Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.06.2005, RV/0170-L/04

Zahlungserleichterung für bereits entrichtete Abgaben bzw. bei bereits verstrichenem Antragszeitraum

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH in XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom betreffend Abweisung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Für die Entrichtung der rückständigen, vom Zahlungserleichterungsansuchen vom betroffen gewesenen, bereits fälligen Körperschaftsteuervorauszahlung 4-6/2004 iHv. € 70,20 und Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2004 iHv. € 439,-- (gesamt € 509,20) wird gemäß § 212 Abs. 3 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieser Berufungsentscheidung eingeräumt.

Entscheidungsgründe

Der beim Finanzamt B unter Steuernummer ab zur Erhebung von Umsatz- und Körperschaftsteuer geführten A-GmbH werden aufgrund Einreichung von Nullerklärungen seit Jahren nur die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Mindestkörperschaftsteuer von je € 437,-- für die ersten drei Quartale und € 439,-- für das vierte Quartal vorgeschrieben. Bei Entrichtung dieser am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gesetzlich fälligen Vorauszahlungen war die Gesellschaft in der Vergangenheit wiederholt säumig. Ab Ende des Jahres 2002 kam es daher für den dadurch aufgelaufenen Abgabenrückstand mehrfach (7. November und sowie 7. Jänner und ) zu finanzbehördlichen Vollstreckungsversuchen, die jedoch stets erfolglos verliefen, weil am Firmensitz niemals jemand angetroffen werden konnte.

Mit Eingabe vom teilte die Geschäftsleitung der A-GmbH dem Finanzamt in Reaktion auf diese Vollstreckungsversuche mit, dass infolge Erkrankung ihres Geschäftsführers seit über einem Jahr keine Tätigkeiten entfaltet und deshalb auch die zur Entrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlungen notwendigen Erträge nicht erwirtschaftet werden hätten können. Da sich am geschilderten Umstand bis Ende 2003 nichts ändern würde, werde ersucht, die bis Jahresende 2003 fällig werdenden Körperschaftsteuervorauszahlungen bis zu stunden, und für den bereits aufgelaufenen Abgabenrückstand Ratenzahlungen in der Form zu gewähren, dass am 15. Mai, 15. Juni und je € 150,--, am € 350,--, am € 200,--, am € 350,--, am 15. November und je € 300,-- und im Jänner und Februar 2004 je € 500,-- zu zahlen sind. Im Falle antragsgemäßer Erledigung dieses Zahlungserleichterungsbegehrens werde das rückständige Abgabenkonto somit binnen Jahresfrist ausgeglichen sein. Bei Stellung dieses Zahlungserleichterungsansuchens bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von € 1.786,71, der sich aus den angelasteten Körperschaftsteuervorauszahlungen des zweiten, dritten und vierten Quartals 2002, des ersten Quartals 2003 und aus den nicht entrichteten Einbringungsgebühren und Barauslagen aufgrund der Vollstreckungshandlungen vom November 2002 (€ 8,74 und € 0,51), Dezember 2002 (€ 13,22 und € 0,51) und Jänner 2003 (€ 13,22 und € 0,51) zusammensetzte.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt diesem kombinierten Raten- und Stundungsansuchen teilweise statt, in dem es unter Berücksichtigung des bestandenen Abgabenrückstandes und der bis Ende 2003 noch fällig werdenden Körperschaftsteuervorauszahlungen des zweiten, dritten und vierten Quartals 2003 zehn Ratenzahlungen zahlbar jeweils zu den von der Zahlungserleichterungswerberin vorgeschlagenen Zahlungsterminen bewilligte. Die ersten neun Raten entsprachen dabei den von der Zahlungserleichterungswerberin selbst angebotenen Teilzahlungen, die letzte Rate für Februar 2003 wurde hingegen antragsabweichend als Abschlusszahlung in Höhe von € 1.086,71,-- festgelegt. Für Mai, Juni und Juli 2003 wurden die bewilligten Raten in der Folge von der Gesellschaft jeweils termingerecht und in bescheidmäßiger Höhe entrichtet.

Am brachte die Gesellschaft beim Finanzamt unter Begründung, dass innergemeinschaftlich neue Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtige Waren erworben würden, einen Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID- bzw. ATU-Nummer) ein. Aus Anlass dieser Antragstellung leitete die Abgabenbehörde in der Folge Erhebungen zur tatsächlichen Tätigkeit der A-GmbH ein. Da dabei am Gesellschaftssitz wiederum niemand angetroffen werden konnte, wurde der Geschäftsführer am vom erhebenden Beamten telefonisch kontaktiert und diesem mitgeteilt, dass noch am selben Tag ein Fragebogen zur Darlegung der Tätigkeit, Umsätze, Gewinne etc. der Gesellschaft (Verf 24) zur Versendung komme. Sobald dieser beantwortet wäre, erfolge die Zuteilung der beantragten UID-Nummer. Dieser übermittelte Fragebogen wurde in weiterer Folge nicht mehr an die Abgabenbehörde retourniert, mit Faxeingabe vom teilte die Geschäftsleitung im gegebenen Zusammenhang jedoch mit, dass die abverlangten Daten im wesentlichen ohnehin amtsbekannt wären. Angaben zu den Jahresumsätzen und zu eventuellen Gewinnen der Gesellschaft könnten allerdings nicht gemacht werden, weil dies hellseherische Fähigkeiten erfordern würde. Anlässlich dieser Eingabe wurde erstmals auch die Vergabe der beantragten UID-Nummer urgiert und vorgebracht, dass der Gesellschaft infolge Untätigkeit der Behörde im Juli 2003 bereits ein Autogeschäft entgangen, und dieser dadurch ein finanzieller Schaden im Umfang von € 3.500,-- entstanden wäre. Da diese entgangenen Einnahmen zur Bezahlung der im Jahr 2003 anfallenden Raten eingeplant gewesen wären, könne der "vereinbarte" Ratenplan künftig nicht mehr eingehalten werden. Am wurde der Gesellschaft sodann eine ATU-Nummer zugeteilt.

Für August 2003 ging am Abgabenkonto der Gesellschaft in der Folge am zwanzigsten des Monates anstatt der bescheidmäßigen Rate von € 350,-- nur eine niedrigere Teilzahlung in Höhe von € 150,-- ein. Dadurch kam es zum Terminverlust und mit Ablauf des genannten Tages auch zum Erlöschen der Zahlungserleichterungsbewilligung vom . Am stellte das Finanzamt infolge dieses Terminverlustes einen Rückstandsausweis für die Gesellschaft aus und schrieb dieser gleichzeitig Stundungszinsen im Betrag von € 73,94 vor. Gegen diesen Zinsenbescheid wurde am berufen und moniert, dass sich die angelasteten Stundungszinsen sowohl wegen des zugrunde gelegten unangemessen hohen Zinssatzes als auch deshalb als rechtswidrig erwiesen, weil für das Erlöschen der Ratenbewilligung gegenständlich nicht die Berufungswerberin, sondern die Abgabenbehörde selbst wegen Verschleppung der UID-Nummernvergabe verantwortlich gewesen wäre. Die verspätete Entrichtung der Oktoberrate wäre im Übrigen in einem bloßen Versehen, nämlich einem Ziffernsturz, begründet gewesen.

Anschließend an dieses Rechtsmittelvorbringen stellte die Einschreiterin in der Eingabe vom auch ein neues Zahlungserleichterungsansuchen mit folgendem abschließenden Inhalt: "Wir beantragen erneut eine Zahlungserleichterung mit einem neuen Ratenplan gemäß Anlage 2. Die Höhen mussten wir leider wegen der verschleppten UID-Nummer den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen. Wir bitten hierzu um Ihr Verständnis". Die als Anlage 2 angeschlossen gewesene Beilage sah dabei folgenden "Ratenzahlungsplan für die Jahre 2003 und 2004" vor: € 100,--, 15. Jänner, 15. Februar und je € 150,--, 15. April, 15. Mai und je € 250,--, 15. Juli, 15. August, 15. September und je € 350,--, 15. November und je € 450,-- (gesamt € 3.600,--) und am eine noch nicht bezifferte Abschlusszahlung in Höhe des sodann noch offenen Restrückstandes. Im konkreten Antragstellungszeitpunkt haftete am Abgabenkonto der Gesellschaft ein Rückstand von € 2.273,65 aus, der im Umfang von € 2.199,71 bereits fällig (KöSt-Vorauszahlungen für 10-12/2002 v. € 422,25, für 1-3/2003, 4-6/2003 und 7-9/2003 je v. € 437,--, 10-12/2003 v. € 439,-- sowie Einbringungsgebühren und Barauslagen vom Dezember 2002 und Jänner 2003 je v. € 13,22 und € 0,51) und im Ausmaß von € 73,94 noch nicht fällig (Stundungszinsen 2003 mit Fälligkeit ) war.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ratengesuch mit Hinweis auf die laufenden Exekutionsmaßnahmen gegenüber der Zahlungserleichterungswerberin und die dadurch vorliegende Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit ab und forderte diese gleichzeitig auf, den bei Antragstellung bereits fällig gewesenen Abgabenrückstand von € 2.199,71 sofort und den noch nicht fällig gewesenen Rückstand von € 96,49 (Stundungszinsen 2003 sowie Einbringungsgebühr und Barauslagen aufgrund Vollstreckungshandlung vom v. € 22,-- und € 0,55) bis am zu entrichten.

Dagegen wurde am unter nachstehender Begründung Berufung erhoben: Die zur Zahlungserleichterungsabweisung ins Treffen geführten Gründe entbehrten jeglichen Wahrheitsgehaltes, weil die Berufungswerberin weder Schulden hätte noch gegen sie Exekution geführt würde. Sollte sich die Bescheidbegründung allerdings auf den abgabenbehördlichen Vollstreckungsversuch vom beziehen, werde dagegen gehalten, dass diese Maßnahme völlig unbegründet gewesen wäre, weil die Berufungswerberin den für das Jahr 2003 vereinbarten Ratenzahlungen trotz entgangenen Autogeschäftes ohnehin bis Jahresende 2003 entsprochen hätte. Da es nicht angehe, dass das Finanzamt Abgabepflichtige zuerst am Vermögen schädige und dann auch noch mit abschlägigen Bescheiden und Exekutionsmaßnahmen reagiere, werde mit 50% des erlittenen Vermögenschadens von € 1.750,-- gegen die Abgabenforderungen der Jahre 2003 und 2004 aufgerechnet. "Das Zahlungserleichterungsbegehren vom werde dessen ungeachtet weiterhin aufrecht gehalten".

Dieser Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom wiederum aus Rechtsgründen keine Folge. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Da die Begründung des Ratenansuchens vom den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde, komme eine stattgebende Erledigung nicht in Betracht. Die Berufungswerberin werde daher aufgefordert, den gesamten bereits fälligen Abgabenrückstand von € 896,20 (KöSt-Vorauszahlungen für 7-9/2003 v. 333,25 und 10-12/2003 v. € 439,--, Stundungszinsen 2003 v. € 73,94 sowie Einbringungsgebühren und Barauslagen für Dezember 2002 und Jänner 2003 je v. € 13,22 und € 0,52 und für Dezember 2003 v. € 22,-- und € 0,55) unverzüglich zu entrichten.

Dagegen wurde am neuerlich "berufen" und damit inhaltlich ein Antrag auf Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In diesem Vorlageantrag wiederholte die Berufungswerberin ihr bisheriges Rechtsmittelvorbringen und wendete ergänzend noch ein, dass der gesamte Abgabenrückstand ohne schuldhaftes Verhalten der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der verspäteten Vergabe der UID-Nummer bereits im Juli 2003 getilgt gewesen, und es unter diesen Voraussetzungen weder zum Erlöschen der Zahlungserleichterungsbewilligung noch zur Vorschreibung von Stundungszinsen noch zu den Exekutionsmaßnahmen vom Dezember 2003 gekommen wäre. Abgesehen davon erweise sich die Verweigerung einer weiteren Zahlungserleichterung insbesondere auch deshalb als gesetzwidrig, weil die für 2003 vereinbarten Ratenzahlungen im Jahresschnitt letztlich zu 100% erfüllt worden wären. Schließlich werde zu bedenken gegeben, dass auch die Behörde in der Lage sein müsste, eigene Fehler anzuerkennen und dafür einzustehen. Ein behördliches Verschulden könne nicht einfach auf dem Rücken der Abgabepflichtigen ausgetragen werden. Die gegenständliche Vorgangsweise sei vor allem auch deshalb völlig unverständlich, weil potenten Abgabepflichtigen oftmals großzügig Steuerschulden von mehr als € 100.000,-- erlassen würden. Es werde daher erneut "die Anerkennung der Zahlungserleichterung für das Jahr 2004" beantragt.

Die Berufung gegen den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid vom wurde in der Folge unter Anschluss der Verwaltungsakten antragsgemäß dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge dieser Berufungserledigung waren anhand der Aktenlage noch folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zu treffen: Nach Stellung des Ratenansuchens vom leistete die Berufungswerberin mehrere saldowirksame Zahlungen auf das Abgabenkonto und zwar am iHv. € 100,--, am iHv. € 1.150,--, am iHv. € 150,--, am iHv. € 150,--, am iHv. € 1.150,-- und am iHv. € 400,--. Außerdem wurde am eine Überweisung iHv. 437,-- mit Verrechnungsweisung auf die KöSt-Vorauszahlung 7-9/2004 getätigt. Durch diese Zahlungen wurden die vom vorgenannten Zahlungserleichterungsansuchen umfasst gewesenen KöSt-Vorauszahlungen 10-12/2002 (€ 422,25), 1-3/2003, 4-6/2003 und 7-9/2003 (je € 437,--), 10-12/2003 (€ 439,--), 1-3/2004 und 7-9/2004 (je € 437,--), die Einbringungsgebühren und Barauslagen aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen vom Dezember 2002 (€ 13,22 und € 0,51), Jänner 2003 (€ 13,22 und € 0,51) und Dezember 2003 (€ 22,-- und € 0,55) sowie die Stundungszinsen 2003 (€ 73,94) jeweils zur Gänze und die ebenfalls antragsbetroffene KöSt-Vorauszahlung 4-6/2004 (€ 437,--) teilweise im Umfang von € 366,80 getilgt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt haftet am Abgabenkoto der Gesellschaft noch ein Rückstand von € 1.383,20 aus. Dieser enthält im Hinblick auf die vom Ratenansuchen vom betroffen gewesenen Abgabenschuldigkeiten infolge vorgenannter Zahlungen nur mehr die KöSt-Vorauszahlung für 4-6/2004 mit einem noch offenen Restbetrag v. € 70,20 sowie die KöSt-Vorauszahlung für 10-12/2004 im Betrag von € 439,--. Bei den derzeit weiters noch rückständigen Abgaben handelt es sich um die erst im Februar 2005 bzw. Mai 2005 fällig und damit nicht antragsbetroffen gewesenen KöSt-Vorauszahlungen für 1-3/2005 iHv. € 437,-- und 4-6/2005 iHv. € 437,--.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961 idgF., kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Im vorliegenden Fall stellte die Rechtsmittelwerberin, nachdem die mit Bescheid vom für den Zeitraum bis gewährte Ratenbewilligung infolge Terminverlustes vom erloschen war, am erneut ein Zahlungserleichterungsansuchen mit dem Begehren um Ratenbewilligung für den Zeitraum bis . Der gleichzeitig damit vorgelegte Zahlungsplan sah dabei für den Antragszeitraum bis Ratenzahlungen in Gesamthöhe von € 3.600,-- und per eine nicht bezifferte Abschlusszahlung in Höhe des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Restrückstandes vor. Aus der beantragten Ratenlaufzeit ( bis ) und dem Gesamtbetrag der angebotenen Teilzahlungen (€ 3.600,-- zuzüglich Abschlusszahlung im Jänner 2005) ergibt sich, dass sich das Ratengesuch vom sowohl auf den bei Antragstellung bereits bestandenen teils fälligen, teils noch nicht fälligen Abgabenrückstand von € 2.273,65 als auch auf sämtliche während der Laufzeit der begehrten Zahlungserleichterung bis am noch fällig werdenden Abgaben bezogen hat. Antragsbetroffen von diesem Zahlungserleichterungsansuchen waren aus gegenwärtiger Sicht somit die bereits damals rückständigen (und fälligen) KöSt-Vorauszahlungen für 10-12/2002 iHv. € 422,25, für das erste, zweite und dritte Quartal 2003 je iHv. € 437,--, für 10-12/2003 iHv. € 439,--, die Einbringungsgebühren und Barauslagen vom Dezember 2002 und Jänner 2003 je iHv. €13,22 und € 0,51 und die (noch nicht fälligen) Stundungszinsen 2003 iHv. € 73,94 und weiters die damals noch nicht rückständigen Einbringungsgebühren und Barauslagen vom Dezember 2003 iHv. € 22,-- und € 0,55 (fällig ), die KöSt-Vorauszahlungen für 1-3/2004 (fällig ), 4-6/2004 (fällig ) und 7-9/2004 (fällig ) je iHv. € 437,-- sowie die KöSt-Vorauszahlung für 10-12/2004 (fällig ) iHv. € 439,--. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde dieses erneute Ratenansuchen ohne Ermessensübung schon aus Rechtsgründen abgewiesen. Dagegen legte die Rechtsmittelwerberin am rechtzeitig Berufung und nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom am fristgerecht einen Berufungsvorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO idgF. hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die vorgelegte Berufung nicht durch Formalentscheidung zu erledigen ist, und auch keine Bescheidaufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zu erfolgen hat (§ 289 Abs. 1 BAO), über die Berufung stets inhaltlich, also "in der Sache selbst", zu entscheiden. Sache ist dabei jene Angelegenheit, die den Inhalt des Bescheidspruches erster Instanz bildete (). Im Anlassfall liegen weder Gründe für eine formalrechtliche Berufungserledigung noch solche für eine Aufhebung des angefochtenen Zahlungserleichterungsabweisungsbescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde vor. Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom daher meritorisch abzusprechen, wobei Entscheidungsgegenstand grundsätzlich das am für den Zeitraum bis gestellte Ratenansuchen, darüber hinaus aber auch auf im Verfahrensverlauf allenfalls abgeänderte Antragsbegehren Bedacht zu nehmen ist. Bei Erledigung einer Berufung hat die Rechtsmittelbehörde nämlich regelmäßig von der im Rechtsmittelentscheidungszeitpunkt gegebenen Sachlage auszugehen (), was bedeutet, dass inzwischen eingetretene Veränderungen des Sachverhaltes jedenfalls zu berücksichtigen sind ().

Nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 BAO setzt die Zufristung von Abgabenverpflichtungen unter anderem voraus, dass für die vom Zahlungserleichterungsansuchen betroffenen Abgaben im Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Ansuchen Einbringungsmaßnahmen noch in Betracht kommen. Ist die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen auch immer weggefallen, dann besteht kein Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen mehr. Eine Zahlungserleichterungsbewilligung ist daher unter anderem immer dann ausgeschlossen, wenn antragsbetroffene Abgaben nach Stellung des Zahlungserleichterungsansuchens entrichtet wurden (). Dies gilt nicht nur für die Antragserledigung erster Instanz, sondern auch für Berufungsentscheidungen über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung die Entrichtung von antragsbetroffenen Abgaben festzustellen ist (; ; UFS Außenstelle Salzburg RV/0888-S/02 v. ).

Laut aktueller Rückstandsabfrage zu Steuernummer ab haften am Abgabenkonto der Berufungswerberin derzeit die KöSt-Vorauszahlung für 4-6/2004 mit einem Restbetrag v. € 70,20, die KöSt-Vorauszahlungen für 10-12/2004 mit dem vollen Vorschreibungsbetrag v. € 439,-- und die KöSt-Vorauszahlungen für 1-3/2005 und 4-6/2005 jeweils mit € 437,-- aus. Das Zahlungserleichterungsansuchen vom hat sich nach vorstehenden Ausführungen inhaltlich auf die im Antragstellungszeitpunkt bereits rückständig gewesenen und weiters auf die innerhalb des bis begehrten Zahlungserleichterungszeitraumes noch fällig gewordenen Abgaben bezogen. Dieses Antragsbegehren wurde weder aus Anlass der gegenständlichen, gegen den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid erhobenen Berufung noch des danach gestellten Vorlageantrages modifiziert. Da die derzeit ebenfalls rückständigen KöSt-Vorauszahlungen für 1-3/2005 und 4-6/2005 jeweils erst nach Ende dieses begehrten Zahlungserleichterungszeitraumes am bzw. fällig wurden, sind sie somit nicht antragsgegenständlich, weshalb auf sie bei dieser rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Berufungsfalles auch nicht Bedacht zu nehmen ist (FJ 1999, 167).

Für die tatsächlich antragsbetroffenen, oben detailliert angeführten Abgabenschuldigkeiten ergibt sich anhand der aktuellen Rückstandsabfrage und der Abgabengebarungsdaten zu Steuernummer ab, dass diese infolge der am Abgabenkonto seit Antragstellung vom laufend eingegangenen Zahlungen mit Ausnahme der derzeit noch teilweise rückständigen KöSt-Vorauszahlung 4-6/2004 iHv. € 70,20 und der zur Gänze noch rückständigen KöSt-Vorauszahlung 10-12/2004 iHv. € 439,-- im Übrigen zur Gänze getilgt wurden. Da diese Sachverhaltsänderung im Rahmen dieser Berufungserledigung zwingend zu berücksichtigen, und eine Zahlungserleichterung für bereits entrichtete Abgaben wie bereits ausgeführt mangels noch bestehender Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen ausgeschlossen ist, kommt für sämtliche antragsbetroffenen, nach Antragstellung aber entrichteten Abgabenschuldigkeiten eine positive Berufungserledigung im Sinne einer Stattgabe der hierfür beantragten Ratenzahlungen schon aus diesen rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Darüber hinaus bleibt der gegenständlichen Berufung aber auch aus folgendem Grund insgesamt, also auch für die antragsgegenständlichen und derzeit noch rückständigen KöSt-Vorauszahlungen 4-6/2004 (€ 70,20) und 10-12/2004 (€ 439,--), ein Erfolg versagt: Zahlungserleichterungsbescheide stellen antragsgebundene Verwaltungsakte dar (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde - abgesehen von der im § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO eingeräumten Ermächtigung - nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Vor allem ist es der Abgabenbehörde aufgrund der Antragsgebundenheit untersagt, eine über den zeitlichen Rahmen des Zahlungserleichterungsansuchens hinaus gehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen (Ritz, BAO² § 212 Tz 1). Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen regelmäßig als gegenstandslos anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die vom Zahlungserleichterungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist (; ; ).

Das Zahlungserleichterungsansuchen vom begehrt ausdrücklich die Bewilligung von Ratenzahlungen beginnend mit und endend mit . Dieses Antragsbegehren wurde in der Berufung gegen den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid, in der es heißt "zusätzlich bestehen wir auf unserem Zahlungserleichterungsantrag vom ", und schließlich auch im Berufungsvorlageantrag, in dem um "Anerkennung der Zahlungserleichterung für das Jahr 2004" ersucht wurde, unverändert aufrecht gehalten. Da diese Begehren aber nicht anders zu verstehen sind, als dass die Rechtsmittelwerberin durch ratenweise Abstattung eine Zufristung für die im Antragszeitpunkt bereits rückständig gewesenen und während der Laufzeit des vorgelegten Zahlungsplanes noch fällig gewordenen Abgaben längstens bis am wünschte, diese begehrte Laufzeit der Zahlungserleichterung im gegenwärtigen Berufungsentscheidungszeitpunkt aber bereits verstrichen ist, ist damit das Schicksal dieser Berufung insgesamt entschieden. Mit Hinweis auf obige Ausführungen zur Antragsgebundenheit ist es der Rechtsmittelbehörde nämlich nicht erlaubt, anlässlich dieser Berufungsentscheidung eine über den beantragten, mit endenden Zahlungserleichterungszeitraum hinaus gehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Das dieser Entscheidung zugrunde liegende Ratenansuchen ist somit wegen Ablaufes des begehrten Zahlungserleichterungszeitraumes als gegenstandslos zu betrachten. Dies mit der Folge, dass die Berufung gegen den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid vom auch aus diesen Rechtsgründen, und ohne dass eine Prüfung der sonstigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO noch erforderlich gewesen wäre, spruchgemäß abzuweisen war.

Gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO steht dem Abgabepflichtigen, soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dem § 212 Abs. 4 BAO zufolge sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2 BAO) sinngemäß anzuwenden. Da das Ratenansuchen vom und auch die gegen dessen erstinstanzliche Abweisung ergriffenen Rechtsmittel (Berufung vom und Vorlageantrag vom ) in Bezug auf die antragsbetroffenen, derzeit noch rückständigen KöSt-Vorauszahlungen 4-6/2004 (€ 70,20) und 10-12/2004 (€ 439,--) jeweils rechtzeitig im Sinne des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO waren, war der Berufungswerberin für die Entrichtung dieser antragsbetroffenen Abgabenschuldigkeiten von gesamt € 509,20 mit Rücksicht auf § 212 Abs. 3 und 4 BAO spruchgemäß eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieser Berufungsentscheidung einzuräumen.

Abschließend wird ohne Entscheidungsrelevanz noch darauf hingewiesen, dass der vorliegenden Berufung auch bei Nichtzutreffen obiger Entscheidungsgründe kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung setzt dem Gesetzeswortlaut folgend nämlich das kumulative Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen, und zwar eine in der sofortigen (vollen) Abgabenentrichtung gelegene erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Abgabeneinbringlichkeit voraus. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist das Zahlungserleichterungsansuchen schon aus Rechtsgründen ohne Ermessensentscheidung abzuweisen. Bei Begünstigungsbestimmungen wie dem § 212 BAO tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (). Im Falle eines Zahlungserleichterungsansuchens hat der Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar dazutun und glaubhaft zu machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre, und dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet ist (). Die Darlegung dieser beiden Bewilligungsvoraussetzungen hat konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Zahlungserleichterungswerbers zu erfolgen.

Die Berufungswerberin hat in ihren Eingaben im konkreten Zahlungserleichterungsverfahren zur eigenen wirtschaftlichen Lage nur insoweit Stellung bezogen, als sie der vom Finanzamt gegenständlich als gegeben erachteten Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit entgegen setzte, dass sie nicht verschuldet wäre, gegen sie außer den unberechtigten finanzbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen keine weiteren Exekutionen geführt würden, und dass sie die im erloschenen Ratenbewilligungsbescheid vom festgelegten Teilzahlungen trotz entgangener Einnahmen aus dem Autogeschäft im Jahresschnitt 2003 ohnehin zur Gänze geleistet hätte. Mit diesem Vorbringen allein traf sie jedoch keine konkreten Aussagen zu ihrer tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage. Solche wären für eine positive Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchens aber unabdingbar notwendig gewesen, weil die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, zuverlässig beurteilen zu können, ob geschilderte wirtschaftliche Verhältnisse eines Zahlungserleichterungswerbers dergestalt sind, dass in der sofortigen (vollen) Abgabenentrichtung unter Bedachtnahme auf die berechtigten Parteiinteressen allenfalls eine erhebliche Härte erblickt werden kann, und dennoch nicht von einer gefährdeten Abgabeneinbringlichkeit ausgegangen werden muss. Da die Berufungswerberin dieser Konkretisierungspflicht zur eigenen Einkommens- und Vermögenslage im gesamten Verfahren nicht umfassend nachgekommen ist, hätte sie somit auch deshalb, und ohne dass die weitere Antragsvoraussetzung noch zu prüfen gewesen wäre, eine Berufungsabweisung aus Rechtsgründen zu gewärtigen gehabt (). Wenn sie ihr gesamtes Antragsvorbringen zur begehrten Zahlungserleichterung dagegen aber allein darauf stützte, dass ihr im März 2003 bereits Ratenzahlungen gewährt worden, diese Zahlungserleichterungen aber aus nicht von ihr zu vertretendem Verschulden der Abgabenbehörde erloschen wären, so hat sie damit allein noch keine erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO aufgezeigt. Dazu genügt es hier auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die erhebliche Härte ihren Grund stets in den besonderen Umständen der konkreten Besteuerungsangelegenheit und nicht in allgemein wirkenden Normen haben muss (). Das Erlöschen einer Zahlungserleichterung infolge Terminverlustes ist gesetzliche Folge unter anderem der Nichteinhaltung von bescheidmäßig festgelegten Ratenzahlungen. Diese Rechtsfolge trifft jeden Zahlungserleichterungswerber gleichermaßen, der bescheidmäßig festgelegte Raten nicht termingerecht oder nicht in entsprechender Höhe bezahlt, und zwar unabhängig davon, ob dieser am Terminverlust ein Verschulden trägt oder nicht. Da es sich bei dieser Rechtsfolge also um eine verschuldensunabhängige Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt, kann ein eingetretener Terminverlust bzw. eine dadurch zum Erlöschen gekommene Zahlungserleichterungsbewilligung bei einem nachfolgend wieder gestellten Zahlungserleichterungsansuchen für sich allein und ohne weiteres Vorbringen zur wirtschaftlichen Lage daher nicht erfolgreich als tauglicher Grund einer darin gelegenen erheblichen Härte geltend gemacht werden. Was die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Finanzamt wegen behauptungsgemäß verspäteter UID-Nummernvergabe erhobenen Schuldvorwürfe betrifft, wird an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsmittelbehörde in der Berufungsentscheidung zum ebenfalls angefochten gewesenen Vollstreckungsgebührenbescheid (RV/cd/04) verwiesen, wonach sich diese Schuldzuweisungen aufgrund vorliegender Aktenlage im Übrigen auch nicht als berechtigt erweisen.

Im Berufungsschriftsatz vom gab die Rechtsmittelwerberin wegen des ihr durch Entgang des Autogeschäftes im Juli 2003 behauptungsgemäß entstandenen Vermögensschadens eine Aufrechnungserklärung ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch hinsichtlich der Gründe, weshalb diese Kompensationserklärung abgabenrechtlich unbeachtlich und eine Aufrechnung der geltend gemachten Schadenersatzforderung von € 1.750,-- mit Abgabenforderungen der Jahre 2003 und 2004 vom Finanzamt daher zu Recht nicht durchzuführen gewesen ist, gleichfalls auf die entsprechenden Entscheidungsgründe in der Berufungsentscheidung RV/cd/04 verwiesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Ratenansuchen
Abgabenentrichtung
Antragsgebundenheit
Ablauf des Zahlungserleichterungszeitraumes
Verweise





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