Sonstiger Bescheid, UFSG vom 27.01.2011, RV/0836-G/10

Körperschaftsteuer: Porsche als Betriebsvermögen einer GmbH

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Petra Kühberger und Dr. Bernhard Koller im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer über die Berufung der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2002 bis 2005 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt eine Spenglerei. Gesellschafter sind FS, WS und BS. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist FS.

Im Zuge einer Außenprüfung traf das Finanzamt die Feststellung, dass der von der Bw als Betriebsvermögen behandelte Porsche nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei (Tz 10 und 15). Aus diesem Grund versagte es den iZm dem Porsche abgesetzten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben (wobei es jedoch auf Basis von km-Geld im Schätzungsweg 712 € für 2002 bis 2004 und 720 € für 2005 für "etwaige betriebliche Fahrten" als Betriebsausgaben anerkannte; Tz 17) und erhöhte den Gewinn der Streitjahre wie folgt (Beträge in EUR):


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2002
2003
2004
2005
Aufwendungen
11.582,61
13.005,82
6.816,23
10.284,10
Anzuerkennen
712,00
712,00
712,00
720,00
Gewinnerhöhend
10.870,61
12.293,82
6.104,23
9.564,10

Das Finanzamt begründete seine Feststellung damit, dass es der Bw nicht gelungen sei, die überwiegende betriebliche Nutzung des Porsches nachzuweisen. Die Bw habe auch kein Fahrtenbuch geführt (Tz 10). Ergänzend wurde ua ausgeführt, dass es sich bei dem Porsche um ein Fahrzeug handle, das "durch seine Bauart und äußere Erscheinungsform bei einem Dachdeckerunternehmen nicht von vornherein als notwendiges Betriebsvermögen" angesehen werden könne. Auch wenn die Bauart und die äußere Erscheinungsform für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht maßgebend sei, so lasse sie jedoch die "Annahme einer privaten (Mit)Veranlassung eines solchen Ankaufes zu (Tz 11; vgl auch Tz 8). Die zur Anschaffung des Porsches zeitnahe Darlehensgewährung des FS an die Bw deute ebenso wie der Umstand der "nicht gesondert polizeilichen Anmeldung" auf eine private Motivation hin (Tz 8).

Dagegen erhob die Bw mit Berufungsschreiben vom die Berufung.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0137-G/07, wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Bw die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Zur Begründung führte der Gerichtshof aus, im Beschwerdefall wäre außerbetriebliches Vermögen der Kapitalgesellschaft nur anzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0083, und Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 8 Anm 18) vorliegen. Sollte hingegen keine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel vorliegen, stellt die Überlassung des Porsche an den Gesellschafter-Geschäftsführer für dessen private Zwecke, soweit darin nicht eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit zu erblicken ist (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/ Stöger, Die Körperschaftsteuer-KStG 1988, Kommentar, § 8-Anhang, Stichwort "Kraftfahrzeug"), eine laufende verdeckte Ausschüttung dar, die bei der Beschwerdeführerin zum Ansatz fremdüblicher Mieteinnahmen für die Überlassung der Nutzung des (diesfalls als Betriebsvermögen anzuerkennenden) Porsche führt, wobei für die Wertermittlung auch auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 Bedacht zu nehmen ist ().

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte das Finanzamt die Sachverhaltsgrundlagen für die Feststellung zu ermitteln gehabt, ob beim Porsche nach Maßgabe des Erkenntnisses , außerbetriebliches Vermögen der Kapitalgesellschaft anzunehmen ist bzw. - sollte dies nicht der Fall sein - ob die Überlassung des Porsche an den Gesellschafter-Geschäftsführer für dessen private Zwecke, soweit darin nicht eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit zu erblicken ist, eine laufende verdeckte Ausschüttung darstellt, die bei der Bw zum Ansatz fremdüblicher Mieteinnahmen für die Überlassung der Nutzung des (diesfalls als Betriebsvermögen anzuerkennenden) Porsche führt, wobei für die Wertermittlung auch auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 Bedacht zu nehmen ist.

Da das Finanzamt bisher nur Ermittlungen zum Ausmaß der betrieblichen bzw. privaten Nutzung des Porsche angestellt hat und die Sachverhaltsgrundlagen für die zu treffende Feststellung eine umfassende, über bloße Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hinausgehende Prüfung erfordert, war die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zu erledigen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at