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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.04.2008, RV/1091-W/08

Abrechnungsbescheid, verspätete Antragstellung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0093 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung eines Antrages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom begehrte die Bw. die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag , da die Buchungen ohne Rechtsgrundlage erfolgt seien. Die Steuerrückstände seien im Jahr 2004 zwangsweise eingebracht worden, diese Beträge seien auf Antrag nach § 241 BAO zurückzuzahlen.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom als verspätet gestellt zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung vom in der wiederholt wird, dass die Buchung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Der Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben sei übergangen worden. Der Bescheid sei somit mangelhaft.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 241 Abs. 1 BAO ist, wenn eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

Abs 2 Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

Abs.3 Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

Der Antrag ist zweifelsfrei mit Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides bezeichnet, daher wurde der Antrag zu Recht im Sinne des § 216 letzter Satz BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Bw. irrt jedoch auch in ihrem Vorbringen hinsichtlich eines Zweitantrages nach § 241 BAO. Die am vorgeschriebenen Abgaben wurden bereits im Jänner 2003 entrichtet, da saldowirksame Einzahlungen immer auf den ältesten Rückstand anzurechnen sind. Die Frist zur Stellung eines Antrages nach § 241 BAO war demnach ebenfalls abgelaufen. Der Zurückweisungsbescheid ist zu Recht ergangen. Die Begründung wurde somit nachgeholt.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
verspätete Antragstellung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAC-93305