Sonstiger Bescheid, UFSW vom 21.11.2012, RD/0085-W/12

Devolutionsantag zu einer Berufung


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Miterledigte GZ:
RD/0082-W/12
RD/0083-W/12
RD/0084-W/12

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge gemäß § 311 Abs. 2 BAO der A-AG, vom betreffend die Berufungen vom 8. und , und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom und betreffend Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 3/2011, 6/2011, 9/2011 und 12/2011 entschieden:

Die Devolutionsanträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Antragstellerin hat am Devolutionsanträge betreffend die Berufungen vom 8. und , und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom und betreffend Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 3/2011, 6/2011, 9/2011 und 12/2011 eingebracht. Mit den vorliegenden Anträgen begehrt die Antragstellerin den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Gemäß § 311 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung über Berufungen - ungeachtet der der Abgabenbehörde erster Instanz durch § 276 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt.

Damit geht aber ein ausdrücklich als "Devolutionsantrag" bezeichnetes Anbringen, welches demnach den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, jedenfalls ins Leere, ist doch die Abgabenbehörde zweiter Instanz schon ex lege zur Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassenen Bescheiden zuständig (vgl. Erkenntnis des ).

Eine Umdeutung der gegenständlichen Anträge vom in Vorlageerinnerungen iSd § 276 Abs. 6 BAO kommt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht in Betracht, weil die Anbringen ausdrücklich als "Devolutionsanträge" bezeichnet und inhaltlich entsprechend § 311a Abs. 1 BAO aufgebaut sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet der Zurückweisung der Anträge, diese dem Finanzamt zur Kenntnis übermittelt wurden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Devolutionsantrag
Berufung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at