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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.11.2012, RV/3002-W/09

Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrages


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Miterledigte GZ:
RV/3001-W/09


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/3002-W/09-RS1
wie RV/0325-W/03-RS1
Wird trotz Fehlens der im § 303a BAO normierten Inhaltserfordernisse und ohne vorherige Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages über einen Wiederaufnahmeantrag seitens des Finanzamtes abgesprochen, ist der diesbezügliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war dieser in Folge dessen aufzuheben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W.,H-Straße, vertreten durch Vindobona-Interbuch Wth GmbH, 1010 Wien, Universitätsring 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 und 2006 abgewiesen wurde, wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) reichte am die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 elektronisch beim Finanzamt ein. Mit Schreiben vom wurde er ersucht, die Empfänger des unter dem Titel "Fremdleistungen" geltend gemachten Betrages in Höhe von 31.994,36 € bekannt zu geben sowie den unter dem Titel "Übrige Betriebsausgaben" geltend gemachten Betrag in Höhe von 19.391,79 € aufzugliedern. Datiert mit erging eine neuerliche Aufforderung mit dem Hinweis, dass die geltend gemachten Fremdleistungen für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, gemäß § 162 BAO nicht als Betriebsausgabe anerkannt und die entsprechenden Vorsteuern gekürzt würden.

Im Zuge der Durchführung der Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer 2005 wurde ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € nicht als Vorsteuer anerkannt und der unter dem Titel "Fremdleistungen" geltend gemachte Betrag unter Hinweis auf § 162 BAO nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zugelassen. Die beiden Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Für das Jahr 2006 verabsäumte es der Bw., fristgerecht eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. In weiterer Folge wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und datiert mit ein Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 erlassen. Auch diese Bescheide blieben unangefochten und wurden rechtskräftig.

Mit Schreiben vom stellte der nunmehrige steuerliche Vertreter des Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2005 und 2006. Begründend führte er aus, der Bw. habe wegen der zusätzlich zu erwartenden Aufträge ein Büro in B. eröffnet. Der Geschäftsverlauf habe sich leider nicht wie geplant entwickelt, sodass der Bw. seit 2006 die laufenden Rechnungen nicht mehr bezahlen habe können. Um Kosten zu sparen, hätten der bestehende Leasingvertrag sowie das Büro in B. gekündigt werden müssen. Durch die Übersiedlung, die Kündigung der Vollmacht durch den alten Steuerberater sowie die laufenden Exekutionen habe der Bw. die ihm vorgegebenen Termine nicht wahrnehmen können. Es werde um Nachsicht und Wiederaufnahme der Verfahren ersucht. Diesem Antrag legte der steuerliche Vertreter für das Jahr 2005 das Konto 5800 und 5801 "Bezogene Leistungen" und für 2006 die Umsatz- und Einkommensteuererklärung bei.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 und 2006 abgewiesen und begründend ausgeführt, die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 seien in Rechtskraft erwachsen. Im Antrag vom seien keine Gründe angeführt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Versäumte Fristen und damit verbundene Folgen seien nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigbar.

In den gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht elektronisch eingebrachten Berufungen ersuchte der steuerliche Vertreter hinsichtlich des Jahres 2005 um Anerkennung der Fremdleistungen in Höhe von 31.661,36 € und der Vorsteuer in Höhe von 5.000,00 €. Begründend führte er aus, die Umstände seien nicht bekannt gewesen und der Bw. hätte keinen Berater gehabt. Dem Bw. sei die Höhe der Fremdleistungen nicht bekannt gewesen. Die ungerechtfertigte Steuernachzahlung stelle eine Existenzgefährdung dar. Für das Jahr 2006 beantragte der steuerliche Vertreter die Umsatz- und Einkommensteuer neu festzusetzen und die Schätzung ersatzlos aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus der Tätigkeit als Unternehmensberater. Der Umsatz- und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ergingen datiert mit und wurden rechtskräftig. Für das Jahr 2006 reichte der Bw. weder eine Umsatz- noch eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2006, die in den Bescheiden vom ausgewiesen sind, wurden gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Auch diese Bescheide blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

Am stellte der steuerliche Vertreter des Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 und 2006. Darin führte er lediglich aus, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes betreffend die Veranlagung des Jahres 2005 Folge zu leisten und die Erklärungen für das Jahr 2006 vorzulegen.

Dem Antrag legte der Bw. das die Fremdleistungen betreffende Konto sowie eine Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 bei.

Weitere Angaben enthält der Wiederaufnahmeantrag nicht.

Seitens des Finanzamtes erging kein Mängelbehebungsauftrag an den Bw..

Dieser Sachverhalt gründet sich auf das Vorbringen des Bw., die Aktenlage und ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 303 a BAO hat ein Wiederaufnahmeantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Antrag des Bw. führt lediglich die Gründe an, warum es dem Bw. nicht möglich gewesen sei, die vor Durchführung der Veranlagung des Jahres 2005 ergangenen Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz zu beantworten und die Steuererklärungen für 2006 einzureichen. Er führt aber nicht aus, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gestützt wird. Ebenso enthält der gegenständliche Antrag keine Angaben, die die Abgabenbehörde in die Lage versetzt hätten, eindeutig und zuverlässig dessen Rechtzeitigkeit beurteilen zu können.

Fehlen im § 303 a BAO geforderte Angaben, so liegen inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO vor. Es ist daher mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Die Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO räumt der Abgabenbehörde erster Instanz beim Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages kein Ermessen ein. Die im § 303 a BAO aufgelisteten Inhaltserfordernisse sollen der Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Ergeht trotz inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Entscheidung, ist sie rechtswidrig ().

Im vorliegenden Fall wäre es am Finanzamt gelegen, vor Erlassung des strittigen Bescheides, mit dem über den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 und 2006 abgesprochen worden ist, mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen und die in § 303 a BAO normierten und dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag fehlenden Angaben einzufordern. Da jedoch ein derartiger Mängelbehebungsauftrag seitens des Finanzamtes nicht erlassen wurde, ist der im gegenständlichen Berufungsverfahren bekämpfte Abweisungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war demzufolge aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at