Gesellschafter-Geschäftsführer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Intercura Treuhand Revisions GmbH, 1010 Wien, Bösendorferstrasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Kalenderjahr 1996 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Der Dienstgeberbeitrag beträgt ATS 18.483,00 (entspricht € 1343,21), der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beträgt ATS 2.177,00, (entspricht € 158,21).
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom setze das Finanzamt der Berufungswerberin (Bw.) gegenüber die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 1995-1997 fest.
Über die gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung entschied die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom , Zl. RV/107-06/2000 unter Neufestsetzung der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag abweisend.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, über welche nunmehr durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/13/0296 entschieden wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hob in seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Abspruches über den Zeitraum 1996 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Hinsichtlich des bisherigen Verwaltungsgeschehens darf daher an dieser Stelle auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom verwiesen werden.
In diesem Erkenntnis wird wie folgt ausgeführt:
Dass die belangte Behörde die der Alleingesellschafter - Geschäftsführerin von der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Vergütungen (einschließlich der für sie getragenen Sozialversicherungsbeiträge) dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterworfen hat, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2, Teilstrich2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche der Gerichtshof verwies, sind auch die im vorliegenden Fall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z. 2, Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Alleingesellschafter - Geschäftsführerin in der Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht.
Hinsichtlich der Hinzurechnung der Bezüge von Frau B. stellte der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der Verletzung des Parteiengehöres fest. Dieser Umstand führte letztlich zur Aufhebung der Berufungsentscheidung betreffend das Kalenderjahr 1996. Gegenstand der nunmehr offenen Berufung ist daher dieser Bescheid.
Die Bw. brachte in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor, dass die Höhe des hinzugerechneten Bezuges von Frau B. im Kalenderjahr 1996 nicht ATS 133.293.-, sondern ATS 118.756,40 betragen habe und darüber hinaus im Kalenderjahr 1996 ein Betrag von ATS 197.- als Dienstgeberbeitrag und ein Betrag von ATS 23.- als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bezahlt worden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des dem gegenständlichen Berufungsverfahrens zu Grunde liegenden Sachverhaltes und des bisherigen Berufungsvorbringens, darf um Wiederholungen zu vermeiden auf das im Gegenstand ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die bislang ergangenen Bescheide verwiesen werden.
Die von der Bw. betraglich eingewandten Bezüge der Frau B. sind aus der im Akt erliegenden Bilanz zum und dem Lohnzettel der Frau B. ersichtlich und sind der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen. Desgleichen ist daraus die Bezahlung der Beträge von ATS 197.- und ATS 23.- ersichtlich.
Der Bemessung der Abgaben für das Kalenderjahr 1996 sind daher
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der festgestellte GF-Bezug in der Höhe von
| ATS 180.000,00 |
die für die Bw. geleisteten SV-Beiträge von
| ATS 116.366,00 |
sowie die Bezüge von Frau B. i.d.H. von | ATS 118.756,40 |
somit eine Bemessungsgrundlage von ATS 415.122,40 zu Grunde zu legen.
DB 4,5%, ATS 18.680.-
Für das Kalenderjahr 1996 bereits bemessen und bezahlt ATS 197.-, somit verbleiben zur Nachzahlung ATS 18.483.-, entspricht € 1.343,21.
Zuschlag zum DB 0,53%, ATS 2.200.-
Für das Kalenderjahr 1996 bereits bemessen und bezahlt ATS 23.-, somit verbleiben zur Nachzahlung ATS 2.177.-, entspricht € 158,21
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Dienstgeberbeitrag Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Parteiengehör |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at