Berechnung der Einkunftsgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag
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RV/0261-I/11-RS1 | Selbst ein äußerst geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze (hier: um 8,73 €) führt zu einer gänzlichen Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrags. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) wandte in seiner Berufung gegen den - nach einer Aufhebung des bisherigen Einkommensteuerbescheids - ergangenen neuen Sachbescheid ein, dass sich auf Grund der Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags (von 669 €) eine Abgabennachforderung von 936 € ergeben habe. Seine Ehegattin habe im Jahre 2010 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 6.140,73 € bezogen. Nach Abzug des Werbungskostenpauschales (132 €) und des Sonderausgabenpauschales (60 €) würde sich ein steuerpflichtiger Betrag von 5.948,73 € ergeben, sodass der Grenzbetrag von 6.000 € (bei Vorhandensein eines Kindes) nicht überschritten worden sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde - nach Darstellung der Berechnung des Grenzbetrags - ausgeführt, dass die Einkünfte der Ehegattin des Bw. nach Abzug des Werbungskostenpauschales von 132 € den Betrag von 6.008,73 € ergäben. Da für die Ermittlung des Grenzbetrags Sonderausgaben nicht in Abzug gebracht werden könnten, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom wurde - aus den bereits in der Berufung vom dargestellten Gründen -- um nochmalige Überprüfung des angefochtenen Bescheids ersucht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 Euro, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
2. Entscheidend ist somit, ob die Ehegattin des Bw. im Jahr 2010 "Einkünfte" von nicht mehr als 6.000 € bezogen hat.
Als "Einkünfte" werden jene steuerlichen Ergebnisse bezeichnet, die bei den betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG) als Gewinn und bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG; dazu gehören auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 25 EStG) als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt und bezeichnet werden. "Einkommen" ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 2 EStG).
Nicht entscheidend ist somit, wie hoch das "Einkommen" der Ehegattin des Bw. im Berufungsjahr gewesen ist. Es kommt einzig und allein auf die Höhe ihrer Einkünfte iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG an.
3. Unbestritten ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin 6.008,73 € betragen hat und nach Abzug der Sonderausgaben in deren Einkommensteuerbescheid vom ein Einkommen von 5.948,73 € ausgewiesen wurde.
Da für die Ermittlung des Grenzbetrags von 6.000 € der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte heranzuziehen ist und Sonderausgaben (sowie außergewöhnliche Belastungen) - nach der Systematik des Gesetzes - die Ermittlung des Einkommens betreffen und sonach für Zwecke der Ermittlung des Grenzbetrags nicht abzuziehen sind (siehe Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2011, § 33 Tz 27) wurde der Grenzbetrag überschritten.
4. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Grenzbeträge des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG führt zum gänzlichen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrags. Im Erkenntnis vom , B 325/78, ist der Verfassungsgerichtshof - bei einer Überschreitung des damals relevanten Grenzbetrags von umgerechnet) 726,73 € (10.000 S) um 52,93 € (728,30 S) - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Rechtsfolge nicht als verfassungswidrig zu beurteilen sei. Der Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrags von umgerechnet 174,41 € (2.400 S) sei auf den Bezug eines Einkommens von umgerechnet 779,66 € (10.728,30 S) zurückzuführen. Der Beschwerdeführer möge es zwar in seinem Fall als Härte empfinden, dass eine geringfügige Überschreitung des Grenzbetrags den Wegfall des gesamten Absetzbetrages bewirkt habe. Der Gesetzgeber sei jedoch nicht verpflichtet, auf Härtefälle, die bei jeder Schaffung von Grenzbeträgen eintreten könnten, Bedacht zu nehmen.
Das Überschreiten des Grenzbetrags um 8,73 € führte im vorliegenden Fall allerdings dazu, dass es - einschließlich der Folgen der Streichung des Absetzbetrages bei den Sonderausgaben - zu einer Nachforderung von 936 € gekommen ist. Das entspricht rund 107% des Überschreitungsbetrags.
5.) Der Unabhängige Finanzsenat hatte sich schon mehrfach mit Fällen einer geringfügigen Überschreitung des Grenzbetrages und damit verbundenen Härten zu befassen (zB , betreffend 6.062 €; , betreffend 6.032,17 €). Der Gesetzgeber hat sich bislang aber nicht dazu entschließen können, an die Stelle einer starren Grenze eine - Härten mildernde - Einschleifregelung zu setzen. Gegen die Einführung einer Einschleifregelung (siehe SWK 2008, S 723, FN 21) wurde bislang nur zu bedenken gegeben, dass im Einschleifbereich "in der Regel" der Grenzsteuersatz verdoppelt würde (siehe Veranlagungsfreibetrag) und überdies eine "Verkomplizierung" des Steuerrechts eintreten würde (Doralt/Herzog, EStG, 14. Lieferung, , § 33 Tz 33/4). Es müssten allerdings auch andere Einschleifregelungen möglich sein als solche nach dem Vorbild des § 41 Abs. 3 EStG.
6. Der Unabhängige Finanzsenat ist - dessen ungeachtet - an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2012/01 StExp 2012/52 UFS Newsletter 2012/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at