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OGH vom 16.06.2014, 1Nc29/14a

OGH vom 16.06.2014, 1Nc29/14a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 2/14z anhängigen Rechtssache des Antragstellers D***** U*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über eine Delegierung nicht zuständig.

Der Akt 3 Cg 2/14z wird dem Landesgericht Wels zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom , AZ 1 Nc 3/14b, verneinte der Oberste Gerichtshof seine Zuständigkeit zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG, weil der Eingabe des Verfahrenshilfewerbers kein Hinweis zu entnehmen sei, dass er seine Ersatzansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableite. Daraufhin bestimmte das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Wels als zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein sich daran allenfalls anschließendes Verfahren.

Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof erneut zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil sich aus dem im Zuge des Verfahrens über die beantragte Verfahrenshilfe beigeschafften Akt 19 BE 55/13t des Landesgerichts Steyr ergeben habe, dass das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des nunmehrigen Verfahrenshilfewerbers nicht Folge gegeben habe.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Landes- oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird ( Schragel , AHG³ Rz 255, 257). Diese Bestimmung soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS Justiz RS0056449; Schragel , AHG² Rz 261).

Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens 3 Cg 2/14z des Landesgerichts Wels liegen nicht vor. Zwar ist aus dem nunmehr vorgelegten Akt 19 BE 55/13t des Landesgerichts Steyr ersichtlich, dass das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des nunmehrigen Verfahrenshilfewerbers gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Steyr nicht Folge gegeben hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfahrenshilfewerber Amtshaftungsansprüche aus dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableiten würde, sind jedoch nach wie vor nicht gegeben, zumal er in seinem einleitenden Schreiben ausdrücklich auf die Entscheidung des Landesgerichts Steyr zu GZ 19 BE 55/13t 3 als mögliche Anspruchsgrundlage verweist. Der im Vorlagebericht des Landesgerichts Wels enthaltenen Hinweis, dass das Oberlandesgericht Linz in diesem Akt als Rechtsmittelgericht eingeschritten ist, gibt daher keine Grundlage für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 9 Abs 4 AHG, weswegen der Akt dem Landesgericht Wels zurückzustellen ist.

Fundstelle(n):
WAAAC-93243