daher auch der Familienbeihilfenanspruch nur für zwei Kinder gegeben gewesen sei.

In der Berufung vom wurde angeführt, dass die Tochter im Jahr 2006 sehr wohl im Haushalt des Berufungswerbers gewohnt hätte (bis ).

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag würde nur dann zustehen, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 für mehr als sechs Monate bestehen würde. Der Kinderabsetzbetrag werde gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und würde nur jener Person zustehen, der auch die Familienbeihilfe ausgezahlt werde. Da sich das Kind Carina nicht bzw. nicht überwiegend im Haushalt des Berufungswerbers aufgehalten hätte, hätte der Familienbeihilfenanspruch nicht für mehr als sechs Monate bestanden. Da dies aber die Voraussetzung für den Zuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag sei, hätte dieser für das dritte Kind nicht gewährt werden können.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht (Vorlageantrag). Das Kind Carina hätte im Jahr 2006 sehr wohl länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gewohnt; nämlich genau bis .

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser Betrag beträgt jährlich - ohne Kind 364 Euro, - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 bestimmt, dass einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zusteht.

Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen also, dass sich der Alleinverdienerabsetzbetrag ab dem dritten Kind um den Betrag von 220 Euro jährlich erhöht. Es muss sich hier um ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 handeln. Dies ist der Fall, wenn für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht; dieser ist wiederum an den Anspruch auf Familienbeihilfe gebunden.

Im hier streitgegenständlichen Fall ist also wesentlich, ob es als nachvollziehbar bzw. nachgewiesen erachtet wird, dass das Kind Carina mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2006 Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (Familienbeihilfe) vermittelt hat.

Zur Beurteilung dieses Sachverhaltes wurde bereits in der Berufungsentscheidung vom in Bezug auf die Anerkennung des sog. Mehrkindzuschlages eingegangen (vgl. UFS RV/0093-L/10).

Vor allem die Darstellung im letzten Absatz der genannten Berufungsentscheidung ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Punktes (Alleinverdienerabsetzbetrag) relevant. Die Familienbeihilfe für das dritte Kind im Jahr 2006 wurde zunächst noch für einige Monate an die Lebensgefährtin ausbezahlt. Das Finanzamt hatte jedoch nachfolgend festgestellt, dass der Anspruch hierauf in diesem Jahr nicht mehr bestand, da das Kind Carina in dieser Zeit bereits beim Vater haushaltszugehörig war. Diese Annahme des Finanzamtes ist auf Grund der Unterlagen des Bezirksgerichtes zur Pflegschaftssache betreffend Carina, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass der Vater bereits ab März 2006 seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhalt enthoben wurde, nachvollziehbar. In einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom betreffend eine telefonische Aussage des Kindes Carina wurde festgehalten, dass sie ausgesagt hat, dass sie im Zeitraum 02-10/2006 überwiegend bei ihrem Vater in N war.

Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der Ansicht des Finanzamtes, dass sich das Kind Carina im Jahr 2006 nicht mehr als sechs Monate im Haushalt des Berufungswerbers aufgehalten hat, vollinhaltlich an.

Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein drittes Kind, ist auch der hier streitgegenständliche Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 220 Euro nicht zu gewähren.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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