Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ist der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen. Die Beurteilung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, Buchführungs- und Steuerberatungs OHG, Z, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Q vom betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des im Jahr 2003 geborenen Kindes L. Von der Kindesmutter wurde im Jahr 2003 von 7. August bis 31. Dezember ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 890,82 bezogen.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom vom Bw. die Rückzahlung des ausbezahlten Zuschussbetrages zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 in Höhe von € 890,82. Der Abgabe wurde ein Einkommen des Bw. gemäß § 19 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) von € 25.290,26 zu Grunde gelegt.
In seiner Berufung machte der Bw. die Verfassungswidrigkeit des Bescheides geltend und beantragte die Aufhebung des seiner Meinung nach verfassungswidrigen Bescheides betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. Erhält den Zuschuss ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungsverpflichtung den jeweils anderen Elternteil.
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).
Die Abgabe wird gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG vom Einkommen gemäß § 19 Abs. 2 KBGG berechnet und gemäß § 20 BGG höchstens im Ausmaß des bezogenen Zuschusses erhoben.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Für den Sohn des Bw. wurde im Jahr 2003 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG an die allein stehende Kindesmutter ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 890,83 ausbezahlt. Das Einkommen des Bw. betrug im Jahr 2003 entsprechend dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid € 25.290, 26. Für den Bw. entstand die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG.
Nach geltender Rechtslage erging der an den Bw. gerichtete Bescheid vom betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 zu Recht.
Der Bw. bringt vor, dass der Bescheid betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 verfassungswidrig sei.
Gemäß Art 18 Abs. 1 B-VG hat die Behörde die geltenden Gesetze zu vollziehen.
Die Beurteilung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit der Rückforderung der Zuschüsse nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz fällt nicht in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates, sondern gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes.
Aus dem oben dargelegten Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung abzuweisen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Rückzahlung Zuschuss Kinderbetreuungsgeld Verfassungswidrigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at