Aussetzung der Einhebung
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ZRV/0229-Z3K/09-RS1 | Eine Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Eine Beschwerde erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als ihre Erfolgslosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Beschwerde etwa dann angesehen werden, wenn das Berufungsbegehren (in der Hauptsache) mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht oder der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A, Adresse, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/xxx/2009, betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:
I. Der Beschwerde wird bezüglich eines Betrages von € 12.151,36 (darin enthalten Altlastenbeiträge in der Höhe von € 11.724,00 bzw. Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge im Betrage von je € 213,68) stattgegeben. II. Die Beschwerde wird bezüglich eines Betrages von € 12.151,36 (darin enthalten Altlastenbeiträge in der Höhe von € 11.724,00 bzw. Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge im Betrage von je € 213,68) als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Graz hat mit Bescheid vom für A, Adresse, Altlastenbeiträge für beitragspflichtige Tätigkeiten im zweiten und dritten Quartal 2007 in der Höhe von € 23.448,00 festgesetzt, einen Säumniszuschlag und einen Verspätungszuschlag in der Höhe von je € 427,36 ausgemessen und der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) den Gesamtbetrag in der Höhe von € 24.302,72 zur Entrichtung aufgetragen.
Dagegen wendet sich die Berufung vom . In der Berufungsschrift hat A als Berufungswerberin auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben gemäß § 212a BAO gestellt und ersucht, die Einhebung dieser gegen sie erhobenen steuerlichen Forderung bis zur Entscheidung über ihre Berufung auszusetzen.
Das Zollamt Graz hat den in der Berufungsschrift gestellten Antrag auf Aussetzung mit Bescheid vom , Zahl: 700000/yyy/2009, als unbegründet abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, es erscheine ihm die Berufung in der Hauptsache aufgrund der Akten- und Sachlage wenig erfolgversprechend. Es seien in der Berufung keine Unterlagen beigebracht bzw. Angaben angeführt worden, die zu einer Änderung des erstinstanzlichen Bescheides führen würden.
In der Beschwerdeschrift vom gegen die Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache hat die Bf auch gegen den Bescheid vom , mit dem ihr Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde, berufen und die Ansicht vertreten, die Berufung sei nicht wenig erfolgversprechend. Sie habe dargelegt, nicht Auftraggeberin der Schüttung gewesen zu sein, weshalb sie keine Beitragspflicht treffen könne. Sie sei finanziell außerdem nicht in der Lage, die Abgabenschuld zu begleichen. Für den Fall, dass es bei einer Vorschreibung des gesamten Betrages bleiben sollte, müsse sie bezüglich der Zahlung um Nachsicht ersuchen. Die Zahlung der Hälfte des Betrages könnte sie sich vorstellen, weil die Hälfte der Erde im Wald liege, auch wenn sie nach wie vor der Überzeugung sei, keinesfalls Auftraggeber für die Schüttung gewesen zu sein.
Über die Berufung vom hat das Zollamt Graz mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700000/xxx/2009, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, das Forstreferat der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung habe festgestellt, es seien zusätzliche Ablagerungen erforderlich geworden, weil die zuvor in die gegenständliche Schotter-/Sandgrube verfüllten Bodenaushubmaterialien durch Rutschungen in den Unterhangbereich der Grundstücke gelangt seien. Es sei in der Berufungsvorentscheidung vom unter Zugrundelegung der Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und des Zollamtes Graz ausreichend dargelegt worden, warum eine Beitragspflicht im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) gegeben und warum die Bf als Beitragschuldnerin heranzuziehen sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes bemerkt die Bf zunächst, es sei für sie befremdend zu lesen, der Unabhängige Finanzsenat werde ihrem Ansuchen nicht Folge leisten, weil die Abweisung aus diesem Grunde nicht zu Recht erfolgt sei. Im Wesentlichen äußert sich die Bf noch zur Zulässigkeit der Schüttung und zur Beitragspflicht. Sie bekräftigt, sich vorstellen zu können, die Hälfte der vorgeschriebenen Abgabe zu zahlen, was ihr sachgerecht erscheine, weil nur die Hälfte der Erde im Wald liegen geblieben sei, auch wenn sie nach wie vor davon überzeugt wäre, nicht Auftraggeberin der Schüttungen gewesen zu sein. Den Gesamtbetrag bezahlen zu müssen würde sie in extreme wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, wäre für sie unbillig und könne sie sich dies auch nicht leisten, ohne einen Kredit aufzunehmen zu müssen. Für den Fall, dass die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates für sie negativ ausfallen sollte, stellt die Bf den Antrag, ihr die Hälfte der in Rede stehenden Abgabenschuld aus Billigkeitsgründen nachzusehen. Im Glauben an eine gerechte Entscheidung beantragt die Bf neuerlich die Aussetzung der Einhebung der gesamten Abgabenschuld.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Erkenntnis des GZ: G 119/86, zufolge soll ein Beschwerdeführer nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Diesem Ziel dient § 212a BAO.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub.
Die Bf erwartet sich durch die Berufungsentscheidung in der Hauptsache eine Minderung der Abgabenschuld zumindest auf die Hälfte bzw. um den gesamten ihr zur Entrichtung aufgetragenen Betrag, weil sie sich vorstellen kann, dass es sachgerecht sei, die Hälfte der vorgeschriebenen Abgabe zu zahlen, weil nur die Hälfte der Erde im Wald liegen geblieben sei. Sie wäre aber nach wie vor davon überzeugt, nicht Auftraggeberin für die Schüttungen gewesen und damit überhaupt nicht beitragspflichtig zu sein.
Die Bf hat in der Berufungsschrift vom gegen den Erstbescheid in der Hauptsache auch einen Antrag gemäß § 212a BAO gestellt. Das Zollamt Graz hat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Die Berufung gegen den Bescheid in der Hauptsache war damals noch anhängig und wurde erst mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist vor allem auf die Erfolgsaussichten der Berufung (in Zollangelegenheiten Beschwerde) anhand des Berufungsvorbringens (Beschwerdevorbringens) Bedacht zu nehmen (). In der Beschwerde nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Beschwerde führen könnten, sind bei dieser Prüfung nicht auszuklammern ().
Wie bereits ausgeführt, ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Eine Beschwerde erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als ihre Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Beschwerde etwa dann angesehen werden, wenn das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht oder der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht (vgl. GZ: RV/1709-W/03). Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es jedoch nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Die Abgabenbehörden haben lediglich die Erfolgsaussichten einer Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens vorwegzunehmen (). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist aber für die Berufungserledigung in der Hauptsache weder richtungweisend noch bindend oder gar präjudiziell.
Aus dem Wort "insoweit" im § 212a Abs. 2 lit. a BAO ergibt sich, dass eine Aussetzung gegebenenfalls nur für einen Teil der vom Beschwerdebegehren berührten Abgabenschuld in Betracht kommen kann.
Von der Bf wurden ihre Vorbringen in der Berufung gegen den im Aussetzungsverfahren ergangenen Erstbescheid auch zum Inhalt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen die im Aussetzungsverfahren ergangene Berufungsvorentscheidung erhoben. Die Bf hat in ihrer Beschwerdeschrift damit im Wesentlichen vorgebracht, - es sei für sie befremdend zu lesen, dass der Unabhängige Finanzsenat ihrem Ansuchen nicht Folge leisten werde, zumal die Abweisung aus diesem Grunde zu Unrecht erfolgt sei, weil ihr das Vorbringen in der Berufung und Beschwerde erfolgversprechend erscheine; - es sei betreffend die Zulässigkeit der Schüttung zwar grundsätzlich richtig, dass Bodenaushubmaterialien (reine Erde) auf Waldgrundstücken geschüttet wurden. Da diese Waldgrundstücke sehr steil seien, wäre aber von vornherein klar gewesen, dass ein beträchtlicher Teil der aufgeschütteten Erde in den Unterhangbereich abrutschen und danach auf der Wiesenfläche liegen bleiben wird. Das Erdreich direkt auf der Wiesenfläche zu deponieren sei technisch unmöglich gewesen, weshalb der Weg mit den Schüttungen im Forstbereich bei kalkulierter Rutschung hätte gegangen werden müssen. Dadurch sei eine Verfüllung auch im Wiesenbereich entstanden; - es sei jene Fläche, auf der die Erde letztlich zu einem großen Teil liegen geblieben ist, bei der AMA als Wiese geführt und als solche gefördert worden. Es könne aus der Sicht einer eventuellen Altlast keinen Unterschied machen, ob Erde direkt auf eine Wiese geschüttet wird, oder vorher mit dem Wissen des Abrutschens auf einer steilen Waldfläche. Sie sei nach wie vor der Meinung, dass nur jener Anteil beitragspflichtig sein könne, der im Wald liegen geblieben ist. Wenn auch die Schüttflächen als Wald festgelegt sind, sei das Bodenaushubmaterial mindestens zur Hälfte für eine Endlagerung auf der Wiese bestimmt gewesen, weshalb eine Beitragspflicht daher nur für den im Wald verbliebenen Teil vorliegen könne; - sie werde als beitragspflichtig, als Auftraggeberin der Schüttungen bezeichnet. Sie sei unter Strafandrohung zur Vernehmung zum Zollamt Graz vorgeladen worden; etwas, was ihr bis zu diesem Tag unbekannt gewesen sei. Unter großer nervlicher Anspannung hätte sie die Niederschrift schnell durchgelesen, inhaltlich nicht wirklich verstanden und leider trotzdem unterzeichnet. Tatsächlich sei sie in keinem Fall Auftraggeberin für die Schüttungen gewesen. In Wirklichkeit sei ihr Nachbar an ihren Vater, sicher nicht an sie, herangetreten und habe berichtet, die Firma B lagere beim Nachbarn Erde ab. Da dort aber kein Platz mehr gewesen sei, habe der Nachbar angefragt, ob die Firma B nicht auch bei ihr ein paar Fuhren ablagern könnte. Danach habe die Firma B auch bei ihr nachgefragt. Dass so viel geschüttet wird, sei jedoch nie vereinbart worden. Die Initiative sei nicht von ihr ausgegangen. Sie sei auf keinen Fall Auftraggeberin, sodass sie keine Beitragspflicht treffen könne. Sie verstehe nicht, warum sich alle Bescheide nur an sie richten. Ihr Vater könne rechtlich verbindliche Aussagen zur Verwendung der im Eigentum von ihr und ihrem Gatten stehenden Flächen nicht machen. Natürlich sei sie mit ein paar Fuhren einverstanden gewesen, die Initiative sei aber nicht von ihr oder ihrem Mann ausgegangen. Schon im März 2008 habe sie die Bezirkshauptmannschaft wegen einer eventuellen forstrechtlichen Bewilligung kontaktiert. Die Behördenvertreter seien jedoch erst Monate später aktiv geworden. Die Bewilligung zur Schüttung von ein paar Fuhren Erdaushub sein völlig unentgeltlich erfolgt. Sie sei damit einverstanden gewesen. Durch die Schüttungen seien die naturräumlichen Voraussetzungen verbessert worden. Dass sie dafür nun so kräftig zur Kasse gebeten werden soll, sei nicht einzusehen.
Der Einwand, es sei für sie befremdend zu lesen, der Unabhängige Finanzsenat werde ihrem Ansuchen nicht Folge leisten, ist grundsätzlich berechtigt. Die Bf übersieht dabei aber, dass sie erstmals in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorbringt, das Erdreich direkt auf der Wiesenfläche zu deponieren sei technisch unmöglich gewesen, sodass der Weg mit den Schüttungen im Forstbereich bei kalkulierter Rutschung hätte gegangen werden müssen, weil ein Teil des Schüttgutes zum endgültigen Verbleib auf der Wiese bestimmt gewesen sei. Dieses Vorbringen könnte, so es sich bei den weitern erforderlichen Ermittlungen erhärtet, für die Entscheidung von Relevanz sein.
Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob Erde direkt auf einer Wiese geschüttet wird, oder ob sie mit dem Wissen des Abrutschens auf eine Wiese zur dortigen Endlagerung auf eine steile Waldfläche geschüttet wird. In der Anwendung des Gesetzes ist deswegen keine Unterschied dahingehend zu machen, ob Schüttungen von Erde auf einem Waldgrundstück oder auf einer Wiese - beides mit dem Ziel der Endlagerung - vorgenommen werden, weil beides ist im Sinne von § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG erst dann beitragsfrei ist, wenn Erde zulässigerweise für Verfüllungen oder für Geländeanpassungen verwendet wird und zwar auch dann, wenn durch die Schüttungen und Verfüllungen die naturräumlichen Voraussetzungen verbessert werden.
Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen ( GZ. 2003/07/0173).
Unbestritten wurde auf dem Waldgrundstück Nr. 522 und den Benützungsabschnitten Wald der Grundstücke 525 und 324/1 der KG C ohne entsprechende Bewilligung jeglicher Bewuchs entfernt und eine Aushubdeponie mit Erdmaterial befüllt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde diesbezüglich ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoß gegen § 16 und § 17 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Z. 5 und 6 des Forstgesetzes i.d.g.F (Waldverwüstung und unbefugter Rodung) eingeleitet. Damit ist die Beschwerde dahingehend, dass nur jener Anteil beitragspflichtig sein könne, der im Wald zur dortigen Endlagerung liegen geblieben ist, jedenfalls unberechtigt, weil diesbezüglich im Zeitpunkt der Schüttungen die erforderlichen Bewilligungen gefehlt haben.
Im Hinblick auf die Einwendungen der Bf in der Beschwerdeschrift, - es sei betreffend die Zulässigkeit der Schüttung zwar grundsätzlich richtig, dass Bodenaushubmaterialien (reine Erde) auf Waldgrundstücken geschüttet wurden, diese Waldgrundstücke jedoch sehr steil seien, sodass von vornherein klar gewesen wäre, dass ein beträchtlicher Teil der aufgeschütteten Erde in den Unterhangbereich abrutschen und danach auf der Wiesenfläche zur dortigen Endlagerung liegen bleiben wird; - das Erdreich direkt auf der Wiesenfläche zu deponieren sei technisch unmöglich gewesen, weshalb der Weg mit den Schüttungen im Forstbereich bei kalkulierter Rutschung hätte gegangen werden müssen, damit einer Verfüllung auch im Wiesenbereich, auf jener Fläche entstanden sei, die bei der AMA als Wiese geführt und als solche gefördert worden sei; - dass das Bodenaushubmaterial mindestens zur Hälfte für eine Endlagerung auf der Wiese bestimmt gewesen sei, ist die Beschwerde aber nicht als wenig erfolgversprechend einzuschätzen. Die Erfolglosigkeit der diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen ist nicht offenkundig, weil dieses Begehren beim derzeit gegebenen Sachverhalt nicht zwingend mit der Rechtslage in Widerspruch stehen muss. Bisher ist ungeklärt geblieben, ob für die Geländeanpassungen auf der Wiese mit Erde in der Absicht einer dortigen Endlagerung Bewilligungen nach dem Wasserrecht oder sonstige Bewilligungen überhaupt erforderlich waren. Es wird im Hauptverfahren zu prüfen sein, ob die Anpassungen des Geländes (auf der Wiese) im Hinblick auf HQ 30 oder eine nach der Anpassung sich ändernde und dadurch in Nachbarschaftsrechte wirkende Oberflächenentwässerung nach dem Wasserrecht oder nach sonstigen Bestimmungen bewilligungspflichtig gewesen wären.
Der Einwand, sie sei unter Strafandrohung zu den Vernehmungen zum Zollamt Graz vorgeladen worden, ist im gegebenen Zusammenhang insoweit unberechtigt, als der Bf die Verhängung einer Zwangsstrafe jeweils nur für den Fall, dass sie den Vorladungen nicht Folge leisten sollte, angedroht wurde. Die Bf kann daher deswegen anlässlich der Einvernahmen nicht unter großer nervlicher Anspannung gestanden haben. Bei der Bestimmung des § 111 BAO handelt es sich um eine Ermessensbestimmung. Behörden haben in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen, die Übung von Ermessen zu begründen. Die Begründung für die Übung von Ermessen ist in der Vorladung vom zur Vorsprache am bedauerlicherweise unterblieben. Warum im Schreiben des Zollamtes Graz vom mit dem Ersuchen, zum Vorhalt schriftlich Stellung zu nehmen, eine Zwangsstrafe - obwohl die Bf der Ladung vom Folge geleistet hat - neuerlich angedroht und sogar erhöht wurde, ist als Ermessensübung ein weiteres Mal unbegründet geblieben und auch nach der Aktenlage unerklärlich. Für das im Rechtszug behängende Aussetzungsverfahren sind die hier aufgezeigten Mängel jedoch nicht erheblich, weshalb sie vom Unabhängigen Finanzsenat auch nicht nachgeholt werden müssen.
Die Klärung der Frage, wer Auftraggeber der Verfüllungen und Geländeanpassungen war und damit zum Beitragsschuldner im Sinne von § 4 ALSAG wurde, wird im Hauptverfahren zu klären sein. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, davon auszugehen, dass sie vom Vater der Bf veranlasst wurden. Wenn auch die Initiative vom Vater der Bf ausgegangen sein mag, hat die Firma B letztendlich unbestritten bei den Grundeigentümern nachgefragt, ob sie Erde auf deren Grundstücke schütten darf. Dies wurde genehmigt und als solches bis verwaltungsrechtliche Ermittlungen aufgenommen wurden auch im gegebenen Umfang geduldet. Damit wäre die Bf nach der bisherigen Sachlage sehr wohl als Auftraggeberin anzusehen und demnach beitragspflichtig. Der Gesetzgeber hat im Übrigen für den Fall, dass derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht festgestellt werden kann, in § 4 ALSAG angeordnet, dass zum Beitragsschuldner auch derjenige wird, der eine beitragspflichtige Tätigkeit duldet. Für das Entstehen einer Altlastenbeitragsschuld ist es im Übrigen unerheblich, ob beitragspflichtige Tätigkeiten entgeltlich oder unentgeltlich sind.
Dass sich die Bescheide nur an die Bf richten, hat seine Ursache darin, dass sich die Eigentümer der im Gegenstand betroffenen Liegenschaften diese ideell teilen. Damit sind sie Solidarschuldner und haften gesamtschuldnerisch, im Außenverhältnis auf die volle Summe und im Innenverhältnis anteilig. Wird nun nur einer der Schuldner - was zulässig ist - voll in Anspruch genommen, hat er einen Anspruch auf Erstattung gegen seine Miteigentümer.
Zu dem in der Beschwerdeschrift gestellten Nachsichtsansuchen und zum neuerlichen Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung ist auszuführen, dass der Unabhängige Finanzsenat immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Er ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand) des Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz war (z.B. ). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf daher in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand (Sache) des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz. Der Unabhängige Finanzsenat ist im Sinne der obigen Ausführungen damit nicht berechtigt, sich - ohne dass sich die erste Instanz damit vorher in einem Erstbescheid und die Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe in einer zwingend zu erlassenden bekämpften Berufungsvorentscheidung beschäftigt hat - mit dem in der Beschwerdeschrift gestellten Nachsichtsansuchen und mit dem neuerlichen Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung im Ergebnis erstmalig zu beschäftigen, so das Recht der Bf auf den gesetzlichen Richter gewahrt bleiben soll.
Graz, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung Einhebung wenig erfolgversprechend Zahlungsaufschub Altlastenbeitrag |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at