Sonstiger Bescheid, UFSS vom 31.01.2011, RV/0419-S/09

Zurückweisung der Berufung gegen Sachbescheid nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Anschrift_BW, vertreten durch Steuerberater, Anschrift_Steuerberater, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Dieter Lukesch, vom betreffend Umsatzsteuer für 2005 und 2006 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, zurückgewiesen.

Begründung

Die Berufung richtet sich gegen zwei Bescheide, die nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erlassen wurden.

Da diese Wiederaufnahmebescheide vom Unabhängigen Finanzsenat im Rechtsmittelwege aufgehoben wurden (vgl. ), schieden die hier bekämpften Bescheide ex lege aus dem Rechtsbestand aus (; Ritz, BAO3, § 307 Tz 8) und die Verfahren traten in die Lage zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO).

Die Berufung richtet sich deshalb nun gegen zwei Bescheide, die nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Sie waren deshalb als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO; Ritz, BAO3, § 273 Tz 2).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at