Devolution im Berufungsverfahren, Zurückweisung wegen Unzulässigkeit
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RD/0029-W/05-RS1 | Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des P.K, NÖ, vertreten durch Stb., betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des FA für das Jahr 2002 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim unabhängigen Finanzsenat am , stellte P.K mit folgender Begründung einen Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO:
Mit Schreiben vom habe er die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 beim Finanzamt eingereicht. Die Behörde habe keine Berufungsvorentscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Berufung erlassen. Es liege daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und werde daher ein "Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO" auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den unabhängigen Finanzsenat sowie gemäß § 311 Abs. 6 iVm § 284 BAO der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist. Dies ist etwa im Berufungsverfahren der Fall oder wenn keine Entscheidungspflicht besteht (Ritz, BAO-Handbuch, S 264).
Dem Rechtsschutz vor Säumnis dient im Berufungsverfahren ausschließlich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. So hat der VwGH im Erkenntnis vom , 92/13/0310 ausgesprochen, dass ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere geht. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 3013; ).
Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Einbringen der Berufung besteht nur die Möglichkeit auf Grund des Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG unmittelbar Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Ein Devolutionsantrag im Sinne des § 311 BAO ist in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen und muss von der Abgabenbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden (zB VwGH v , Zl 86/17/0084; Rombold, SWK 2001, S 591, Kein Devolutionsantrag im Rechtsmittelverfahren, mwN).
Abschließend ist unter Verweis auf § 284 Abs. 3 iVm. Abs. 5 BAO noch festzuhalten, dass ungeachtet eines rechtzeitigen Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine Formalentscheidung (Zurückweisung nach § 273 BAO) zu erfolgen hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte | Devolution Säumnis Berufungsverfahren Zurückweisung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at