Kein Familienbeihilfenanspruch durch Besuch eines Meisterlehrganges am WIFI.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte für den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn T wegen Absolvierung eines 3-monatigen WIFI-Lehrganges zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung zum KFZ-Techniker. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass eine Berufsfortbildung in einer Fachschule stattfinden müsse und das Wirtschaftsförderungsinstitut keine Fachschule im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes sei.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde sinngemäß eingewendet: Der Sohn hätte im Zeitraum der Meisterausbildung kein eigenes Einkommen gehabt und hätte sämtliche Kosten selbst bestreiten müssen. Die Berufsausbildung zum KFZ-Technikermeister könne nicht in einer Fachschule, sondern nur über das WIFI absolviert werden. Da keine andere Möglichkeit zur Berufsausbildung angeboten werde, könne im Sinn einer Gleichbehandlung der Beihilfenbezieher nicht allein der Schultyp den Ausschlag für die Zuerkennung der Familienbeihilfe geben. Es werde daher um erneute Prüfung des Antrages ersucht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Berufsausbildung" und "Berufsfortbildung". Während nach ständiger Rechtsprechung unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer Ausbildung zu zählen sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, liegt "Berufsfortbildung" vor, wenn die bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten im bereits ausgeübten Beruf verbessert werden.
In diesem Sinn stellt der Besuch einer Meisterschule nicht Berufsausbildung, sondern Berufsfortbildung dar, da mit der Ablegung der Meisterprüfung eine gehobene Position in der gleichen beruflichen Laufbahn erreicht werden kann, dies insbesondere dann, wenn der Beruf bereits einige Zeit ausgeübt wurde.
Im Fall einer Berufsfortbildung besteht nach der oben zitierten gesetzlichen Regelung Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn diese in einer Fachschule erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 93/15/0034, bestätigt, dass der Begriff "Fachschule" nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zu beurteilen ist. In diesem Sinn sind Fachschulen die in den §§ 58 und 59 SchOG genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, dass es gemäß § 5 lit.c Handelskammergesetz den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung zwar obliege, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten bzw. dass die berufliche Aus- und Weiterbildung eine der in § 61 Abs. 2 lit.f leg.cit. angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute sei. Diese Vorschriften qualifizieren jedoch eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung noch nicht als Schule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes.
Der Sohn des Berufungswerbers, der nach erfolgreichem Abschluss seiner Lehre bereits einige Zeit beruflich tätig war, absolvierte mit dem hier strittigen Vorbereitungslehrgang eine Berufsfortbildung. Da das gesetzliche Erfordernis, dass eine Berufsfortbildung nur dann den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, wenn sie an einer Fachschule erfolgt, mit dem Besuch eines Lehrgangs am Wirtschaftsförderungsinstitut nicht erfüllt ist, konnte dem Berufungsbegehren nicht gefolgt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsfortbildung Fachschule |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at