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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 27.05.2009, RV/0198-S/09

Das Toleranzsemester wird vor einem Verlängerungssemester konsumiert.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0198-S/09-RS1
wie RV/0776-G/07-RS1
Durch ein so genanntes "Verlängerungssemester" wird die "Studienzeit" ("vorgesehene Studienzeit" zuzüglich Toleranzsemester) verlängert. Wird ein "Verlängerungssemester" trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht benötigt und ein Studienabschnitt in der "Studienzeit" beendet, verlängert dieses nicht benötigte Verlängerungssemester nicht die Studiendauer des folgenden Abschnittes. Nur ein nicht benötigtes Toleranzsemester verlängert die Studiendauer des folgenden Studienabschnittes. Achtung: Durch ein so genanntes "Verordnungssemester" wird die "vorgesehene Studienzeit" verlängert (vgl.RV/0618-W/03)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , SVNr, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom beantragte der Berufungswerber (in der Folge: Bw) Familienbeihilfe für seine Tochter, die das Studium 481, Sportwissenschaften, mit Studienzweig 486, Bewegung - Gesundheit - Fitness, an der Paris Lodron Universität Salzburg im dritten Studienabschnitt betreibt und voraussichtlich im SS 2009 beenden wird.

Mit Bescheid vom , SVNr, wies die Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Tochter, für Oktober 2008 bis Dezember 2008 ab.

In der Berufung vom brachte der Bw vor, dass seine Tochter ihr Sportstudium der Studienrichtung 486 im Sommersemester 2003 begonnen habe und außerdem im Sommersemester 2005 ein Erasmusstipendium an der Universität A absolviert habe, weshalb die Familienbeihilfe noch weiter zu gewähren sei.

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Abweisung damit begründet, dass das Auslandssemester innerhalb des zweiten Studienabschnittes absolviert worden sei, was im 2. Studienabschnitt zu einer Verlängerung um 1 Semester führen könne. Dieses sei aber nicht konsumiert worden und könne auch nicht in den dritten Studienabschnitt mitgenommen werden. Der dritte Studienabschnitt hätte daher bis September 2008 abgeschlossen werden müssen.

Im Vorlageantrag vom führte der Bw aus, dass laut einem Informationsblatt des Bundesministeriums für Finanzen ein nachgewiesenes Auslandsstudium von mindestens 3 Monaten die zulässige Studienzeit um ein Semester verlängere. Es finde sich in diesem Infoblatt keine Hinweis darauf, dass das Toleranzsemester nur im jeweiligen Studienabschnitt anzurechnen wäre. Weiters heiße es in einem Info-Blatt der ÖH-WU Wien: "Absolvierst du den 1. Abschnitt hingegen in der vorgesehenen Zeit und benötigst somit das Toleranzsemester nicht, kannst du dieses nicht verbrauchte Toleranzsemester in den nächsten Abschnitt mitnehmen". In logischer Weise müsste diese Regelung auch auf den 2. Abschnitt anwendbar sein, da sonst der Gleichheitsgrundsatz verletzt wäre. Daher sei der Bw der Ansicht, dass die Familienbeihilfe noch für das Wintersemester 2008/2009 zu gewähren sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

A.) Festgestellter Sachverhalt:

Das Studium 481, Sportwissenschaften, mit Studienzweig 486, Bewegung - Gesundheit - Fitness, an der Paris Lodron Universität Salzburg ist in drei Studienabschnitte geteilt, wobei die Mindeststudiendauer für den ersten 2, den zweiten 4 und den dritten Studienabschnitt wiederum 2 Semester beträgt. Mit den für jeden Studienabschnitt vorgesehenen Toleranzsemestern beträgt daher die Studiendauer für den ersten 3, den zweiten 5 und den dritten Studienabschnitt wiederum 3 Semester, somit insgesamt 11 Semester.


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Studienverlauf der Tochter des Bw:

1. Studienabschnitt:
Semester
Vorgesehene Studiendauer
Tatsächliche Studiendauer
SS 2003
2 Semester + 1 Toleranzsemester
3 Semester
WS 2003/2004
SS 2004
2. Studienabschnitt:
Semester
Vorgesehene Studiendauer
Tatsächliche Studiendauer
WS 2004/2005
4 Semester + 1 Toleranzsemester + 1 Verlängerungssemester
5 Semester Auslandssemester SS 2005
SS 2005
WS 2005/2006
SS 2006
WS 2006/2007
3. Studienabschnitt:
Semester
Vorgesehene Studiendauer
Tatsächliche Studiendauer
SS 2007
2 Semester + 1 Toleranzsemester
5 Semester
WS 2007/2008
SS 2008
WS 2008/2009
+ 1 Toleranzsemesteraus dem zweiten Studienabschnitt übertragbar ?
Streitfrage
SS 2009
voraussichtliches Studienende

B.) Beweiswürdigung:

Die Darstellung des Studienverlaufs der Tochter des Bw basiert auf den Unterlagen der Finanzverwaltung und den damit übereinstimmenden Angaben des Bw.

Strittig ist allein die Frage, ob für das Wintersemester 2008/2009 noch Familienbeihilfe zusteht oder nicht. Diese Frage hängt ausschließlich von der Lösung der Rechtsfrage ab, welche der beiden Begünstigungen bei Zusammentreffen von Toleranzsemester und Verlängerungssemester zuerst konsumiert wird.

Im zweiten Studienabschnitt wurde die vorgesehene Studiendauer von 4 Semestern um ein Semester überschritten. Dafür steht sowohl das Toleranzsemester als auch - aufgrund des Auslandssemesters - ein Verlängerungssemester zur Verfügung.

Von der Lösung der Frage, welches der beiden zuerst konsumiert wird hängt es ab, ob das gegebenenfalls nicht verbrauchte Toleranzsemester auf den dritten Abschnitt übertragen werden kann.

C.) Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

D.) Rechtliche Würdigung:

In der Richtlinie des BMWFJ, GZ BMWFJ-510104/0001-BMWFJ-II/1/2009 vom , DR-FLAG 1967, Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ist unter Punkt 19. wörtlich ausgeführt:

"19. Vorgesehene Studienzeit

19.1. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).

19.2. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Mindeststudienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Toleranzsemester hinzugerechnet werden. Nicht mitgenommen werden kann allerdings ein nicht konsumiertes Semester aus der Mindeststudienzeit.

Die Verlängerungssemester werden in nachstehender Reihenfolge verbraucht:

1. Toleranzsemester

2. Verlängerungssemester (zB wegen Krankheit)

3. Verordnungssemester.

Zu beachten ist, dass das Toleranzsemester immer zu allererst verbraucht werden muss. Erst danach folgen die Verlängerungssemester (zB Krankheit) oder Verordnungssemester. In den nächsten Abschnitt mitgenommen werden darf ausschließlich das nicht verbrauchte Toleranzsemester.

Beendet ein Kind also innerhalb der vorgesehenen Studienzeit (Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester) einen Studienabschnitt, kann ein allfälliges Verlängerungssemester wegen Krankheit nicht in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden."

Nach dieser Ansicht verlängert sich die höchstzulässige Studienzeit (= gesetzlich festgelegte Studiendauer + ein Semester pro Studienabschnitt + gegebenenfalls diversen Verlängerungssemestern + allfälligem "Verordnungssemester") in genau dieser Reihenfolge.

Es bleibt daher zu überprüfen, ob die Ansicht der Finanzverwaltung - gestützt auf die Richtlinie des BMWFJ - einer Überprüfung anhand der gesetzlichen Bestimmungen standhält. Ob also eine Unterscheidung zwischen "Toleranzsemester" und "Verlängerungssemester", wie sie von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgenommen worden ist, zutreffend ist oder nicht.

Der relevante Gesetzetext des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG lautet:

"Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester."

Dazu ist in der Berufungsentscheidung des , wörtlich ausgeführt:

"Der Bw. argumentiert weiter, seine Tochter habe den ersten Studienabschnitte unter Einrechnung der Verlängerung für das sechsmonatige Auslandsstudium in London zeitgerecht im Juni 98 abgelegt und damit könne gemäß § 2 Abs. 2 1it. b FLAG 1967 einem weiteren Studienabschnitt (hier dem zweiten Studienabschnitt) ein Semester zugerechnet werden. Dem Bw. ist hier zu entgegnen, dass zwischen dem laut Gesetz jedenfalls zustehenden "Toleranzsemester" (Berufssausbildung iSd § 2 Abs. 2 1it. b FLAG 1967 ist dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird) und dem bei Nachweis einer Erkrankung oder eines Auslandsstudiums möglichen "Verlängerungssemester" zu unterscheiden ist. Während nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 die "vorgesehene Studienzeit" (= die durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Studiendauer) das so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst die "Studienzeit" die "vorgesehene Studienzeit" und das Toleranzsemester. Diese nach Verbrauch des Toleranzsemesters "abgelaufene" Studienzeit kann durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium zusätzlich verlängert werden. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= "vorgesehene Studienzeit" inkl. Toleranzsemester) absolviert hat.

Nur wenn ein Studienabschnitt ohne "Verbrauch" des Toleranzsemesters in der "vorgesehenen Studienzeit" absolviert wird, kann dem folgenden Studienabschnitt ein weiteres Semester zugerechnet werden. Dadurch kommt es im Ergebnis zu einer Belohnung der Studierenden, die in einen Studienabschnitt abschließen, ohne das ihnen zustehende "Toleranzsemester" zu benötigen. Und nur dieses Toleranzsemester kann in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden."

In einer weiteren Berufungsentscheidung des RV/0776-G/07, der ein nahezu identer Sachverhalt (nicht konsumiertes Verlängerungssemester) zugrunde liegt, ist ausgeführt:

"Der Gesetzeswortlaut unterscheidet sohin zwischen der "vorgesehenen Studienzeit" und der "Studienzeit". Während die vorgesehene Studienzeit das so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst die "Studienzeit" die "vorgesehene Studienzeit" und das Toleranzsemester.

Nur diese "Studienzeit" wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert, nicht jedoch die "vorgesehene Studienzeit". Dadurch soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= "vorgesehene Studienzeit" und Toleranzsemester) absolviert.

Aber nur dann, wenn ein Studienabschnitt in der "vorgesehenen Studienzeit" (ohne Toleranzsemester) absolviert wird, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Dadurch kommt es gleichsam zu einer Belohnung der Studierenden, die in einen Studienabschnitt abschließen, ohne das ihnen zustehende "Toleranzsemester" zu benötigen. Dieses Toleranzsemester kann im Ergebnis in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden.

Die Anordnungen des FLAG 1967 decken sich insoweit auch mit dem Studienförderungsrecht, weil auch hier gemäß § 19 StudFG die "Anspruchsdauer" aus wichtigen Gründen verlängert werden kann. Und auch hier verlängert sich gemäß § 18 Abs. 1 StudFG die Anspruchsdauer des folgenden Abschnittes nur dann um ein Semester, wenn ein Studierender den vorhergehenden Abschnitt in der "vorgesehenen Studiendauer" (ohne Toleranzsemester) abgeschlossen hat."

Anders verhält es sich nach der Berufungsentscheidung des , mit dem sogenannten "Verordnungssemester", da das Verordnungssemester die "gesetzliche Studiendauer" (= vorgesehene Studiendauer) verlängert, also sich an das Verordnungssemester erst das Toleranzsemester anschließt und nicht umgekehrt.

Wurde die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe durch ein sog. "Verordnungssemester" verlängert, so schließt dieses "Verordnungssemester" unmittelbar an die vorgesehene Studienzeit an. Erst danach ist das "Toleranzsemester" zu berücksichtigen.

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlaut verhält es sich bei einem sogenannten Verlängerungssemester genau umgekehrt. Auf diese Unterschiede weist auch der zur bereits zitierten Berufungsentscheidung vom , RV/0776-G/07, gebildete Rechtssatz hin:

"Durch ein so genanntes "Verlängerungssemester" wird die "Studienzeit" ("vorgesehene Studienzeit" zuzüglich Toleranzsemester) verlängert. Wird ein "Verlängerungssemester" trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht benötigt und ein Studienabschnitt in der "Studienzeit" beendet, verlängert dieses nicht benötigte Verlängerungssemester nicht die Studiendauer des folgenden Abschnittes. Nur ein nicht benötigtes Toleranzsemester verlängert die Studiendauer des folgenden Studienabschnittes. Achtung: Durch ein so genanntes "Verordnungssemester" wird die "vorgesehene Studienzeit" verlängert (vgl.RV/0618-W/03)"

Die Berufung war daher - im Sinne der zit. übereinstimmenden Rechtsprechung - abzuweisen.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at