TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.06.2006, RV/0299-W/06

Festsetzung der Normverbrauchsabgabe infolge erstmaliger Zulassung eines (gebrauchten) PKW anläßlich der Übersiedlung nach Österreich

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, vom , mit dem die Normverbrauchsabgabe betreffend des Kraftfahrzeuges der Marke Peugeot Partner 007, Fahrgestellnummer 08/15 in Höhe von € 793,07 festgesetzt wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist ein Konsulent.

Infolge der erstmaligen Zulassung eines gebrauchten Pkw, den der Bw. anlässlich seiner

Übersiedlung nach Österreich überführt hatte, setzte das Finanzamt eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 793,07 mit Bescheid vom fest.

Mit dem als Berufung zu wertenden "Einspruch" gegen den o. a. Bescheid bat der Bw. das Finanzamt um Prüfung, ob der Bw. zur Zahlung der NOVA bei privater Übersiedlung verpflichtet sei oder das Fahrzeug als persönliches Übersiedlungsgut davon gegebenenfalls auszunehmen sei, stellte für den Fall, dass es für ein "Übersiedlungs-Fahrzeug" keinen Rechtsanspruch auf Nichtanwendung der NOVA-Regelung geben sollte, die Frage, ob es einen Ermessensspielraum der involvierten Behörden gebe, ersuchte bedingt durch die für den Bw. nicht nachvollziehbare Höhe der "Bemessungsgrundlage" um eine entsprechende Aufrechnung und verwies unter anderem auf die den Wert erheblich mindernden Kratzer in der Karosserie des Fahrzeugs.

Mit der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Bw. - nach Zitierung des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes - als Begründung für das Vorliegen eines Anwendungsfall des § 1 Z 3 NoVAG vor: Im gegenständlichen Fall sei ein privates Kraftfahrzeug im Zuge der Übersiedlung ins Inland überführt worden, das im Inland noch nicht zugelassen gewesen sei und noch nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sei. Anknüpfungspunkt sei die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland, weshalb ein Übersiedlungsfahrzeug der NoVA unterliege. Da es sich um keine Ermessensentscheidung handle, habe die involvierte Behörde auch keinen Ermessensspielraum. Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG idgF sei die Abgabe im Falle des § 1 Z 3 NoVAG nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen, welcher durch ein Schätzgutachten nachgewiesen oder durch die Eurotax-Liste errechet werden könne.

Mangels Schätzgutachtens sei die Eurotax-Liste zur Ermittlung des gemeinen Wertes herangezogen worden. Nach Eingabe von Erstzulassung, Kilometerstand und Autotyp ermittle diese einen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufswert. Im gegenständlichen Fall sei ein Händlereinkaufspreis von € 9.325,02 und ein Händlerverkaufspreis von € 11.612,03 ermittelt worden; diese seien zusammengezählt und durch zwei dividiert worden. Da dieser Wert von € 10.468,53 - um den von der Umsatzsteuer bereinigten gemeinen Wert zu erhalten - durch 1,2 dividiert und dieser Wert wiederum durch 1,1 dividiert worden sei, um den auch um die NOVA bereinigten gemeinen Wert zu erhalten, sei der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage € 7.930,70 gewesen. Gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG idgF betrage der Steuersatz für Dieselfahrzeuge 2 % vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern, wobei der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 zugrunde zu legen sei. Gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG sei der errechnete Steuersatz auf einen vollen Prozentbetrag auf- oder abzurunden.

Im gegenständlichen Fall betrage der Gesamtverbrauch des Kraftfahrzeuges 6,9 Liter, woraus sich ein NOVA-Satz von (6,9 minus 2 = 4,9 mal 2 = 9,8, aufgerundet) 10 % und aufgrund dessen Anwendung auf die Bemessungsgrundlage von € 7.930,70 eine Nova von € 793,07 ergebe.

Gegen die Berufungsvorentscheidung führte der Bw. mit dem Vorlageantrag, was die private Übersiedlung betrifft, im Wesentlichen ins Treffen, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anmeldung ca. zwei Jahre in einem EU-Land perfekt angemeldet und versteuert zu haben. Die Zahlung einer Steuer im Zuge eines EU-Umzuges widerspreche dem europäischen Mobilitätsgedanken und "könnte als Barriere verstanden werden", zumal es um erhebliches Geld gehe, zu dem sich noch die Eintragungs- und Überprüfungsgebühren addieren. Österreicher müssten keinen Cent Steuer in Spanien für Umzugsgut inkl. Auto entrichten. Im Übrigen habe Spanien die ehemalige Luxussteuer auf Fahrzeuge restlos abgeschafft; Autos seien nunmal "Gebrauchsgegenstände".

Was den Ermessensspielraum betrifft, resultiere dieser gegebenenfalls aus dem Umstand, dass die "EU" die österreichische Nova auf Änderung/Abschaffung gerügt habe. Der Bw. könne jedoch insbes. angeben, im Vorfeld durch Telefonate anders informiert worden zu sein. Der Grund für die Irritation des Bw. sei, dass es dem Bw. so erschienen sei, dass Ausnahmen bei persönlichem Übersiedlungsgut möglich seien.

Was die Bemessungsgrundlage anbelangt, berücksichtige die Eurotax-Liste gemäß Auskunft nicht den Zustand eines Fahrzeuges, wenn es beispielsweise stark verkratzt sei. Da das auf das Auto des Bw. leider zutreffe, stelle der Listenwert nicht den realen Wert des Autos des dem Bw. gehörigen Autos dar.

Nach Auskünften einiger Autohändler mindere sich der Verkaufspreis zwischen € 1.500 und € 2.000. Letztendlich müssten die Kosten einer Instandsetzung vom Listenpreis abgezogen werden. Im Falle der Relevanz würde der Bw. ein entsprechendes Reparaturangebot nachreichen. "Diese sind allerdings kostenpflichtig".

Gemäß Auskunft seien die Kosten eines Schätzgutachtens seitens des Auto-Inhabers zu tragen. Dieses durchzuführen sei jedoch wirtschaftlich absolut unsinnig, weil der mögliche Korrekturbetrag durch die Kosten des Gutachtens bei weitem überstiegen "würde".

In weiterer Folge erließ der UFS den an den Bw. adressierten Vorhalt vom , welcher unbeantwortet blieb. Der Vorhalt vom wird als wesentlicher Begründungsbestandteil dieses Bescheides in der Begründung wiedergegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß Abs. 2 der letztzitierten Norm ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 119 Abs. 1 leg. cit. sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet "Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen", der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. Ritz, BAO³, Tz 3 zu § 119 samt den dort zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ; , ). Der Offenlegung dienen vor allem Abgabenerklärungen, aber auch die Beantwortung von Vorhalten (vgl. Ritz, BAO³, Tz 5 zu § 119 und das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0261-263).

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) beispielsweise in Form der Nichtbeantwortung des Vorhalts verletzt (vgl. ), doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (vgl. ; , 89/16/0225). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; , 94/13/0099; , 99/13/0024; , 97/14/0011).

Im gegenständlichen Berufungsfall wurde der Bw. mit dem Vorhalt vom um Abgabe einer Stellungnahme zu den nachfolgend zitierten Punkten ersucht:

1. "§ 1 NoVAG 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999 lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1.2.
Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden.
3.
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits
nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
4.
Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4. Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlussgebiete (§ 1 Abs. 2 Zollgesetz 1988)."

Aus § 1 Z 3 NoVAG ist ersichtlich, dass die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe unterliegt. Die NoVA knüpft an die erstmalige Zulassung zum Verkehr in Österreich an.

Zur Europarechtskonformität dieser Bestimmungen hat der EuGH auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des und 98/15/115 dem Schlussantrag des Generalanwaltes Tizzano vom folgend mit Urteil vom , C-387/01, zu Recht erkannt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.
Die Artikel 39 EG und 12 EG stehen dem nicht entgegen, dass einer Privatperson aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den letztgenannten Staat einführt, eine Verbrauchssteuer wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe auferlegt wird.
2.
Eine Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs- Grundabgabe ist eine inländische Abgabe, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Artikel 23 EG und 25 EG, sondern anhand des Artikels 90 EG zu prüfen ist.
3.
Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
4.
Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht. "

§ 3 NoVAG 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999 lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:
1.
Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) gelten.
2.
Vorgänge in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702) einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur).
3.
Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.
4.
a)
Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 257/1976, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 257/1976.
b)
Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 3 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.
c)
Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (§ 1 Z 1) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.
d)
Unterläge die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die gewerbliche Vermietung (§ 1 Z 2) nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen."

Von den im § 3 NoVAG zitierten Normen lautet § 1 Abs. 1 UStG 1994:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1.
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2.
der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a)
wenn ein Unternehmer Gegenstände (einschließlich des Betriebes, Teilbetriebes oder des Unternehmens selbst), die seinem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen;
b)
wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Leistungen der in § 3a Abs. 1 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen;
c)
soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die überwiegend Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;
d)
soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat.
Eine Besteuerung gemäß lit. a oder c erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
3.
die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt."

§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"
Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
-
die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,
-
die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,
-
die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und
die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
§ 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung."

Zum § 6 UStG 1994 sei bemerkt: Ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Der oben zitierte § 1 des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (=IStVG) lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
" (1)
Anspruch auf Vergütung von der österreichischen Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz haben die folgenden Vergütungsberechtigten:
1.
In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden hinsichtlich der ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangenen Lieferungen und sonstigen Leistungen.
2.
Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden hinsichtlich Lieferungen und sonstige Leistungen, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
(2)
Ausländische Vertretungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.
(3)
Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, dass österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung zukommt. Liegt diese mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgaben-rechtliche Stellung insgesamt nicht vor, so besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung; eine reziprozitätsbedingt bloß eingeschränkte Umsatzsteuervergütung erfolgt nicht."

Aufgrund der obigen Ausführungen ersuchte der UFS den Bw. um Nachreichung einer detaillierten Begründung für die Annahme, die der Berufung zugrunde gelegene Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG sei (europa)rechtswidrig erfolgt.

2. "Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist. Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999 ist die Abgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Bei Einfuhr eines PKW als Übersiedlungsgut ist bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Österreich Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Im gegenständlichen Berufungsfall steht außer Streit, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug vom Bw. nach Österreich eingeführt worden ist. Da der ausländische Anschaffungspreis bei diesem Gebrauchtwagen zu einer überhöhten Bemessungsgrundlage führen würde, sind die Aussagen des zweiten Satzes des § 5 Abs. 2 leg. cit. naturgemäß nur auf den Direktimport von Neufahrzeugen anzuwenden. Dass der gemeine Wert im Sinne des § 5 Abs. 2 NoVAG der fiktive Einzelveräußerungspreis im Inland ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis , unter Verweis auf , ausgesprochen. Ist der fiktive Einzelveräußerungspreis im Schätzungswege zu ermitteln, so ist dem vom Finanzamt ermittelten Ergebnis eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Es kann dem Finanzamt somit nicht entgegen getreten werden, wenn es als Berechnungsbasis den Wert für den Pkw lt. Eurotax herangezogen hat." Als Nachweis für die Annahme, der in Rede stehende PKW wäre tatsächlich schon zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich mit den Wert des Kraftfahrzeugs mindernden Mängel behaftet gewesen, die ein Abgehen von der in der Berufungsvorentscheidung vom dargestellten Bemessungsgrundlage rechtfertigen könnten, wurde um Vorlage sämtlicher Ihnen zur Verfügung stehender Beweismittel ersucht."

Anstatt auf alle substantiiert vorgetragenen, für das Berufungsbegehren relevanten Punkte einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen unterließ der Bw. die Beantwortung des Vorhalts. Findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/15/0131, 94/15/0181, dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, so bedeutete die Nichtbeantwortung des Vorhalts vom das Erreichen der Grenze für die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde. Insofern war aufgrund des Parteienverhaltens anzunehmen, der UFS verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen.

Außer Streit steht, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug vom Bw. nach Österreich eingeführt worden ist. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist. Mangels Beweisen war die Annahme des Eintritts der Steuerpflicht nach einer der beiden letztgenannten Ziffern ausgeschlossen.

Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999 ist die Abgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Würde der ausländische Anschaffungspreis bei diesem Gebrauchtwagen zu einer überhöhten Bemessungsgrundlage führen, so waren die Aussagen des zweiten Satzes des § 5 Abs. 2 leg. cit. naturgemäß nur auf den Direktimport von Neufahrzeugen anzuwenden. Dass der gemeine Wert im Sinne des § 5 Abs. 2 NoVAG der fiktive Einzelveräußerungspreis im Inland ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 98/15/0106, unter Verweis auf / 0074, ausgesprochen. War der fiktive Einzelveräußerungspreis im Schätzungswege zu ermitteln, so war dem vom Finanzamt ermittelten Ergebnis eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Somit kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es als Berechnungsbasis den Wert für den Pkw lt. Eurotax herangezogen hat.

Es war daher der Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Normverbrauchsabgabe betreffend des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in Höhe von € 793,07, festgesetzt wurde, gemäß § 289 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
gemeine Wert
Anschaffungspreis
Schätzung
Gebrauchtwagen
Eurotax

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at